- Ja, das haben Sie gleich gemerkt, Herr Kollege. Aber das Wichtige dabei ist ja nicht das Tanzenkönnen. Es geht um Tanzflächen, auf denen das Rauchen auf der Basis der Nebenraumregelung gestattet ist. Das ist das Entscheidende.
- Ja, aber man muss ja nicht gleichzeitig rauchen. Darum geht es auch nicht. Ich finde, das sollte man nicht ins Lächerliche ziehen. Es ist nachgewiesen, dass die Gesundheitsgefährdung für junge Menschen dort extrem ist, weil durch die Verbindung von hochgradiger Feinstaubbelastung durch Rauch und körperlicher Betätigung große Gefahren entstehen.
Im Wesentlichen wird diese Große Anfrage, von der ich sprach, vom Sozialministerium bearbeitet. Unser Sozialminister, der gleich noch das Wort an uns richten wird, hat sich in seiner aktiven Zeit als Abgeordneter dieses Hauses vehement gegen den Nichtraucherschutz und vor allen Dingen gegen das
Nichtraucherschutzgesetz gewendet und zeichnet sich auch als Gesundheitsminister nicht gerade dadurch aus, dass er vehement für den Nichtraucherschutz im Sinne von Gesundheitsprävention eintritt.
Im Gegenteil. Es gibt, glaube ich, im ganzen Bundesgebiet keinen Gesundheitsminister und keine Gesundheitsministerin, der beziehungsweise die in diesen Fragen so zurückhaltend ist und falsch verstandene Toleranz für Raucher vor den Gesundheitsschutz nicht rauchender Menschen stellt. Insoweit haben wir, wenn ich das noch sagen darf, einen ganz besonderen Gesundheitsminister. Wenn man ihn fragt, welche Maßnahmen er beim Nichtraucherschutz für sinnvoll hält, dann sieht man in seinen Augen nur eine tiefe, traurige Leere.
Die Grünen haben einen guten Antrag gestellt. Wir wollen aber nicht nur über eine bundeseinheitliche Regelung reden, sondern auch hier das Gesetz fortschreiben. Unsere Große Anfrage wird der Anfang der Diskussionen sein. Vielleicht haben wir, wenn wir dann irgendwann soweit sind, auch einen neuen Gesundheitsminister.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Frau Dr. Bohn, ich möchte Ihnen direkt antworten mit einer Information des Bundesarbeitsgerichtes, das Arbeitgebern und Betriebsstätten ins Stammbuch geschrieben hat, dass sie kein Recht haben, in die private Lebensführung der Arbeitnehmer einzugreifen. Darauf liefe aber ein Zwang zu gesunder Lebensgestaltung hinaus. Sie können das nachlesen: Urteil vom 19. Januar 1999. Ich denke, es hat nach wie vor Gültigkeit.
Wenn es darum geht, Mitarbeiter zu motivieren, werden Arbeitgeber eine ganze Menge unternehmen. Sie werden sicherlich auch alles berücksichtigen, um einem abstinenten Arbeitnehmer sein Recht auf Nichtraucherschutz zu erfüllen. Aber rauchende Mitarbeiter haben immer noch das Recht auf eine freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Das ist nach der gültigen Rechtsprechung in unserem Staat so üblich.
Frau Kollegin, ist Ihnen möglicherweise entgangen, dass es nicht um eine Reglementierung des Rauchens der Mitarbeiter geht, sondern um eine Reglementierung im Hinblick auf die Kundschaft, die sie als Arbeitnehmer zu bedienen haben, um ihre Gesundheit zu schützen, zum Beispiel durch eine Absenkung der MAK-Werte?
- Ich darf Ihnen darauf antworten, dass ich das noch schlimmer finde. Sie möchten ein ganzes Volk reglementieren, ob es rauchen darf oder nicht. Dann frage ich Sie ernsthaft, ob Sie dann als Nächstes etwa das Autofahren verbieten wollen, denn eine ganze Menge von Menschen kommt durch die passive Verkehrsteilnahme ums Leben.
- Darf ich fortfahren? - Ich bin eine liberale Nichtraucherin und bekenne mich dazu, dass ich mich dazu aus freien Stücken entschieden habe in dem Wissen um meine Gesundheit.
- Zu Ihnen, Kollege Eichstädt, komme ich noch. Die Persönlichkeitsrechte des Grundgesetzes gestehen uns das Recht zu, nämlich die freie Entfaltung, wie man leben möchte. Selbstverständlich hat jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Aber strikte Rauchverbote wie in Bayern stoßen in der Bevölkerung auf wenig Zustimmung und entsprechen auch nicht der Verhältnismäßigkeit. Wie aus einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach hervorgeht, befürwortet nur etwa ein Drittel der Bevölkerung das ausnahmslose Rauchverbot in Gaststätten. Knapp die Hälfte dagegen begrüßt die geltende Regelung in mehreren Bundesländern, wonach das Rauchen in einem vom Hauptgastraum getrennten Nebenraum erlaubt bleibt. Damit kann sich jeder entscheiden, wo er sitzen möchte, ob er sich dem Passivrauchen aussetzt oder nicht. Sichergestellt ist durch diese Vorgabe, dass man andere nicht beeinträchtigen darf.
Im Übrigen, Sie haben ja vorhin Zahlen zitiert: Die Zahl der Raucher ist in Deutschland mit 29 % der Bevölkerung deutlich geringer, als gemeinhin angenommen wird. Wenn Sie darstellen, dass mehr Frauen an Lungenkrebs erkranken, dann stellen Sie bitte die Zahlen über das Verhältnis zwischen rauchenden Männern und Frauen dar.
Ich halte angstschürende Aussagen wie zum Beispiel, dass es in der Gastronomie an der Tagesordnung sei, dass schwangere Mitarbeiterinnen dort schutzlos ausgeliefert seien, für wenig haltbar.
Für Speiselokale gilt das seit Dezember 2007 gültige Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Von über 9.000 gastronomischen Betrieben in Schleswig-Holstein nutzen circa 300 bis 500 sogenannte Einraumkneipen die Ausnahmeregelung.
Ich finde es unverhältnismäßig, wenn Sie einfordern, das Rauchen einzustellen, und dabei befürworten, dass eine Reihe von gastronomischen Betrieben dem wirtschaftlichen Ruin ausgesetzt wird.
Zum anderen gibt es ein bundeseinheitliches Mutterschutzgesetz. Ich zitiere mit Erlaubnis des Präsidenten:
„Wer eine werdende … Mutter beschäftigt, hat … die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden … Mutter zu treffen.“
Des Weiteren ist unmissverständlich geregelt, dass werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen, sofern nach ärztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist. Wer als Arbeitgeber also eine Schwangere in verrauchten Kneipen zur Arbeit zwingt, der sollte einen sehr guten Anwalt haben. Für alle Arbeitgeber gelten § 618 BGB, § 62 HGB und § 5 Arbeitsstättenverordnung, und ich glaube, die werden eingehalten.
Da bin ich bei Ihnen, Herr Eichstädt. Das, was Sie vorhin dargestellt haben, dass in Diskotheken Jugendliche durch Rauch gefährdet sind, dass ist ein Verstoß gegen geltendes Recht. In Diskotheken, in denen Jugendliche unter 18 Jahren sind, darf gar nicht geraucht werden.
- Frau Jansen, Sie haben ja auch so tolle Beispiele geliefert, dass etwa Aschenbecher in Nichtraucherbereichen aufgestellt sind. Das sind glatte Verstöße. Bußgeld zwischen 5.000 und 25.000 €! Bitte schön, was wollen Sie noch mehr?
- Dann fange ich mit dem letzten Punkt an. Liebe Kollegin, ist Ihnen bekannt, dass in Diskotheken sehr wohl auch Jugendliche dürfen - davon abgesehen habe ich von jungen Menschen gesprochen -, und zwar nach der geltenden Regelung mit einem Zettel, von ihren Eltern unterschrieben, in Begleitung eines Erwachsenen? Die Diskotheken organisieren es sogar im Internet, dass diese Zettel auch in die richtigen Hände kommen und die Jugendlichen dann auch ihren Weg in die Diskothek finden.
- Erstens sind mir diese Regelungen bekannt. Zweitens habe ich selber Kinder, die auch gern möchten. Ich als Erziehungsberechtigte werde es ihnen nicht erlauben, wenn ich bestimmte Dinge nicht regeln kann. Eltern haben auch eine Pflicht!
- Danke. Zum anderen geht es ganz schlicht und einfach darum, welche Vorgaben es gibt. Schauen Sie ins Gesetz. Im Jugendschutzgesetz steht ganz klar: Dort, wo Kinder unter 18 Jahren sind, darf nicht geraucht werden. Die dürfen das einfach nicht. Wer das tut, macht sich strafbar, würde ich sagen. Fragen Sie Herrn Kubicki, der ist Jurist. Fertig!