Wir brauchen eine gemeinsame Bildungsplanung von Bund und Ländern. Wir haben sie schon einmal gehabt. Wir brauchen auch Ressourcen für den Bildungsbereich, weil nur so die Ziele des Bildungsgipfels umgesetzt werden können. Das ist das Mindeste. Das erreichen wir aber nicht, indem wir sagen, wir machen gemeinsame Abiturprüfungsaufgaben. Das ist nicht der Kernpunkt.
Es ist richtig, dass etwas gemacht werden muss. Darum unser Vorschlag, es hochzuhängen und es als eine Weiterführung der Föderalismuskommissionsarbeit zu sehen. Es gibt aber auch unterhalb dieser Ebene weitere Schritte zu tun. Ich bleibe dabei, auch die KMK muss modernisiert werden. Es kann nicht angehen, dass die Länder sagen: Nein, damit wollen wir nichts zu tun haben. Denn auch dort ist es möglich, solidarisches Handeln einzufordern.
Kurz und gut: Dieses Thema ist wichtig. Wir müssen es im Bildungsausschuss nicht nur weiter diskutieren, sondern auch Stellungnahmen dazu einfordern. Wir müssen dann auch auf Bundesebene gemeinsam tätig werden. Schnacken ist vorbei.
Für einen weiteren Beitrag erteile ich Frau Abgeordneter Anke Erdmann von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich möchte auf zwei Punkte dieser Debatte eingehen. Zunächst einmal auf das Kooperationsverbot und dann auf den Zeitplan. Wir hatten im Juni 2010 das erste Mal einen entsprechenden Antrag zur Auflösung des Kooperationsverbots eingebracht. Im Dezember 2010 gab es dann einen gemeinsamen An
trag. Ich würde mich freuen, wenn es noch vor der Neuwahl möglich wäre, Herr Minister, Ihre Vorstellungen im Ausschuss zu hören.
Der zweite Punkt, auch in Ihre Richtung, Minister Klug: Sie haben recht, es stimmt, es ist wirklich bedauerlich, dass die Projektmittel des Bundes für das Teilhabepaket Schulsozialarbeit befristet sind. Aber ich kann überhaupt nicht verstehen, wie Sie als Mitglied der Landesregierung dies beweinen. Denn der Bildungsgipfel, den Schleswig-Holstein und Hessen im letzten Jahr haben platzen lassen, wollte genau dies erreichen. In Aussicht gestellt waren - Sie erinnern sich an die Kleine Anfrage, die wir dazu gestellt haben - an die 100 Millionen € vom Bund, die für die Bildungsfinanzierung für dieses Land und auch für andere Bundesländer möglich gewesen wären. Genau das war das Ziel. Weil Frau Merkel mit ihrer Vorstellung, den Ländern das Geld auch dauerhaft zu geben, nicht durchgekommen ist, musste sie jetzt dieses Bildungs- und Teilhabepaket stricken. Deswegen beweinen Sie etwas, was Sie selber mit verursacht haben, jedenfalls diese Landesregierung.
Ich erinnere mich noch sehr gut, dass Sie, Herr Minister de Jager, im Ausschuss unglaublich stolz darauf waren, dass Sie diesen Bildungsgipfel zusammen mit Hessen haben platzen lassen, weil Sie gesagt haben - ich sehe, Sie sind es auch immer noch; aber man muss sich überlegen, worauf man stolz ist -: nicht finanzierbar. Insofern können Sie vielleicht miteinander austragen, wer jetzt über wessen vergossene Milch weint.
Es ist beantragt worden, den Antrag Drucksache 17/1602 sowie den Änderungsantrag 17/1739 dem Bildungsausschuss zu überweisen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Dann ist das einstimmig so beschlossen worden.
a) Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
b) Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften
c) Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, der Gemeindeordnung, der Amtsordnung sowie des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes für Schleswig-Holstein
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Grundsatzberatung und erteile Herrn Abgeordneten Thomas Rother von der SPD-Fraktion das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit den vorliegenden Gesetzentwürfen kommen wir der Umsetzung der Anforderungen des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2010 bezüglich der Amtsordnung und des Veränderungsbedarfs bei weiteren kommunalrechtlichen Vorschriften ein großes Stück näher. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, dass dieses Gesetzesvorhaben mit einer umfassenden Reform der Verwaltungsstrukturen, einer Verwaltungsstrukturreform, die diesen Namen auch verdient, verbunden gewesen wäre; aber unsere verkürzte Landtagswahlperiode und auch die näher rückende Phase der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten zur Kommunalwahl 2013 machen das nicht ernsthaft möglich. In der kommenden Wahlperiode - da können Sie sicher sein - werden wir dann mit veränderten Mehrheiten die notwendigen Reformschritte auf den Weg bringen.
Wir beraten ja nun mehrere Gesetzentwürfe. Der Gesetzentwurf meiner Fraktion ist auch eine Reaktion auf die ersten Vorstellungen des Innenministers für diesen Bereich. Nun ist es zwar nicht ganz so schlimm gekommen wie zunächst befürchtet, aber, Herr Minister, es ist schon eine etwas seltsame Taktik, ganz tief in die Grabbelkiste des Ministeriums zu greifen und alle noch so schrägen Vorschläge in das Verfahren zu geben, um dann später vieles wieder einzusammeln. Das hört sich vielleicht kreativ an, deutet aber eher auf mangelnde Professionalität hin.
Es ist ja nicht alles schlecht, Herr Schlie. Es hat eine umfassende Beteiligung der kommunalen Seite durch das Ministerium gegeben. Das stimmt, und das ist auch gut so. Das hat die Grenzen wieder etwas gerader gerückt. Dennoch gibt es unterschiedliche Auffassungen, die in mancher Hinsicht wesentlich sind. Gleichzeitig möchte ich Ihnen, Herr Minister, an der einen oder anderen Stelle ein Kompromissangebot machen. Vielleicht kommen wir auch eher zusammen als Sie mit Ihrem innenpolitischen Sprecher, der gleich eine ganz neue Gemeindeordnung vorschlägt, die, um es vorsichtig zu formulieren, inhaltlich nicht immer ganz mit Ihrem Vorschlag zusammenpasst.
Doch nun zur Amtsordnung. Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sollten bei allen Neuregelungsversuchen nicht den Ausgangspunkt vergessen, dass die demokratische Legitimation der Amtsausschüsse vom Landesverfassungsgericht als unzureichend eingestuft wurde. Die naheliegende Möglichkeit, dies zu heilen, besteht darin, die Übertragung von gemeindlichen Aufgaben nach Gewicht und Umfang mittels eines Katalogs zu beschränken. Daher waren die ersten Versuche des Innenministers, Aufgaben trickreich einfach auf Zweckverbände zu übertragen, doch ein wenig zu simpel gedacht. Rechtsgutachten haben bestätigt, dass diese Umgehung natürlich nicht zulässig ist, auch wenn die Zweckverbände eine andere verfassungsrechtliche Stellung haben als die Ämter. Zudem wären die Verhältnisse in den Kommunen durch viele Zweckverbandsgremien zusätzlich belastet und komplizierter geworden.
Die Gemeinden haben darüber hinaus die Pflicht zur Selbstverwaltung. Zu den der Gemeinde vorbehaltenen Selbstverwaltungsaufgaben zählen in erster Linie Planungsaufgaben. Wenn Gemeinden diese Selbstverwaltung auch in einem qualitativ und quantitativ begrenzten Rahmen nicht mehr ausüben möchten, sollten sie eher über ihre Existenz
Die nun vom Innenminister vorgeschlagene Regelung wird dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Gebot zur demokratischen Selbstverwaltung aber immer noch nicht gerecht. Über die Gestaltung der Kataloglösungen in § 5 der Amtsordnung und damit über die Frage, ob nun die Fünf-aus-16-Lösung des Innenministeriums oder unsere sparsamere Nennung von fünf Aufgabenbereichen die sinnvollere und besser zu handhabende Variante ist, kann man sich sicherlich konstruktiv streiten. Darüber hinaus legen wir Ihnen unseren § 5 a ans Herz, der eine Revisionsklausel für die erforderliche Flexibilität in einem sich verändernden Aufgabenspektrum vorschlägt. Ich glaube, das ist eine praktikable Lösung.
Ganz unmöglich ist aus unserer Sicht aber die Schliesche Neuformulierung in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Damit soll nämlich durch die Hintertür, wenn auch ohne zusätzliche Verbandsgremien, doch wieder die Möglichkeit einer kompletten Aufgabenübertragung auf die Zweckverbände hineingenommen werden. Das, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist schlichtweg nicht möglich. Wenn das beschlossen wird, treffen wir uns wahrscheinlich bald vorm Verfassungsgericht wieder. Es ginge nur - das ist ein Kompromissangebot, Herr Minister -, wenn durch einen Negativkatalog, ähnlich den Regelungen in § 28 der Gemeindeordnung, die Aufgabenübertragung begrenzt wäre. Wenn Ihnen unsere Meinung nicht genügt: Diese Auffassung wurde auch von Herrn Professor Dr. Ewer beim letzten Schleswiger Forum zum öffentlichen Recht im Juni dieses Jahres vertreten. - Bei allen anderen Änderungen der Amtsordnung sind wir uns schon recht nahegekommen.
Aber nun zur Gemeindeordnung. Gut ist, dass der Innenminister keine weitere Reduzierung oder Freigabe der Grenze für die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten vorsieht. Besser wäre es natürlich, wenn wir die alte Einwohnergröße von 10.000 statt 15.000, bei der eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden muss, wieder in das Gesetz aufnehmen würden.
Gleichstellung bleibt auch im 21. Jahrhundert ein zentrales Thema, und sogar die neue Ministerpräsidentin des Saarlandes, die CDU-Mitglied ist und bei ihrer Wahl ein paar Schwierigkeiten hatte, bezeichnet sich selbst als Quotenfrau. Ihr hat das also
auch nicht geschadet. Das kann somit eigentlich nicht alles Teufelinnenwerk sein, sondern das gehört zu einer modernen Gesellschaft. Daher sollten wir die entsprechenden Änderungen auch vornehmen.
Der Liebe zur Verwaltungsvereinfachung darf die Bürgerbeteiligung - sie ist ein wichtiger Bestandteil unserer Demokratie - nicht geopfert werden. Daher sollten von § 47 f, der die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen regelt - auch von formalen Regelungen -, die Finger gelassen werden. Seniorenbeiräte gehören verpflichtend in die Kommunalverfassung, und ehrenamtlichen Initiativen muss es erleichtert werden, Bürgerbegehren auf den Weg zu bringen.
Zu Letztgenanntem sieht unser Gesetzentwurf eine unentgeltliche Beratung, verlängerte Fristen, eine Unterschriftenstaffelung nach Einwohnerzahlen, die Streichung der Beschränkung auf wichtige Aufgaben und ein Anhörungsrecht in der Gemeindevertretung vor. Damit nehmen wir schon jetzt wesentliche Punkte der laufenden „Volksinitiative für mehr Demokratie“ in das Gesetzgebungsverfahren auf.
Zu einer weiteren Demokratisierung gehört auch ein Stück Kommunalisierung. Mit der Einführung einer „großen kreisangehörigen Stadt“ in das Gesetz möchten wir eine bürgernähere und effizientere Aufgabenerfüllung ermöglichen. Darüber, wo die Einwohnergrenze für die Begriffsbestimmung gezogen wird, lässt sich streiten; aber es gibt außer Norderstedt weitere Städte, die einer solchen Aufgabenwahrnehmung ganz sicher gewachsen sind.
Zur Demokratisierung gehört auch das Recht, in Gemeinden von 4.000 bis 8.000 Einwohnern einen hauptamtlichen Bürgermeister direkt und nicht, wie es der Herr Innenminister vorschlägt, indirekt zu wählen. Eine Schlechterstellung gegenüber anderen Bürgermeistern, wie im Entwurf des Innenministers vorgesehen, würde Wahl und Funktion dieses Amtsträgers entwerten und bleibt letzten Endes unverständlich. Aber vielleicht finden Sie dazu noch ein paar Worte.
Im Gemeindewirtschaftsrecht möchten wir die Kontrollrechte der Gemeindevertreter gegenüber kommunalen Betrieben und Beteiligungsgesellschaften stärken; denn diese vergessen leider allzu oft, wem diese Unternehmen gehören, nämlich den Bürgerinnen und Bürgern. Wenn deren gewählte Vertreterinnen und Vertreter tätig werden, fühlen sie sich oftmals nicht ausreichend informiert. Das liegt weniger an ihrer mangelnden Sachkunde, sondern eher am Verhalten der Geschäftsführungen und der hauptamtlichen Verwaltung. Daher dienen klare gesetzliche Berichtspflichten auch dem Frieden zwischen beiden Seiten.
Es ist gut, dass der Innenminister seine für das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz vorgeschlagene Reduzierung der Sollzahlen der Vertreterinnen und Vertreter zurückgenommen hat. Denn eine geringere Vertretungsdichte der Einwohnerinnen und Einwohner hätte zu weniger Chancen auf Vertretung in der Selbstverwaltung gerade für neue Gruppierungen geführt und eine deutliche Arbeitsmehrbelastung für alle zur Folge gehabt. Im Bundesvergleich sind wir hier ohnehin im unteren Bereich.
Die Veränderungen im Verhältnis der Listen- zu Wahlkreisbewerbern, bei dem Zählverfahren, den Abweichungsgrenzen bei den Wahlkreisen sowie der Mindesteinwohnerzahl zur Bildung einer Gemeindevertretung sind richtig und stoßen wohl bei allen Fraktionen auf Zustimmung. Allerdings halten wir es für erforderlich, in die Gemeinordnung eine Vorschrift über die Staffelung der Vertreterzahl zur Bildung einer Fraktion aufzunehmen. Das ist unser Vorschlag zu § 32 a der Gemeindeordnung. Denn nach dem Fortfall der Fünfprozenthürde ist Bewegung in der politischen Landschaft der Kommunen entstanden. Das mag man je nach Betroffenheit mögen oder nicht mögen; aber dies darf nicht dazu führen, dass nach Fraktionszerwürfnissen das Einnehmen von Fraktionszuwendungen der wesentliche Existenzzweck einer politischen Gemeinschaft wird. Insoweit müssen Grenzen gesetzt werden.