Während der letzten Landtagssitzung habe ich bereits die Anwendung der 3-plus-2-Regelung erläutert, einer Sonderregelung für Menschen, deren Ausreisepflicht feststeht, die jedoch für die Dauer einer Ausbildung hier bleiben dürfen.
Dieses Instrument bietet die Möglichkeit, angemessen auf Fälle zu reagieren, in denen Menschen ein Ausbildungsverhältnis eingehen und damit eine weitere Lebensperspektive entwickeln. Mit einer Ausbildung, gleich welcher Art, steigen auch ihre Chancen, sich in der Heimat ein Leben aufbauen zu können.
Deshalb ist das ein gutes und hilfreiches Instrument, das die Kreisausländerbehörden SchleswigHolsteins wie im Gesetz vorgesehen anwenden.
In der Tat ist hier der Auslegungsspielraum der Voraussetzungen für eine Anspruchsduldung weit. Die Ausländerbehörden erarbeiten sich anhand der Bearbeitung von Einzelfällen eine Verwaltungspraxis, die unbestimmte Rechtsbegriffe nach und nach ausfüllen wird und die - soweit erforderlich - durch generelle Anwendungshinweise zu unterstützen ist. Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite und den Anwendungsrahmen der Regelung werden aber auch in diesem Rahmen zu erwarten sein. Wie so häufig werden letzte Unklarheiten erst durch Rechtsprechung ausgeräumt werden.
sagt worden wäre. Nach unserem Kenntnisstand wenden die Kreisausländerbehörden in SchleswigHolstein diese Regelung an. Aber, meine Damen und Herren, damit die Kreisausländerbehörden diese Regelung anwenden dürfen, müssen die fraglichen Personen einen Ausbildungsvertrag vorlegen. Es handelt sich daher nicht um eine pauschale Regelung, die gießkannenweise übers Land verteilt wird. Gewissermaßen ist das ein Angebot - wir können das als Land nicht forcieren. Daher kann auch keine Rede davon sein, das Ganze werde zu wenig angewandt. Wie gesagt - erst muss ein Ausbildungsvertrag vorliegen, dann gilt das auch in Schleswig-Holstein.
Auf Bundesebene verhält es sich völlig anders: In der Tat sind die ersten Anwendungshinweise aus dem Bundesministerium problematisch und sprühen nicht gerade vor Integrationswillen. Es besteht der begründete Verdacht, dass eine restriktive Praxis das Ziel des Gesetzgebers konterkarieren könnte.
Ich wiederhole daher: Wir setzen uns gegenüber der Bundesregierung dafür ein, der 3-plus-2-Regelung entschlossen zur Wirkung zu verhelfen. - Vielen Dank.