Protocol of the Session on November 20, 2013

Login to download PDF

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich eröffne unsere 20. Landtagssitzung. Wegen eines Trauerfalls ist Herr Minister Ulrich Commerçon für die heutige Sitzung entschuldigt. Herr Minister Andreas Storm ist ebenfalls entschuldigt. Er nimmt an einer Sitzung der Koalitionsarbeitsgruppe „Familie, Frauen und Gleichstellung“ in Berlin teil.

Im Rahmen der Einführung von Gruppen in die Parlamentsarbeit sind heute ausländische Studierende, die am ERASMUS-Programm teilnehmen, unter Lei

tung von Frau Alexandra Heinen bei uns zu Gast. Seien Sie uns herzlich willkommen!

(Beifall des Hauses.)

Im Einvernehmen mit dem Erweiterten Präsidium habe ich den Landtag des Saarlandes zu seiner 20. Sitzung für heute, 09.00 Uhr, einberufen und die Ihnen vorliegende Tagesordnung festgesetzt.

Die Mitglieder des Erweiterten Präsidiums sind übereingekommen, die Punkte 5 und 6 der Tagesordnung, beide die Änderung des Kommunal- und Landtagswahlgesetzes betreffend, wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam durchzuführen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? - Das ist nicht der Fall. Dann wird so verfahren.

Zu Punkt 11 der Tagesordnung. Dem Antrag der PIRATEN-Landtagsfraktion und der B 90/GRÜNELandtagsfraktion betreffend „Vorratsdatenspeicherung stoppen, Überwachung verhindern" ist die DIE LINKE-Landtagsfraktion zwischenzeitlich beigetreten. Der Antrag liegt uns nunmehr als Drucksache 15/678 - neu - vor.

Die Koalitionsfraktionen haben beantragt, den Beschlussantrag betreffend „Stabilität schaffen, positive Entwicklung der SaarLB sichern" zusätzlich auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung zu nehmen. Den Antrag finden Sie als Drucksache 15/682 auf Ihren Plätzen vor. Die Oppositionsfraktionen sind mit dem Verfahren einverstanden. Wer dafür ist, dass der Antrag Drucksache 15/682 als Punkt 14 in die Tagesordnung aufgenommen wird, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Dann stelle ich fest, dass dieser Antrag als Punkt 14 in die Tagesordnung aufgenommen wird. Er wird entsprechend der Haushaltssystematik nach Punkt 11 beraten.

Wir kommen zu Punkt 1 der Tagesordnung:

Verpflichtung eines Abgeordneten

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 hat Frau Abgeordnete Dr. Simone Peter mitgeteilt, dass sie mit sofortiger Wirkung auf die Ausübung ihres Mandats im saarländischen Landtag verzichtet. Die Landeswahlleiterin hat mit Schreiben vom 04. November 2013 mitgeteilt, dass gemäß § 42 des Landtagswahlgesetzes für die ausgeschiedene Abgeordnete Dr. Simone Peter Herr Klaus Kessler, Dillingen, als Listennachfolger aus dem Landeswahlvorschlag der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Landtag des Saarlandes eintritt.

Der Wahlprüfungsausschuss hat die Mandatsnachfolge in seiner Sitzung am 12. November 2013 geprüft. Gegen die Feststellung, dass Herr Abgeordneter Klaus Kessler als Nachfolger für die ausgeschiedene Abgeordnete Dr. Simone Peter in den Landtag

eingetreten ist, hat sich kein Widerspruch erhoben. Herr Kessler hat sein Mandat in der Zwischenzeit angenommen. Erhebt sich seitens des Landtages gegen die Feststellung der Landeswahlleiterin Widerspruch? - Das ist nicht der Fall.

Ich bitte Sie, Herr Abgeordneter Klaus Kessler, zu mir heraufzukommen, damit ich Sie verpflichten kann. Die Mitglieder des Hauses und die Zuhörer bitte ich, sich zur Verpflichtung des Abgeordneten von ihren Plätzen zu erheben.

(Die Anwesenden erheben sich von ihren Plät- zen.)

Nach Artikel 66 der Verfassung sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Herr Abgeordneter Klaus Kessler, ich verpflichte Sie hiermit auf die gewissenhafte Ausübung der sich aus Ihrem Mandat ergebenden Pflichten. - Herzlichen Glückwunsch und alles Gute!

Vielen Dank.

(Beifall des Hauses.)

Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung:

Wahl der/des Zweiten Schriftführerin/Schriftführers gemäß Artikel 70 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes, § 33 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes und § 11 der Geschäftsordnung des saarländischen Landtages

Durch den Mandatsverzicht der Abgeordneten Dr. Simone Peter ist die Wahl einer Zweiten Schriftführerin oder eines Zweiten Schriftführers notwendig geworden.

Wir kommen zur Wahl. Die B 90/GRÜNE-Landtagsfraktion hat Herrn Abgeordneten Klaus Kessler vorgeschlagen. Gibt es weitere Vorschläge? - Das ist nicht der Fall. Ergeben sich Bedenken gegen die Wahl durch Handaufheben?

(Sprechen und Lachen bei der LINKEN. - Abg. Georgi (DIE LINKE) : Jetzt musst du die Hand heben!)

Das ist nicht der Fall.

Wer für die Wahl von Herrn Abgeordneten Klaus Kessler zum Zweiten Schriftführer ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass Herr Abgeordneter Klaus Kessler einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, zum Zweiten Schriftführer gewählt worden ist.

(Präsident Ley)

Ich muss Herrn Klaus Kessler fragen, ob er die Wahl zum Zweiten Schriftführer annimmt. Herr Kessler, nehmen Sie die Wahl an?

Ich nehme die Wahl an.

Ich spreche Ihnen im Namen aller Abgeordneten unsere herzlichsten Glückwünsche aus.

Wir kommen zu Punkt 3 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über den von der DIE LINKE-Landtagsfraktion und der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Bestimmung von Mitgliedern für Ausschüsse des Landtages sowie von Mitgliedern des Interregionalen Parlamentarierrates (Drucksache 15/674)

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Antrags Drucksache 15/674 ist - das ist die Neubesetzung der Ausschüsse durch die Fraktionen -, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Antrag Drucksache 15/674 einstimmig mit den Stimmen aller Abgeordneten angenommen ist.

Wir kommen nun zu Punkt 4 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes (Drucksache 15/669)

Zur Begründung erteile ich Frau Abgeordneter Ruth Meyer das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes wird von den Regierungsfraktionen eingebracht, weil er eine Anpassung an die allgemeinen Entwicklungen auf dem Gebiet des Wahlrechts in Bund und Ländern darstellt und weil die vielfältigen Erfahrungen mit den geltenden Wahlgesetzen bei den letzten Landtags- und Bundestagswahlen Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt haben.

Der Maßstab bei der Umsetzung dieser Notwendigkeiten war das Bundeswahlrecht. Seit 1979 werden im Saarland die allgemeinen Kommunalwahlen gleichzeitig mit der Wahl zum Europäischen Parlament durchgeführt. Dieses Verfahren hat sich insbe

sondere im Hinblick auf die Wahlbeteiligung und auch auf die Wahlkosten bewährt. Es dürfte daher auch in Zukunft dabei bleiben. Eine sinnvolle Vorbereitung und Durchführung beider Wahlen kann aber nur gelingen, wenn sich die anzuwendenden Vorschriften so weit wie möglich entsprechen. Unterschiede in der Durchführung der Wahlen sollten auf das sachlich gebotene Mindestmaß beschränkt werden. Darauf beziehen sich die Änderungen. Ich will sie Ihnen kurz aufzählen.

Zunächst die Regelung der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes in § 9 Kommunalwahlgesetz. Diese wird mit § 6 Abs. 9 der Bundeswahlordnung harmonisiert. Dort ist geregelt, dass die Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes wie folgt präzisiert werden: Sie ist künftig dann gegeben, wenn der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und die Schriftführung beziehungsweise ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind. Während der Wahlhandlung muss zusätzlich mindestens ein Beisitzer und bei der Ermittlung der Feststellung des Wahlergebnisses müssen zusätzlich mindestens drei Beisitzer anwesend sein.

Der zweite Punkt ist die Änderung der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln, geregelt in § 30 Kommunalwahlgesetz. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 29. September 2011 festgestellt, dass die frühere Regelung des § 24 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes verfassungswidrig ist. Durch das Gesetz vom 26. Januar 2012 wurde diese Vorschrift entsprechend der Bewertung des Verfassungsgerichtshofes geändert. Seit der letzten Landtagswahl richtet sich nun die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge bei den Parteien und Wählergruppen, die an den letzten Wahlen teilgenommen haben, nach der Stimmenzahl, die die sie im Wahlgebiet erreicht haben. Lediglich neu antretende Parteien werden im Anschluss noch in alphabetischer Reihe aufgeführt. Für die Kommunalwahlen sollen die derzeit geltenden Regelungen in § 30 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz nun entsprechend dieser Regelung im Landtagswahlgesetz geändert werden.

Weiterhin ist eine Änderung von § 31 Kommunalwahlgesetz vorgesehen, die es ermöglicht, dass Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich zu ihren Vorund Familiennamen einen im Personalausweis eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen auf dem Stimmzettel angeben. Bei der Änderung von § 77 Kommunalwahlgesetz handelt es sich um eine Maßnahme zum Schutz personenbezogener Daten. Bei den Direktwahlen ist es demnach künftig nicht mehr erforderlich, die vollständige Anschrift des Wahlbewerbers oder der Wahlbewerberin auf dem Stimmzettel zu vermerken. Dort reicht künftig vielmehr die Angabe des Wohnortes aus.

(Präsident Ley)

Zur Begründung: Die Angabe auf dem Stimmzettel dient ja nicht wie etwa die Angabe bei der Einreichung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur eindeutigen Identifizierung der Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlorgane, es geht auch nicht um Kontaktaufnahme. Es geht einfach nur wie bei Beruf, Stand oder anderen Angaben auf dem Stimmzettel um die soziale und lokale Charakterisierung der Person, die sich zur Wahl stellt. Die Regelung über die Möglichkeit der Angabe einer Erreichbarkeitsanschrift statt der persönlichen Anschrift wird entsprechend angepasst.

Noch zwei kleinere Änderungen. Zum einen wird in § 94 Kommunalwahlgesetz der Begriff Wahlzelle durch Wahlkabine ersetzt. In § 96 wird eine neue Befugnisnorm eingeführt, die es ausdrücklich erlaubt, den Inhalt der nach dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zusätzlich im Internet zu veröffentlichen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind keine komplizierten, weitreichenden Regelungen. Da im Mai die allgemeinen Kommunalwahlen und einige Direktwahlen auf Basis dieses Gesetzes durchgeführt werden müssen, bitte ich um Überweisung des Gesetzentwurfes in den zuständigen Ausschuss für Inneres und Sport, wo wir ihn dann zügig beraten, um ihn in Bälde hier wieder zur Beschlussfassung vorzulegen. - Vielen Dank.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/669 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen und an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.

Wir kommen zu den Punkten 5 und 6 der Tagesordnung: