Protocol of the Session on June 25, 2014

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Wir haben für diese Übertragung im Gesetzentwurf einen recht langen Übergangszeitraum vorgesehen: Diese Andienungspflicht soll tatsächlich erst im Jahr 2020 greifen. Angesichts dessen mag man sich zunächst einmal die Frage stellen: Warum so spät? Ist es nicht vielleicht doch etwas allzu wenig ehrgeizig, das erst im Jahr 2020 zu machen? - Beschäftigt man sich aber mit den konkreten Problemen, erkennt man, dass der Übergang relativ schwierig zu organisieren ist. Es gibt Kommunen, die in den zurückliegenden Jahren in erheblichem Maße in ihre Anlagen investiert haben. Es stellt sich die Frage, was mit diesen Investitionen geschieht. Es gibt viele Kommunen, die miteinander oder mit Privaten Verträge haben, die weit die Zukunft reichen; insoweit sind die entsprechenden Aufgaben schon vergeben. Natürlich ist auch die Frage zu stellen, wie das Ganze so organisiert werden kann, dass es für die Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler eine effiziente Lösung darstellt. Dabei steckt der Teufel im Detail. Um das sauber lösen zu können, braucht man einen entsprechend langen Übergangszeitraum.

Wir von den Koalitionsfraktionen wünschen uns, dass Lösungen gefunden werden, bei denen die bestehenden gemeindlichen Anlagen genutzt werden. Wir wünschen uns aber auch, dass durch die Andienungspflicht für die Anlagen, die künftig gebraucht werden, Planungssicherheit geschaffen wird. Der EVS muss nicht eigene Anlagen bauen, er kann sich auch der Anlagen der Gemeinden und möglicherweise auch der Anlagen von Privaten oder unserer Partner in Lothringen bedienen. Wichtig ist, dass der EVS mit diesem Gesetz verpflichtet wird,

bis zum Ende des Jahres 2015 ein detailliertes Konzept vorzulegen, damit dann mit den notwendigen Vorbereitungen und Investitionen tatsächlich begonnen werden kann.

Die Detailregelung all dieser Aufgaben wird im Aufgabenbereich der kommunalen Selbstverwaltung belassen. Die Gemeinden und Städte im Saarland, die Mitgliedskommunen des EVS, regeln diese kommunale Aufgabe im Zweckverband selbst. Es ist nicht Aufgabe des Landtages oder der Landesregierung, hier in Details einzugreifen, detaillierte Vorgaben zu machen.

Vor allem erwarten wir uns durch diese Regelung die Möglichkeit, den Grünschnitt künftig gemeinsam mit den Bioabfällen im Saarland zu verwerten. Wir haben ja die etwas missliche Situation, dass ein großer Teil der Bioabfälle, insgesamt circa 50.000 Tonnen, derzeit außerhalb des Saarlandes behandelt werden muss. Dies geschieht teilweise in Hessen, die Abfälle müssen über viele Hundert Kilometer transportiert werden. Es wäre sinnvoll, auch diese Stoffe im Saarland zu verwerten. Für eine Verwertung gemeinsam mit dem Grünschnitt gibt es gute technische Voraussetzungen. Dies belegen auch zwei Gutachten, die der EVS in Auftrag gegeben hat und die im vergangenen Jahr vorgestellt wurden.

Es wird also ein erheblicher ökologischer Fortschritt erreicht. Ein Problem, über das viele Jahre hinweg im Saarland eine Diskussion geführt wurde, wird mit diesem Gesetz einer Lösung zugeführt. Damit wird auch ein wesentlicher Baustein unseres Koalitionsvertrages erfüllt.

Wenn wir diese Dinge regeln, haben wir uns gesagt, wollen wir auch andere Dinge im Rahmen der Abfallwirtschaft und im EVS-Gesetz ändern, die sich in den letzten Monaten und Jahren als veränderungsbedürftig herausgestellt haben. Wir werden beispielsweise Prozesse der Entscheidungsfindung erleichtern, indem wir zwar einerseits im Bereich der Haushaltsberatungen und der Satzungen das Mitwirkungsrecht der Räte belassen, andererseits aber im Bereich der Personalentscheidungen beim EVS die Verantwortung auf die direkt gewählten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als Mitglieder der Zweckverbandsversammlung übertragen.

Wir werden wunschgemäß den Aufsichtsrat des EVS von 13 auf 17 Mitglieder vergrößern, um eine größere Beteiligung zu erreichen, mehr Transparenz und damit auch eine größere Akzeptanz der Arbeit des EVS in der kommunalen Familie. Wir werden allen Mitgliedern der Verbandsversammlung ein Stimmrecht für alle Aufgaben im Aufsichtsrat ermöglichen, in Zukunft also auch für die sogenannten §-3-Kommunen.

Wir werden darüber hinaus regeln, dass die Besoldung des Geschäftsführers in Zukunft in der Besol

(Abg. Dr. Jung (SPD) )

dungsgruppe B 5 erfolgen soll, so wie es de facto jetzt auch schon ist. Das ist eine leistungs- und aufgabengerechte Besoldung. Es ist eine Besoldung, die auch mit Blick auf die Interessen des Gebührenzahlers angemessen ist. Und wir werden klarstellen, dass in Zukunft auch die Möglichkeit besteht, sich zwischen einem Beamtenverhältnis oder einer Anstellung im Angestelltenverhältnis zu entscheiden.

Wir werden, meine Damen und Herren, in den nächsten Tagen und Wochen sehr intensiv an diesem Gesetzeswerk arbeiten müssen, denn wir haben nur eine relativ kurze Zeit für das Anhörungsverfahren. Wir halten dies allerdings auch für vertretbar, denn alle Fragen, die in diesem Gesetz geregelt werden sollen, sind ja schon in den letzten Jahren in vielen Sitzungen des saarländischen Landtagsausschusses beraten worden, sodass es hier nicht um neue Themen geht. Es geht darum, dass Themen, die schon lange zur Entscheidung angestanden haben, jetzt endlich entschieden werden. Ein gewisser Zeitdruck ergibt sich auch daher, dass es Sinn macht, die demnächst - nach der Kommunalwahl - anstehende Neubesetzung der Gremien des EVS schon auf der neuen gesetzlichen Grundlage vorzunehmen. Wie immer wird es möglich sein, im Rahmen des Verfahrens das ein oder andere, was an Anregungen aus den Städten und Gemeinden und von anderer Seite kommen wird, in die Diskussion aufzunehmen. Aber am Ende werden wir relativ zügig entscheiden müssen.

Ich möchte zusammenfassen: Das vorgelegte Gesetzeswerk ist ein erheblicher Fortschritt in der Abfallbewirtschaftung im Saarland. Es ist eine Möglichkeit für die Städte und Gemeinden, besser zusammenzuarbeiten, das Geld für Investitionen an vielen Stellen einzusparen. Es schafft schlanke Strukturen beim EVS und sichert stabile Gebühren für die Bürgerinnen und Bürger. Es ist im Großen und Ganzen eine gute Entscheidung für unser Land. Ich bitte um Zustimmung. - Vielen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat für die Fraktion DIE LINKE Frau Abgeordnete Dagmar Ensch-Engel.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften soll eine Anpassung des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar an die neue Rechtslage erfolgen. Hierzu wurde uns nun recht kurzfristig, nämlich Ende letzter Woche, ein Entwurf von 43 Seiten vorgelegt. Dieser soll nun innerhalb von vier Wochen beraten und noch vor der

Sommerpause verabschiedet werden. Mein sehr geschätzter Kollege Roth hat eben bei der Einbringung unseres Gesetzentwurfes gesagt, ich zitiere mit Ihrer Erlaubnis, Herr Präsident, den ungefähren Wortlaut: Gesetzentwurf einbringen, ein bisschen Ausschussarbeit, dann abnicken - so einfach geht das nicht! Das gilt dann aber auch bitte für Ihren Entwurf!

(Beifall von den Oppositionsfraktionen.)

Wenn man bedenkt, dass sich die Lenkungsgruppe zwei Jahre Zeit genommen hat, um sich mit der Sache EVS zu beschäftigen und sich beim Thema Grünschnittverwertung noch ein Zeitfenster von mindestens anderthalb Jahren vorbehält, sind vier Wochen doch mehr als dürftig.

Wie wir alle wissen, waren der EVS und seine Arbeitsweise in den letzten Jahren massiv in der Kritik. Das ist Grund genug, eine langfristige, effiziente Konzeption zu erarbeiten, die den Interessen der Kommunen, des EVS selbst und natürlich der Verbraucher gerecht wird. In der Tat kann es doch nur in unser aller Interesse sein, ein Entsorgungskonzept zu entwickeln, das in fachlicher Hinsicht professionell, wirtschaftlich und kostenstabil funktionieren kann.

Mit der Drucksache 15/25 vom 22.05.2012 wurde der EVS vom Landtag des Saarlandes unter anderem aufgefordert, die Wirtschaftlichkeit seines Handelns im Abfallbereich zu überprüfen und alle Möglichkeiten der Einsparpotenziale zur Stabilisierung der Gebühren aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund des Nachweises der Wirtschaftlichkeit haben wir erwartet, dass es betriebswirtschaftliche Kennzahlen und einen bundesweiten Vergleich mit anderen Organisationen in der Abfallwirtschaft geben würde. Das war nicht der Fall.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, laut § 4 EVSG hat der EVS seine Aufgaben nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter besonderer Berücksichtigung der geringeren Belastung der Gebührenzahler zu erledigen. Ausgehend von den Unterlagen, die vom EVS bislang zur Verfügung gestellt wurden, ist aus meiner Sicht eben nicht dargelegt, dass ein Maximum an Sparsamkeit und Effizienz erreicht ist. Neben der zeitlichen Enge, die wir bemängeln, fehlen uns auch aussagekräftige Unterlagen! So liegen uns die Gutachten von IZES und IfaS nur in Kurzversion vor. Ein Biomüll-Konzept, hierzu eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder etwa eine Risikobewertung im Hinblick auf die Kostenentwicklung, auf Verbraucherverhalten oder die demografische Entwicklung - all das fehlt. Da erlaube ich mir die Frage: Wo bleibt da die viel gerühmte Transparenz? Wie stellen Sie sich da die Zusammenarbeit vor?

Der vorliegende Entwurf ist aber auch in anderer Hinsicht für mich bedenklich. Er beinhaltet Einschränkungen der Möglichkeit von Weisungen sei

(Abg. Dr. Jung (SPD) )

tens der Gemeinderäte. Die Aufgabe von bewährten demokratischen Strukturen ist für uns überhaupt nicht vorstellbar!

Mein Hauptkritikpunkt ist aber das Fehlen von gesetzlichen Regelungen für mehr Kontrolle bei wirtschaftlichen und technischen Entscheidungen. Bisher liegt die Zuständigkeit beim Landesverwaltungsamt, das nach eigenen Angaben bisher keine Veranlassung zur Überprüfung gesehen hat, da die wirtschaftliche Ausrichtung des EVS eine kommunale Aufgabe ist.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, bevor man ein Gesetz auf den Weg bringt, sollte man ein tragfähiges Konzept erarbeiten und nicht umgekehrt. Der vorliegende Entwurf wird aus unserer Sicht dieser wichtigen Sache nicht gerecht. Wir können ihm deshalb nicht zustimmen. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall von den Oppositionsfraktionen.)

Das Wort hat für die CDU-Fraktion Herr Abgeordneter Günter Heinrich.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Frau Kollegin Ensch-Engel! Außer pauschaler Kritik war das wenig Substanzielles zum vorliegenden Gesetzentwurf! Wenn Sie ein Konzept verlangen,

(Abg. Ensch-Engel (DIE LINKE) : Das müssen Sie machen, nicht ich)

hätten Sie sich zumindest einmal konzeptionell zu dem vorliegenden Gesetzentwurf äußern müssen. Das haben Sie nicht getan. Im Übrigen, glaube ich, müssen Sie sich einmal erkundigen, wer der EVS ist. Der EVS, das sind die saarländischen Städte und Gemeinden.

(Abg. Ensch-Engel (DIE LINKE) : Das weiß ich.)

Das ist bei dem, was in diesem Gesetzentwurf zu regeln ist, mit zu berücksichtigen.

Meine Damen und Herren, ich komme zum vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften. Er ist die Folge der Umsetzung von EU-Recht sowie der Anpassung und Ergänzung von abfallrechtlichen Regelungen des Bundes bezüglich des aktuellen Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das seinerseits die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie verfolgt, die Stärkung nachhaltigen Wirtschaftens sowie den Ressourcenschutz.

Die Zielsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist wegen ihrer besonderen Bedeutung nochmals im Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz aufgenommen worden, und zwar als fünfstufige Abfallhierarchie. Die erste Stufe ist die Vermeidung von Abfall,

die zweite und für uns wahrscheinlich wichtigste die Vorbereitung zur Wiederverwendung. Dann kommen Recycling, Verwertung und Verfüllung sowie Beseitigung. Das sind die wesentlichen Punkte der Abfallhierarchie, die wegen ihrer Bedeutung nochmals im Gesetz aufgenommen worden sind.

Eine besondere Verpflichtung und Vorbildwirkung wird mit dem Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz den Behörden und den Körperschaften des öffentlichen Rechts auferlegt. Sie sollen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Vorbild in Bezug auf die Ressourcenverantwortung sein. Das betrifft insbesondere den Erwerb von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern und in ganz besondere Weise Bauvorhaben im Rahmen der Bauverwaltung. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ändert sich die Zuständigkeit der Kommunen im Bereich Grünschnitt, Laub, Äste, Strauchwerk und vergleichbare Materialen. Derzeit sind die Kommunen für Sammeln und Verwertung zuständig, zukünftig wird sich die Zuständigkeit der Kommunen auf das Sammeln beschränken. Wobei wir eine lange Übergangszeit bis zum 01. Januar 2020 ins Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz aufgenommen haben. Ich komme später noch darauf zu sprechen.

Wesentlich ist, das Gesetz verpflichtet die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den Regelungen dieses Gesetzes zu handeln und bindet sie ausdrücklich an die fünfstufige Abfallhierarchie. Ins Gesetz neu aufgenommen ist auch die polizeiliche Befugnis zur Gefahrenabwehr im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Grundstücke ohne Einwilligung des Eigentümers zu betreten. Ebenfalls aufgenommen ist die Verpflichtung des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstücksbesitzers, illegale Abfalllagerung der zuständigen Kommune zu melden. Damit wird den Kommunen die Möglichkeit gegeben, schnell zu reagieren und somit möglichst schnell den Täter ermitteln zu können.

§ 18 „Abfallwirtschaftsplan“ wurde neu gefasst. Er führt die bestehende Rechtslage fort, enthält aber auch die notwendigen Anpassungen an das aktuelle Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes. Es ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige Vorgabe im Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz, den Einzugsbereich der Abfallverbrennungsanlagen vorzugeben, zukünftig entfällt. Die Regelung war ursprünglich ins Gesetz aufgenommen worden, um die Entsorgungssicherheit im Bereich der Müllverbrennung sicherzustellen. Wir haben im Saarland zwei Müllverbrennungsanlagen, 2016 wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eine entbehrlich werden, weil das Müllaufkommen stetig sinkt. Die Verbandsversammlung des EVS hat vor Kurzem getagt, die SZ hat berichtet, 2013 wurden im Saarland rund 4.000 Tonnen weni

(Abg. Ensch-Engel (DIE LINKE) )

ger Abfall produziert als 2012. Der Bürger produziert heute nur noch 145 Kilo Abfall pro Jahr gegenüber 164 Kilo im Jahr 2012. Ich glaube, das zeigt die Ressourcenverantwortung, die bei den saarländischen Bürgerinnen und Bürgern Einzug gehalten hat. Die Entsorgungssicherheit im Saarland ist mit den bestehenden Abfallverbrennungsmöglichkeiten für die Zukunft gesichert. § 18a „Abfallvermeidungsprogramm“ ist neu aufgenommen und ist eine Verpflichtung, die aufgrund von EU-Vorgaben den Bund betrifft. Die Länder haben sich aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung an einem solchen Bundesprogramm zu beteiligen, insofern sie nicht ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm aufstellen. So weit zu den wesentlichen Regelungen des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes.

Ich komme nun zum EVS-Gesetz. Die neuen Regelungen im Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz haben auch Auswirkungen auf das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar, ich habe es eben bei § 5 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz erwähnt. Die saarländischen Städte und Gemeinden werden mit einer entsprechenden Übergangszeit zukünftig zuständig bleiben für das Sammeln von Grünschnitt auf zentralen Anlagen, von denen aus der Grünschnitt dann zu den Verwertungsstellen des EVS befördert wird.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, das war eine Problematik, die uns durchaus bewusst war. Wir haben deshalb viele Gespräche mit den Bürgermeistern geführt, die mit einigen wenigen Ausnahmen eine unterschiedliche Interessenlage zu dieser Thematik hatten. Maßgeblich für die Aufnahme der Regelung ist jedoch, dass bei fast allen Entsorgungsanlagen im Saarland in diesem Bereich die Kommunen Defizite produzieren.

Des Weiteren wird nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der noch zu erlassenden Rechtsverordnung der Bundesregierung eine hochwertige Verwertung der Grünfraktion durch eine energetische und stoffliche Nutzung verlangt. Dieses ist verbunden mit weitaus höheren Anforderungen im Verfahren und in der Anlagetechnik und somit mit erheblichen Investitionen in Personal und Anlagen. Gerade deshalb ist es unter Effizienzgesichtspunkten der Ressourcenverantwortung und nicht zuletzt in Anbetracht der kommunalen Finanzsituation erforderlich, eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Dieser Gesetzentwurf ist dafür die entsprechende Grundlage.

Bei allem darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Zusammenhang mit dieser Ressourcenverantwortung es Kommunen im Saarland gibt, die sich frühzeitig zur Umwelt- und Ressourcenverantwortung bekannt haben, die eigene Abfallverwertungskonzepte entwickelt, eigene Anlagen aufgestellt und damit erheblich in die kommunale Infrastruktur investiert haben. Dies berücksichtigend haben wir eine

lange Übergangszeit für die Bereitstellung von Grünschnitt der Kommunen an den EVS in das Gesetz aufgenommen; diese Vorgabe soll letztlich bis zum 01. Januar 2020 umgesetzt sein.

Wir legen heute großen Wert darauf, dass mit dem vorliegenden Gesetz bezüglich der Neuregelung der Verwertungszuständigkeit für die Grünfraktion keine Zwangsmittel gegenüber den Kommunen zur Anwendung kommen sollen. Die Intention dieses Gesetzes besteht darin, dass die Kommunen - die Kommunen, das ist der EVS, Frau Kollegin EnschEngel - sich untereinander einigen mit dem Ziel einer effektiven und damit auch die kommunalen Finanzen schonenden Entsorgungsstruktur. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Gesetz den Rahmen bilden soll, und die Grundlage dafür ist, dass die Kommunen untereinander zu einer Einigung in Bezug auf die Verwertungsanlagen kommen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf besteht die Möglichkeit, sich in einer langen Übergangszeit auf die neue Rechtslage einzustellen, was insbesondere den Kommunen dient, die eigene Entsorgungsstrukturen aufgebaut haben. Der EVS hat die Verpflichtung, bis zum 31. Dezember 2015 ein eigenes Entsorgungskonzept für die Grünfraktion zu entwickeln, in dem die bestehenden Entsorgungsstrukturen der Kommunen eingebunden sein sollen. Dies soll letztendlich auf freiwilliger Basis bis zu der Frist 01. Januar 2020 geregelt sein. Ich bin überzeugt, damit ist eine gesetzliche Grundlage geschaffen, in der sich alle saarländischen Kommunen wiederfinden können.

Meine Damen und Herren, es wurde vom Kollegen Magnus Jung ebenfalls angesprochen: Es gibt auch Änderungen beim imperativen Mandat. Dieses soll zukünftig beschränkt bleiben auf die Angelegenheiten, die den Wirtschaftsplan und die Satzungen betreffen. Es ist Fakt, dass bei Beschlüssen und Entscheidungen in der Verbandsversammlung, die vorher in den kommunalen Gremien vorbereitet werden sollen, die kommunalen Gremien zum größten Teil überfordert sind. Es ist maßgeblich und wichtig, insbesondere für die Vertreter in den kommunalen Räten, dass sie über die wesentlichen Dinge mitbestimmen können, die den Abfallbereich betreffen. Wesentliche Dinge sind nun mal die Gebührensatzung und die Abfallgebühren, die sich im Wirtschaftsplan und in den Satzungen wiederfinden. Das imperative Mandat bleibt weiterhin bestehen, sie werden also im Boot sein.