(Mehrere Zurufe von den Regierungsfraktionen. - Abg. Roth (SPD) : Hier gibt es Regeln, und da muss man sich dran halten, Sie Idiot! - Abg. Hecker (fraktionslos): „Idiot“ ist unparlamentarisch!)
(Zuruf: Aber richtig! - Heiterkeit. - Abg. Roth (SPD) : Ich nehme das mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück. - Zuruf des Abgeordneten Scharf (CDU).)
Werden die PCR-Tests im Saarland mittlerweile nach den WHO-Regeln vom 20. Januar durchgeführt - also CT-Wert maximal 30 und bei positivem Test symptomloser Personen grundsätzlich ein Wiederholungstest?
Das ist schon wieder eine Zusatzfrage, die mit der Ursprungsfrage nichts zu tun hat! Tut mir leid. Sie hat zwar mit COVID zu tun, aber nicht mit der gestellten Frage, und deshalb kann sie auch nicht zugelassen werden. - Gibt es weitere Fragen aus dem Hause? - Das ist nicht der Fall. Dann danke ich Ih
Zweite Lesung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG)
Zur Berichterstattung erteile ich dem Vorsitzenden des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen, Herrn Abgeordneten Flackus, das Wort.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag hat den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf am 22. Januar 2021 in Erster Lesung beraten und angenommen. Damals haben wir auch über die Inhalte dieses Gesetzentwurfs schon vieles gehört. Deshalb schlage ich vor, dass ich mir diese Ausführungen heute erspare, meine Rede zu Protokoll gebe und nur die Beschlussempfehlung des Ausschusses vortrage.
Der Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen hat das Gesetz in seiner Sitzung am 03. März 2021 gelesen und auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet. Er empfiehlt dem Plenum einstimmig die Annahme des Gesetzes in unveränderter Form in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Berichterstatter. Bevor ich zur Abstimmung komme: Herr Müller, ich bitte Sie, Ihre Maske anzuziehen. - Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/1542. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 16/1542 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/1542 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig mit den Stimmen aller Fraktionen und aller fraktionslosen Abgeordneten angenommen ist.
Zweite Lesung des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) (Zensusausfüh- rungsgesetz 2022) (Drucksache 16/1609)
Zur Berichterstattung erteile ich erneut dem Vorsitzenden des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen, Herrn Abgeordneten Jochen Flackus, das Wort.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Liebe Kolleginnen und Kollegen! Da wir, so glaube ich, eben eine ganz gute Erfahrung mit dem Prinzip gemacht haben, möchte ich bei diesem Gesetz auch so verfahren.
Der Haushaltsausschuss hat das Gesetz am 11. März gelesen und auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet. Er empfiehlt dem Plenum einstimmig die Annahme des Gesetzes in unveränderter Form in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/1609. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 16/1609 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/1609 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist. Zugestimmt haben alle Fraktionen und alle fraktionslosen Abgeordneten.
Beschlussfassung über den von der DIE LINKE-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Saarländischen Mediengesetzes (SMG) nach Artikel 97 der Verfassung des Saarlandes (Drucksache 16/1558)
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Unser Antrag heute musste mehrmals aus Zeitgründen verschoben werden, auch wegen der coronabedingten Debatten und Sondersitzungen. Deshalb ist es vielleicht angezeigt, kurz zurückzublicken: Anlass für den Antrag bietet ein Gutachten des renommierten Medienrechtlers Prof. Dr. Dieter Dörr vom November des vergangenen Jahres. Darin kommt der Medienexperte zum Schluss, dass es mit dem Gebot der Staatsferne - dieses Thema kam ja in letzter Zeit hier des Öfteren zur Sprache - nicht vereinbar sei, wenn der Landtag die Direktorin oder den Direktor einer Landesmedienanstalt wählt. Die Regelung im Saarländischen Mediengesetz verstoße damit gegen die im Grundgesetz verankerte Rundfunkfreiheit. Es wird deshalb ein Normenkontrollverfahren auf Bundesebene vorgeschlagen.
Wir wollen dem auf Landesebene folgen, deshalb soll der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes prüfen, ob das Saarländische Mediengesetz in den besagten Punkten verfassungsgemäß ist. Darum geht es, liebe Kolleginnen und Kollegen. Es geht nicht um eine Kritik an der Person der Kollegin Ruth Meyer. Uns geht es ausschließlich um das Besetzungsverfahren und damit einhergehend den Aspekt der Staatsferne, eines der zentralen Prinzipien des Rundfunks nicht nur für die öffentlich-rechtlichen Sender, sondern eben auch für die Landesmedienanstalten, die den Privatfunk beaufsichtigen. Letztlich geht es dabei natürlich auch immer um die Würde des Amtes.
Kritik an dem Verfahren, und zwar deutliche Kritik, gibt es seit Monaten anhaltend, auch von vielen ausgewiesenen Fachleuten und Beobachtern. Sie sehen - erstens - einen Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese, da ja vor der Stellenausschreibung öffentlich verkündet wurde, wer seitens der Politik für den Posten vorgesehen sei. Sie sehen - zweitens die Staatsferne eben nicht berücksichtigt. Und es gibt - drittens - unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Frage, ob nur für den Rest der Amtszeit, also bis 2023, oder für eine ganz neue Amtsperiode, also für sieben Jahre, hätte gewählt werden sollen.
Wir von der LINKEN haben schon im November 2019 einen Änderungsentwurf zum Saarländischen Mediengesetz vorgelegt, um vor allem mehr Transparenz bei der Stellenbesetzung zu erreichen und auch eine sinnvolle Karenzzeit von 18 Monaten, wie sie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen existiert, einzuführen, statt einen nahtlosen Wechsel aus der Politik direkt auf den Sessel des Direktorenamtes der Landesmedienanstalt zu ermöglichen. Enthalten ist auch der Gedanke, den Medienrat wählen zu lassen und nicht den Landtag, wie es analog über den Rundfunkrat beim SR praktiziert wird - aus gutem Grunde.
So sehen das übrigens bis heute nicht wenige der Mitglieder im Medienrat selbst, auch dort wurde mehrfach überdeutlich Kritik am Verfahren geäußert. Entsprechend argumentieren auch nach wie vor die Medienrechtsexperten. Herrn Professor Dörr habe ich genannt, er hatte bereits vor einem Jahr einschlägige Kritik geäußert. Der anerkannte Medienrechtler Rossen-Stadtfeld hat vor rund einem Jahr in der SZ gesagt: „Ich halte die Wahl für rechtswidrig.“
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat, liebe Kolleginnen und Kollegen, im April des vergangenen Jahres Einsprüche des langjährigen stellvertretenden Direktors der Landesmedienanstalt gegen das Verfahren zurückgewiesen. Dieser hat in der Folge auf weitere Rechtsmittel verzichtet. Sie werden vermutlich gleich sagen: Das war es dann also, die Sache ist entschieden. - Aber das Gegenteil ist offenbar der Fall. Die Kritik ebbt eben nicht ab und viele rechtliche Fragen sind weiterhin ungeklärt. Das Verwaltungsgericht selbst unterstützt einen nicht unbedeutenden Teil der Argumentation von Herrn Ukrow. In der Urteilsbegründung heißt es, dass „gewichtige rechtliche Bedenken geltend gemacht worden“ seien. Ich zitiere, mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin: „Insbesondere erscheint durchaus diskussionswürdig, ob es zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sinnvoll erscheint, die Direktorin/den Direktor der LMS ebenso wie in Rheinland-Pfalz durch ein pluralistisch zusammengesetztes Gremium wählen zu lassen (…).“
Der Verfassungs- und Medienrechtler Karl-Eberhard Hain - er war federführend beteiligt beim einschneidenden ZDF-Urteil zur Politikferne in Fernsehgremien - nennt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts „erstaunlich“ - ich zitiere erneut, mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin -, „(…) geht es doch um eine vollständig von der Staatsseite zuzurechnenden Parlamentariern dominierte Wahl des Chefs einer dem Gebot der Staatsferne unterliegenden Institution.“ Weiter führt er aus: „Hätte sich dem Verwaltungsgericht (…) nicht vielmehr die Frage aufdrängen müssen, ob nach den klaren Worten des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zum ZDF-Staatsvertrag eine zu 100 Prozent von Staatsvertretern dominierte Wahl sehr wohl verfassungswidrig sein könnte?“.
Meine Damen und Herren, im Herbst des vergangenen Jahres hat der Medienrechtler Dörr in seinem Gutachten für eine Bundestagsfraktion dargelegt, warum die Wahl der Direktorin oder des Direktors der Landesmedienanstalt aus seiner Sicht eklatant gegen das Gebot der Staatsferne und damit gegen die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. Er zieht folgendes Fazit: Für die Auswahl von Leitungspositionen dieser Art gilt der Grundsatz der Staatsferne, wenn es um Aufgaben geht, die das Programm betreffen, um programmrelevante Aufgaben. Und genau dieser Fall ist bei der Direktorin/
beim Direktor der Landesmedienanstalt gegeben. Deshalb muss bei der Wahl das Gebot der Staatsferne beachtet werden.
Adressaten des Gebots der Staatsferne sind auch und gerade die Abgeordneten, die unbestritten dem Staat zuzurechnen sind. Das Gebot der Staatsferne schließe es aus, dass der Staat bei der Auswahl der Direktorin oder des Direktors der Landesmedienanstalt maßgeblichen Einfluss besitze, so das Fazit von Professor Dörr. Er rät genau deshalb dazu, ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anzustrengen. Diese Normenkontrolle, Kolleginnen und Kollegen, nimmt jetzt allmählich Gestalt an. Es werden sich neben der Fraktion unserer Partei im Bundestag wohl weitere Fraktionen beteiligen.
Kolleginnen und Kollegen, ich fasse zusammen: Zahlreiche namhafte Staats- und Medienrechtler halten das Besetzungsverfahren für rechtlich umstritten. Auch das Verwaltungsgericht hat die gewichtigen rechtlichen Bedenken erkannt, und auch aus der journalistischen Praxis kommt viel Kritik. Das alles hat, ich sage es gerne noch einmal, mit der Person Ruth Meyer nichts zu tun. Aber weil es diese rechtlichen Bedenken gibt und weil mit einer solchen Besetzungspraxis viel Unmut und eine immer weiter wachsende Politikverdrossenheit verbunden sind, gerade deshalb sollten wir heute Klarheit schaffen und das saarländische Verfassungsgericht bitten, die einschlägigen Regelungen zu überprüfen.
Das Beschreiten dieses Weges wird in jedem Fall hilfreich sein, da eben weitere unrühmliche Diskussionen um diese Art und Weise der Ämterbesetzung bei der nächsten Wahl ausgeräumt sein können, damit also weiterer Schaden von dem Amt abgewendet werden kann. Es wird auch hilfreich sein, wieder Vertrauen herzustellen, denn dieses ist verlorengegangen, nachdem solche Verfahren gewählt wurden und auch immer wieder gewählt werden. Wir sollten angesichts dessen genau hinschauen, zumal wir wissen, dass gerade im Medienbereich parteipolitische Erwägungen längst keine Rolle mehr spielen dürften.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir wollen ein verfassungskonformes Landesmediengesetz, wie das in vielen anderen Bundesländern der Fall ist. Es braucht mindestens 17 Abgeordnete, ein Drittel des Landtages also, um eine solche Überprüfung beim Verfassungsgericht gemäß Art. 97 der saarländischen Verfassung beantragen zu können. Wenn Sie als Große Koalition von der Verfassungskonformität des Landesmediengesetzes überzeugt sind, können Sie doch der Prüfung durch den unabhängigen saarländischen Verfassungsgerichtshof getrost zustimmen!
Damit könnten wir nämlich endgültig, ein für alle Mal die rechtlichen Bedenken klären. - Vielen Dank.