Protokoll der Sitzung vom 25.03.2021

Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Landtag hat den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 03. Dezember 2020 (Drucksache 16/1609) in seiner 51. Sitzung am 8. März 2021 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen überwiesen.

Mit dem vorliegenden Gesetz hat der Bundesgesetzgeber die Durchführung der Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung im Jahr 2022 angeordnet.

Deutschland ist aufgrund der EU-Zensusverordnungen verpflichtet, alle zehn Jahre eine Volkszählung durchzuführen. Der letzte Zensus fand zum Stichtag 09. Mai 2011 statt. Der Zensus 2022 wird zum Stichtag 15. Mai 2022 erfolgen.

Die Ergebnisse des Zensus dienen der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie der Gewinnung soziodemografischer Basisdaten zur Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation. Diese Daten stellen unabdingbare Planungsgrundlagen für die Erfüllung staatlicher Aufgaben dar und sind Grundlagen für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Planungen in Bund, Ländern und Gemeinden.

Als Alternative zu einer herkömmlichen Volkszählung durch Befragung der gesamten Bevölkerung soll - wie bereits im Jahr 2011 - im Frühjahr 2022 ein registergestützter Zensus durchgeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Methode bestätigt und eine möglichst grundrechtsschonende Datenerhebung für eine realitätsgerechte Ermittlung der Einwohnerzahlen unter Berücksichtigung der gewonnenen statistischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse angemahnt.

Gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes führen die Länder die Bundesstatistiken als eigene Angelegenheiten aus. Es obliegt daher nach Artikel 84 des Grundgesetzes grundsätzlich auch den Ländern, das entsprechende Verwaltungsverfahren zu organisieren.

Dies ist mit dem vorliegenden Gesetz geschehen, das daneben auch die Erstattung von Kosten im Rahmen der Konnexität regelt.

Der Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen hat das Gesetz in seiner Sitzung am 11. März 2021 gelesen und auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet. Er empfiehlt dem Plenum einstimmig die Annahme des Gesetzes in unveränderter Form in Zweiter und letzter Lesung.

Vielen Dank!