Ich danke Ihnen, Herr Kollege Scharf. Ich stelle fest, dass keine weiteren Wortmeldungen eingegangen sind. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 17/334. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 17/334 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 17/334 in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist. Zugestimmt hat die AfD-Landtagsfraktion, dagegen gestimmt haben die SPD- sowie die CDU-Landtagsfraktion.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem SchornsteinfegerHandwerksgesetz im Saarland (Drucksa- che 17/327)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Saarland novelliert das Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen. Dazu lege ich Ihnen den vom Ministerrat beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Saarland vor.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, für eine rechtlich einwandfreie Umsetzung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die sichere Rechtsanwendung in der Eingriffsverwaltung ist die Novellierung des saarländischen Zuständigkeitsgesetzes unumgänglich. Der saarländische Landtag hatte 2011 ein formelles Zuständigkeitsgesetz zur Ausführung von Bundesrecht gemäß Artikel 83 Grundgesetz beschlossen. Artikel 83 bestimmt nämlich, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen müssen. Die veränderten rahmenrechtlichen Bedingungen machen eine Anpassung des Gesetzes zur Umsetzung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes für die Behörden und die Handwerkskammer erforderlich. Das Gesetz wird als Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Saarland bezeichnet.
Das 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen wird also durch dieses Gesetz abgelöst. Diese Bezeichnung wird nun geändert, weil die bisherige Benennung den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich auf zu unbestimmte Weise bezeichnet. Daher wird es, wie ich schon gesagt habe, in das „Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Saarland“ umbenannt. Es handelt sich um ein Gesetz, welches unter Verweisung auf Paragrafen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die Behörden und ihre Zuständigkeiten zur Umsetzung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im Saarland bestimmt.
In diesem Gesetz sind im Wesentlichen die von den Eigentümern von Feuerstätten zu beachtenden Pflichten und die Aufgaben der mit hoheitlichen Aufgaben beauftragten Bezirksschornsteinfegermeister zur Gewährleistung der Sicherheit von Feuerstätten geregelt. Wichtige Aufgaben
wie die Einteilung der Kehrbezirke, die Einsetzung der beauftragten Bezirksschornsteinfeger, die Überwachung der ordnungsgemäßen Kehrbuchführung, die Einleitung der Ersatzvornahme und die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten sind von Behörden wahrzunehmen. Für diese unterschiedlichen Aufgaben sind die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz zuständig.
Das Umweltministerium ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung dieses Gesetzes und damit auch für den vorliegenden Entwurf zur Novellierung des Zuständigkeitsgesetzes. Im bestehenden Zuständigkeitsgesetz gibt es noch veraltete Verweise auf das Anfang 2013 außer Kraft getretene Schornsteinfegergesetz, die gestrichen werden. Einzelne, im Zuständigkeitsgesetz aufgeführte Paragrafen haben zwischenzeitlich ihre vom saarländischen Gesetzgeber beabsichtigte inhaltliche Bedeutung verloren. Andere Paragrafen haben aufgrund der Änderung von Bundesrecht eine gänzlich andere Bedeutung erhalten, als dies zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des bestehenden Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten noch der Fall gewesen ist. Diese Unstimmigkeiten gilt es zu korrigieren.
In diesem Ihnen vorliegenden Gesetz wurden zahlreiche redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Die behördliche Zuständigkeitsregelung für Ordnungswidrigkeiten regelt im neuen Zuständigkeitsgesetz ein eigener Paragraf. Dieser § 4 wird aus Gründen der Übersichtlichkeit eingefügt, wodurch § 3 Ziffer 3 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten entfällt. Das bedeutet auch eine Klarstellung, weil die behördliche Zuständigkeit im bestehenden Gesetz ungenau abgebildet ist. Zurzeit wird die Zuständigkeit anders, als es der Absicht des Gesetzgebers bei Inkrafttreten im Jahre 2011 und der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis im Saarland entspricht, abgebildet.
§ 4 bestimmt die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten derart, wie sie seit Inkraftsetzung des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen von den Gemeinden und Landkreisen als Annex ihrer Sachkompetenz ausgeübt wird. Aufgrund der fehlenden Benennung einer Bezugsnorm des SchornsteinfegerHandwerksgesetzes im bestehenden Zuständigkeitsgesetz entstand der Eindruck, dass die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz gegeben wäre. Diese besteht immer dann, wenn das Zuständigkeitsgesetz nichts anderes bestimmt.
Klargestellt wird künftig auch, dass für die Entgegennahme von Mängelanzeigen kehr- und überprüfungspflichtiger Anlagen und für die Ersatzvornahme die Gemeinden materiellrechtlich zuständig sind, so wie es der Gesetzgeber gewollt hat.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf bildet die gelebte Ordnung der Zuständigkeiten meines Ministeriums, des LUA, der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Gemeinden im Saarland beim Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ab. Ich bitte daher um Ihre Zustimmung. - Vielen Dank.
Ich danke der Frau Ministerin und eröffne die Aussprache. Es sind keine Wortmeldungen eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 17/327. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 17/327 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 17/327 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz überwiesen ist. Zugestimmt haben alle Fraktionen des Hohen Hauses.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (Drucksache 17/323)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Jetzt wird es spannend: Wir beraten heute in Erster Lesung einen Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof, was auf den ersten Blick nur von juristischem Interesse sein mag, dabei aber immer auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für unser Staatswesen aufwirft, handelt es sich beim Verfassungsgerichtshof als Hüter der Verfassung doch gewissermaßen um die Krone der Gerichtsbarkeit im Saarland.
Diese exponierte Stellung kann das Gericht nur dann zum Wohle des Landes als auch jedes einzelnen seiner Bürgerinnen und Bürger wirkungsvoll ausfüllen, wenn ihm vom Gesetzgeber als Handwerkszeug ein entsprechend stimmiges und effizientes Prozessrecht gepaart mit einer auskömmlichen Personal- und Sachausstattung mit an die Hand gegeben wird. Die Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder ist ohnehin der einzige Gerichtszweig, bei dem diese und nicht der Bund die Gesetzgebungskompetenz innehaben, was dem Landesgesetzgeber Gelegenheit gibt, dann auch entsprechende normative Akzente zu setzen, die passgenau auf die konkreten Verhältnisse seines Verfassungsgerichtshofs zugeschnitten sind, wobei ich gleichzeitig, aber auch mit allem Nachdruck darauf hinweisen möchte, dass solche Neuregelungen nur gemeinsam mit dem Verfassungsgerichtshof in einem vertrauensvollen Umgang miteinander und mit dem gebührenden Respekt gegenüber dieser Verfassungsinstitution vonstattengehen können.
Dies ist auch bei den hier vorgesehenen Regelungen so der Fall, die ich Ihnen nun kurz vorstellen möchte: Der Fokus des Entwurfs liegt nicht auf der Ausgestaltung des Prozessrechts in seinen verschiedensten Ausprägungen einzelner Verfahrensarten, sondern es geht vielmehr darum, ganz generell auch unter schwierigen gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen, wie wir sie etwa bezogen auf die durchlittene Pandemie nunmehr hoffentlich weitestgehend überwunden haben, die jederzeitige Handlungsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs auch für die Zukunft sicherzustellen und dabei etwa im Hinblick auf Entwicklungen der Digitalisierung auch neue Potenziale für ein effektives Wirken des Gerichts nutzbar zu machen.
Im Einzelnen betrifft dies Folgendes: Die Qualität verfassungsgerichtlichen Wirkens resultiert zuvörderst, aber natürlich nicht nur aus dem Engagement der eigentlichen Richterschaft, die sich ihrer verantwortungsvollen Aufgabenstellung auf höchstem Niveau in wohlgemerkt ehrenamtlicher und damit im wahrsten Sinne des Wortes uneigennütziger Form mit großem Einsatz widmet, wofür ich - ich denke, im Namen der gesamten Landesregierung und auch dieses Hauses - an dieser Stelle nochmals mit allem Nachdruck danken möchte.
Aber auch der beste Richter kann seiner richterlichen Verantwortung nur dann bestmöglich gerecht werden und Gleiches gilt natürlich auch für die Richterin, wenn daneben auch der nichtrichterliche Organisationsbereich - sprich die Geschäftsstelle des Gerichts - sich in bester personeller und sachlicher Verfassung befindet. Hier sind wir an einem weitgehend unbekannten Punkt verfassungsgerichtlicher Organisationsstruktur angelangt, den wir mit vorliegendem Entwurf ins Blickfeld der öffentlichen Betrachtung rücken und ihm hierdurch die ihm ge
bührende notwendige Beachtung schenken wollen. Und wie könnte dies besser und nachhaltiger geschehen als auf der Ebene, die dieses Haus als demokratischer Repräsentant der Menschen in diesem Land zu bieten hat, nämlich der des Gesetzes, um hiermit die notwendige Effizienz und Schlagkraft des Gerichtshofs auch im nichtrichterlichen Organisationsbereich dauerhaft sicherzustellen.
Deshalb wollen wir nach dem Vorbild vereinzelter anderer Landesgesetze eine Regelung zum Geschäftsstellenbetrieb aufnehmen, in der zur Gewährleistung dauerhafter Funktionsfähigkeit der hiesigen Verfassungsgerichtsbarkeit die bereits bewährte personelle und sachliche Kooperation mit dem Saarländischen Oberlandesgericht normativ entsprechend festgeschrieben wird. Dabei soll auch nicht aus dem Blick geraten, dass es gerade der Bereich der Gerichtsorganisation ist, wo vom Gesetzgeber am ehesten landesspezifische Akzente mit Vorbildcharakter gesetzt werden können.
Bei dieser Gelegenheit soll hier deshalb, was andere Länder so nicht getan haben, zusätzlich noch ausdrücklich klargestellt werden, dass der Gerichtshof für die Wahrnehmung seiner Aufgaben auch tatsächlich die hierfür erforderliche sachliche und personelle Ausstattung erhält, wobei die nähere Ausfüllung dieser normativen Gewährleistung selbstredend den konkreten Festlegungen haushaltsrechtlicher Annuität vorbehalten bleibt. Dies ist ein qualitativ neuartiger und bereits deshalb auch ambitionierter Regelungsansatz, der aber gerade in einem kleinen Bundesland wie unserem Saarland umso bedeutsamer erscheint, wird hierdurch doch zum Ausdruck gebracht, dass auch in den überschaubaren und notgedrungen sparsam agierenden Strukturen dieses Landes gleichwohl eine hochprofessionell arbeitende Justiz gedeihen kann, die sich auch bezogen auf ihre nichtrichterliche Ausstattung jederzeit auf den saarländischen Gesetzgeber verlassen kann.
In seinem verfahrensrechtlichen Teil konzentriert sich der Gesetzentwurf auf klarstellende sowie rechtsfortbildende Regelungen namentlich in richterlichen Vertretungskonstellationen mit der Zielsetzung einer Gewährleistung jederzeitiger gerichtlicher Handlungsfähigkeit ungeachtet einer personellen Verhinderung von zur Entscheidungsfindung geschäftsverteilungsmäßig an sich vorgesehenen Richterinnen und Richtern. Des Weiteren soll auch die Gelegenheit genutzt werden, eine Regelung zur Möglichkeit der Verhandlung im Wege von Bild- und Tonübertragungen einzuführen, um dem Verfassungsgerichtshof auch in puncto digitaler Nutzungsmöglichkeiten hierdurch neue Handlungsfelder zu erschließen.
entwurf sowohl dem Organisations- wie auch dem Prozessrecht der saarländischen Verfassungsgerichtsbarkeit einen dauerhaft nachhaltigen Innovationsschub verleihen, der das Gericht in die Lage versetzt, seine vielfältigen und verantwortungsvollen Aufgaben als Verfassungsorgan und Mitgarant der Eigenstaatlichkeit dieses Landes auch weiterhin effektiv wahrnehmen zu können. In diesem Sinne bitte ich Sie alle um Zustimmung in Erster Lesung und Überweisung in den zuständigen Ausschuss. - Vielen Dank.
Ich danke der Frau Ministerin und eröffne die Aussprache. Es sind keine Wortmeldungen eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen, Wahlprüfung, Datenschutz und Informationsfreiheit zu überweisen.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 17/323. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 17/323 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen, Wahlprüfung, Datenschutz und Informationsfreiheit ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 17/323 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen, Wahlprüfung, Datenschutz und Informationsfreiheit überwiesen ist. Zugestimmt haben alle Fraktionen des Hohen Hauses.
Beschlussfassung über den von der SPDLandtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Internationaler Frauentag
und Equal Pay Day 2023: die Gleichstellung der Geschlechter verwirklichen - eine gerechtere Gesellschaft gestalten! (Drucksache 17/339)
Beschlussfassung über den von der CDULandtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Internationaler Frauentag
Zur Begründung des Antrags der SPD-Landtagsfraktion erteile ich Frau Abgeordneter Christina Baltes das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Saarländerinnen und Saarländer! Der 08. März ist der Internationale Frauentag, er ist dem Kampf für Frauenrechte, Frieden und Gleichberechtigung gewidmet und ich frage mich jedes Jahr, warum wir nach mehr als einhundert Jahren Frauentag noch immer nicht gleichberechtigt und gleichgestellt sind. Warum müssen wir am 07. März, dem Equal Pay Day, darauf aufmerksam machen, dass die Lohnlücke von 18 Prozent bei Frauen zur größten Ungerechtigkeit gehört? Bei gleichem Tempo wird die Lohnlücke erst in 61 Jahren geschlossen. Das kann und darf doch so nicht sein!
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind im Jahr 2023 angekommen, so wollen und können wir doch nicht ewig weitermachen! Für gleiche Arbeit muss es gleiche Bezahlung geben. Wir haben viele gut ausgebildete Frauen. Sie sind gebildet, qualifiziert und hochmotiviert. Deshalb muss es unser Ziel sein, dass sich diese Frauen genauso einbringen können und genauso bezahlt werden.
Uns ist es ebenfalls ein großes Anliegen, die Lage der Frauen mit prekären Beschäftigungen, die von Ausbeutung und Armut bedroht sind, zu verbessern. Frau muss von ihrem Lohn und ihrer Arbeit leben können!
Der Mindestlohn ist ein wichtiges Instrument dazu. Wir werden ihn weiter im Blick haben und darauf hinwirken, dass er nicht nur für den aktuellen Lebensunterhalt genügt, sondern Frau und Mann sich auch eine Rente davon erarbeiten können. Die ungerechtfertigte Benachteiligung von Frauen in der Arbeitswelt ist leider immer noch trauriger Alltag von vielen Frauen. Dazu gehören auch Verstöße gegen die Entgeltgleichheit. Diskriminierende Entgeltstrukturen sind inakzeptabel. Sie gehören aufgedeckt und zerstört. Wir fordern daher die Bundesregierung dazu auf, die Prozessstandschaft im Entgelttransparenzgesetz einzuführen.