Hintergrund ist dieser Gesetzesentwurf notwendig, er ist auch nicht unnötig. Er kommt zur rechten Zeit, denn er kann eigentlich nicht früh genug kommen, meine Damen und Herren. Deshalb sollten wir diesem Gesetzentwurf zustimmen.
Gibt es weitere Wortmeldungen vonseiten der Fraktionen? – Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann bitte ich jetzt die Staatsregierung, Herrn Minister Dr. Buttolo.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich kann mich bei meinen Ausführungen nahtlos an das anschließen, was Herr Piwarz und Herr Bräunig zu dem Thema gesagt haben.
In den letzten Monaten wurde im Lande sehr viel darüber diskutiert, dass Fälle von Datenmissbrauch zu beklagen waren. Auch der Datenhandel wurde beklagt. Selbst den Kommunen wurde in diesem Zusammenhang als den zuständigen Meldebehörden unterstellt, sie würden mit Daten handeln, nur um Einnahmen für die Kasse zu bekommen.
Gestatten Sie mir an dieser Stelle eine Klarstellung aus meiner Sicht. In der Tat ist dies ein sensibles Datenschutzthema. Deshalb halte ich nichts von verzerrenden Darstellungen, denn sie bringen uns in der Sache überhaupt nicht weiter. Kommunen handeln nicht mit Meldedaten. Kommunen erteilen Auskunft und übermitteln Daten, und zwar auf einer rechtlichen Grundlage, die dieser Landtag im Freistaat Sachsen so auch beschlossen hat.
Die Gebühren, die für diese Auskünfte erhoben werden, sind landeseinheitlich festgelegt und keineswegs gewinnorientiert, sondern sie sollen den Aufwand der Kommunen kostendeckend begleichen.
Einige Ausführungen aus meiner Sicht noch zum Gesetzentwurf: Den Einwilligungsvorbehalt an die Stelle der bestehenden Widerspruchsrechte zu setzen ist das Grundanliegen des Gesetzentwurfs. Ich glaube aber, schon die Zahlen, die wir heute in dieser Diskussion um den Gesetzentwurf gehört haben, machen deutlich, dass sich die Bürger sehr wohl darüber im Klaren sind, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn sie eine Weitergabe von Daten nicht realisiert wissen mögen.
Betroffen sind, wenn man dem Gesetzentwurf folgen würde, Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, einfache Melderegisterauskünfte, aber auch Gruppenauskünfte.
Gegen den vorgeschlagenen Paradigmenwechsel möchte ich schon deshalb noch einmal sprechen, weil die Langfristigkeit einer derartigen Regelung überhaupt nicht
steht. Der Zeitplan des BMI sieht eine Verabschiedung des Bundesmeldegesetzes noch für diese Legislaturperiode vor.
Zum ausreichenden Schutz für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gelten in der Tat die derzeitigen sächsischen Regelungen. Diese im Referentenentwurf getroffenen Regelungen sind ebenso Widerspruchslösungen. Wie sinnvoll ist es, jetzt zeitlich befristet über eine Einwilligungslösung zu diskutieren? Ich glaube, es kann gar nicht im Interesse der Bürger sein, einen derartigen Weg zu gehen, um dann wenige Monate danach wieder zu einer Widerspruchslösung zu kommen. Was wäre die Folge? Bürger würden sich in Sicherheit wiegen und nicht widersprechen, weil sie auch künftig von einer Einwilligungslösung ausgingen. Das wäre geradezu kontraproduktiv. Ich möchte an dieser Stelle die Ausführungen, die es sehr detailliert im Innenausschuss gegeben hat, nicht wiederholen.
Der Innenausschuss und ebenso der Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss haben empfohlen, diesen Gesetzentwurf abzulehnen. Ebenso haben die kommunalen Spitzenverbände empfohlen, diesem Gesetzentwurf nicht beizutreten. Ich bitte Sie daher, diesen Entwurf abzulehnen.
Meine Damen und Herren! Wir kommen jetzt zur Abstimmung. Ich schlage Ihnen vor, dass wir artikelweise vorgehen, wenn es keinen Widerspruch dagegen gibt.
Aufgerufen ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes. Wir stimmen ab über den Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE.
Ich beginne mit der Überschrift. Wer will die Zustimmung geben? – Die Gegenstimmen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe von Stimmen dafür wurde die Überschrift abgelehnt.
Ich rufe den Artikel 1 auf. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte! – Die Stimmenthaltungen? – Bei gleichem Stimmverhalten wurde Artikel 1 mehrheitlich abgelehnt.
Ich rufe Artikel 2 auf. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe von Stimmen dafür wurde auch der Artikel 2 abgelehnt.
Nachdem alles abgelehnt worden ist, führe ich keine weitere Beratung und Abstimmung durch. Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf, mit dem wir uns heute in 1. Lesung befassen, ist notwendig, um das Sächsische Kirchensteuergesetz nach der Einführung der sogenannten Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge anzupassen. Nach dem Sächsischen Kirchensteuergesetz erheben die Kirchen und Religionsgemeinschaften von ihren Angehörigen unter anderem Steuern auf das Einkommen, und zwar in der Regel in Form eines Zuschlages zur staatlichen Einkommensteuer. Nach dem bisher geltenden Recht wurde bei Einkommensteuerpflicht die Kirchensteuer im Wege des Steuerabzuges einbehalten – in Form eines Zuschlages zur Lohnsteuer. Das bleibt auch in Zukunft so.
Für Kapitaleinkünfte jedoch, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, ist die Kirchensteuer im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer festzusetzen.
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Bundesgesetzgeber das Einkommensteuergesetz geändert und die Abgeltungsteuer eingeführt. Damit wurde ab dem 1. Januar 2009 die einkommensteuerliche Systematik bei der Besteuerung der Kapitalerträge grundlegend geändert. Ziel war dabei, die Besteuerung der Kapitalerträge zu ordnen und vor allem zu vereinfachen. Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge wird ab diesem Jahr von den Banken und Kapitalanlageinstituten an der Einkommensquelle einbehalten und dann an das Finanzamt abgeführt. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind demzufolge künftig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Dies bedeutet aber auch, dass die Einkommensteuer auf Erträge aus privaten Kapitalanlagen grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt wird. Diese neue Systematik bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte hat erhebliche Folgen für die Erhebung der Kirchensteuer. Weil die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach dem derzeitigen Recht an die im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Einkommensteuer anknüpft, würden die privaten Kapitalerträge ab dem 1. Januar 2009 in der Regel nicht mehr der Kirchensteuer unterliegen. Ohne Anpassung der bestehenden Rechtslage an die neue Abgeltungsteuer würde das Steueraufkommen der Kirchen spürbar sinken. Dies war mit der Unternehmensteuerreform aber nicht beabsichtigt und wäre im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben auch nicht vertretbar.
Meine Damen und Herren! Um eine Benachteiligung der Kirchen durch die Einführung der Abgeltungsteuer zu vermeiden, ist also eine Neuregelung des Kirchensteuergesetzes notwendig. Das gilt nicht nur für den Freistaat Sachsen, sondern bundesweit. Steuerpflichtige legen ihr Kapital deutschlandweit an und erzielen daraus abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge. Es muss sichergestellt werden, dass auch in einem Bundesland, in dem eine Kirche eines anderen Bundeslandes keine Kirchensteuer erheben kann, für ihre Angehörigen Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten und zur Weiterleitung an die betreffende Kirche abgeführt wird. Insoweit ist eine einheitliche Handhabung im gesamten Bundesgebiet geboten.
Der Bundesgesetzgeber hat deshalb gemeinsam mit der Banken- und Kreditwirtschaft, den Kirchen sowie Vertretern der Länder einen Vorschlag unterbreitet. Im Einkommensteuergesetz hat er vorgegeben, wie die Kirchensteuer auf Kapitalerträge, kurz Kirchenkapitalertragsteuer, ermittelt und – das ist nun neu – im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren erhoben werden soll. Dabei bleibt die Systematik, dass die Kirchensteuer nur von Kirchensteuerpflichtigen erhoben wird, selbstverständlich erhalten. Rechtliche Wirkungen entfalten diese Vorgaben jedoch erst durch entsprechende Verweise in den jeweiligen Landeskirchensteuergesetzen. Die Bundesländer sind sich einig, entsprechende Verweise zu schaffen.
Nach der neuen Regelung hat der Kirchensteuerpflichtige künftig ein Wahlrecht zwischen dem Kirchensteuerabzug an der Einkunftsquelle – womit der Gedanke der Abgeltungsteuer fortgeführt wird – und dem ansonsten obligatorischen Veranlagungsverfahren bei seinem Finanzamt wie bisher. Die Höhe des Kirchensteuerzuschlags bleibt natürlich unverändert. Es wird nur sichergestellt, dass Kapitalerträge auch in Zukunft und wie in der Vergangenheit zur Kirchensteuer herangezogen werden.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes hat die Sächsische Staatsregierung die gemeinsam mit dem Bundesgesetzgeber erarbeiteten Vorgaben entsprechend umgesetzt. Der Gesetzentwurf entspricht damit auch inhaltlich den Neuregelungen in anderen Bundesländern. Wir haben den Gesetzentwurf auch intensiv mit den Kirchen abgestimmt und deren Anregungen berücksichtigt. Über den Gesetzentwurf besteht Einvernehmen. Ich möchte Sie deshalb bitten, der Kompensation von Einnahmeausfällen der Kirchen infolge der Unternehmensteuerreform und der mit dem Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge verbundenen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens zuzustimmen.
Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den soeben eingebrachten Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Gibt es noch Ergänzungen? – Dann bitte ich jetzt bei Zustimmung um Ihr
Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Ich sehe Einstimmigkeit. Damit ist die Überweisung beschlossen. Ich beende den Tagesordnungspunkt.
1. Lesung des Entwurfs Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vor fast zwei Jahren habe ich zum aktuell gültigen Staatsvertrag über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen – Ihnen sicherlich auch gut bekannt unter der Abkürzung ZVS – gesprochen. Der Staatsvertrag stammt aus dem Jahr 2006 und hatte den vorhergehenden aus dem Jahr 1999 abgelöst. Damals waren die wesentlichen Änderungen gegenüber dem alten Staatsvertrag von 1999 die neue Festlegung der drei Hauptquoten für die Vergabe der Studienplätze. Wenn Sie sich erinnern, wurde damals die Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen in den bundesweiten NC-Fächern auf 60 % erhöht. Damit sollten die Hochschulen in die Lage versetzt werden, stärker selbst die Studierenden in den bundesweiten Numerus-claususFächern auszuwählen. Diese Quote haben wir mittlerweile durch das neue Hochschulzulassungsgesetz – hier im vergangenen Jahr verabschiedet – auch für die Studiengänge mit örtlichem Numerus clausus an sächsischen Hochschulen eingeführt.
Bereits im Jahr 2007 hat die Kultusministerkonferenz über die notwendige Weiterentwicklung der Zentralstelle beraten und beschlossen. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat im vergangenen Jahr den Ihnen jetzt vorliegenden neuen Staatsvertrag über die Zukunft der zentralen Vergabestelle beschlossen. Die erneute Befassung mit der ZVS war deshalb erforderlich, weil die Studentinnen und Studenten aufgrund der immer komplexer werdenden Auswahlverfahren und der Vielfalt der Studienangebote infolge der Umstellung auf Bachelor-/Masterstudiengänge eine zentrale Stelle benötigten, die ihnen die notwendigen Informationen bietet. Des Weiteren ist es auch im Hinblick auf die zu erwartende steigende Nachfrage an Studienplätzen in den westlichen Bundesländern erforderlich, für die Hochschulen eine Regelung zu schaffen, die es ihnen ermöglicht, häufig durch Mehrfachbewerbungen bedingte Nachrückverfahren zu minimieren und die Studienplätze frühzeitig vor Vorlesungsbeginn zu besetzen, kurz, ein effizientes Zulassungssystem sicherzustel
Durch den neuen Staatsvertrag wird die zentrale Vergabestelle, an der in der Vergangenheit viel Kritik geübt worden ist, in ihrer jetzigen Form aufgelöst und in eine Servicestelle für Bewerberinnen und Bewerber und für Hochschulen umgewandelt. Die Servicestelle soll in der Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts geschaffen werden. Diese Rechtsform bewirkt auf der einen Seite eine stärkere Herauslösung aus der Staatsverwaltung und damit wirklich einen stärkeren Servicecharakter für die Hochschulen; auf der anderen Seite wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Stiftung auch weiterhin hoheitliche Aufgaben wahrnehmen kann, nämlich Studienplätze zuweist. Die Stiftung wird durch ein vom Land Nordrhein-Westfalen zu erlassendes Gesetz errichtet.
Nach Artikel 2 Nr. 2 des Staatsvertrages wird die Stiftung zudem wie bisher auch die ZVS für die Länder die verfassungsrechtlich gebotenen Aufgaben im zentralen Verfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen durchführen. Sie wird also beide Aufgaben erfüllen, einerseits die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge weiterhin vergeben, aber auch für die Hochschulen als Serviceeinrichtung für die Studiengänge, die örtliche Numerus-clausus-Regelungen haben, verantwortlich sein.
Die Länder stellen die erforderlichen Mittel für die Durchführung des zentralen Vergabeverfahrens der Stiftung nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zur Verfügung. Das ist für den einen Teil auch die heutige Regelung. Die Hochschulen tragen die Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Serviceleistungen, die sie auslösen, entstehen. Bewerbungsgebühren für die Studentinnen und Studenten wird es nicht geben. Dafür haben wir uns im laufenden Verfahren eingesetzt und werden das auch weiterhin tun. Die Inanspruchnahme der Servicestelle durch die Hochschulen ist nach dem Staatsvertrag freiwillig.
Allerdings – deswegen hat es auch intensive Gespräche mit der Hochschulrektorenkonferenz gegeben – wird die
Servicestelle nur dann optimal und effizient arbeiten können, wenn sich bundesweit alle Hochschulen an der Servicestelle beteiligen. Nur dann wird sie ihren Zweck vollständig erfüllen können, der insbesondere auch darin besteht, sicherzustellen, dass alle angebotenen Studienplätze auch tatsächlich genutzt werden und nicht, wie es heute oftmals der Fall ist, selbst Numerus-claususStudienplätze am Ende des Bewerbungsverfahrens frei bleiben.