Protokoll der Sitzung vom 11.03.2009

Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 7

2. und 3. Lesung des Entwurfs Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassenverband

Drucksache 4/13932, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 4/14258, Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses

Es ist keine Aussprache vorgesehen. Wünscht dennoch ein Abgeordneter, das Wort zu nehmen? – Ich sehe, dass das nicht der Fall ist.

Ich frage die Berichterstatterin, Frau Abg. Mattern. – Es gab auch von ihr keinen Redebedarf.

Meine Damen und Herren! Wir kommen damit zur Abstimmung. Ich schlage Ihnen wieder vor, artikelweise vorzugehen. Gibt es dazu Widerspruch? – Ich kann keinen sehen.

Aufgerufen ist das Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassenverband. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses, Drucksache 4/14258.

Wir beginnen mit der Überschrift. Wer möchte die Zustimmung geben? – Gibt es Stimmen dagegen? – Stimmenthaltungen? – Bei wenigen Stimmen dagegen und einer Stimmenthaltung wurde der Überschrift mit Mehrheit zugestimmt.

Ich rufe Artikel 1 auf. Wer gibt die Zustimmung? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Wiederum eine Stimmenthaltung und wenige Gegenstimmen. Artikel 1 wurde mit Mehrheit zugestimmt.

Ich rufe Artikel 2 auf. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte. – Stimmenthaltungen? – Bei einer Stimmenthaltung und wenigen Gegenstimmen wurde Artikel 2 mit Mehrheit zugestimmt.

Da es in der 2. Beratung keine Veränderungen gegeben hat, eröffne ich hiermit die 3. Beratung. Es liegt kein Wunsch zur allgemeinen Aussprache vor.

Ich lasse jetzt abstimmen über das Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassenverband. Wer möchte die Zustimmung geben? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer Stimmenthaltung und wenigen Gegenstimmen ist der Entwurf als Gesetz beschlossen. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 8

2. und 3. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze

Drucksache 4/13664, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 4/14823, Beschlussempfehlung des Innenausschusses

Es ist eine allgemeine Aussprache vorgesehen. Es beginnt die CDU-Fraktion. Danach folgen Linksfraktion, SPD, NPD, FDP, GRÜNE und die Staatsregierung.

Ich erteile nun der CDU-Fraktion das Wort; Herr Abg. Bandmann.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieses Gesetz,

das wir jetzt beraten, ist die notwendige Umsetzung der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder durch die Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2006. Anstelle der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes fallen nun Laufbahn, Besoldung und Versorgungsrecht in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 wird in großen Teilen am 1. April 2009 in

Kraft treten. Da der Bund von seiner neuen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und Pflichten für die Beamten in den Ländern mit dem Beamtenstatusgesetz Gebrauch gemacht hat, muss auch im Freistaat Sachsen wie in allen anderen Bundesländern das Landesbeamtengesetz an das Beamtenstatusgesetz angepasst werden.

Kurzum, es handelt sich heute um ein Gesetz, das im Wesentlichen technische Anpassungen an die neu konkurrierende Gesetzgebung des Bundes enthält. Es fällt die bisherige Praxis der Anstellung mit der Folge weg, dass dem Beamten schon mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein Amt verliehen wird. Mit dem Wegfall der Anstellung muss es zwingende Änderungen der Laufbahnvorschriften geben. Wir brauchen damit eine Übergangsvorschrift für die am 1. April 2009 bereits vorhandenen Beamten auf Probe. Notwendig sind weitere Regelungen über die Anerkennung von Laufbahnbefähigungen, die außerhalb des Freistaates erworben wurden. Es ist ein richtiger Schritt und dient der von allen Bundesländern angestrebten Aufrechterhaltung der Mobilität von Beamten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Sie wissen, die Angehörigen von Beamten haben mitunter arbeitsplatzbedingten Veränderungen zu folgen, und da ist es kein Ausnahmefall, dass dann eben auch ein Beamter sehen muss, dass er möglicherweise seinen Arbeitsplatz in einem anderen Bundesland findet. Auf keinen Fall darf es sein, dass eine Dienstrechtsreform in den jeweiligen Bundesländern am Ende zu Insellösungen führt, die Beamten den Wechsel innerhalb von Bundesländern erschweren. Deshalb wollen wir das auch unterstützen.

Nicht zuletzt wird mit dem Gesetz der Bologna-Prozess umgesetzt. Es werden laufbahnrechtliche Zulassungsvoraussetzungen ins Beamtengesetz für die Berufung in ein Beamtenverhältnis, die die neuen Studienabschlüsse Bachelor und Master berücksichtigen, aufgenommen. Mit unserem Änderungsantrag passen wir das Gesetz an das im vergangenen Jahr geänderte Sächsische Hochschulgesetz an.

Wir haben im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss sowie im Innenausschuss sehr umfassend über diesen Entwurf beraten. Ich möchte deshalb nur wenige Worte zu § 19b des Sächsischen Beamtengesetzes verlieren, der durch das heute in Rede stehende Gesetz nicht geändert wird. Das Verfassungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat die dortige Regelung zu Führungspositionen auf Zeit für verfassungswidrig erklärt. Allerdings stimmt die nordrhein-westfälische Vorschrift nicht in allen Teilen mit der sächsischen Regelung überein. In Nordrhein-Westfalen war nach einer Amtszeit eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Dauer ausgeschlossen.

Die sächsische Regelung sieht vor, dass der Betroffene bereits nach der ersten Amtszeit übernommen werden kann. Dabei darf allerdings nicht außer Acht bleiben, dass die sächsische Regelung ähnlich der bayerischen Regelung gefasst ist. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Regelung in Bayern für

verfassungswidrig erklärt. Die CDU-Fraktion sieht daher auch Handlungsbedarf.

Wir haben aber auch – das ist jetzt wichtig – von der Staatsregierung zur Kenntnis bekommen, dass § 19b im Zuge der Dienstrechtsreform angepasst werden soll. Ich halte das Konzept der Staatsregierung, zunächst nur die unbedingt notwendigen unmittelbaren Anpassungen an das Beamtengesetz vorzunehmen, mit dem heute in Rede stehenden Beamtengesetz einer weitergreifenden Dienstrechtsreform nicht vorzugreifen, durchaus für sinnvoll. Es ist besser, als ein mit der heißen Nadel gestricktes komplettes neues Beamtenrecht kurzfristig ohne sorgfältige Prüfung aus dem Boden zu stampfen.

Allerdings – deshalb auch unser Änderungsantrag – halten wir an den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums fest, das am Lebenszeitprinzip orientiert ist. Wir wollten dies hier noch einmal unterstreichen. Wir sehen daher zeitnah in der nächsten Legislaturperiode der angekündigten Dienstrechtsreform der Staatsregierung entgegen und gehen davon aus, dass § 19b überarbeitet und im Sinne der Rechtssprechung neu gefasst wird. Von den Drohungen des Abg. Bartl in der Sitzung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses, eine negative Normenkontrolle gegen § 19b anzustrengen, lassen wir uns nicht einschüchtern. Wir gehen davon aus, dass in der Übergangszeit ein verfassungskonformer Zustand dadurch hergestellt wird, dass die jetzige Kannregelung verfassungskonform im Sinne eines gebundenen Ermessens der Landesbehörde aufgefasst wird.

Die CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages hat großes Interesse daran, dass für die circa 20 betroffenen und alle nachkommenden Fälle eine verfassungskonforme Regelung geschaffen wird. Daher bitte ich um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.

Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Für die Linksfraktion bitte Herr Dr. Friedrich.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die heute zu beratende Novelle des Sächsischen Beamtengesetzes ist eine herbe Enttäuschung zuallererst für die betroffenen sächsischen Beamtinnen und Beamten. Man traut sich kaum noch in den Koalitionsvertrag zu schauen. Kollege Bandmann, Sie selbst scheinen den Inhalt gar nicht zu kennen. Ich habe mich überwunden und doch noch einmal hineingesehen. Was wollten Sie nicht alles in Sachen Dienstrecht tun? Sie wollten motivierte und leistungsbereite Beschäftigte mit umfassenden Mitbestimmungsrechten in Sachsen haben.

Im Koalitionsvertrag steht, dass diese motivierten und leistungsbereiten Beschäftigten mit umfassenden Mitbestimmungsrechten eine Voraussetzung seien, um die angestrebte Verwaltungs- und Kreisgebietsreform erfolgreich umzusetzen.

(Stefan Brangs, SPD: Da kann ich nur zustimmen!)

Deshalb solle unter anderem, Kollege Brangs, das Sächsische Personalvertretungsgesetz

(Stefan Brangs, SPD: Das ist auch längst überfällig!)

anhand der Mitbestimmungsstandards des Bundes und der anderen Bundesländer evaluiert werden.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion: Wo ist es denn?)

Dazu hatten Sie fünf lange Jahre Zeit. Von wegen „mit der heißen Nadel stricken“!

(Beifall bei der Linksfraktion)

Fünf lange Jahre hatten Sie Zeit. Selbst seit Inkrafttreten der Föderalismusreform I im Jahr 2006 sind auch schon zweieinhalb Jahre vergangen.

Das Papier des Koalitionsvertrages ist geduldig. Darin steht viel Sinnvolles zum modernen Dienstrecht. Allein – passiert ist fast nichts. Denn der heute vorliegende Entwurf wird diesen hohen Ansprüchen natürlich nicht gerecht. Der Freistaat Sachsen nimmt die neuen Kompetenzen im Dienstrecht, Besoldungsrecht und Versorgungsrecht eben gerade nicht wahr. Wieder einmal lässt sich die Staatsregierung, speziell das Innenministerium, zum minimalistischen Prinzip hinreißen, lediglich einen rechtsfreien Raum zu vermeiden. Dieser würde tatsächlich entstehen, wenn man gar nichts tut, da am 1. April 2009 das Beamtenstatusgesetz des Bundes in Kraft tritt. Einen rechtsfreien Raum zu vermeiden ist aber sehr viel weniger, als mit Mut und Kreativität, politischem Gestaltungswillen und politischer Gestaltungskraft die Länderkompetenzen zu nutzen. Das ist alles andere als ein positives Ergebnis, Herr Innenminister Buttolo.

Fehlanzeige auch bei der längst überfälligen Modernisierung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Kollege Brangs, ich kann Ihnen dieses Fazit nicht ersparen. Sie haben mehrfach hier am Pult erklärt, dass die Hoffnung zuletzt stirbt.

(Stefan Brangs, SPD: Das erkläre ich auch weiterhin!)

Eigentlich stirbt sie heute; denn heute wäre theoretisch die letzte Möglichkeit gewesen, mit der Novelle des Sächsischen Beamtengesetzes auch eine Modernisierung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes hinzubekommen. Sie sagen sehr richtig, dass es nötig sei. Aber vielleicht merken Sie, liebe Kollegen von der SPD, spätestens heute, dass die CDU wohl doch der falsche Koalitionspartner für ein modernes Personalvertretungsrecht ist.

(Beifall bei der Linksfraktion – Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion: Jetzt ist es zu spät! Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben!)

Was die Novelle des Beamtengesetzes wirklich taugt, hat die hochkarätige Sachverständigenanhörung am 8. Januar dieses Jahres gezeigt. Das Fazit dieser Anhörung war eindeutig und für die Einreicher eigentlich vernichtend: