Heute Früh hat der Herr Präsident belehrt, dass Beleidigungen nicht durch Indemnität geschützt sind. Mit dem Schwachsinn wäre ich vorsichtig. Ich kann gar nicht genug klagen als Anwalt.
Welcher Wessi kennt schon das Bild von den speziell an den Frühjahrssamstagen und -sonntagen geöffneten Toren in den Garagengemeinschaften, vor denen dann die Ossis ihre „Pappe“, ihren „Wartburg“ oder „Skoda“, ihren „Lada“ oder „Saporoshez“ wienerten oder die knappen Chromteile, die dran waren, von Elascon befreiten?! Das hat man drangeschmiert, damit es nicht rostet, wenn Säure drankommt. Da sage ich einfach einmal: von wegen kein Refugium! Da waren ja noch teilweise kleine Heimwerkertische mit drin und es wurde ein Bier getrunken; und wenn man am Vormittag von zu Hause einmal flüchten musste, fand die Kommunikation der Garagengemeinschaft statt. Natürlich war es ein Refugium! Das mit dem Refugium lasse ich nicht durchgehen.
Mit jenem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juli 1999 waren die Nutzungsverhältnisse von Garagengrundstücken ab dem 01.01.2000 für die Bodeneigentümer uneingeschränkt kündbar geworden. Der Deutsche Bundestag zog prompt nach. Er hat dann am 17.05.2002 das 1. Änderungsgesetz zum Schuldrechtsanpassungsgesetz verabschiedet und dort rückwirkend bestimmt, dass der Kündigungsschutz zugunsten der Garageneigentümer ab 31.12.1999 beendet ist, aufgehoben wird, § 23 Punkt 6, und dass der Grundstückseigentümer nach Ablauf einer dann einsetzenden Investitionsschutzfrist von mindestens sieben Jahren das Nutzungsverhältnis am Grundstück ohne jede Rechtfertigung oder Begründung kündigen kann mit der Maßgabe, dass nach Ablauf dieser sieben Jahre Investitionsschutzfrist der Eigentümer des Bauwerks, der Garage nicht nur keinen Cent bekommt, sondern sogar mindestens hälftig die Abrisskosten tragen muss.
Er hat also im wahrsten Sinne des Wortes zum Hohn noch den Schaden, einen richtig schönen finanziellen Schaden. Stellen Sie sich doch einmal vor, wenn in Chemnitz eine Garagenanlage mit 300 oder 400 Garagen abgerissen werden muss einschließlich Kontaminierung, was da pro Kopf auf den entsprechenden Garageneigentümer fällt! Das ist nicht Ihre Not, Kollege Lichdi – Sie haben kein Auto und Sie haben keine Garage, das weiß ich. Das sehen aber die 300 oder 400 Garageneigentümer in Chemnitz und Dresden anders als Sie. Nehmen Sie einmal zur Kenntnis, dass Ihr Allerwertester nicht der Maßstab der Welt ist. Wir haben hier letzten Endes für den Souverän Politik zu machen, nicht für die Abgeordneten.
Der Termin, an dem das alles zuschlägt, steht unmittelbar bevor. Am 31.12.2006 Schlag 24 Uhr endet die Investitionsschutzfrist, und dann kommt dieses Szenario der wirklich entschädigungslosen Enteignung dieser Garageneigentümer einfach zum Tragen. Natürlich!
Herr Kollege Lichdi, das sind doch keine Marginalien. Ich werde Ihnen einmal erklären, wie viele Leute das betrifft.
In Chemnitz ist erhoben worden, wie viele Garagen allein auf kommunalem Boden betroffen wären. Da hat die
Stadtverwaltung im Juli 2005 eine Vorlage unterbreitet und gesagt: Wir haben in Chemnitz auf kommunalem Boden – das ist kein privater, kein kirchlicher, kein genossenschaftlicher, nicht ehemaliger VEB, nur kommunaler Boden – 251 Garagenstandorte. Darauf stehen 13 589 Garagen. Hinzu kommen unzählige Garagenstandorte, die noch eine andere Nutzung haben, wie zum Beispiel eine Schule, ein Wochenendgrundstück und Ähnliches mehr.
Die Stadtverwaltung Chemnitz hat in der entsprechenden, vom Stadtrat am 13.07. auch beschlossenen Vorlage herausgearbeitet, dass 70 % – Herr Lichdi, jetzt zuhören! – der Garagen auf kommunalem Boden in Chemnitz auf einem Standort stehen, der aus stadtplanerischer Sicht bzw. gemäß Flächennutzungsplan künftig für andere Nutzung vorzuhalten ist, vorwiegend als Bauland. Das nennt sich in dem Stadtratsbeschluss ganz ungeschminkt „Verwertungsstandort“. Von den 250 Garagenstandorten sind 175 in Chemnitz als Verwertungsstandort eingestuft. Das heißt, bei 70 % der Garageneigentümer in Chemnitz auf kommunalem Grund und Boden kann in einem halben Jahr, in einem dreiviertel Jahr, meinethalben erst in fünf Jahren, nämlich dann, wenn es verwertet wird, schlicht und ergreifend das Elend zuschlagen. Da hilft überhaupt kein Beschluss, der jetzt da ist.
Der Verlust an Eigentumsrechten aus ihren Garagen soll in Sachsen nach Schätzungen zirka 200 000 Leute betreffen, in den neuen Ländern um eine Million. Das ist doch was! Darüber darf man doch nachdenken!
Unsere Fraktion hat, nachdem sie bereits beim ersten Mal 2002 unmittelbar nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz gescheitert war, Anfang Februar dieses Jahres diesen Gesetzentwurf eingebracht und heute hier zur Beratung gestellt, weil wir der Auffassung sind, dass dieses Parlament, wenn es seiner verfassungsrechtlichen Rolle gerecht werden will, den akut drohenden Rechtsverlust für die Bürgerinnen und Bürger von Sachsen abwenden muss. Wir begehren mit dem Antrag, dass die Staatsregierung ersucht wird, gegenüber dem Bund im Bundesrat mit aller Konsequenz darauf hinzuwirken, dass die ursprüngliche Vertragsabrede nach dem Einigungsvertrag, dass diese Rechtsentwicklung entsprechend aufgehoben, mindestens aber abgemildert wird und im Bemühen um einen stichhaltigen Interessenausgleich zwischen Grundstücksnutzern und Grundstückseigentümern einfach neu angesetzt wird. Dass man nicht alles rückabwickeln kann, ist auch klar. Aber man muss neu ansetzen.
Die Garagen haben sich – das ist tatsächlich so – nicht erledigt. Vielleicht war es tatsächlich auch die „Denke“ 1994, dass man sagte: Okay, 2005 oder 2007 schert sich kein Mensch mehr um Garagen! Da hat jeder seinen Carport oder seine Freistellfläche, Tiefgarage, Hochgarage. Dem ist aber nicht so. Die Garagenstandorte sind nach wie vor den Leuten, denen sie gehören, die sie unterhalten, die sie einrichten, ihre Pflichtstunden machen, tatsächlich ein für sie unentbehrlicher Teil ihres bürgerlichen
Für uns ist das, was diesen Interessenausgleich angeht, zumindest mit folgenden Grundparametern verbunden: Die Garageneigentümer müssen die Möglichkeit erhalten, die entsprechenden Grundstücke zu günstigen Bodenpreisen zu erwerben oder über Erbpachtverträge zu bevorzugten Konditionen eine dauerhafte Nutzung behalten zu können, insbesondere wenn die Kommunen oder die öffentliche Hand Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Nutzungsverhältnis endet, muss in jedem Fall der Zeitwert der Baulichkeit entschädigt werden. Ohne Wenn und Aber müssen jene Gesetzesnormen aus dem Schuldrechtsanpassungsrecht gestrichen werden, die den Garageneigentümern, die über Jahrzehnte die betreffende Fläche gepflegt und werterhalten haben, irgendwelche Kosten aus dem Abriss des Gebäudes auferlegen.
Wir wissen, dass die Rechtsstellung der Garageneigentümer verlässlich nur – darüber sind wir uns im Klaren – über Gesetzesschritte auf Bundesebene zu erreichen ist. Deshalb Teil 1 unseres Antrages. Der Teil 2 unseres Antrages bezweckt eigentlich nur, dass bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesetzesschritte greifen, bundesrechtliche Regelungen bestehen und auch Anwendung finden, zur vorläufigen Wahrung des Rechtsfriedens die Kommunen im Freistaat Sachsen aktiv werden, die in der Masse die Eigentümer der Flächen sind. Das ist kein BürgerBürger-Verhältnis mehr in der Masse, 85 bis 90 % der Garagen sind eben dann kommunales Eigentum, auf kommunalem Boden aufstehend und zum 01.01.2007 Eigentum der Kommune. Dass dort eine Art Selbstverpflichtung der Träger der öffentlichen Hand einsetzt, von der Kündigung der Nutzungsverhältnisse nach dem Beispiel anderer Städte wie Eberswalde, Mühlhausen, Strausberg, die schon um 15 Jahre die Investitionsschutzfrist verlängert haben, Gebrauch zu machen, also ein eigenes Moratorium zu machen und gewissermaßen so zu handeln, als ob diese Investitionsschutzfrist für sie bindend ist.
Sie wissen alle selbst, meine Damen und Herren, dass wir eine ganze Reihe von Städten haben, die in Verantwortung vor den Bürgern gehandelt haben, zum Beispiel Chemnitz. Sie wissen alle, dass wir die §§ 76 und 90 Gemeindeordnung haben, und dass dann, wenn letzten Endes eine Gemeinde in die Nähe eines defizitären Haushaltes kommt, die Rechtsaufsichtsbehörde mit Sicherheit sagen wird: Herrschaften, bevor ihr irgendwo von uns einen Cent bekommt, um den defizitären Haushalt zu unterstützen, ergreift eure eigenen Möglichkeiten, Geld zu holen.
Geld zu holen heißt bei euch, Flächen zu verwerten, und es heißt mindestens, dass ihr die Pachten der Garageneigentümer, wenn ihr weitermacht, auf das Level hebt, sie so hoch ansetzt, wie es ortsüblich ist.
Das heißt also: Jetzt bezahlt der Garageneigentümer, gedeckelt nach der Nutzungsentgeltverordnung, mindestens 30 Euro pro Jahr. Dann wird der Garageneigentümer, der weiter nutzen kann, jeden Monat nicht unter 20 bis
30 Euro zahlen. In Chemnitz kostet die Freistellfläche 15 bis 20 Euro. Darunter bekommt man sie vor dem Haus nicht. Dass eine Garage demzufolge nicht unter 30 bis 40 Euro pro Monat zu bekommen ist – was letztlich das Zehnfache der jetzigen Belastungen ausmacht –, dürfte jedem auch in die politische Gehirnhälfte eingehen.
Es geht mithin bei der Problematik, die unser Antrag anspricht, um durchaus prägnante Lebensinteressen von hundertausend Bürgern in Sachsen. Wir wollen für die Bürger ja keine mildtätige Gabe. Wir wollen nicht irgendeine Rechtsgunst. Wir wollen, dass ihnen das, was im Einigungsvertrag konstitutiv war, meinethalben im Interessenausgleich wieder gewährt wird. Wenn nicht, werden wir uns anderer Rechte und Mittel bedienen müssen. Dass wir hier nicht viele Chancen haben, sehe ich an der Reaktion meiner verehrten Kollegen von der Opposition.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Kollege Bartl! Sie erinnern sich doch sicher noch an den Ausspruch Ihres Genossen Gorbatschow, als er 1989 nach Berlin kam und sagte: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.“
Genauso scheint es nämlich um das Anliegen Ihrer Fraktion mit diesem Antrag zu stehen, wenn Sie hier beschwören, welch leidvolle Erfahrung Sie mit einem „Trabant“ gemacht haben und wie wichtig es doch sei, dass dazu eine Garage gehört. Wenn dieses Objekt der Begierde – in Klammern: auf das man 14 Jahre gewartet hat; und wenn es ein „Wartburg“ war, hat man 16 bis 18 Jahre gewartet, und wenn es ein „Lada“ war, konnten es 20 Jahre sein, und selbst auf Gebrauchtfahrzeuge gab es Wartezeiten – dazu geführt hat, dass Tausende DDR-Bürger 1989 unter Zurücklassung ihres „Trabant“ und ihrer Garage dieses Land verlassen haben, um dem Kommunismus auf Dauer Ade zu sagen, ist dies doch, denke ich, eine klare Ansage zu Ihren tränenreichen Vorträgen um die Glorifizierung der sozialistischen DDR, der Diktatur auf deutschem Boden.
(Beifall bei der CDU und der Abg. Dr. Jürgen Martens und Tino Günther, FDP – Zuruf von der Linksfraktion.PDS: Zum Thema!)
Ich spreche zum Thema, zu der tränenreichen Einführung des Genossen Bartl, der damals möglicherweise auch als staatlich Bediensteter, als Staatsanwalt, als Systemträger erheblichen Einfluss auf die Dinge hatte.
Aber zum Antrag selbst! Sie wollen die Garageneigentümer in Sachsen wirkungsvoll vor Enteignung schützen. Was heißt das: Garageneigentümer wirkungsvoll vor Enteignung schützen? Das heißt, dass die Leute, die in der DDR um ihr rechtmäßiges Eigentum gebracht worden sind, heute erneut zur Kasse gebeten werden, um zweimal für etwas zu bezahlen, wofür Sie damals im Grunde genommen Unrecht gesprochen haben. Das ist die Konsequenz aus Ihrem Antrag!
Was Sie hier erreichen wollen, ist wirklich ein starkes Stück. Im Grunde geht es Ihnen in Ihrem Antrag – ich möchte das in aller Deutlichkeit sagen – um die Fortführung eines Stückes DDR-Unrecht, ganz nach dem Motto: Was wir in der DDR einmal zu Unrecht enteignet haben, soll gefälligst auch so bleiben; und wenn das schon nicht möglich ist, sollen wenigstens die nach dem Vermögensgesetz – in Klammern: wiedereingesetzten – rechtmäßigen Eigentümer dafür bluten und damit die ursprünglich Enteigneten noch einmal zahlen. Das ist der Kern Ihres Antrages.
Damit wir uns nicht missverstehen: Die betroffenen Garageneigentümer können nichts dafür, dass ihre Garagen auf enteignetem Grund und Boden errichtet wurden.
Sie können auch nichts dafür, dass die Unterschiede zwischen dem Recht der DDR und der Bundesrepublik dazu führten, dass mit dem Schuldrechtsanpassungsgesetz ein schwieriger Interessenausgleich zwischen dem Grundstückseigentümer und den Garageneigentümern gefunden werden musste, der die berechtigten Interessen beider Seiten berücksichtigt. Diese Gesetze sind am 1. Oktober 1994 bzw. am 1. Januar 1995 bereits in Kraft getreten.
Wenn also dieses Anliegen, das wir heute hier vertreten, so wichtig für Sie gewesen wäre, frage ich mich, warum Sie rechtlich nicht dagegen vorgegangen sind. Ich denke, das Bundesverfassungsgericht – Kollege Lichdi hat bereits darauf hingewiesen – hatte sich in seiner Rechtsprechung 1999 ohnehin schon mit dem Vorgang befasst.
Insgesamt ist übrigens, Herr Kollege Bartl, dieser Interessenausgleich durchaus gelungen. Dass dabei beide Seiten Federn lassen mussten, liegt auf der Hand. Die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes erkennen die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition der Grundstückseigentümer an, ohne die Garagenbesitzer
Was Sie dagegen wollen und uns hier noch unverschämt als nachhaltigen Interessenausgleich verkaufen, ist nichts anderes als die erneute einseitige Beschneidung verfassungsrechtlich garantierter Eigentumspositionen, Herr Bartl, ob Ihnen das nun passt oder nicht. Ich brauche Sie an dieser Stelle wohl nicht daran zu erinnern, dass das Bundesverfassungsgericht – insbesondere was eine zu starke Einschränkung der Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer angeht – bei der Ausgestaltung dieses Interessenausgleiches sehr enge Grenzen gesetzt hat. Sie wissen selbst, dass Ihre Forderungen, die Sie in dem Antrag aufmachen, im Lichte dieser Rechtsprechung mit höchster Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig wären.
Die Staatsregierung hat in ihrer Antwort auf diesen Umstand in ihrer Stellungnahme deutlich hingewiesen. Dies gilt natürlich vor allem für die von Ihnen angestrebte Verlängerung der Investitionsschutzfrist, innerhalb derer der Grundstückseigentümer nach Kündigung der Nutzungsverhältnisse über den 31.12.2006 hinaus zur Entschädigung des Zeitwertes der Garage verpflichtet ist; zumal die Garageneigentümer auch nach diesem Zeitpunkt bei einer Kündigung noch immer den Wertzuwachs erhalten können, den das Grundstück durch die Garagenbebauung tatsächlich erfahren hat.
Es ist kaum vorstellbar, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Güterabwägung, die es in seiner Entscheidung vom 14.07.1999 zwischen den Interessen der Garageneigentümer und denen der Grundstückseigentümer vorgenommen hat, eine solche Verlängerung akzeptieren würde. Dies gilt auch für die vollständige Befreiung der Garageneigentümer von den Kosten eines möglichen Abbruchs, worauf die Staatsregierung in ihrer Stellungnahme zu Recht hinweist.
Die im Schuldrechtsanpassungsgesetz gefundene hälftige Kostenteilung stellt tatsächlich eine sachgerechte Lösung dar. Damit hat der Grundstückseigentümer zum Schutz der Interessen der Garagennutzer die Hälfte der Kosten zu übernehmen, die der Garagennutzer nach den geltenden Regelungen des Miet- und Pachtrechts ansonsten allein zu tragen hätte.
Eine noch weiter gehende Verlagerung des Kostenrisikos auf die Grundstückseigentümer wäre jedoch mit Artikel 14 Grundgesetz wohl nicht zu vereinbaren. Dies gilt schließlich auch für die von Ihnen für den Zeitraum nach Ablauf der Investitionsschutzfrist geforderte generelle Entschädigung nach dem Zeitwert der Garage. Damit wären natürlich auch die in Ziffer 2 Ihres Antrages genannten Punkte obsolet.
Lassen Sie mich an dieser Stelle noch etwas mit aller Deutlichkeit sagen, Herr Bartl: Ich weiß genau, wovon ich rede; ich bin selbst seit 1994 Vorsitzender der größten Garagengemeinschaft in Görlitz-Königshufen. Diese Garagengemeinschaft umfasst 750 Garagen. Auch wir standen Anfang der neunziger Jahre vor genau dieser Problematik, die in der Tat zunächst Probleme aufwarf,