Gibt es noch einmal Redebedarf? – Das ist nicht der Fall. Ich lasse über den Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS zu Nr. 5 abstimmen, vorliegend in der Drucksache 4/4866. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmen dafür ist der Antrag mehrheitlich abgelehnt.
Ich rufe den Änderungsantrag der CDU- und SPDFraktion in der Drucksache 4/4870 auf. Wird Einbringung gewünscht? –
Gut. – Gibt es dazu noch Diskussionsbedarf? – Wenn das nicht der Fall ist, können wir zur Abstimmung kommen.
Ich rufe auf die Drucksache 4/4870, Antrag der CDU- und der SPD-Fraktion. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist der Antrag mehrheitlich angenommen worden.
Meine Damen und Herren! Ich lasse jetzt abstimmen über Artikel 1 Nr. 5 mit der soeben beschlossenen Änderung. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmen dagegen ist die Nr. 5 mit der Änderung der CDU- und SPD-Fraktion mehrheitlich beschlossen worden.
Ich rufe auf Nr. 6. Hierzu liegen mir zwei Anträge vor. Der eine ist ein Folgeantrag, Herr Lichdi, von der Fraktion der GRÜNEN in der Drucksache 4/4864, über den wir nicht abzustimmen brauchen.
Hier geht es um eine redaktionelle Folgeänderung aus der mit Nr. 2 begehrten ersatzlosen Streichung der Befugnis des Landesamtes zur akustischen und visuellen Wohnraumüberwachung, also um eine logische Folgeänderung, die jetzt noch nicht nachvollzogen ist; so etwas Ähnliches wie vorhin.
Ich rufe jetzt die Nr. 6 auf, so wie es in der Beschlussempfehlung vorliegt. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Es gibt Stimmenthaltungen, eine Reihe von Stimmen dagegen. Die Nr. 6 ist mit Mehrheit beschlossen.
Ich rufe auf Nr. 7. Hierzu gibt es keine Änderungsanträge. Wir stimmen über die Beschlussempfehlung ab. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmen dagegen ist die Nr. 7 mehrheitlich beschlossen worden.
Ich rufe auf die Nr. 8. Das ist wieder ein Folgeantrag von der Fraktion der GRÜNEN. Ich muss ihn nicht aufrufen.
Ich rufe auf die Drucksache 4/4866, Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS. Ist das auch ein Folgeantrag?
Einbringung wird nicht gewünscht. Ich bitte um Diskussion, wenn das notwendig ist. – Das ist nicht der Fall. Dann lasse ich jetzt über den Änderungsantrag Drucksache 4/4866 der Linksfraktion.PDS abstimmen. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Es gab eine Reihe von Stimmen dafür. Dennoch ist dieser Änderungsantrag mit Mehrheit abgelehnt worden.
Ich rufe auf Nr. 8, wie sie in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen war. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmen dagegen ist der Nr. 8 mehrheitlich zugestimmt worden.
Zu der Nr. 8a gibt es keine Änderungsanträge. Wir folgen also jetzt der Beschlussempfehlung. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier eine Reihe von Stimmen dagegen. Dennoch ist Nr. 8a mehrheitlich zugestimmt worden.
Wir können gleich über die Nr. 9, wie es in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen ist, abstimmen lassen. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmen dagegen ist Nr. 9 mehrheitlich zugestimmt.
Ich lasse noch einmal über den gesamten Artikel 1 mit der Änderung unter Nr. 5 abstimmen. Wer gibt Artikel 1 die Zustimmung? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmen dagegen ist Artikel 1 mehrheitlich zugestimmt.
Ich rufe Artikel 2 und 3 auf, da es ja keine Änderungen gibt. Wer gibt die Zustimmung? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Beiden Artikeln wurde mit Stimmen dagegen mehrheitlich zugestimmt.
Da wir eine Änderung hatten, können wir heute nicht in die 3. Lesung gehen, sodass ich den Tagesordnungspunkt schließen kann.
Gesetz zur Aufhebung der Übergangsbestimmungen der Sächsischen Verfassung und zur Änderung weiterer Gesetze
Es ist eine allgemeine Aussprache gewünscht. Wir beginnen mit der Linksfraktion.PDS, dann CDU, SPD, NPD, FDP, GRÜNE und die Staatsregierung. Ich erteile der Linksfraktion.PDS das Wort. Herr Abg. Bartl, bitte.
Frau Präsidentin! Sehr verehrte Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet im Kern die Streichung, Überarbeitung und teilweise dauerhafte Regelung von verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen, die im 11. Abschnitt der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1997 unter Übergangs- und Schlussbestimmungen geregelt sind.
Dieser 11. Abschnitt der Sächsischen Verfassung erfasst Normen unterschiedlichster Art. Er enthält Bestimmungen, die von vorübergehender Bedeutung sind, wie etwa Artikel 120 und 121, solche, die eine Ausnahmesituation
regeln sollen, zum Beispiel Artikel 113, dann solche, die an anderer Stelle nach der Systematik der Verfassung nur schwer zuzuordnen waren, Artikel 114, oder aber auch der Klarstellung dienen, Artikel 115.
Einen wesentlichen und durchaus politisch wie rechtlich von Anfang an sensiblen Teil der Übergangsbestimmungen haben wir in den Artikeln 116 bis 119. Mit ihnen sollte, so der sächsische Verfassungsrichter Prof. Dr. Trude in seinem Artikel „Rechtsprechung zur Vergangenheitsbewältigung, Rechtsprechung im Übergang“, veröffentlicht in den Sächsischen Verwaltungsblättern 1999 Seite 261, nicht nur ein politisches Signal im Sinne von Aufarbeitung und Bewältigung der Vergangenheit gesetzt werden, sondern, so Prof. Trude, vor allem auch die Legitimation der neuen Verfassungs- und Rechtsordnung durch die demokratische Zuverlässigkeit
Prof. Trude sprach hier von „Rechtsprechung zur Vergangenheitsbewältigung, Rechtsprechung im Übergang“. Das ist für uns hier letzten Endes der Aufhänger. Aus unserer Sicht als Antragsteller ist es fast 14 Jahre seit dem In-Kraft-Treten der Verfassung und 15,5 Jahre nach dem Ende der DDR legitim und sinnvoll, infrage stehende Normen, auch die über die Vergangenheitsbewältigung, auf den Prüfstand zu stellen und sie differenziert zu beurteilen, gegebenenfalls anzupassen, abzuändern, zu ergänzen oder aber zu streichen. Dem dient der vorliegende Gesetzentwurf, auf dessen Regelungsinhalte ich im Einzelnen eingehen möchte.
Erstens. Das Widerstandsrecht gegen Versuche, die verfassungsmäßige Ordnung in Sachsen zu beseitigen, bisher Artikel 114, wird unverändert im Wortlaut in den ersten Abschnitt – „Grundlagen des Staates“ – als neuer Artikel 3a übernommen.
Eine materiellrechtliche Änderung ergibt sich also durch die Verlegung allein nicht. Die Bestimmung ist mit Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz identisch, unterlag bisher in der Sächsischen Verfassung im Gegensatz zum Grundgesetz – ich verweise auf Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz und Artikel 81 Abs. 1 Nr. 4 Sächsische Verfassung – nicht der Verfassungsbeschwerde. Diese erstaunliche Abweichung vom Grundgesetz wird mit dem Gesetzentwurf mit einer entsprechenden Erweiterung der Aufzählung für Gegenstände von Verfassungsbeschwerden in Artikel 81 Abs. 1 Nr. 4 Sächsische Verfassung beseitigt.
Zweitens. Die bisher in Artikel 117 normierte Verpflichtung des Freistaates Sachsen, zur Aufarbeitung der Vergangenheit beizutragen, wird unverändert aus den Übergangsbestimmungen im 1. Abschnitt als Staatsziel überführt. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil die Aufarbeitung der Vergangenheit kein Selbstzweck ist und nur dann hinreichende gesellschaftliche Akzeptanz erfahren kann, wenn diese darauf gerichtet ist, die Ursachen individuellen und gesellschaftlichen Versagens in dieser Vergangenheit abzubauen und die Fähigkeit des Einzelnen zu selbstbestimmter und eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu stärken.