Gemäß § 102 Abs. 7 der Geschäftsordnung stelle ich hiermit zu den Beschlussempfehlungen die Zustimmung des Plenums entsprechend dem Abstimmungsverhalten im
Ausschuss unter Beachtung der mitgeteilten abweichenden Auffassung einzelner Fraktionen fest. – Der Tagesordnungspunkt ist damit beendet.
Die Fragen wurden auch der Staatsregierung übermittelt. Ich kann Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen:
1. Welche Gründe gibt es dafür, dass die Abiturprüfung für Schulfremde lt. Schulordnung Gymnasien Abiturprüfungen (SOGYA) wesentlich mehr mündliche und schriftliche Prüfungen umfasst, als die Abiturprüfung für Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs?
2. Wie viele Schüler und Schülerinnen haben seit 2009/10 eine Schulfremdenprüfung am Gymnasium absolviert und wie viele davon erfolgreich abgeschlossen?
Zu 1.: Die Leistungsanforderungen für das Abitur sind in Sachsen in den Lehrplänen des Gymnasiums sowie in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) definiert.
In die Gesamtqualifikation der allgemeinen Hochschulreife fließen die Leistungen der Kurshalbjahre der Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie die Leistungen in der Abiturprüfung im Verhältnis von 2 : 1 ein
Hinter diesem Konstrukt steht ein pädagogisches Konzept, das nicht nur das Niveau, das zum Beispiel in der Abiturprüfung verlangt wird, vorgibt, sondern auch den zeitlichen Rahmen, in dem dieses Niveau erreicht und die entsprechenden Leistungen erbracht werden müssen. Weiteres Element ist die Festlegung der in dieser Zeit durchgängig und parallel zueinander zu belegenden Fächer und damit die Breite und Komplexität der Anforderungen.
Damit soll gewährleistet werden, dass die Allgemeine Hochschulreife bescheinigt werden kann und somit die Studierfähigkeit für prinzipiell alle Studiengänge gleichermaßen gegeben ist. Um für ein Studium und die damit verbundene Arbeitsbelastung wirklich vorbereitet zu sein, beinhaltet das Konzept des Abiturs auch eine Begrenzung des Zeitrahmens, der für die Erbringung der Leistungen zur Verfügung steht. Allein der Nachweis von Wissen in den einzelnen Fächern reicht dafür nicht aus.
Im Falle der Schulfremdenprüfung wird das eingangs beschriebene pädagogische Konzept anders umgesetzt. Die im Rahmen der Prüfung nachzuweisenden fachlichen Anforderungen bleiben unverändert. Das zeigt sich auch darin, dass alle schriftlichen Prüfungen im Rahmen des Zentralabiturs geprüft werden.
Da die Zielgruppe sogenannte „Nichtschüler" sind, können keine Bewertungen aus dem Unterricht von Kurshalbjahren in die Gesamtqualifikation einfließen. Die bei anderen Abiturienten hier geforderte Komplexität der Leistungen und der zeitliche Rahmen der zu erbringenden Leistungen werden in der Schulfremdenprüfung dadurch kompensiert, dass deutlich mehr Prüfungen, nämlich vier schriftliche und vier mündliche, zu absolvieren sind. Die Breite der Wissensgebiete wird durch die Festlegung der Fächer bzw. Fächergruppen gesichert. Dabei ist die Schulfremdenprüfung auch so konzipiert, dass Schüler öffentlicher Gymnasien explizit von einer Teilnahme ausgeschlossen sind.
Zu 2.: 2009/2010 absolvierten zwei Schulfremde erfolgreich die Schulfremdenprüfung am Gymnasium, 2010/ 2011 waren es fünf Schulfremde, 2011/2012 drei Schulfremde und im Schuljahr 2012/2013 zwei Schulfremde.
Die Daten über Absolventen mit Schulfremdenprüfung des Schuljahres 2013/14 werden erst im November im Rahmen der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr
2014/15 erhoben. Die Angaben aus der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2013/2014 werden voraussichtlich am Ende des Jahres 2014 verfügbar sein.
Daten über die Teilnehmer an einer Schulfremdenprüfung werden im Rahmen der amtlichen Schulstatistik nicht erhoben.
In der Haushaltsstelle 0720 891 01 des Landeshaushaltes sind mit Beschluss des Landtages im Dezember 2012 für das Haushaltsjahr 2014 6,196 Millionen Euro zur Radwegeförderung aus EFRE-Mitteln eingestellt worden.
1. Welche Schritte sind noch in welchen Zeiträumen notwendig, damit diese EFRE-Mittel abgerufen und ausgegeben werden können (Auflistung erbeten)?
2. Ab wann, von wem und nach welchen Vorschriften können diese Mittel zur Radwegeförderung im Haushaltsjahr 2014 in Anspruch genommen werden?
Der Haushaltstitel 0720 7 891 01 „Förderung umweltfreundlicher Verkehrsträger – Radwege" betrifft die neue EFRE-Förderperiode im Zeitraum 2014 bis 2020. Im Entwurf des sächsischen Operationellen Programmes EFRE 2014-2020 ist der Fördergegenstand „Radverkehr" – sowohl im kommunalen Bereich wie an Staatsstraßen – erneut vorgesehen. Das OP liegt bei der EU-Kommission zur Genehmigung.
Wie Sie Herr Staatssekretär Werner aus meinem Hause bereits am 30. Juni 2014 bei anderer Gelegenheit informiert hat, können die Mittel abgerufen werden, sobald die Bestätigung des Operationellen Programmes durch die EU erfolgt ist.
Kommunaler Bereich: Die Fachförderrichtlinie „RL Radverkehr" wird durch das SMWA vorbereitet. Über diese Richtlinie sollen die EFRE-Mittel ausgereicht werden. Sobald die Richtlinie in Kraft und das OP durch die EU bestätigt ist, können die Mittel durch die sächsischen Kommunen beantragt werden.
Staatsstraßen: Die Förderung von Radwegen an Staatsstraßen erfolgt wie bisher auf der Grundlage des Sächsischen Straßengesetzes. Die Straßenbauverwaltung des Freistaates kann die Mittel abrufen, sobald die Bestätigung des Operationellen Programmes durch die EU erfolgt ist. Die Mittel stehen für die gesamte Förderperiode im Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verfügung.
Neuberechnung der Überschwemmungsflächen und Hochwasserlinien nach dem Hochwasser 2013 an der Elbe für die Kreisfreie Stadt Dresden und die anliegenden Landkreise (Frage Nr. 3)
1. Wann werden die angekündigten Neuberechnungen der Landestalsperrenverwaltung zu Umfang und Abgrenzung der notwendigen Überschwemmungsflächen bzw. zum Hochwasserschutz nach dem Hochwasser 2013 für das Gebiet der Elbe für die Kreisfreie Stadt Dresden sowie die anliegenden Landkreise öffentlich vorliegen (Auflistung des Zeitpunktes und der einzelnen Elbabschnitte in den betroffenen Landkreisen bzw. der Kreisfreien Stadt Dresden erbeten)?
2. Teilt die Landesregierung meine Auffassung, dass Entscheidungen über Baugenehmigungen oder Bauleitplanungen im Überflutungsgebiet der Elbe wie zum Beispiel in der Landeshauptstadt Dresden bezüglich der sogenannten Hafencity Dresden grundsätzlich in Kenntnis mit gegebenenfalls erforderlichen, neuen Hochwasserschutzanforderungen nach dem Hochwasser 2013 getroffen werden sollten?
Zu Frage 1: Im Nachgang der Ereignisanalyse der Landeshauptstadt Dresden vom Frühjahr 2014 wird zurzeit das zweidimensionale hydronumerische Modell der Elbe für den Bereich Dresden überarbeitet. Erste Arbeitsergebnisse werden Ende 2014 erwartet. Eine Veröffentlichung von Ergebnissen kann erst nach Prüfung und Abstimmung erfolgen.
Zu Frage 2: Die Staatsregierung geht davon aus, dass von den zuständigen Behörden und Planungsträgern stets alle entscheidungsrelevanten Kenntnisse bei Entscheidungen zu Bauleitplanungen oder Baugenehmigungen im Überschwemmungsgebiet berücksichtigt werden.
1. Welche unterschiedlichen Rechtsvorschriften zwischen der DB Netz AG und Werks- oder Betriebsbahnen (zum Beispiel Braunkohlenbahnen in der Lausitz) gibt es bezüglich der Ausstattung mit Signal- und Warnanlagen von Bahnübergängen (Bitte getrennt nach Gemeinde-, Kreis-, Staats- und Bundesstraßen)?
2. Welche Fristen zur Umrüstung auf bestimmte technische Lösungen von Signal- und Warnanlagen an Bahnübergängen gibt es für die DB Netz AG und Werks- oder Betriebsbahnen (Bitte Art der technischen Lösung ge- trennt nach DB Netz AG und Werks- oder Betriebsbahnen sowie Gemeinde-, Kreis-, Staats- und Bundesstraßen angeben)?
Grundsätzlich gilt für alle öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der § 11 der „Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung". Diese Bestimmungen werden bei der
bundeseigenen DB Netz AG durch die „Richtlinie 815" und bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen durch die „Vorschrift für die Sicherung von Bahnübergängen bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen" präzisiert. Die letztgenannte gilt auch für die Werks- und Grubenbahnen unter der Bergaufsicht des Freistaats Sachsen. Die Übergangsregelungen für die Ausrüstung von Bahnübergängen im Bergbau sind ausgelaufen. Dementsprechend gibt es keine Fristen mehr.
Für den Bereich der öffentlichen bundeseigenen und nicht bundeseigenen Eisenbahnen lässt sich das so pauschal nicht beantworten. Die Staatsregierung bietet hierzu bei Bedarf zu konkreten Einzelfällen an, die Fragen im direkten Gespräch zu klären.
Das Naturschutzgebiet Eschefelder Teiche [SPA und FFH] (Kreis Leipzig) befindet sich im Eigentum des Freistaates Sachsen. Es leidet in diesem Jahr unter akutem Wassermangel. Das Naturschutzgebiet steht deshalb 2014 als Brutgebiet für streng geschützte Vogelarten kaum zur Verfügung.