Protokoll der Sitzung vom 11.06.2012

Wir kommen zur Abstimmung über Artikel 2, Kommunaler Mehrbelastungsausgleich. Wer zustimmen möchte, hebe bitte die Hand. – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Vielen Dank. Wer enthält sich? – Bei Stimmenthaltungen und zahlreichen Stimmen dafür ist auch dem Artikel 2 nicht entsprochen worden.

Wir kommen zur Abstimmung zu Artikel 3, Inkrafttreten. Wer ist dafür? – Wer ist dagegen? – Stimmenthaltungen?

Auch hier ist bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür dem Artikel 3 nicht entsprochen worden.

Meine Damen und Herren, da keiner der Artikel die erforderliche Mehrheit erhalten hat, erübrigt sich eine Schlussabstimmung zu diesem Gesetzentwurf. Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.

Wir kommen nun zu

Tagesordnungspunkt 6

2. Lesung des Entwurfs

Sächsisches Ausführungsgesetz zu Vorschriften über

Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (SächsSRVAG)

Drucksache 5/8498, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 5/9373, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Landwirtschaft

Meine Damen und Herren, es ist keine Aussprache zu diesem Gesetzentwurf vorgesehen. Wünscht dennoch ein Abgeordneter das Wort? – Das kann ich nicht feststellen. So können wir zur Abstimmung kommen.

Aufgerufen ist das Gesetz Sächsisches Ausführungsgesetz zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, Drucksache 5/8498, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Abgestimmt wird auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Landwirtschaft, Drucksache 5/9373.

Auch hier schlage ich die paragrafenweise Abstimmung vor. – Es erhebt sich kein Widerspruch.

Wir beginnen mit § 1, Zuständigkeiten. Wer dafür ist, den bitte ich, das anzuzeigen. – Wer ist dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist dem § 1 mit Mehrheit zugestimmt worden.

Wir kommen zur Abstimmung zu § 2, Fachaufsicht. Wer ist dafür? – Wer ist dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist dem § 2 zugestimmt worden.

Wir kommen zur Abstimmung zu § 3, Kostendeckung. Wer ist dafür? – Wer ist dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Auch hier ist bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen dem § 3 mehrheitlich entsprochen worden.

Wir kommen zur Abstimmung zu § 4, Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Wer möchte dem zustimmen? – Wer ist dagegen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist dem § 4 entsprochen worden.

Meine Damen und Herren, wir kommen zur Schlussabstimmung über das Gesetz Sächsisches Ausführungsgesetz zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister, Drucksache 5/8498, in der Fassung der 2. Lesung. Wer möchte dem zustimmen? – Wer ist dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist das Gesetz beschlossen, meine Damen und Herren, und dieser Tagesordnungspunkt beendet.

Wir kommen nunmehr zu

Tagesordnungspunkt 7

Verlängerung der Mutterschutzzeit auf 20 Wochen

Drucksache 5/7363, Antrag der Fraktion DIE LINKE,

mit Stellungnahme der Staatsregierung

Die Fraktionen nehmen wie folgt Stellung: DIE LINKE, CDU, SPD, FDP, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung, wenn sie das Wort wünscht.

Wir beginnen mit der Aussprache. Für die Fraktion DIE LINKE spricht Frau Abg. Werner. Frau Werner, bitte, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ziel unseres Antrages ist es, verschiedene Aspekte des Mutterschutzes in die Diskussion zu bringen, die Staatsregierung aufzufordern, aktiv zu werden und Missstände abzubauen und sich dafür einzusetzen, dass die im Europaparlament

vorgeschlagenen Verbesserungen des Mutterschutzes nicht in der Versenkung verschwinden.

Seit Jahren gibt es im Europäischen Parlament eine Diskussion um die Ausweitung des Mutterschutzes. Eine erneute Initiative dazu unter anderem mit der Verlängerung der Mindestdauer der Mutterschutzzeit, verbunden mit einem zweiwöchigen Vaterschutzurlaub bei vollem Lohnausgleich, fand im EU-Parlament eine Mehrheit. Leider haben die Arbeits- und Sozialminister die Pläne zur Verlängerung des Mutterschutzes auf Eis gelegt. Die Weiterbehandlung ist ungewiss.

Darüber hinaus existiert eine Richtlinie der EU vom 7. Juli 2010 zur Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die eine selbstständige Erwerbsarbeit ausüben. Artikel 8 wurde aufgrund der Schlechterstellung von selbstständigen Frauen gegenüber abhängig beschäftigten Frauen im Bereich des Mutterschutzes erlassen.

Ein weiterer Anlass für unseren Antrag ist die auch von der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen des Bundes und der Länder thematisierte Abbruchgefährdung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen bei schwangeren Frauen in Gesundheitsberufen, insbesondere bei Ärztinnen.

Vorangestellt sei, dass es sich hier nicht, wie zum Teil suggeriert wird, nur um Einzelprobleme handelt, wie auch von staatlicher Seite und von der Wirtschaft in der Diskussion um die 20-Wochen-Regelung immer wieder glauben gemacht wurde. Es heißt, man sei in Deutschland gut aufgestellt und hier würde alles für die Mütter getan. Die Diskussionen unter Hebammen, Ärztinnen und Ärzten, aber auch in den Gewerkschaften zeigen erheblichen Handlungsbedarf, sowohl was rechtliche Vorgaben als auch was die konkrete Umsetzung des Mutterschutzes betrifft. Es wird von Unkenntnis und Unsicherheit der Verantwortlichen in den Unternehmen gesprochen, aber auch von weiteren Benachteiligungen am Arbeitsplatz bis hin zu vorschnellen und unnötigen Beschäftigungsverboten und unzureichenden Schutzmaßnahmen. Besonders große Defizite finden wir bei Teilzeit- sowie geringfügig oder befristet Beschäftigten. Wie Sie alle wissen, betrifft das eine große Gruppe von Frauen auch in Sachsen.

In der Praxis wird beschrieben, dass nicht wenige Arbeitgeber Frauen, die schwanger werden könnten, als Risikofaktor ansehen. Vereine, die Schwangere betreuen, berichten von Belastungen, die in Richtung Mobbing gehen oder alle Kriterien des Mobbings erfüllen. Beispielsweise erhalten solche Frauen keine herausfordernden Aufgaben mehr. Es kommt zu innerbetrieblichen Versetzungen, die nicht gerechtfertigt sind, und manchmal auch zu Meidung und Anfeindungen.

Als Reaktion fühlen sich Schwangere oftmals schuldig und versuchen das zu kompensieren, indem sie einfach noch mehr Leistungen erbringen, als ihnen eigentlich guttut, sodass sie dadurch auch krank werden.

Aber auch nach der Geburt, wenn die Mütter wieder ihrer Arbeit nachgehen und ihre Kinder trotzdem über einen längeren Zeitraum stillen wollen, fehlen dafür oft die Voraussetzungen, aber auch das Verständnis. Die von uns in die Diskussion gebrachten Forderungen sind also nur ein Schritt des unbedingt zu verbessernden Mutterschutzes.

Nun zu den einzelnen Punkten unseres Antrages.

Zu a) und b), die Verlängerung der Schutzzeit auf 20 Wochen bei vollem Lohnausgleich bzw. dem Mix mit bestehenden Elterngeldleistungen in den letzten vier Wochen sowie das Recht auf Vaterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen in der Zeit des Mutterschutzes bei vollem Lohnausgleich, also entsprechend den Eckpunkten des Europäischen Parlaments für einheitliche Kriterien des Mutterschutzes: Eine Studie der Internationalen Arbeitsorganisation ILO, worauf sich diese Empfehlungen berufen, zeigt, dass eine Ausweitung des Mutterschutzes nicht nur zur Verbesserung der Gesundheit von Müttern und Kindern beiträgt, sondern zudem die Wiedereinstiegsquote von Frauen ins Berufsleben begünstigt. Die Zahlen belegen, dass Frauen nach einer längeren Mutterschutzzeit motivierter und bestärkt an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

In vielen Fällen wird bei der Ablehnung der Erweiterung des Mutterschutzes mit dem Elterngeld argumentiert. Hier sei aber gesagt: Mutterschutz ist Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz und Arbeitsrecht. Der Mutterschutz orientiert sich in erster Linie an gesundheitlichen Erwägungen, während das Elterngeld insbesondere sozial und beschäftigungspolitisch ist. Wir denken, dass das klar getrennt werden muss. Der Mutterschutz gibt eben nach der Geburt den notwendigen Schutzraum für das sogenannte Wochenbett. Es ist die Zeit der Erholung für die Mutter nach der Geburt, die Zeit der Regeneration ihres Organismus und vor allem auch die Zeit des besonderen Anfangs einer Bindung zwischen Mutter, Vater und Kind. Hier bleibt die Mutter in der Zeit des Wochenbetts sehr bald allein mit ihren neuen Anforderungen.

Verunsicherung und Überforderung sind bedeutsame Risikofaktoren – so die Einschätzung des Arbeitskreises Frauengesundheit, eines Fachfrauennetzwerkes zum

Thema Frauengesundheit. Dieser Arbeitskreis fordert gleich dem Vorschlag des Europäischen Parlaments, eine bezahlte mindestens 14-tägige Wochenbettzeit für den Partner bzw. die Partnerin der Mutter einzuführen. Das ist systematisch sicherlich neu, aber es wäre tatsächlich ein Beitrag zum Thema Mutterschutz.

Man muss sagen, dass viele Väter oft überfordert sind, zumal sie am Arbeitsplatz selten einen Freiraum für ihre neue Aufgabe bekommen. Es fehlt immer noch an öffentlicher Anerkennung und Bestätigung für diese gesellschaftlich notwendige Arbeit.

Die Ausnutzung der Mutterschutzzeit hat aber auch weitere Vorteile, und das vor allem für geringer verdienende Frauen, denn sie werden in Bezug auf das Elterngeld mit einem Apfel und einem Ei abgefunden. Es sind

oft auch Alleinerziehende, die häufig gezwungen waren, nach zwölf Wochen wieder arbeiten zu gehen, weil das Elterngeld zum Beispiel einer Frisörin oder einer Verkäuferin so niedrig ist, dass es einfach nicht reicht.

Zu Punkt c), Umsetzung der Richtlinie für Selbstständige: In Deutschland kann eine Schwangere im Moment theoretisch bis zur Geburt arbeiten, wenn sie es möchte, auch wenn die Mutterschutzfrist derzeit sechs Wochen vor der Geburt beginnt. Nach der Geburt besteht jedoch bis zum Ende der Mutterschutzfrist acht Wochen lang ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit bekommen angestellte Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, Mutterschaftsgeld. Die Krankenkasse bezahlt maximal 13 Euro pro Arbeitstag. Der Arbeitgeber stockt dieses Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehaltes auf.

Selbstständige erhalten dagegen nur ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, und das auch nur, wenn sie freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Erstmals wird für Selbstständige auf EU-Ebene ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub festgeschrieben. Dort heißt es: „Selbstständige Frauen und mitarbeitende Partnerinnen müssen ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten können, die nach Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ihnen mindestens 14 Wochen ermöglichen.“

Eine Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft „Anwältinnen“ hat sich die Richtlinie zum Thema gemacht, um mit ihrer Fachkompetenz den Gesetzgeber hierbei zu unterstützen, so die Leiterin der Arbeitsgruppe „Mutterschutzrichtlinie für Selbstständige“, Beatrice Wrede. Ihrer Prognose zufolge wird die größte Schwierigkeit darin liegen, dass noch niemand weiß, wer für die Finanzierung dieser Sicherheit aufkommen soll. Die Richtlinie ist nach ihrem Wortlaut in dieser Hinsicht offen. Den Selbstständigen ist wenig geholfen, wenn es letztlich auf eine Versicherungspflicht durch Beiträge, die wiederum allein durch die Mütter bzw. ihre Lebenspartner aufzubringen sind, hinausläuft.

Weitere Probleme sind: Wie können Unternehmerinnen abgesichert werden, die schon vor ihrer Schwangerschaft die Kosten ihrer Selbstständigkeit kaum finanzieren konnten? Wie können eigentlich unvertretbare, an die Person der Unternehmerin gebundene Leistungen eben doch vertreten werden, zum Beispiel im kreativen Bereich?

Wrede kommt zu dem Schluss: Selbstständige, die gleichzeitig eine Familie haben, müssen sich heute der Situation bewusst sein, dass sie ihr Ausfallrisiko selbst tragen. Es bleibt zu hoffen, dass die EU-Richtlinie diesen Zustand verbessert.

Der Zeitpunkt der Umsetzung dieser EU-Richtlinie läuft am 5. August 2012 ab. Bisher ist dazu in Deutschland noch nichts zu hören. Deswegen verwundert es uns sehr, wenn die Bundesregierung und mit ihr die Staatsregierung hier keinen Handlungsbedarf sieht; denn die Anforderungen der EU-Richtlinie gehen über Elterngeld und Versicherung hinaus.

Zitat der Fachanwältin: „Nur damit sich Frauen gegen Schwangerschaft versichern dürfen, braucht es keine EURichtlinie.“ Im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen tragen Selbstständige alle Teile der Krankenversicherung allein. Die Richtlinie fordert Mutterschaftsleistungen, die den Gewinnverlust ausgleichen. Es braucht passgenaue Instrumentarien, Vertretungen und ähnliche Angebote.