Protokoll der Sitzung vom 26.09.2012

§ 2 Anspruchsberechtigte. Wer möchte zustimmen? – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke sehr. Gibt es Stimmenthaltungen? – Die kann ich nicht sehen. Stimmen dafür, dennoch keine Annahme des § 2.

§ 3 Art und Dauer der Freistellung. Wer möchte zustimmen? – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke sehr. Stimmenthaltungen? – Auch hier keine Stimmenthaltungen, Stimmen dafür, dennoch keine Annahme des § 3.

§ 4 Gewährung der Freistellung. Wer möchte zustimmen? – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke sehr. Stimmenthaltungen? – Auch hier keine Stimmenthaltungen, Stimmen dafür, dennoch keine Annahme des § 4.

§ 5 Verbot der Erwerbstätigkeit. Wer möchte zustimmen? – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke sehr. Stimmenthaltungen? – Auch hier keine Stimmenthaltungen, Stimmen dafür, dennoch keine Annahme des § 5.

§ 6 Erkrankung. Wer möchte zustimmen? – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke sehr. Stimmenthaltungen? –

Auch hier keine Stimmenthaltungen, Stimmen dafür, dennoch keine Annahme des § 6.

§ 7 Wartezeit. Wer möchte zustimmen? – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke sehr. Stimmenthaltungen? – Auch hier keine Stimmenthaltungen, Stimmen dafür, dennoch keine Annahme des § 7.

§ 8 Wahlfreiheit und Benachteiligungsverbot. Wer möchte zustimmen? – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke sehr. Stimmenthaltungen? – Auch hier keine Stimmenthaltungen, Stimmen dafür, dennoch keine Annahme des § 8.

§ 9 Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Wer möchte zustimmen? – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke sehr. Stimmenthaltungen? – Auch hier keine Stimmenthaltungen, Stimmen dafür, dennoch keine Annahme des § 9.

§ 10 Anerkennung von Veranstaltungen der Bildungsfreistellung. Ich bitte um die Dafür-Stimmen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke sehr. Stimmenthaltungen? – Auch hier keine Stimmenthaltungen, Stimmen dafür, dennoch keine Annahme des § 10.

§ 11 Widerruf der Anerkennung. Wer möchte zustimmen? – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke sehr. Stimmenthaltungen? – Auch hier keine Stimmenthaltungen, Stimmen dafür, dennoch keine Annahme des § 11.

§ 12 Inkrafttreten. Wer möchte zustimmen? – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke sehr. Stimmenthaltungen? – Auch hier keine Stimmenthaltungen, Stimmen dafür, dennoch keine Annahme des § 12.

Meine Damen und Herren! Ist jemand der Meinung, dass ich einen Paragrafen vergessen habe aufzurufen? – Das ist nicht der Fall. Da alle Paragrafen abgelehnt wurden, erübrigt sich eine Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes.

Meine Damen und Herren! Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 7

2. Lesung des Entwurfs

Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen

Drucksache 5/8276, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 5/10162, Beschlussempfehlung des Innenausschusses

Wir kommen zur Aussprache, und zwar in der Reihenfolge CDU, DIE LINKE, SPD, FDP, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung, wenn sie das Wort wünscht. Wir beginnen mit der Fraktion der CDU. Herr Abg. Fritzsche, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Wir wollen heute über das Gesetz zur Erleichterung

freiwilliger Gebietsänderungen beschließen. Der Landtag hat sich im Rahmen der Ausschussarbeit intensiv mit dem Gesetzentwurf der Staatsregierung auseinandergesetzt.

So haben wir beispielsweise in der 36. Sitzung des Innenausschusses am 05.07.2012 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, deren Ergebnisse auch wesentlich zum Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen beigetragen haben, welcher heute Bestandteil der Beschlussempfehlung des Innenausschusses ist.

Gestatten Sie mir an dieser Stelle einige inhaltliche Anmerkungen zum vorliegenden Gesetzentwurf. Das Gesetz hat im Kern das Ziel, die Rahmenbedingungen für freiwillige Gebietsänderungen im Freistaat Sachsen zu verbessern. Der elementare Kern dabei ist die Umsetzung der Grundsätze für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen.

Es wird ein deutlicher Vorrang für das Modell der Einheitsgemeinde formuliert, und zukünftig soll es keine Neubildung und Erweiterung von Verwaltungsverbänden und Verwaltungsgemeinschaften geben. Bestehende

Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften genießen Bestandsschutz. Ein Ausscheiden aus dem Verwaltungsverband oder der Verwaltungsgemeinschaft ist im Ausnahmefall möglich. Das Verfahren, welches dabei durchzuführen ist, wird klar geregelt. Insbesondere durch die weitgehende Konzentration der Zuständigkeit bei der Rechtsaufsichtsbehörde – im Regelfall das Landratsamt – bedeutet das eine Verwaltungsvereinfachung und entspricht insbesondere Erwägungen zur Anwendung in der Praxis; denn es gibt quasi eine Entscheidung, die Entscheidung aus einer Hand.

Weiterhin werden bestehende Verfahrensvorschriften über Gemeindezusammenschlüsse präzisiert und systematisiert. Im Wesentlichen betrifft dies Regelungen im Sächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, dem sogenannten KommZG, als auch in der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen. Dies betrifft dort im Wesentlichen Fragen der Änderung des Gemeindegebietes, aber auch Regelungen zur Einwohneranhörung. So wird beispielsweise im § 8a der Sächsischen Gemeindeordnung geregelt, dass vor einer Gebietsänderung die Einwohner über 16 Jahren im unmittelbaren Gebiet zu hören sind. Bei einem Bürgerentscheid, der zu diesem Thema durchgeführt wird, entfällt natürlich diese Anhörungspflicht.

Des Weiteren wird für Gemeinden, die für die Jahre 2013 und 2014 Gemeindeeingliederungen und Gemeindezusammenschlüsse planen und diese Absicht durch entsprechende und natürlich auch in den unterschiedlichen Gremien übereinstimmende Beschlüsse im Gemeinde- oder Stadtrat bekräftigt haben, die Möglichkeit eröffnet, die Einführung der kommunalen Doppik zu verschieben.

Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die geplante Gebietsänderung nicht offensichtlich unzulässig ist. Den betroffenen Gemeinden wird eine befristete Freistellung von der Pflicht zur Einführung des neuen Haushalts- und Rechnungswesens, wie schon erwähnt: der Doppik, sowie eine Fristverlängerung für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz eingeräumt.

Außerdem ist damit zu rechnen, dass einige Gemeindegebietsänderungen aus praktischen Erwägungen erst zum Stichtag 1. Januar 2013 erfolgen werden. Diesen Gemeinden soll auch die Hochzeitsprämie des Jahres 2012 vollumfänglich gewährt werden. Entsprechende Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen werden mit diesem Gesetzentwurf getätigt.

Das Gesetz wird es darüber hinaus den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ermöglichen, das Wahlgebiet in Wahlkreise einzuteilen. Außerdem soll die sogenannte doppelte Höherzonung zur Anwendung kommen, welche es den Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen erleichtert, Mitglieder zur Durchführung von Nominierungsversammlungen aufzubieten.

Mit der Änderung des § 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes wird zum einen dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 Rechnung getragen. Zum anderen wird Rechtssicherheit durch eine gesetzliche Regelung geschaffen, sogenannte – in der Praxis ist diese Möglichkeit relativ häufig vorzufinden – Verwaltungshelfer zu mandatieren. Den Kommunen wird damit unter anderem die Befugnis eingeräumt, mit der Abgabenrechnung – beispielsweise in den kommunalen Aufgabenbereichen der Wasserversorgung, aber auch bei der Abwasser- oder Abfallentsorgung – beauftragte Verwaltungshelfer zu ermächtigen, im Namen der Kommune die entsprechenden Verwaltungsentscheidungen zu treffen. Die Gebietskörperschaft hat den Verwaltungshelfer vertraglich zu verpflichten, den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden das Recht zur Prüfung der Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuräumen. Weiterhin bleibt es natürlich unzulässig, dass Inkassobüros mit der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen beauftragt werden.

Abschließend möchte ich noch auf eine weitere Änderung hinweisen, welche auch medial bereits entsprechend gewürdigt wurde und wird. Dabei handelt es sich um die generelle Aufnahme eines Spekulationsverbots in die Sächsische Gemeindeordnung. Dazu wird im § 72 der Sächsischen Gemeindeordnung der Satz „Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten“ eingefügt. Bis auf einige Zinssicherungsgeschäfte sind grundsätzlich alle anderen derivaten Zinsgeschäfte unzulässig, weil sie gegen dieses Spekulationsverbot verstoßen würden. Es wird also unmissverständlich klargestellt, dass in den Städten und Gemeinden im Freistaat Sachsen künftig kein Platz für hoch spekulative Finanzgeschäfte ist.

Ich möchte Ihnen an dieser Stelle die Zustimmung zu diesem Gesetz empfehlen. Ich bitte um Ihre Zustimmung.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Herr Fritzsche. – Für die Fraktion DIE LINKE spricht nun Frau Abg. Junge. Frau Junge, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Stellen Sie sich einmal gedanklich Folgendes vor: Sie bestellen im Internet ein Kochbuch, zum Beispiel „Sachsens kulinarische Streifzüge“. Sie erhalten stattdessen ein Krimi-Kochbuch. Wären Sie mit der Lieferung einverstanden?

(Christian Piwarz, CDU: Was ist ein Krimi-Kochbuch?!)

Natürlich wären Sie das nicht. Fast jeder von uns würde das Buch mit falschem Inhalt zurückgeben und die Lieferung reklamieren.

Mit einem ähnlichen Sachverhalt müssen wir uns heute befassen. Der vorliegende Gesetzestitel, sehr geehrte Abgeordnete der Koalition, ist völlig irreführend.

(Beifall bei den LINKEN und der SPD)

Sie nennen Ihr Gesetz wie folgt: Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen. Mit diesem Gesetz wird aber die Freiwilligkeit der Gemeindeehen nicht erleichtert. Sie packen eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen zum Kommunalrecht in den Gesetzentwurf und verschlimmbessern sechs Gesetze für die kommunale Ebene. Das ist kein Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen, sondern eine Mogelpackung. Schon aus diesem Grund lehnt meine Fraktion DIE LINKE den Mogelgesetzentwurf ab.

Ein zweiter Ablehnungsgrund liegt in der geplanten Änderung des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs regelt, dass künftig – so hat es auch Herr Fritzsche in seiner Rede gesagt – Verwaltungsverbände und -gemeinschaften nicht mehr neu gebildet werden können. In der am 5. Juli 2012 durchgeführten Anhörung kritisierte auch der Sachverständige Prof. Dr. Thorsten Schmidt von der Universität Potsdam folgerichtig auf der einen Seite den bislang nicht begründeten Eingriff in die durch Verfassungsrang gewährte Kooperationshoheit der Gemeinden. Andererseits sieht er auch eine drohende Zweiklassengesellschaft von Gemeinden in Sachsen: Gemeinden mit Verwaltungsgemeinschaften oder -verbänden in jetzt aktueller Form – sie haben Bestandsschutz – und Gemeinden ohne diese oder neu zu schaffende Formen der kommunalen Zusammenarbeit. Diese Gesetzesänderungen schränken in erheblichem Maß die kommunale Selbstverwaltung der Städte und Gemeinden ein. Wir von der Fraktion DIE LINKE lehnen dies strikt ab.

Die beabsichtigte Streichung des § 52 Abs. 2 Satz 1 im Sächsischen KommZG wird durch die kommunalen Spitzenverbände ebenso kritisch gesehen. Herr

Dossmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, sprach sich in der Anhörung vehement gegen den geplanten Wegfall der Obergrenzen der Stimmzahl einer Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes aus. Er machte deutlich, dass die Änderung gute Chancen hätte, durch die Verwaltungsgerichte wieder kassiert zu werden. Wir plädieren deshalb dafür, die geplanten Änderungen des Sächsischen KommZG komplett abzulehnen und den Artikel 1 des Gesetzentwurfs zu streichen.

(Beifall bei den LINKEN)

Ich verweise auf Ziffer 1 unseres Änderungsantrages.

Den geplanten Änderungen im Artikel 2 und 2a können wir inhaltlich zustimmen. Wir freuen uns, dass wenigstens eine Forderung unseres Antrags „Risiken im kommunalen Finanzmanagement zu begrenzen – Einsatz von hoch

spekulativen Zinsderivaten durch die Kommunen beenden!“ (Drucksache 5/5485) berücksichtigt und das Spekulationsverbot gesetzlich geregelt wird.