zugrunde liegen und aus denen sich die Zahlungs- und Kündigungsbedingungen ergeben unter Beifügung der verwendeten Vertragsformulare.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung werden die Qualifikationen der einzelnen Lehrkräfte geprüft. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Berufs- und Prüfungsvorbereitung durch eine Einrichtung gilt in der Regel dann als nachgewiesen, wenn die Mehrzahl des eingesetzten Personals über eine Befähigung analog denjenigen von Lehrkräften vergleichbarer öffentlicher Schulen verfügt. Gleichwohl muss für jede Lehrkraft ein einschlägiger fachlicher Nachweis erbracht werden, in dem entsprechenden Fach unterrichten zu können.
Aufgrund der Vielfalt der eingereichten Qualifikationsnachweise macht sich stets eine einzelfallbezogene Beurteilung der Qualifikationen erforderlich, sofern kein Nachweis über eine klassische Ausbildung als Lehrkraft vorgelegt werden kann.
In fachlicher Hinsicht muss daher nicht zwingend eine Lehramtsprüfung gefordert werden. Es kann beispielsweise auch das Vorliegen der 1. Staatsprüfung für das Lehramt oder eine Magisterausbildung als ausreichend angesehen werden.
Eine pädagogische Eignung kann auch dann gegeben sein, wenn zum Beispiel eine Qualifikation als Erzieher erworben wurde oder wenn – im Rahmen sogenannter freier Leistungen – eine langjährige Tätigkeit für die betreffenden (oder vergleichbaren) Einrichtungen wie Volkshochschulen nachgewiesen wird.“
Damit schließe ich jetzt auch diesen Tagesordnungspunkt, und die Tagesordnung der 79. Sitzung ist abgearbeitet.
Unsere nächste Sitzung wird am 10. Juli 2013, 10 Uhr, sein. Die Einladungen bekommen Sie fristgemäß.