Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf zur Einführung der kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen, Drucksache 5/11427. Ich lasse zunächst über die Gesetzesüberschrift abstimmen. Wer der Überschrift seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist die Überschrift abgelehnt.
Ich rufe auf Artikel 1 – Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen. Wer Artikel 1 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist Artikel 1 mit Mehrheit abgelehnt.
Ich rufe auf Artikel 2 – Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Wer Artikel 2 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Einige Stimmenthaltungen. Damit ist Artikel 2 abgelehnt.
Ich rufe auf Artikel 3 – Inkrafttreten. Wer Artikel 3 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist Artikel 3 abgelehnt.
Meine Damen und Herren! Nachdem sämtliche Artikel des Gesetzentwurfs abgelehnt wurden, findet über diesen Gesetzentwurf gemäß § 46 Abs. 7 der Geschäftsordnung keine Schlussabstimmung statt. Damit ist die zweite Beratung abgeschlossen. Der Tagesordnungspunkt ist beendet.
Die Fraktionen haben das Wort zur allgemeinen Aussprache. Die Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, DIE LINKE, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, NPD und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Das Wort ergreift zunächst die CDU-Fraktion durch Ihren Abg. Herrn Kollegen – –
Oh, Entschuldigung. Es besteht kein Aussprachebedarf. Wir können also sofort in die Abstimmung eintreten.
che 5/13520. Abgestimmt wird auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales und Verbraucherschutz, Drucksache 5/14069. Änderungsanträge hierzu liegen nicht vor.
Meine Damen und Herren! Ich darf Ihnen vorschlagen, dass wir über die einzelnen Artikel im Block abstimmen. Die neue Überschrift lautet: Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes. Ich lasse über die Artikel 1 und 2 zusammen abstimmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und keinen Gegenstimmen ist den Artikeln des Gesetzentwurfes zugestimmt worden.
Damit lasse ich über den Gesetzentwurf in der Fassung der 2. Lesung als Ganzes abstimmen. Wer dem Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes“ seine Zustimmung geben möchte, zeigt das bitte an. – Gibt es Gegenstimmen? –
Gibt es Stimmenthaltungen? – Auch hier gleiches Stimmverhalten. Bei Stimmenthaltungen und keinen Gegenstimmen ist das Gesetz beschlossen. Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.
Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache in der bekannten Art und Weise erteilt: CDU, FDP, DIE LINKE, SPD, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung, wenn sie es wünscht.
Meine Damen und Herren! Wir beginnen mit der Aussprache. Für die CDU-Fraktion spricht Herr Abg. Michel. Bitte, Herr Michel, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Der Landtag hat am 10. Juli 2014 die Verfassung im 8. Abschnitt geändert.
2013, genau. – Dieser Abschnitt der Verfassung betrifft „Das Finanzwesen“. Die Verfassungsänderung trat dann am 1. Januar 2014 in Kraft und zieht ein Ausführungsgesetz nach sich. Die Verfahrensordnung für Haushaltsfragen ist die Sächsische Haushaltsordnung. Diese Haushaltsordnung entsprach nach Inkrafttreten der Verfassungsänderung am 1. Januar 2014 nun nicht mehr der gültigen Rechtslage.
Mit der heute abzustimmenden Vorlage wollen wir die Einheit der Rechtsordnung wieder herstellen. Vor allem aber schaffen wir eine Rechtsgrundlage für den Fall, den wir alle nicht erhoffen, der aber auch geregelt werden muss: im Falle einer Katastrophe, also entweder einer absolut negativen konjunkturellen Entwicklung, einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnlichen Notsituation. Dann wäre der Staat gegebenenfalls durch eine Kreditaufnahme wieder handlungsfähig.
Gestatten Sie mir zunächst, dass ich in der ersten Runde den Gesetzentwurf kurz vorstelle. Als erster Tatbestand wäre die negative konjunkturelle Entwicklung zu nennen. In der Verfassung haben wir die bereinigten Steuereinnahmen der vergangenen vier Jahre als Normallage festgelegt. Näheres definiert nun die neue Sächsische Haushaltsordnung, kurz: SäHO.
So wird es nicht möglich sein, Steuergeschenke über Kredite zu finanzieren. Ebenso wird es nicht möglich sein, strukturelle Entwicklungen, die einen negativen demografischen Trend aufzeigen, kreditfinanziert negie
ren zu können. Die hohe Schwelle der Kreditaufnahme verlangt nach § 18 Abs. 4 der neuen SäHO eine angemessene Rücklagenbildung. Letztendlich sind für den hoffentlich nie eintretenden Fall einer Kreditaufnahme auch noch die Kreditaufnahmeregularien und die Kredittilgung zu regeln. All dies erfolgt in der neuen SäHO.
Die Gesetzesänderung stellt damit eine reine Eins-zueins-Umsetzung der Verfahren der Verfassungsänderung dar: schmuck- und schnörkellos, so, wie es sich für eine ordentliche Haushaltsordnung als Verfahrensordnung für das Finanzwesen gehört. Dem sächsischen Haushaltsgesetzgeber kommt zukünftig eine stärkere Rolle zu.
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen bleibt aber berechtigt, zum Zwecke der optimalen Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken bestehende Kredite selbstständig zu managen. Im § 18 Abs. 5 der neuen SäHO regeln wir den Nachweis des Abgleichs der Istdaten mit der Kreditermächtigung und den Tilgungsverpflichtungen. Die Haushaltstransparenz wird dadurch gesteigert.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Meine kurze Darstellung des Inhalts des Gesetzentwurfes und damit der reinen Verfahrenstechnik möchte ich hiermit beenden. Ganz bewusst habe ich mich entschieden, den ersten Teil meiner Rede schmuck- und schnörkellos, so wie es sich für eine Verfahrensordnung gehört, abzuarbeiten.
Genauso denke ich, dass eine politische Bewertung dann im zweiten Teil der Debatte angezeigt ist. Bis dahin bedanke ich mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Michel. – Nun für die FDP-Fraktion Herr Abg. Prof. Schmalfuß. Herr Schmalfuß, Sie haben das Wort.
Werter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im vergangenen Jahr, am 10. Juli 2013, haben wir an dieser Stelle die Sächsische Verfassung geändert. Mit 102 Abgeordneten hat in namentlicher Abstimmung eine übergroße Mehrheit
dieses Hohen Hauses der Aufnahme des Neuverschuldungsverbotes in die Sächsische Verfassung zugestimmt.
Meine Damen und Herren! Die gemeinsame Verfassungsänderung macht mich noch immer etwas stolz. Dass es uns fraktionsübergreifend gelungen ist, dies zu erreichen, sucht deutschlandweit seinesgleichen. Auch darauf können wir alle hier im Plenum stolz sein.
Seit Beginn des Jahres gilt das Neuverschuldungsverbot in Sachsen. Kredite dürfen nur noch in Ausnahmefällen aufgenommen werden, etwa bei Konjunkturschwankungen, Naturkatastrophen oder in erheblichen Notsituationen. An dieser Stelle waren wir uns bei den Verhandlungen zum Neuverschuldungsverbot und auch bei der Befassung in den Ausschüssen bewusst: Diese Neuregelung der Ausnahmetatbestände bedarf einer näheren Ausgestaltung durch ein Gesetz.
Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung stellt diese nähere Ausgestaltung der Ausnahmefälle zur Kreditaufnahme dar – nicht mehr und auch nicht weniger. Wer jetzt behauptet, dass die heute zu beschließenden Änderungen in irgendeiner Art und Weise über das Verhandlungsergebnis hinausgehen oder zurückbleiben, soll bitte noch einmal sehr deutlich darstellen, an welcher Stelle dies der Fall sein sollte.
Lassen Sie mich kurz die Inhalte des Gesetzentwurfes darstellen, um aufzuzeigen, dass wir dem Verfassungsauftrag und dem Ergebnis der Verhandlungsrunde eins zu eins nachkommen.
Wir sind uns einig, dass die Ausnahmetatbestände zur Kreditaufnahme in der Sächsischen Haushaltsordnung nachzuzeichnen sind und darüber hinaus einer näheren Erläuterung bedürfen, zum einen hinsichtlich der Definition der Normallage, hinsichtlich der Tilgungszeiträume, und zum anderen hinsichtlich der Rücklagenbildung. Nichts anderes tun wir im § 18 der Sächsischen Haushaltsordnung im Sinne der Verfassungsänderung.