Kollege Wurlitzer wird jetzt die Rederunde mit seinem Beitrag abschließen. Anschließend spricht die Staatsregierung.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Regelung der durch diesen Gesetzentwurf aufgegriffenen Materie ist längst überfällig. In einer jeden Demokratie sollte nicht der Bürger, sondern der Staat gläsern sein. Es wird allerhöchste Zeit, einen Schritt in genau diese Richtung zu gehen. Dies wäre mit dem vorliegenden Gesetzentwurf möglich. Schaut man sich die gegenwärtige Praxis an, so werden viele Informationen überhaupt nicht erteilt, und wenn, dann lediglich über unbequeme Umwege, meist unter Preisgabe der Person des Fragenden. Man braucht sich nur anzuschauen, wie Satzungen auf kommunaler Ebene veröffentlicht werden. Es gibt hierzu Zeitschriften und Anschlagtafeln, mittels derer Dokumente und andere Beschlüsse veröffentlicht werden. Hier könnte man zwar sagen, die Information wird gegeben, allerdings mit steinzeitlichen Methoden. Schon
Mir wurde oft genug von Bürgern berichtet, wie unangenehm es teilweise sein kann, in Behördenstuben zu gehen und dort Einsicht in Bebauungspläne zu begehren. Gerade in kleinen Gemeinden gibt es oft nur wenige Bürger, die sich dies überhaupt trauen. Oft genug ernten sie dafür misstrauische Blicke – gleich einem Skatspieler, der versucht, dem Gegner in die Karten zu schauen. Zudem gibt es die Art der Einsichtnahme, die an Fristen und Öffnungszeiten der Behörden gebunden ist. Es wird allerdings höchste Zeit, dass damit Schluss ist. Zudem gibt es durch den vorliegenden Gesetzentwurf – ich nehme an: ungewollt – die von uns sehr befürwortete Form der direkten Demokratie. Diese wird dadurch gestärkt. Denn durch die Möglichkeit der Gewinnung von Informationen werden Bürger überhaupt erst in die Lage versetzt, sich an Entscheidungsprozessen aktiv zu beteiligen. Gerade darunter verstehen wir, die Abgeordneten der blauen Partei, die Stärkung von direkter Demokratie.
Es gibt einen weiteren positiven Nebeneffekt: Bei der Anhörung zu diesem Gesetzentwurf berichtete Herr Dr. Florian Schill, Gutachter der Hansestadt Hamburg, dass sich auch Behörden dieser dann öffentlichen Datenbank bedienen können und selbige davon offensichtlich regen Gebrauch in Hamburg gemacht haben. Die Zeit der Bearbeitung verschiedener verwaltungstechnischer Vorgänge könnte dadurch erheblich reduziert werden, weil das Anfragen von Behörde zu Behörde – verbunden mit Fristen und vermeintlich richtigen Ansprechpartnern – entfällt. Am Ende kann dieser zeitsparende Effekt an unsere Bürger neben den Informationen weitergegeben werden. Der finanzielle Aufwand für dieses Projekt ist ebenfalls sehr überschaubar. Der Mehrwert für Bürger und Staat ist klar und deutlich zu erkennen. Die Abgeordneten der Blauen Partei werden deshalb dem Gesetzentwurf zustimmen.
Gibt es jetzt noch Redebedarf aus den Fraktionen? – Das ist nicht der Fall. Damit hat nun die Staatsregierung das Wort. Herr Staatsminister des Innern, Herr Prof. Wöller, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Um es kurz und bündig zu machen: Regierungshandeln transparenter und Informationen für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbarer zu machen ist eine wichtige Aufgabe unserer Zeit. Dafür steht die Sächsische Staatsregierung. Was die GRÜNEN aber fordern, geht zu weit, ist unverhältnismäßig und nicht praktikabel. Warum?
Erstens. Wie Sie alle wissen, haben wir uns im Koalitionsvertrag ausdrücklich auf die Schaffung eines Informationsfreiheitsgesetzes geeinigt. Ein entsprechender Ge
setzentwurf befindet sich in Abstimmung. Wir orientieren uns dabei an dem, was im Bund und in elf weiteren Bundesländern gut funktioniert, wie es einige Kollegen hier im Hohen Hause bereits ausgeführt haben. Deren Gesetze sehen ebenfalls Informationsansprüche der Bürger vor, ohne dass diese besonders berechtigte Interessen geltend machen müssen. Der große Unterschied zu Ihrem Entwurf, meine Damen und Herren von den GRÜNEN: Informationen werden selbstverständlich bereitgestellt, jedoch nur auf Nachfrage. Diese Lösung schafft Transparenz, hält aber Kosten und Aufwand gering. Davon abgesehen befindet sich bereits ein Open-DataPortal im Aufbau, auf dem die Behörden Daten veröffentlichen können und das bald für die Bürgerinnen und Bürger zugänglich sein wird.
Zweitens werden die zu erwartenden Kosten im vorliegenden Entwurf meiner Ansicht nach falsch eingeschätzt. Viele Kommunen arbeiten schon lange an der Belastungsgrenze. Zusätzliche Berichtspflichten, wie hier vorgeschlagen, würden ein Mehr an Personal und ein Mehr an Bürokratie bedeuten. Wir wollen aber kein Mehr an Bürokratie, sondern ein Weniger an Bürokratie. Auch deshalb haben sich der Sächsischer Landkreistag, der Städte- und Gemeindetag wie im Übrigen auch der Finanzausschuss, der Verfassungs- und Rechtsausschuss sowie der Innenausschuss klar gegen den Gesetzentwurf gestellt. Die Staatsregierung empfiehlt daher, den vorliegenden Gesetzentwurf abzulehnen.
Meine Damen und Herren, da der Ausschuss Ablehnung empfohlen hat, ist der Gesetzentwurf Grundlage für die Abstimmung. Aufgerufen ist das Gesetz über die Transpa
renz von Informationen im Freistaat Sachsen, Drucksache 6/10209, Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.
Es liegt jetzt auch noch ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor, Drucksache 6/14614. Soll dieser nochmals eingebracht werden?
Vielen Dank, Frau Kollegin Meier. Wir können also darüber abstimmen. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag abgelehnt.
Meine Damen und Herren! Wir stimmen jetzt über den Gesetzentwurf ab. Mein Vorschlag ist, dass wir wie im vorangegangenen Tagesordnungspunkt im Block abstimmen. Gibt es Widerspruch dagegen? – Das ist nicht der Fall.
Damit rufe ich die Überschrift einschließlich aller Artikel auf: Artikel 1 Transparenzgesetz, Artikel 2 Änderung des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen, Artikel 3 Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, Artikel 4 Änderung des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes, Artikel 5 Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses, Artikel 6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer ganzen Anzahl von Stimmenthaltungen ist der vorliegende Gesetzentwurf mehrheitlich abgelehnt.
Meine Damen und Herren! Gesamtabstimmung ist nicht beantragt. Damit können wir die zweite Beratung abschließen. Der Tagesordnungspunkt ist beendet.
Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde: DIE LINKE, CDU, SPD, AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Staatsregierung, wenn gewünscht. Eine Abgeordnete hatte ich noch vergessen, Frau Dr. Muster. Die Aussprache wird jetzt von der einbringenden Fraktion eröffnet, und das Wort ergreift Herr Kollege Bartl.
Ihnen heute zur zweiten, abschließenden Lesung und Beschlussfassung vorliegt, gehört in die Kategorie der Gesetze, die sich ein Parlament vornehmen sollte, wenn das Rechtsleben den Beweis erbracht hat, dass ein von ihm vorher geschaffenes Gesetz durch die Rechtsanwender der verschiedensten Bereiche falsch verstanden oder fehlerhaft ausgelegt wird.
Erinnern wir uns: Unmittelbar nach den Wahlen zum 6. Sächsischen Landtag, dessen Legislaturperiode mit den
Wahlen Anfang September nächsten Jahres endet, legte Arvid Samtleben, Mitglied der AfD und von deren Vertreterversammlung im Frühjahr 2014 als Listenkandidat für die Wahlen zum Sächsischen Landtag nominiert, eine Wahlprüfungsbeschwerde ein. Im Kern rügte er, Samtleben, wahlrechtswidrig und ohne vorherigen Beschluss der hierzu berechtigten Gremien der AfD, allein durch das vom Landesvorstand bestimmte Handeln der Vertrauensleute von der schon beim Landeswahlleiter eingereichten Landesliste wieder gestrichen und damit, landläufig gesagt, um seinen Platz im Parlament gebracht worden zu sein. Mit dem gleichen Gegenstand und dem gleichen Vorwurf, dass damit ein schwerwiegender Demokratie- und Wahlrechtsverstoß vorliege, führte ein weiteres Mitglieder der AfD aus Chemnitz Beschwerde.
Der Wahlprüfungsausschusses des Sächsischen Landtags hat sich geschlagene drei Jahre mit diesen Wahlprüfungsbeschwerden herumgeschlagen, bevor er nach seiner eigenen umfangreichen Beweisaufnahme unter Hinzuziehung einer kleiner Heerschar von Juristen, darunter auch spezialisierten Wahlrechtsexperten, zu der Auffassung kam, dass die Beschwerden nicht berechtigt seien. Zwar schaute aus jedem Knopfloch, dass die sich ansonsten stets als politisch clean darstellende sächsische AfD, damals noch unter Führung der Vorsitzenden Frauke Petry und ihres Generalsekretärs Uwe Wurlitzer, einen recht hanebüchenen Umgang mit der innerparteilichen Demokratie und namentlich mit widerborstigen Mitgliedern pflegte; aber weder der Landeswahlausschuss noch der Wahlprüfungsausschuss und schließlich in Behandlung der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses mehrheitlich auch dieses Hohe Haus selbst sahen einen Anlass, dieser Wahlprüfungsbeschwerde auch nur im Ansatz stattzugeben.
Obgleich es ein paar Bauchschmerzen betreffs der Wahrung des subjektiven Wahlrechts respektive des den Beschwerdeführer Samtleben als natürliche Person zustehenden passiven Wahlrechts gab, konnte diese Meinung der Mehrheit des Landtags nicht einmal festgestellt werden, weil das Gesetz hierzu keine Handhabe lieferte. Also: Wir hatten keine Handhabe festzustellen, dass wir Bauchschmerzen mit der Wahrung der subjektiven Rechte des Wahlbewerbers haben.
Arvid Samtleben war hartnäckig. Er trug seine Wahlprüfungsbeschwerde zum Sächsischen Verfassungsgericht, das am 11. April 2018 ein Urteil sprach, ein – wie regelmäßig bei unserem Verfassungsgericht – überzeugendes und substanzielles Urteil. Im Kern stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Landeswahlausschuss die Streichung des Beschwerdeführers Arvid Samtleben von der Landesliste der AfD vor der Landtagswahl zum 6. Sächsischen Landtag nicht hätte berücksichtigen dürfen –
Warten Sie doch erst einmal das Plädoyer ab, Herr Kollege! –, weil der Streichung kein neuerlicher Parteitagsbeschluss respektive kein Beschluss auf einer hierzu legitimierten Ebene der Partei vorausgegangen war – kein dazu legitimierter Beschluss, eindeutig, Schwarz auf Weiß. Knackehart formulierte der Verfassungsgerichtshof, schon in der Pressemitteilung vom 11. April 2018 nachlesbar, dass darin ein Wahlfehler zu sehen ist, der auch Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments hatte. Allerdings, so der Verfassungsgerichtshof, wiege dieser nicht so schwer, dass der Fortbestand des gesamten Landtages unerträglich erscheine, sodass das Verfassungsgericht – ich sage: gerade noch so – die Landtagswahl nicht für ungültig erklärte. Wäre dies drei oder vier weiteren Leuten bei der AfD passiert, hätte diese Frage für den Bestand des Landtags ganz anders gestanden.
In der Urteilsbegründung, einmal abgesehen von den virtuellen Schellen, die der Landeswahlausschuss, der Wahlprüfungsausschuss und der Landtag bekommen haben, weil alle die tatsächliche Rechtslage nicht aus dem jeweiligen Gesetz herausgelesen hatten, gab uns der eigene Verfassungsgerichtshof ein nochmaliges Privatissimum über den Stellenwert des freien Mandats und die Grenzen, auf die dabei die nominierenden Parteien mit ihren eigenen Interessenlagen stoßen: freies Mandat und Interessenlagen der Parteien. Zwar stelle sich die Wahl in ihrem Grundrechtscharakter noch als Verhältniswahl dar und diene dabei den Listenstimmen zur Wahl einer bestimmten Partei. Dennoch, so das Verfassungsgericht, „sind die für die Listenstimme zur Auswahl stehenden Wahlbewerber nicht abstrakte oder anonyme Landeslisten oder Parteien, sondern der jeweilige individualisierte Listenbewerber.“
Weiter, unter Bezugnahme auf Artikel 41 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 unserer Sächsischen Verfassung, zitiert: „Der Landtag setzt sich nicht aus Parteien oder Listen zusammen, sondern aus einzelnen gewählten Abgeordneten. Diese sind nicht Vertreter von Parteien oder Listen, sondern verkörpern selbst in ihrer Person als Repräsentant das Staatsvolk. Die Abgeordneten bilden die Elementareinheiten des Parlaments und nehmen in ihrer Gesamtheit die vom Volke ausgehende, in der Wahl ausgeübte Staatsgewalt wahr. Dementsprechend ist für die Beurteilung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments nicht nur die Sitzverteilung in den Blick zu nehmen. Erheblich sind auch die konkreten Abgeordneten, die die Sitze einnehmen.“
Dieser Kerngedanke, der mithin die Auslegung des in Sachsen geschriebenen Wahlrechts und hier namentlich des § 27 Abs. 5 in Korrelation mit §§ 23 und 24 des Sächsischen Wahlgesetzes betrifft, ist – dafür steht der Praxisbeweis – aus dem momentanen Wortlaut des Gesetzes nicht ohne Weiteres herauslesbar. Der Landeswahlausschuss, der die Rechtsförmigkeit der Landeslisten der einreichenden Parteien und damit der AfD unter Kontrolle nehmen muss, ist von Juristen umgeben. Von den sieben hier im Hohen Haus gewählten Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses waren vier Juristen. Von den sieben
stellvertretenden Mitgliedern waren vier Juristen. Der Juristische Dienst war bei jeder Sitzung mit wenigstens einem Volljuristen anwesend. Wir haben als Ausschuss, weil wir nicht nur auf unsere Unfehlbarkeit vertraut haben, zwei Expertisen von Wahlrechtsexperten beigezogen. Keiner der Genannten kam auf die Auslegung des jetzt geschriebenen Wahlgesetzes oder Wahlprüfungsgesetzes, wie sie dann der Verfassungsgerichtshof vorgenommen hat. Das ist letzten Endes das Problem, mit dem wir jetzt umgehen müssen, Status quo zur Stunde.
Weder hat der Wahlprüfungsausschuss das, was das Verfassungsgericht aus den Gesetzen herauslas, noch hat es das Plenum durchblickt, noch der Verfassungs- und Rechtsausschuss, noch sonstige Gremien dieses Hohen Hauses. Der Verfassungsgerichtshof hat ja geschlagene fünf Seiten in Anspruch genommen, um sich mit der Systematik der §§ 23, 24 und 27 Abs. 5 auseinanderzusetzen, also sie zu spiegeln und zu sagen: Das muss man so, das so und das so verstehen.
Wir hatten den Gesetzentwurf, der Ihnen jetzt vorliegt, bereits im November 2017 eingebracht, weil uns schwante, dass hier Nachbesserungsbedarf besteht, um etwas klarzuziehen, damit es sich nicht wiederholen kann. Dann haben wir den Gesetzentwurf liegen lassen, denn wir wollten warten, bis das Urteil kommt, ganz logisch. Wir waren uns auch im Verfassungs- und Rechtsausschuss einig: Selbstverständlich warten wir ab und verschieben sogar die entsprechenden Anhörungen. Dann ist das Urteil da, und das Urteil hat im Grunde genommen mehr oder weniger die Frage klargestellt – ich kürze es jetzt einmal ab –, dass sowohl die erst im Gesetz angesprochene Regel, dem Wahlprüfungsausschuss im Landtag eine Verpflichtung zuzuweisen, die Verletzung des subjektiven Wahlrechts Einzelkandidierender auch zu prüfen und, wenn es verletzt ist, auch ohne dass das zur Auflösung des Landtags führt, dies im Beschluss festzustellen.
Das Bundesverfassungsgericht hat unsere Positionen bestätigt, dass es nicht grenzenlos ist, was die Vertrauensleute – wenn die Liste beim Landeswahlleiter einmal eingereicht ist – von sich aus ändern können, sondern dass es dann, wenn die Liste geändert werden soll, auch wenn nur einer herunterkommen soll, wenn dadurch eine neue Reihung entsteht, dann eines Beschlusses wiederum des nach der Satzung zuständigen Gremiums, sprich bei AfD der Vertreterversammlung bedarf. Darunter kann es niemand entscheiden, jemanden beauftragen, den Vertrauensleuten in die Hand geben und niemand von den Vertrauensleuten kann es rechtsförmlich machen.
Die beiden Parameter, die im Gesetz sind, sind auch vom Urteil gedeckt. Die Frage ist, ob es tatsächlich so ist, dass wir sagen können, wir brauchen im Gesetz nichts mehr glatt zu ziehen, weil das Urteil mit 19 oder 20 Seiten da ist. Wir können das so lassen.
(André Barth, AfD: Da brauchen wir das Gesetz nicht mehr! – Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, GRÜNE)