Wir werden nach alledem dennoch den vorliegenden Gesetzentwurf als Ganzes nicht ablehnen, sondern uns enthalten. Das haben Sie vor allen Dingen dem Umstand zu verdanken, dass Sie weitere Änderungsgesetze in dem Mantelgesetzentwurf implementiert haben; ich hatte es bereits ausgeführt. Aus diesem Grund beantragen wir eine artikelweise Abstimmung über den Gesetzentwurf.
Für die Fraktion DIE LINKE sprach Kollege Gebhardt. Nun die Fraktion BÜNDNISGRÜNE; Kollege Lippmann, bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Hinter dem sperrigen Titel des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften mit Bezug zur Justiz verdichtet sich in Normen gefasst eine doppelte Herausforderung für staatliche Institutionen. Die eine Herausforderung besteht darin, wie die Justiz damit umgehen soll, wenn Personen in den Vorbereitungsdienst für die Zweite Juristische Staatsprüfung gelangen, die bekannte Verfassungsfeinde sind und auch kein Problem damit haben, dies offen durch Straftaten zum Ausdruck zu bringen.
Die andere Herausforderung besteht für uns, den Gesetzgeber, darin, diesen Umstand möglichst klar zu regeln, ohne dabei verfassungsrechtlich gesehen das Kind mit dem Bade auszuschütten und am Ende mehr Probleme zu schaffen, als wir mit dem Gesetzentwurf lösen wollen. Das ist keineswegs ein einfaches Unterfangen. An der Stelle möchte ich aber sagen: Die Debattenbeiträge haben mich jetzt erneut, wie schon im Rechtsausschuss, verwundert, weil sie am Kern des Problems vorbeigehen.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Warum darf ein Referendar Volljurist werden, der wegen Landfriedensbruchs bei Neonazikrawallen verurteilt wurde? Der Fall eines rechtsextremen Rechtsreferendars sorgte bundesweit für nicht
unberechtigte Kritik. Ich will jetzt nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingehen oder diese bewerten. Tatsache ist, dass das Urteil im Mai 2020 rechtskräftig wurde und besagter Referendar zu diesem Zeitpunkt einen großen Teil seines Vorbereitungsdienstes abgeleistet hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er Einsicht in sensible Akten. Er nahm vermutlich Sitzungsvertretungen vor und an Beratungen teil. Der Aufschrei über die Entscheidung und die mangelnde rechtliche Regelung war zunächst groß.
Doch nun scheint es, dass der Aufschrei teilweise nicht minder groß ist, wenn jetzt das Problem einer rechtlichen Regelung zugeführt werden soll. Das liegt zweifellos daran, dass wir hier in einem sehr sensiblen Bereich unterwegs sind. Wir sind bei der brisanten Frage, wie weit der Staat mit Eingriffen in die Berufsfreiheit ausgerechnet in jenen Bereichen gehen darf, in denen er ein Ausbildungsmonopol hat. Das bringt auch ein Schreiben zum Ausdruck, das mehrere Initiativen – leider erst vor zwei Tagen – wiederum an die Staatsministerin der Justiz gerichtet haben, obwohl das Gesetzgebungsverfahren beim Landtag liegt. Wir haben dieses Schreiben zur Kenntnis bekommen. Darin werden drei wesentliche Bedenken formuliert, mit denen wir uns allerdings aufgrund der Sensibilität des Gesetzentwurfs in der Koalition intensiv beschäftigt haben.
In concreto geht es um die Neuregelung des § 8. Herr Kollege Gebhardt, um gleich einen Mythos abzuräumen: Viele der Regelungen, die Sie gerade beanstandet haben, sind aus der JAPO abgeschrieben worden. Aus Sicht des Eingriffs in die Berufsfreiheit ist es sogar wünschenswert, dass diese Eingriffe im Sinne der Wesentlichkeitstheorie durch Gesetz und nicht durch Verordnung geregelt werden. Wenn Sie die Berufsfreiheit schützen wollen, sollten Sie auch sagen, dass es sinnvoll ist, diese Regelung ins Gesetz zu übernehmen. Sie sollten sich zumindest nicht darüber beschweren, dass sie ins Gesetz übernommen wird.
Erstens heißt es, die Regelung im § 8 würde Tür und Tor für eine Gesinnungsprüfung bei der Berufszulassung für Juristinnen und Juristen öffnen. Das haben wir heute auch schon vonseiten der AfD-Fraktion gehört. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass auch andere Bundesländer entsprechende Formulierungen in ihren Gesetzen haben und sich diese Befürchtung dort nicht bewahrheitet hat. Ich verweise nur auf das aus Sicht einiger Fraktionen gelobte Land Thüringen. Da reicht es bereits, die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv – also nicht einmal in strafbarer Weise – zu bekämpfen, um aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entfernt zu werden. Kurzum: Wir betreten damit kein Neuland.
Der Kritik muss ich ferner entgegenhalten, dass insbesondere die Einschränkung, die fdGO müsse in strafbarer Art und Weise bekämpft werden, um aus dem Vorbereitungsdienst entfernt zu werden, diese Regelung rechtsstaatlich einhegt. Diese Regelung ist nämlich im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzuwenden. Wer sich die einschlägigen Entscheidungen zur fdGO in
den Parteiverbotsverfahren, aber auch in den Entscheidungen zu Artikel 8 oder 5 des Grundgesetzes anschaut, wird feststellen, dass die Bekämpfung der fdGO eine hinreichende Verwirklichungsabsicht beinhalten muss. Wenn dies entsprechend der vorgenommenen Einhegung auch noch in strafbarer Weise erfolgen muss, reden wir eben nicht, wie behauptet wurde, über eine unüberschaubare Zahl von Fallkonstellationen, sondern über jene Fälle, in denen sich bereits in der strafbaren Handlungsweise die hinreichende Verwirklichungsabsicht niederschlägt.
Wenn man sich die Entstehungsgeschichte des wortgleichen § 7 Nr. 6 der BRAO anschaut, an dem man sich offenbar auch orientiert hat, dann wird deutlich, dass der Einschub „in strafbarer Weise“ auch dort vorgenommen wurde, um deutlich zu machen, dass es für die Versagung der Zulassung eben nicht genügt, wenn die fdGO in nicht strafbarer Weise bekämpft wird. Diese Formulierung wurde übrigens 1983 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.
Die getroffene Regelung zeigt zudem die hohe Schwelle an, ab welcher eine politische Betätigung des Bewerbers oder der Bewerberin überhaupt zu einer Versagung des Vorbereitungsdienstes führen kann. Eine politische Betätigung unterhalb der Schwelle von Nr. 3 darf alleine nicht dazu führen, dass die Zulassung versagt wird. Das stellt der Gesetzgeber ein für alle Mal deutlich klar.
Kurzum: Die getroffene Regelung hegt den Handlungsspielraum des OLG eher ein und weitet ihn nicht unermesslich aus. Herr Ulbrich, Ihre Ausführung zu „Fridays for Future“ und der großen „Gesinnungsdiktatur“ quasi des „links-grünen Ökostalinismus“, der haufenweise Juristinnen und Juristen aus dem Vorbereitungsdienst entfernen würde, entbehrt jeder Grundlage. Es gibt ein klares Verfahren und eine klare Zuständigkeit, wer diese Entscheidung trifft. Das haben wir im Fall des heute erwähnten Brian E. schon erlebt. Mitnichten trifft diese Entscheidung „Fridays for Future“, sondern die zuständige Ausbildungsbehörde auf der Grundlage der entsprechenden Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Zweitens wird kritisiert, die Regelung sei zu unbestimmt. Diese Kritik vermögen wir ebenfalls nicht zu teilen. Die fdGO ist – anders, als heute von der AfD auch wieder behauptet worden ist – kein unbestimmtes Kampfinstrument des Staates gegenüber seinen Gegnern, sondern ein relativ konkret ausbuchstabierter Wesenskern unseres freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaates. Gerade die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur fdGO im zweiten NPD-Verbotsverfahren hob die drei wesentlichen Elemente hervor, die zur Gewährleitung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens unverzichtbar sind: die Menschenwürde, die Demokratie und den Rechtstaat, wobei das Grundrecht der Menschenwürde in Artikel 1 im Vordergrund zu stehen hat.
Die fdGO ist also keineswegs zu unbestimmt. Auch die Anknüpfung an selbige im Normengefüge ist nicht zu unbestimmt. Der Begriff der fdGO findet sich in unserem Grundgesetz, aber auch in einfachen vergleichbaren
Gesetzesnormen, wie beispielsweise in § 33 des Beamtenstatusgesetzes, der die Pflichten der Beamten regelt, wieder. Bei Letzterem hätte ich übrigens weit mehr Sorge hinsichtlich des Bestimmtheitsgebotes als bei den hier diskutierten Regelungen des Justizausbildungsgesetzes. § 33 des Beamtenstatusgesetzes wird aber seit Jahren angewendet. Die fdGO erfährt ihre Bestimmtheit aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches deren Inhalte im ersten NPD-Verbotsverfahren statuiert hat. Man kann diese Norm also gar nicht ohne den Kontext der Rechtsprechung anwenden.
Drittens wird kritisiert, dass es diese Regelung eigentlich gar nicht bräuchte. Der § 34 JAPO hätte bei entsprechender Ermessensausübung zum Ausschluss des rechtsextremen Rechtsreferendars führen können. Dem muss ich entgegenhalten: Hat er aber nicht! Wenn man die Auffassung vertritt, dass das Justizministerium das OLG nicht anweisen kann, wie es zu handeln hat – andernfalls wäre man mit Blick auf Artikel 12 des Grundgesetzes auch in einer problematischen Situation, wenn das Justizministerium ohne Rechtsgrundlage in die Berufsfreiheit und die Entscheidung des OLG als Ausbildungsbehörde eingreifen würde –, dann braucht es eine gesetzliche Bestimmung, der wir hier und heute zur Geltung verhelfen.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Anders als behauptet, beschließen wir heute definitiv nicht den Radikalenerlass 2.0, sondern eine rechtsstaatlich eingehegte Regelung, die es unter bestimmten, engen Voraussetzungen zukünftig erschweren wird, dass erwiesene Verfassungsfeinde im juristischen Vorbereitungsdienst tätig sein können. Dafür bitte ich um Ihre Zustimmung.
Für die Fraktion BÜNDNISGRÜNE sprach Kollege Lippmann. Nun die SPD-Fraktion; Kollegin Kliese, bitte schön.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Da meine Kollegen Modschiedler und Lippmann bereits ausgeführt haben, was der Kern des Gesetzes sein soll, habe ich die Möglichkeit, mir kurz drei Punkte vorzunehmen, die in der Rede von Herrn Ulbrich auf uns zugekommen sind.
Erstens fand ich es sehr, sehr interessant, dass Sie gleich zu Beginn Ihrer Rede sagten, dass das Verlangen – das ist ja nicht mehr und nicht weniger als das, was wir damit tun – nach Loyalität von Staatsbediensteten zur fdGO für Sie gleichbedeutend mit einem Schritt in eine Gesinnungsdiktatur sei. Dazu kann man sagen: Viel besser hätten Sie Ihr abenteuerliches Verhältnis zu unserer Demokratie gar nicht beschreiben können.
Zweitens. Bemerkenswert fand ich außerdem das ständige Operieren mit dem Kampfbegriff „Radikalenerlass“; aber ich bin mir nicht sicher, ob das absichtlich oder versehentlich passiert ist. Auf jeden Fall ist es so, dass von dem Extremistenbeschluss damals vor allem Gruppierungen aus der DKP und um die DKP herum betroffen waren. Ursache dafür war eine große Angst der Konservativen, aber leider teilweise auch der Sozialdemokraten vor Rudi Dutschkes angekündigtem langen Marsch durch die Institutionen. Das war genau das, was man verhindern wollte. Dass nun ausgerechnet diese Gruppe, die sich um Rudi Dutschke und seine Gesinnungsbrüder herum geschart hat, Ihre Empathie und Ihr Mitleid bekommt – ich bin gespannt, wie Sie diesen Kurs morgen in Ihrem Prioritätenantrag und in der dazugehörigen Debatte zur RAF durchhalten. Darauf freue ich mich sehr.
Drittens. Sie fragten, ob ein Referendar überhaupt noch die Möglichkeit habe, zu einer Demonstration zu gehen. Das kann man Ihnen ganz deutlich beantworten, da Sie auch hin und wieder gern mal bei Legida zugange sind: Ja, er darf noch zu einer Demonstration gehen. Er sollte es nur vermeiden, danach Geschäfte oder Menschen zu demolieren. Genau das ist der Unterschied, und genau das ist ein Grund, weshalb wir dieses Gesetz ganz dringend brauchen: weil es eben nicht sein kann, dass solche Menschen, die mit einem Hakenkreuz tätowiert herumlaufen und Läden und Menschen angreifen, nach wie vor im Staatsdienst arbeiten dürfen.
Um nicht mehr und nicht weniger geht es hier, und ich finde, das ist eine sehr simple Angelegenheit. Ich habe immer noch nicht verstanden, was dagegenspricht, und bitte um Zustimmung.
Das war für die SPD-Fraktion Kollegin Kliese. Nun begibt sich Herr Kollege Ulbrich zum Mikrofon 7, vermutlich mit einer Kurzintervention auf diesen Redebeitrag. Bitte schön.
Ja, Herr Präsident, genauso ist es. Ich glaube, ich brauche es nicht mehr kenntlich zu machen; diesmal ist es ja klar. Frau Kollegin, zu Ihrer Rede: Sie sagten: „Extremisten im Staatsdienst“. – Hierbei geht es um einen Ausbildungsgang. Es geht nicht um den auf Lebenszeit ernannten Beamten, sondern um jemanden, der eine Ausbildung abschließen will, deshalb heißt es ja auch „Zweites Juristisches Staatsexamen“; und ich meine, insoweit müssten wir berücksichtigen, dass er mittendrin abgehackt wird. Das ist niemand, der Entscheidungen treffen kann. Er soll etwas lernen, deshalb muss er am Ende eine Prüfung machen.
Daher gehen wir hier nicht an die Berufsfreiheit, sondern an die Berufszugangsfreiheit; und es gibt außerhalb des Staatsdienstes auch noch ein paar juristische Berufe, sogar
außerhalb der Anwaltschaft. Darauf wollte ich hinweisen: auf diesen doch ganz wesentlichen Unterschied zum – ich sage einmal – normalen auf Lebenszeit Verbeamteten oder auch Richter. – Danke schön.
Das war Kollege Ulbrich mit einer Kurzintervention. Die Erwiderung folgt an Mikrofon 3. Kollegin Kliese, bitte schön.
Vielen Dank. – Danke für den juristischen Exkurs, für mich als Nichtjuristin immer sehr lehrreich. Ich bin mir darüber im Klaren, dass es hierbei auch die Möglichkeit geben muss, dass Menschen außerhalb des Staatsdienstes nicht mehr weiterarbeiten können, zum Beispiel, indem sie einfach eine Tätigkeit als frei zugelassener Rechtsanwalt ausüben.
Dazu bin ich der Meinung: Jemand, der beispielsweise – wie der besprochene Herr Brian Sowieso aus Leipzig – eine Hakenkreuztätowierung trägt, der andere Menschen tätlich angreift und offensichtlich nicht mit unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung konform geht, sollte auch nicht das Recht haben, zum Beispiel Einsicht in Akten von Opfern zu erhalten. All dies ist durch eine freie Anwaltstätigkeit möglich. Dem beugt dieses Gesetz vor, und das halte ich für richtig.
Das war Kollegin Kliese mit der Erwiderung. – Wir könnten nun in eine zweite Rednerrunde gehen. Besteht von den Fraktionen diesbezüglich Redebedarf? – Das sehe ich nicht. Damit übergebe ich nun an die Staatsregierung. Frau Staatsministerin Meier, bitte schön.
Katja Meier, Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ändern wir nicht nur das Juristenausbildungsgesetz, sondern es werden auch zwei andere Änderungen vorgenommen. Es ist angesprochen worden, aber der Vollständigkeit halber will ich Ihnen zumindest erläutern, worum es dabei geht:
Zum Ersten geht es um das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts. Hierbei geht es aber nicht darum, Rechtsänderungen vorzunehmen, sondern vor allem darum, das Gesetz moderner und zukunftsfähiger zu formulieren. Die Aufgaben der Kommunen werden künftig allgemeiner beschrieben, sodass bei Änderungen im Bundesrecht nicht immer das Landesgesetz angepasst werden muss. Die Zuständigkeit der örtlichen Betreuungsbehörden soll künftig alle Betreuungsangelegenheiten umfassen, wenn keine andere Behörde für zuständig erklärt wird. Im Gesetzentwurf werden außerdem redaktionelle Anpassungen am Verfassungsgerichtshofgesetz vorgenommen. Das sind in erster Linie Korrekturen fehlerhafter Verweise, die durch geändertes Bundesrecht nötig geworden sind.
Aber der wesentliche Punkt dieses Gesetzes – das hat sich auch in dieser Debatte gezeigt – ist natürlich die Neufassung des Juristenausbildungsgesetzes. Wir wollen mit diesem Gesetz vor allem eine rechtssichere Grundlage für den Fall schaffen, dass Bewerberinnen und Bewerbern die Aufnahme in das Rechtsreferendariat zu versagen ist. Gleiches gilt für die Entlassung aus dem Rechtsreferendariat. Entsprechende Versagungsgründe waren bislang ausschließlich in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen geregelt, also in einer Rechtsverordnung; und weil – Herr Lippmann sagte es – für die Juristinnen und Juristen ein staatliches Ausbildungsmonopol besteht, bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, die wir hierbei vornehmen.
Da es sich – auch dies wurde gesagt – um Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz handelt, brauchen wir ein entsprechendes Parlamentsgesetz sowie – auch dies wurde angesprochen – entsprechende Präzisierungen. Eine solche nehmen wir vor, indem wir die Tatbestandsvoraussetzung jetzt genauer fassen werden. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Einstellungsbehörde maßvoll erweitert, um Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gegebenenfalls zu versagen oder um sie bei nachträglichem Eintreten der Nichteignung zu entlassen.
Noch einmal: Es geht um eine maßvolle Erweiterung der rechtlichen Handhabe, strikt im Einklang mit Artikel 12 Grundgesetz. Die Tatbestände werden im Wesentlichen unverändert – auch dies wurde gesagt – aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen entnommen und in das Juristenausbildungsgesetz überführt. Ich verweise hierzu nochmals auf die Versagungsgründe im Laufe des Ermittlungsverfahrens. Bislang war das eine Kannregelung. Im neuen Gesetzentwurf ist geregelt, dass auch ein laufendes Ermittlungsverfahren in der Regel einen Versagungsgrund darstellt. Ein gewisses Ermessen bleibt weiterhin bestehen.
Außerdem haben wir – auch das wurde angesprochen – einen weiteren Versagungsgrund: wenn eine strafbare Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorliegt. Das ist tatsächlich neu. Es ist ein dringend notwendiger Zusatz, um sicherzustellen, dass sich Bewerberinnen und Bewerber zum juristischen Vorbereitungsdienst im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bewegen. Um es deutlich zu sagen: Feinde der Demokratie und der Verfassung gehören nicht in den Kreis der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft, ist als Organ der Rechtspflege eine Fehlbesetzung, egal, ob als Richterin oder Richter, als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder eben als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt.
Wir dürfen solche Bewerberinnen und Bewerber in den Reihen der sächsischen Justiz nicht dulden. Es sollte klar sein – und das haben wir jetzt mit diesem Gesetz vorgelegt –, dass wir für solche Regelungen ein Gesetz brauchen und eben keine Regelung in einer Verordnung.
In drei Punkten will ich das noch einmal zusammenzufassen: Erstens ist dieser Versagungsgrund – wir haben es gehört – keine sächsische Erfindung. Er regelt unter anderem den Zugang zur Anwaltschaft in der Bundesrechtsanwaltsordnung, und vergleichbare Regelungen gibt es auch in Thüringen und Baden-Württemberg.