Antwort auf die Fragen 1 bis 2: Gemäß Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 vom 11. Juli 2021 wurde in § 1 des Infektionsschutzgesetzes die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes erweitert auf die Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Bezug auf die CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19).
Die Aufnahme in ein Krankenhaus muss in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung stehen. Es gibt keine Anweisungen, anders zu verfahren als in der Meldeverordnung vorgesehen.
Die Erfassung der Hospitalisierungen erfolgt über die Meldedaten. Positive SARS-CoV-2-Fälle werden an das Gesundheitsamt (GA) gemeldet. Sollte der Fall anschließend wegen einer COVID-19-Erkrankung hospitalisiert werden, wird dies vom Krankenhaus an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet und anschließend an die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) bzw. das Robert Koch-Institut (RKI) weitergeleitet. Dieser Ablauf dürfte der häufigste sein. Auch bei zunächst aus unbekanntem Grund eingelieferten Patientinnen und Patienten, bei denen sich SARS-CoV-2 später als ursächlich für die Erkrankung herausstellt, erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt und Weiterleitung an die LUA und das RKI über die Meldedaten.
Es liegen der Staatsregierung keine Hinweise vor, dass in Sachsen SARS-CoV-2-positive Fälle als hospitalisiert gemeldet werden, wenn nicht auch SARS-CoV-2 ursächlich für die Hospitalisierung ist. Ein regelmäßiges Monitoring der Datenqualität mit Feedback an Beteiligte wird vom RKI durchgeführt.
Vorbemerkung: In der bis Ende des Schuljahres 2020/2021 gültigen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schul- ordnung Grundschulen – SOGS) wurden in § 19 Abs. 2 und Abs. 6 Komplexe Leistungen als eine der drei Leistungserfassungen (Klassenarbeiten, Kurzkontrollen und Kom- plexe Leistungen) klar definiert: „Komplexe Leistungen
dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. Sie können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.“
In der seit 01.08.2021 gültigen SOGS werden Komplexe Leistungen nur noch unter dem Oberbegriff „Sonstige Leistungen“ (vergleiche § 19 Abs. 1 Nr. 3 und § 19 Abs. 5) geführt und als „Einzelfall“ der Sonstigen Leistungen definiert. Ihre Anzahl muss nicht mehr zu Beginn des Schuljahres durch die Klassenkonferenz festgelegt werden.“
1. Aus welchem Grund werden die Komplexen Leistungen in §19 der SOGS nicht mehr den Klassenarbeiten gleichgestellt und warum entfällt die Festlegung der entsprechenden Anzahl zu Beginn eines Schuljahres durch die Klassenkonferenz?
2. Welcher fachliche und inhaltliche Austausch mit Vertretern der Grundschullehrer in Sachsen ging der Neueinordnung der Komplexen Leistungen in §19 der SOGS voraus, welche Stellungnahmen und Rückmeldungen von Grundschullehrern und Vertretern der Grundschullehrer liegen mit welchem Inhalt vor?
Zu 1.: Mit der Erstellung der Schulordnung Gemeinschaftsschulen wurden Änderungen in den Schulordnungen der anderen Schularten notwendig.
Dabei werden im Sinne von Normenklarheit auch formale Änderungen berücksichtigt, um einheitliche Formulierungen für alle Schularten anzupassen. Deshalb wurde der § 19 der Schulordnung Grundschulen (SOGS) differenziert: Einerseits erfolgte das nach der Art der Leistungsnachweise und in § 19 a auch nach Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise. Sonstige Leistungen als einzelne schriftliche, mündliche und praktische Leistungen waren bisher in der SOGS nicht aufgeführt, sind jedoch schulartspezifisch angemessen und notwendig, insbesondere als Voraussetzung zum Erlernen und Erbringen komplexer Leistungen. Komplexe Leistungen bleiben
in der schulartübergreifend einheitlichen Definition in der SOGS als eine sonstige Leistung, die der Klassenarbeit gleichgestellt werden kann.
Aufgrund von Erfahrungen aus der Schulpraxis und der charakteristischen Komplexität der Komplexen Leistungen ist dieser Leistungsnachweis nicht als verbindliche Vorgabe für die Grundschule geeignet. Fach- und konzeptbezogen ist aber die Nutzung dieses Leistungsnachweises in der Grundschule nach wie vor in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte möglich.
Die Festlegungen zum Umgang mit den Komplexen Leistungen können aufgrund des pädagogischen Konzepts der Schule in die Bewertungsrichtlinien einfließen, die die Lehrerkonferenz gemäß § 17 Abs. 2 SOGS beschließt und den Eltern zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben wird.
Zu 2.: In die Überlegungen zur Neueinordnung der komplexen Leistungen in der SOGS flossen Impulse aus Fachgesprächen, Schulbesuchen sowie Diskussionen zur Leistungsbewertung ein. Auf weitere Abstimmungen konnte verzichtet werden, weil dem SMK lediglich die Rückmeldung einer Grundschulvertreterin mit der Bitte um Erläuterung der Hintergründe der Änderung vorliegt.
Meine Damen und Herren! Die Tagesordnung der 37. Sitzung des 7. Sächsischen Landtags ist abgearbeitet.
Das Präsidium hat den Termin für die 38. Sitzung auf Donnerstag, den 18. November 2021, 10 Uhr, festgelegt. Die Einladung und Tagesordnung dazu gehen Ihnen zu.