Protokoll der Sitzung vom 10.11.2022

Windenergieanlagen in Mittelsachsen (Frage Nr. 3)

Der Landrat des Landkreises Mittelsachsen plant, an der Regionalplanung vorbei lokal Windenergieanlagen in Abstimmung mit den Kommunen zu errichten.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen aktuell, um im Landkreis Mittelsachsen unabhängig von der „alten“ und laufenden Regionalplanung Windenergieanlagen zu errichten und welche Voraussetzungen für den Neubau und das Repowering müssen dabei erfüllt werden?

2. Welche Beschlüsse und Planungsstadien des Planungsverbandes Region Chemnitz müssen vorliegen, um die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der

bestehenden bzw. geplanten Vorranggebiete zu verhindern bzw. zu unterbinden?

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1: Die bauliche Errichtung von Windenenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig. Bei Repowering-Vorhaben sind zudem spezielle Regelungen – insbesondere § 16 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 45 c des Bundesnaturschutzgesetzes – zu berücksichtigen.

Raumordnungsrechtlich dürfen Windenergieanlagen aktuell, soweit sie raumbedeutsam sind, nur in ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebieten im Sinne des Landesentwicklungsplanes errichtet werden. Die Ausweisung der Flächen für Windenergieanlagen erfolgt durch die Regionalen Planungsverbände in ihren Regionalplänen.

In welchem Umfang bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Betrachtungen zur Wirksamkeit des Regionalplans eine Rolle spielen können, bedarf stets der Entscheidung im Einzelfall. Das Recht zur formellen Aufhebung des Regionalplans steht aber nur dem Plangeber selbst zu.

Zu Frage 2: Hierfür muss ein genehmigter und bestandskräftiger Regionalplan vorliegen. Wenn dieser vorliegt, sind nach derzeitiger Rechtslage raumordnerische Nutzun

gen für die Windenergie außerhalb der festgesetzten Vorrang- und Eignungsgebiete Wind nicht möglich. Der Planungsverband Region Chemnitz verfügt zum jetzigen Zeitpunkt über keinen genehmigten und bestandskräftigen Regionalplan.

Meine Damen und Herren! Die Tagesordnung der 60. Sitzung des 7. Sächsischen Landtags ist abgearbeitet.

Damit sind wir für den heutigen Tag jedoch noch nicht am Ende. Mit Schreiben vom 3. November 2022 hat die AfDFraktion die Einberufung des Landtags nach § 77 Abs. 5 der Geschäftsordnung gewünscht. Da wir dazu verpflichtet sind, den Landtag unverzüglich einzuberufen, haben wir den Sitzungstermin für die 61. Sitzung auf den heutigen Donnerstag im Anschluss an die 60. Plenarsitzung festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung dazu liegen Ihnen vor.

Damit schließe ich jetzt die 60. Sitzung des 7. Sächsischen Landtags und bitte Sie, auf Ihren Plätzen zu bleiben, da wir unmittelbar in die 61. Sitzung eintreten werden.

Vielen Dank.