Sächsisches Staatministerium für Regionalentwicklung (SMR) : Die Anfragen werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet. Zur Sicherstellung einer gleichförmigen Bearbeitung der Anfragen innerhalb der Staatsregierung stimmt sich das SMR mit den anderen Ressorts ab.
Zu Frage 2: Es wird darauf hingewiesen, dass die Frage letztlich auf eine Auslegung des § 4 des Sächsischen Transparenzgesetzes hinausläuft. Zu der Abgabe einer solchen Bewertung ist die Staatsregierung jedoch nicht verpflichtet (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 – Vf. 44-I-03 –, SächsVBl. 2004, 188 ff.). Die verbindliche Festlegung obliegt vielmehr den Gerichten. Gleichwohl kann mitgeteilt werden, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers als Stelle der öffentlichen Verwaltung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsTranspG alle Einrichtungen im verwaltungsorganisatorischen Sinn zu verstehen sind, ohne dass Beliehene hierunter fallen (Gesetzentwurf der Staatsregierung zu dem Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen, LT-Drucksache 7/8517, S. 42). Daneben sieht die Vorschrift eine Transparenzpflicht nur für die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen, nicht aber des Privatrechts vor.
Sowohl Vertreter der CDU1 als auch der SPD-Fraktion werben öffentlich damit, dass die Mitglieder des Sächsischen Landtags bei der Vergabe der PMO-Mittel mitwirken können. Dem Fragesteller ist nicht bekannt, wie direkt gewählte Abgeordnete der Opposition oder deren Fraktionen dabei Vorschläge unterbreiten können. Er hat eher den Eindruck, dass die Staatsregierung den Abgeordneten der Regierungskoalition Sonderrechte einräumt und damit indirekt Wahlkreisarbeit ausgewählter Vertreter des Landtags unterstützt.
1. Auf Initiative welcher Mitglieder des Sächsischen Landtags wurden in den letzten zwei Jahren Projekte zur Förderung aus PMO-Mitteln vorgeschlagen und welche davon in welcher Höhe gefördert? (Bitte jährlich aufschlüsseln.)
2. Wie erfolgte in den Jahren 2015 bis 2022 der Aufruf an die Mitglieder des Landtags/deren Fraktionen zur Einreichung von Vorschlägen zur Förderung von Projekten aus PMO-Mitteln, und wie wurde dabei die Beteiligung aller vom sächsischen Volk gewählten Volksvertreter bzw. den gebildeten Fraktionen gewährleistet? (Bitte jährlich ange- ben.)
Zeitraum von 2015 bis 2022 hat der Freistaat Sachsen Mittel aus dem PMO-Vermögen in den Jahren 2018 (5. Tran- che) und 2021 (6. Tranche) erhalten. Über die jeweils vorgesehene Mittelverteilung hatte das sächsische Kabinett am 14. August 2018 zur 5. Tranche sowie am 1. Februar 2022 und 3. Mai 2022 zur 6. Tranche beraten und abschließend entschieden. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfragen Drucksachen 7/9192 und 7/9193 verwiesen.
Alle natürlichen und juristischen Personen können bei den Fachressorts der Staatsregierung bzw. bei den zuständigen Bewilligungsstellen Anfragen zu Fördermöglichkeiten im Freistaat Sachsen stellen sowie Interesse an einer Förderung konkreter Maßnahmen unabhängig von der Finanzierungsquelle bekunden. Ein Antragsverfahren speziell für die PMO-Mittel der 5. und 6. Tranche war jeweils nicht vorgesehen. Unabhängig davon können sich auch alle Mitglieder des Sächsischen Landtags für einzelne Maßnahmenträger bzw. Projektvorschläge und somit für potenzielle Fördervorhaben einsetzen.
Welche Behörde(n) ist (sind) im Freistaat Sachsen örtlich und sachlich zuständig für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 73 Abs. 1a Nr. 2a IfSG?
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Anfrage wie folgt: Mangels anderer Bestimmungen sind gemäß § 2 Satz 1 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung die Landkreise und Kreisfreien Städte für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 73 Abs. 1 a Nummer 2 a des Infektionsschutzgesetzes zuständig.
1. Welche konkreten Anforderungen zu baulich-räumlichen Mindestvorgaben für ambulant betreute Wohngemeinschaften existieren in welchen Vorschriften?
2. Welche konkrete Raumgröße gilt im Sinne § 11 SächsBeWoGDVO für Einzelzimmer und Doppelzimmer jeweils als angemessen?
Zu Frage 1: Es gelten das Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) und die Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO).
Wohnplätze dienen dem Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihrer Betreuung und Versorgung. Bei der Gestaltung der Wohnplätze soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner soweit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände.
Der Wohnplatz für eine Person muss mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 12 Quadratmetern und der Wohnplatz für zwei Personen mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 18 Quadratmetern umfassen. Hierin nicht enthalten sind ein zugehöriger Sanitärraum und ein etwaiger Vorraum. Wohnplätze für mehr als zwei Bewohnerinnen/Bewohner und Wohnplätze in Durchgangszimmern sind unzulässig. Die Türen zu den Wohnplätzen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. In einer Einrichtung, die Wohnplätze für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher Wohn-Schlaf-Raum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein (§ 5 Sächs- BeWoGDVO).
Jede Einrichtung, bei mehreren Gebäuden auch jedes Gebäude, muss über mindestens einen Gemeinschaftsraum in räumlicher Nähe zu den Wohnplätzen der Bewohnerinnen und Bewohner verfügen. Die Nutzfläche des Gemeinschaftsraums muss mindestens 0,75 Quadratmeter je Bewohnerin/Bewohner, mindestens jedoch 20 Quadratmeter betragen und so angelegt sein, dass auch die bettlägerigen Bewohnerinnen und Bewohner an Zusammenkünften und Veranstaltungen teilnehmen können. Bei der Berechnung der Fläche können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt (§ 6 SächsBeWoGDVO).
Jeder Wohn-Schlaf-Raum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben, der mindestens mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet ist. Ein Sanitärraum für maximal zwei Bewohnerinnen/Bewohner ist zulässig. Türen von Sanitärräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. Alle sanitären Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen. In Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige muss mindestens ein Pflegebad für jeweils bis zu 40 Bewohnerinnen/Bewohner zur Verfügung stehen (§ 8 SächsBe- WoGDVO).
Zu Frage 2: Konkrete Raumgrößen für ambulant betreute Wohngemeinschaften enthalten das SächsBeWoG und die SächsBeWoGDVO nicht.
Grundsätzlich sollen die räumliche und bauliche Gestaltung der fachlichen Konzeption der Wohnformen Rechnung tragen und den pflegerischen, behinderungs- und altersbedingten Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner berücksichtigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeit der Orientierung, Selbständigkeit und Privatsphäre. Weiterhin sind beim Raumangebot die nach der fachlichen Konzeption erforderlichen Therapien zu berücksichtigen. Bau und Ausstattung sollen so gestaltet sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner sich ohne fremde Hilfe bewegen und die Wohnform selbständig nutzen können (§ 3 SächsBeWoGDVO).
Ambulant betreute Wohnformen fallen nicht per se unter den Anwendungsbereich der SächsBeWoGDVO. Das würde auch der Intention des Gesetzgebers widersprechen.
Der Anwendungsbereich ist in § 2 SächsBeWoGDVO definiert. Für Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 wird für einen Wohn-Schlaf-Raum für eine Person eine Wohnfläche von mindestens 12 Quadratmetern und für zwei Personen von mindestens 18 Quadratmetern benannt.
Für Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SächsBeWoGDVO müssen zum Wohnen, zur Betreuung und Versorgung jeder Bewohnerin und jedes Bewohners Zimmer in ausreichender Größe zur Verfügung stehen.
Eine Anwendung der strikten baulichen Regelungen wie bei stationären Einrichtungen auf bestehende Wohngemeinschaften würde inhaltlich dem Charakter der Wohnform „ambulant betreute Wohngemeinschaft“ entgegenstehen. Bei neu zu errichtenden Wohngemeinschaften berät die zuständige Heimaufsichtsbehörde beim Kommunalen Sozialverband Sachsen entsprechend der Vorschriften in der SächsBeWoGDVO.
Nach der Novellierung des SächsBeWoG beabsichtigt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, auch die SächsBeWoGDVO entsprechend zu novellieren.
Das Präsidium hat den Termin für die 67. Sitzung auf Mittwoch, den 15. März 2023, 10 Uhr, festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung gehen Ihnen zu.