Ich bringe jetzt den Änderungsantrag der Fraktion der AfD in der Drucksache 7/12476 zur Abstimmung und bitte bei
Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist der Änderungsantrag abgelehnt.
Meine Damen und Herren! Ich schlage Ihnen vor, über den Gesetzentwurf artikelweise abzustimmen, aber es kann über die einzelnen Bestandteile des Gesetzentwurfs im Block abgestimmt werden – das schlage ich Ihnen auch vor –, wenn sich jetzt kein Widerspruch erhebt. – Das ist nicht der Fall. Dann verfahren wir so.
Ich trage die einzelnen Gesetzesbestandteile vor: Überschrift, Artikel 1, Artikel 2, Inkrafttreten. Wer diesen seine
Zustimmung geben kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit sind die Bestandteile abgelehnt.
Nachdem somit sämtliche Teile des Gesetzentwurfes abgelehnt wurden, findet über diesen Entwurf gemäß § 47 der Geschäftsordnung eine Schlussabstimmung nur auf Antrag des Einbringers statt. Ich frage daher die Fraktion der AfD, ob eine Schlussabstimmung gewünscht ist. –
Erstens: Eine gesetzliche Änderung der zeitlichen Berichtspflichten ist nicht notwendig. Die bisherigen Raumordnungs- bzw. Landesentwicklungsberichte wurden 1994, 1998, 2002, 2006, 2010, 2015 und 2020 und damit in jeder Legislaturperiode dem Landtag zugeleitet. Seit 2010 gibt es einen 5-Jahres-Rhythmus, der bereits dem von der AfDFraktion angedachten Zeitrahmen entspricht.
Auch die von der AfD ergänzte Frist zur Überprüfung des Landesentwicklungsplanes, kurz LEP, erübrigt sich. Die Überprüfung zum Fortschreibungsbedarf erfolgt bisher anlassbezogen. 2019 haben die Koalitionspartner vereinbart, dass der LEP 2013 für diese Legislaturperiode die Grundlage der Landesentwicklung bleibt.
Am 3. März 2023 wurde vom Bundesrat die Novelle des Bundesraumordnungsgesetzes beschlossen. Die bisher nur eingeschränkt für bestimmte Raumordnungspläne geltende 10-Jahres-Regelung zur Überprüfung wurde damit auf alle Raumordnungspläne ausgeweitet. Eine zusätzliche Festlegung im Landesplanungsgesetz erübrigt sich damit.
Zweitens: Auch inhaltliche Ergänzungsvorgaben sind nicht erforderlich. Die oberste Raumordnungsbehörde berichtet umfassend über Planungen und Maßnahmen, die für die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans bedeutsam sind. Die thematische Breite wird bewusst nicht gesetzlich festgelegt, um auf aktuelle Bedarfe reagieren zu können. Dies ermöglichte zum Beispiel die im Koalitionsvertrag erfolgte Schwerpunktsetzung zur Daseinsvorsorge für den Raumordnungsbericht 2020. Ein solcher Perspektivwechsel ist übrigens sowohl auf Bundesebene als auch in anderen Bundesländern gängige Praxis.
Mit der 2018 im Gesetz vorgenommenen Umbenennung des Landesentwicklungsberichtes in Raumordnungsbericht erfolgte allerdings bewusst eine Schwerpunktsetzung auf die Umsetzung der raumordnerischen Festlegungen im
Landesentwicklungsplan, auch um Doppelberichterstattungen zu anderen Fachberichten der Staatsregierung zu vermeiden.
Kurzfristige und unvorhersehbare Großereignisse sind aufgrund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs beim Erstellen der Berichte schwer darstellbar. Sie werden, falls eine Aufnahme in den jeweils aktuellen Bericht nicht mehr möglich ist und ihre Auswirkungen raumordnerisch relevant sind, in den nächsten Bericht aufgenommen.
Drittens: Auch die vorgeschlagene Änderung der Betrachtungsebene ist nicht zielführend. Die AfD fordert die Verlegung der Betrachtungsebene auf die Planungsregionen sowie die Landkreise und kreisfreien Städte. Das ist eine Einschränkung und steht im Widerspruch zu dem von der AfD geforderten besseren Überblick über die Entwicklung der Gemeinden.
Für den Raumordnungsbericht werden – soweit vorhanden – Daten der amtlichen Statistik auf Ebene der Gemeinden genutzt und auch kartografisch visualisiert, denn eine Auswertung auf Ebene der Planungsregionen oder der Landkreise verwischt räumliche Disparitäten.
Im Übrigen können die von der AfD geforderten Daten für die kreisfreien Städte auf Stadtbezirksbasis mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht genutzt werden; denn für Datenerhebungen und -auswertungen unterhalb der
Es ist im Übrigen auch nicht vordergründige Aufgabe des Raumordnungsberichtes, Auswertungen zum Arbeitsmarkt, zum Pro-Kopf-Einkommen, zur Entwicklung im Sozialbereich, zur Wertschöpfung oder zur Entwicklung der regionalen Wirtschaftskraft oder zur Ökologie zu veröffentlichen. Hierfür stehen zahlreiche Informationsmöglichkeiten des Statistischen Bundesamtes, des Statistischen Landesamtes sowie Fachberichte der Ressorts, zum Beispiel der Sächsische Sozialbericht oder der Nachhaltigkeitsbericht, zur Verfügung.
Ich fasse zusammen: Eine Anpassung des Landesplanungsgesetzes ist weder zeitlich und inhaltlich noch hinsichtlich
einer geänderten Betrachtungsebene notwendig. Ich empfehle daher, den vorliegenden Gesetzentwurf abzulehnen.
Es ist keine Aussprache vorgesehen. Wünscht dennoch der Berichterstatter des Ausschusses, Herr Ulbrich, oder ein anderer Abgeordneter das Wort? – Das ist nicht der Fall.
Meine Damen und Herren! Wir können damit zur Abstimmung über den Gesetzentwurf schreiten. Aufgerufen ist das Gesetz über die staatliche Prüfung und allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern und Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsi- sches Dolmetschergesetz), Drucksache 7/11366, Gesetzentwurf der Staatsregierung.
Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung, Drucksache 7/12703. Es liegen keine Änderungsanträge vor.
Meine Damen und Herren! Ich schlage Ihnen vor, über den Gesetzentwurf in der Fassung, wie sie durch den Ausschuss vorgeschlagen wurde, paragrafenweise abzustimmen. Allerdings können wir auch hier den Gesetzentwurf im Block abstimmen, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Gibt es Widerspruch? – Das kann ich nicht feststellen. Da es den nicht gibt, verfahren wir, wie ich es vorgeschlagen habe.
Ich trage die einzelnen Gesetzesbestandteile vor. Neue Überschrift: Gesetz über die staatliche Prüfung und allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern und
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz), § 1 Begriffsbestimmung, § 2 Anwendungsbereich, § 3 Zuständigkeit, § 4 Antrag auf allgemeine Beeidigung, § 5 Alternativer Befähigungsnachweis, § 6 Beeidigung, § 7 Bezeichnung, § 8 neue Überschrift: Befristung der allgemeinen
Beeidigung, Verzicht, Widerruf, § 9 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde, § 10 Datenverarbeitung, § 11 neue Überschrift: Pflichten der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, § 12 Bestätigung der Übersetzung, § 13 Ermächtigung und Verwendung von Vordrucken, § 14 Bestandsschutz, § 15 Bußgeldvorschriften, § 16 Kosten, § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Anlage 1, Anlage 2.
Meine Damen und Herren! Ich stelle jetzt die vorgetragenen Bestandteile hier zur Abstimmung und bitte bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Auch keine. Damit sind diese einstimmig angenommen.
Nun stelle ich den Entwurf „Gesetz über die staatliche Prüfung und allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz) “, Drucksa
che 7/11366, Gesetzentwurf der Staatsregierung, in der in der zweiten Beratung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Auch keine. Damit ist der Entwurf einstimmig als Gesetz beschlossen worden.
Meine Damen und Herren, mir liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Ich sehe keinen Widerspruch. Damit ist die Dringlichkeit beschlossen worden. Der Tagesordnungspunkt ist beendet.