Hierzu können die Fraktionen Stellung nehmen. Die Reihenfolge: CDU, BÜNDNISGRÜNE, SPD, AfD, DIE LINKE, Fraktionslose und Staatsregierung, wenn gewünscht. Wir beginnen jetzt mit der CDU-Fraktion. Das Wort ergreift Frau Kollegin Wissel.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! In unserem gemeinsamen Antrag geht es zunächst um eine rein juristische Thematik, um das Zeugnisverweigerungsrecht für staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen.
Um das Anliegen besser verstehen zu können, erachte ich es für wichtig, dass wir einige Aspekte der sozialen Arbeit betrachten. Ich spreche heute nicht theoretisch über dieses Thema, sondern aus meiner persönlichen Erfahrung als langjährige Mitarbeiterin bei einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe.
Viele können sich vielleicht kein eindeutiges Bild davon machen, was ausgebildete Sozialarbeiter und Sozialpädagogen tun; denn ihre Tätigkeit erstreckt sich in der Tat auf eine Vielzahl von Arbeitsfeldern, beispielsweise ein Jugendamt, eine Schule, eine Beratungsstelle, ein Jugendzentrum, ein Krankenhaus, ein Fanprojekt, ein Frauenhaus, die mobile Jugendarbeit oder eine Suchtklinik. Hieran wird deutlich: Soziale Arbeit ist in unserer Gesellschaft allgegenwärtig. Sie vermittelt stets zwischen den individuellen Bedürfnissen ihrer Klienten und den gesellschaftlichen Ansprüchen, Möglichkeiten und Grenzen. Vertrauen und der Schutz dieses Vertrauens bilden dafür die Basis.
Mein Dank, mein Respekt und meine Wertschätzung gelten an dieser Stelle den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie den Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die sich dieser Wissenschaft und Profession verschrieben haben und sie mit Herzblut ausüben.
Meine Damen und Herren! Kommen wir zurück zu unserem Antrag. Wie dargelegt, ist die Tätigkeit von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sehr umfangreich. Somit kann die Vielzahl der Tätigkeiten von sozialer Arbeit nicht in Gänze unter den besonderen Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts gestellt werden; denn das würde die Arbeit unserer Strafverfolgungsbehörden unangemessen beeinträchtigen.
In der Vergangenheit haben wir uns als CDU-Fraktion gegen die generelle Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts ausgesprochen. Wir erkennen allerdings an, dass bestimmte Tätigkeiten der sozialen Arbeit eine besondere Vertraulichkeit erfordern. Dieses ist durchaus vergleichbar mit dem Vertrauensverhältnis bei anderen Berufsgruppen,
denen die Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zugesteht. Wir haben die Thematik also neu bewertet und halten es für angemessen, dass die Aufnahme von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern in das Zeugnisverweigerungsrecht unter klar definierten Kriterien ermöglicht werden soll.
Wie in unserem Antrag beschrieben, soll nach dieser Systematik in § 53 StPO eine neue Berufsgruppe aufgenommen werden. Dabei sollen folgende Kriterien erfüllt sein: Erstens. Nur staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen können den Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts in Anspruch nehmen. Zweitens. Es muss ein Arbeitsverhältnis mit einem staatlich anerkannten Träger vorliegen. Drittens. Es soll jener Teil der Arbeit durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden, der eine Vertraulichkeit zu der Klientengruppe verlangt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Soziale Arbeit ist mehr denn je eine bedeutende Aufgabe in unserer modernen Gesellschaft. Mit dem Antrag unterstützen und schützen wir diese wichtige Aufgabe. Die Staatsregierung wird darum gebeten, sich mit einer Initiative im Bundesrat dafür einzusetzen, dass Sozialarbeitern und Sozialpädagogen ein Zeugnisverweigerungsrecht unter klar definierten Voraussetzungen eingeräumt und eine entsprechende Änderung in der Strafprozessordnung vorgenommen wird. Ich bitte um Ihre Zustimmung.
Die Rederunde wurde eröffnet von unserer Frau Kollegin Wissel, CDU-Fraktion. Jetzt geht es weiter mit den BÜNDNISGRÜNEN. Das Wort ergreift Herr Kollege Lippmann.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben als Koalition im Koalitionsvertrag vereinbart, dass wir versuchen wollen, das Zeugnisverweigerungsrecht dahingehend zu erweitern, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie ihren Klientinnen und Klienten gestärkt und stärker geschützt wird. Das gehen wir mit diesem Antrag an, weil wir der Überzeugung sind, dass dies der richtige Zeitpunkt dafür ist, dies gegenüber dem Bund auch im Wege einer Bundesratsinitiative zu adressieren.
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatten wir BÜNDNISGRÜNE im Sächsischen Landtag ein Zeugnisverweigerungsrecht speziell für Fan-Sozialarbeit und für
weitere staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gefordert. Damals gab es eine wahrlich spannende und gute Aussprache im Hohen Haus dazu, in der deutlich geworden ist, dass der Weg, den wir damals vorgeschlagen haben, auch seine Tücken hat, dass es in der damals regierenden Koalition aus CDU und SPD aber durchaus eine Offenheit für diesen Weg gab. So ist es auch entstanden, dass wir im Koalitionsvertrag vereinbart haben: Wir gehen dieses Thema noch einmal an, allerdings in der von der Kollegin Wissel bereits ausgeführten Art und Weise, nämlich für den Bereich, in dem tatsächlich ein besonders schützenswertes Vertrauensverhältnis vorliegt, also weniger pauschal.
Wir haben das Vorhaben, das an Aktualität nicht eingebüßt hat, entsprechend modifiziert, sodass das Zeugnisverweigerungsrecht nur gelten soll, sofern etwas in einem ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordernden Tätigkeitsbereich anvertraut oder bekannt gegeben worden ist.
Die Notwendigkeit einer solchen Regelung zeigt sich beispielsweise – ich möchte es illustrieren – im Bereich der Fan-Sozialarbeit, in dem wir es mitunter sehr deutlich sehen. Wir schätzen und stärken gerade diese besondere Arbeit im Bereich des Fußballs regelmäßig. So hat der Landtag mit dem Doppelhaushalt deutlich mehr Gelder für die Fanprojekte zur Verfügung gestellt, da diese einen unverzichtbaren Beitrag im Umgang mit Radikalisierung im Sport und für die Gewaltprävention leisten.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Wenn wir uns über die Bedeutung der sozialen Arbeit in diesem Bereich einig sind, dann reicht Geld allein nicht aus. Dann müssen wir auch prüfen, ob mit den rechtlichen Rahmenbedingungen tatsächlich das geleistet werden kann, was wir erwarten. Dann braucht es diesen besonderen Schutz der sozialen Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen, den wir mit diesem Antrag begehren.
Gerade in Sachsen ist das Vertrauensverhältnis im Bereich der sozialen Arbeit, gerade im Bereich der Fußball-FanProjekte, in den vergangenen Jahren immer wieder einmal leicht ins Wanken geraten. Es gilt als durchaus fragil. Es hat sich gezeigt, dass das eine oder andere Anvertraute in diesem Verhältnis früher oder später doch der Ermittlungsauswertung der Polizei anheimgefallen ist. Das ist genau das, was eben nicht in diesem Vertrauensverhältnis passieren soll; denn dann sagen die Klientinnen und Klienten ganz schnell: Nein, wir wenden uns nicht an die entsprechenden Stellen, wenn wir die Besorgnis haben müssen, dass es weitergegeben werden muss. Dies geschieht nicht aus Bösartigkeit, sondern weil der rechtliche Rahmen momentan so ist.
Das geforderte Zeugnisverweigerungsrecht greift hier ein und schützt entsprechend vor den staatlichen Ermittlungsmaßnahmen mit dem Ziel, Informationen aus diesem besonderen Vertrauensverhältnis zu extrahieren.
Das Dilemma der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssen wir bei solchen Maßnahmen endlich auflösen. Einerseits sind sie nach dem Sozialgesetz dazu verpflichtet, Daten von Jugendlichen zu schützen, andererseits kann sie
jede Richterin oder jeder Richter zur Aussage gerade auch gegen Klientinnen und Klienten zwingen. Das kann nicht funktionieren und bringt die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in diesem Bereich regelmäßig in große Schwierigkeiten.
Deutlich wird dies insbesondere in der Entwicklung des strafrechtlich abgesicherten Geheimnis- und Sozialdatenschutzes, der insbesondere in der Kinder- und Jugendhilfe mit umfassenden Schweigepflichten einhergeht, welche allesamt wiederum strafbewehrt sind; denn nach § 203 StGB machen sich auch staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen strafbar, wenn sie unbefugt fremde Geheimnisse offenbaren.
Wir hatten diese Debatte auch in der letzten Legislaturperiode. Mit der Strafbewehrung der Geheimnisoffenbarung und dem gleichzeitig fehlenden Zeugnisverweigerungsrecht entsteht eine Situation, in der sich die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter möglicherweise sogar strafbar machen, wenn sie Geheimnisse offenbaren oder wenn sie eine Aussage zum Schutz des Vertrauensverhältnisses verweigern. Sie können sich also überlegen, welchen Straftatbestand Sie sich in bestimmten Konstellationen aussuchen. Das darf aus unserer Sicht nicht sein, weil es nicht diesem besonderen Vertrauensverhältnis, das wir erreichen wollen, genügt.
Denn nur durch ein wechselseitiges Vertrauen kann zwischen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie ihren Klientinnen und Klienten ein vertrauliches Gesprächsklima geschaffen werden, in dem dann Informationen geteilt und preisgegeben werden können, die für die entsprechende Arbeit notwendig sind.
Nur mit Vertrauen kann wirksame Präventionsarbeit erfolgreich sein. Die soziale Arbeit wird in diesen Fällen nutzlos, wenn die Klientinnen und Klienten Gefahr laufen, dass ihre Angaben am Ende gegen sie verwendet werden könnten, weil die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter demnächst als Zeugin oder Zeuge in einem vollkommen fremden Verfahren vernommen werden.
Die geschilderte Problemkonstellation kann schlussendlich nur durch ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgelöst werden. Eine andere taugliche oder mildere Alternative gibt es nicht. Das Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Berufsgruppen der sozialen Arbeit gibt es schon, insbesondere für jene, wo man bereits von einem besonderen Vertrauensverhältnis ausgeht, beispielsweise in der Schwangerschaftskonfliktberatung oder in der Suchtberatung. Der besondere Schutz für diese Berufsgruppe ist der Rechtsordnung alles andere als fremd. Auch das Kinder- und Jugendhilferecht schützt das besondere Vertrauensverhältnis wie bereits ausgeführt. Es ist an der Zeit, dass die besondere Beziehung endlich auch mit dem Zeugnisverweigerungsrecht vollumfänglich in den bestimmten Bereichen des besonderen Vertrauensverhältnisses geschützt wird.
Dabei gilt es im Rahmen dieser Bundesinitiative – das sage ich ganz ergebnisoffen – auch mal grundsätzlich die Frage zu erörtern, ob – wie gegenwärtig das Strafprozessrecht,
welches die Eigenschaft als berufsgeheimnistragende Person vor allem am Beruf selbst fest macht und weniger am konkret zu schützenden Vertrauensverhältnis – es eigentlich noch zeitgemäß ist oder ob hier eine grundsätzliche Neujustierung der Frage des entsprechenden Berufsgeheimnisträgerschutzes und des Zeugnisverweigerungsrechtes notwendig ist. Aber das überlasse ich den großen Auguren des Strafprozessrechtes in Berlin, sich damit zu befassen. Es soll eine spannende Materie sein, denn, liebe Kolleginnen und Kollegen, da wir als Land für die StPO nicht zuständig sind, gilt es nunmehr, unseren Einfluss im Bund über den Bundesrat zu nutzen. Dort sind regelmäßig kleinere wie größere Reformen der Strafprozessordnung angedacht. Es ist jetzt auch ein guter Zeitpunkt, nachdem der Bundesjustizminister angekündigt hat, dieses Jahr das Strafrecht und das Strafprozessrecht durchforsten und lichten zu wollen. An der einen oder anderen Stelle kann man es auch noch ergänzen, nämlich im nun gegenständlichen § 53 Strafprozessordnung. Eine sächsische Bundesratsinitiative könnte sich daher gut in diesen Geleitzug einordnen und schlussendlich auch Erfolg haben.
Ich hoffe, dass wir zum Wohle der sozialen Arbeit Erfolg damit haben. Ich bitte um Zustimmung zu diesem Antrag und danke den Kolleginnen und Kollegen in der Koalition, dass wir dieses kleine, aber sehr wichtige Anliegen aus dem Koalitionsvertrag noch auf den Weg gebracht haben.
Für die Fraktion BÜNDNISGRÜNE sprach Kollege Lippmann. Für die SPD-Fraktion spricht nun Frau Kollegin Kliese. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist längst überfällig, dass wir einer 50 Jahre alten Forderung nachkommen und endlich Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit dem Privileg des Zeugnisverweigerungsrechtes ausstatten. Wir bringen den Menschen dieser Berufsgruppe damit das Vertrauen entgegen, das ihnen zusteht oder noch besser, das Vertrauen, das sie verdienen. Tagtäglich stellen engagierte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und Streetworker in unseren Städten in Suchtberatungsstellen und Jugendklubs unter Beweis, dass ihnen dieses Vertrauen gebührt. Ihre Arbeit ist integraler Bestandteil für das Funktionieren unserer Gesellschaft. Es ist eine Arbeit, die ohne Vertrauen und den Aufbau von vertrauensvollen Beziehungen nicht funktionieren könnte. Sie arbeiten anwaltschaftlich. Das ist ein Kernbestandteil ihres eigenen Handelns und damit ihres Beitrags zum gelingenden Alltag ihrer Adressaten. Das tun sie sehr verantwortungsvoll.
Dies möchte ich noch einmal anhand von zwei Beispielen aus dem Bereich der sozialen Arbeit aufzeigen. Schauen wir uns die Situation in einer Jugendwohngruppe an. Hier sind häufig Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter die einzigen noch verbleibenden Anker für die Jugendlichen, da
oft ein Bruch mit dem Elternhaus stattgefunden hat. Kommt es hier zu einem weiteren Vertrauensbruch durch die Preisgabe von vertraulichen Informationen an Behörden, so könnten die Jugendlichen gänzlich ihren Halt verlieren. Es besteht die Gefahr, dass sie vollständig aus dem sozialen Netz herausfallen. Oder denken wir an das Aussteigerprogramm, das sich an Aussteigerinnen und Aussteiger richtet, die sich von verfassungsfeindlichen Strukturen lösen möchten. Das Programm möchte sie bei einem Neustart in unserer Gesellschaft unterstützen. Wie soll hier eine vertrauensvolle Beziehung zwischen einem zum Beispiel ehemaligen Rechtsextremisten, der mit seiner Vergangenheit gebrochen hat, und dem Sozialarbeiter wachsen, wenn der Beteiligte stets Sorge tragen muss, dass die Ermittlungsbehörden bei ihm an der Tür klopfen könnten?
Die Ausweitung der Schweigepflicht auf die Berufsgruppe der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter ist aus drei Gründen eine Chance für unsere Gesellschaft. Erstens ist es wichtig, dass wir unsere Fachkräfte umfassend schützen und Strukturen schaffen, die sie für die professionelle Ausübung ihres Berufes benötigen. Die Änderung des § 53 bedeutet Wertschätzung von Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeitern und ihres verantwortungsvollen Berufs genau wie bei denjenigen Kolleginnen und Kollegen im Haus, die als Anwälte tätig sind und auch ein funktionierendes Vertrauensverhältnis benötigen. Wir stärken den Berufsstand auch, denn nach § 203 sind staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter zur Verschwiegenheit mit Blick auf Geheimnisse verpflichtet, die ihnen anvertraut werden. Durch die Anpassung wird diese Verschwiegenheitsverpflichtung nochmals aufgewertet.
Natürlich gibt es auch Sorge, dass die Strafverfolgung durch die Ausweitung des Paragrafen erschwert werden könnte. Hierfür gibt es jedoch keine Indizien. Schon jetzt sind Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Stichwort staatliches Wächteramt, in der Pflicht, im Falle einer sich abzeichnenden Bedrohung zu handeln. Von dieser Pflicht werden sie durch die Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechtes nicht befreit, das heißt, dass sie auch weiterhin im Falle sich abzeichnender Selbstgefährdung ihre Adressaten oder bei einer durch andere drohenden Gefahr tätig werden müssen, um Gefahr abzuwenden.
Es ist wichtig und richtig, dass wir als Koalition heute die Staatsregierung beauftragen, sich für die Anpassung des § 53 auf Bundesebene einzusetzen. Damit machen wir einen großen Schritt auf dem Weg zu besseren Arbeitsbedingungen für engagierte Menschen in diesem Berufsfeld. Für einen solchen Antrag gäbe es wohl kaum einen besseren Moment. Auf Bundesebene gibt es Pläne für eine große Reform der Strafprozessordnung. Noch in diesem Jahr wird mit der Vorlage des Referentenentwurfs durch das Bundesjustizministerium gerechnet. Unser Antrag zur Reformierung kann dabei ein wertvoller Impuls für die moderne Rechtsstaatlichkeit sein und trägt dafür Sorge, dass der wertvollen Arbeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern Respekt und Anerkennung zukommt, wie es ihnen gebührt.
Zum Schluss möchte ich noch kurz dezidiert den Blick auf die Landesebene Sachsen richten. Ich möchte betonen, dass es mit einer Anpassung des § 53 allein nicht getan ist, wenn es um gute Arbeitsbedingungen geht. Es ist an uns allen dafür Sorge zu tragen, dass dort, wo der Freistaat soziale Arbeit beauftragt, die Menschen angemessen behandelt werden müssen, gute Arbeitsstrukturen brauchen, etwa im Austausch mit den Ämtern und Kommunikation mit ihnen stets auf Augenhöhe stattfinden muss.
Für die SPD-Fraktion sprach Kollegin Kliese. Nun spricht für die Fraktion der AfD Kollege Ulbrich. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Worum es in dem Antrag tatsächlich geht, versteckt sich mal wieder wie so oft zwischen den Zeilen. Die Tätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Klienten voraus, unter anderem, wenn es um die Reintegration gewaltbereiter junger Menschen gehen soll.
Soll hier die Verfolgung von Straftaten be- und verhindert werden, die von diesen gewaltbereiten jungen Menschen ausgeht, deren Reintegration in die Gesellschaft offenbar schlecht bis gar nicht gelingt? Will die Antragskoalition hier dafür sorgen, dass gewaltbereite junge Menschen weiterhin machen können, was sie wollen, dass Drogen- und Beschaffungskriminalität unbehelligt fröhliche Urständ feiern können? Es wird von Vertrauensverhältnis gesäuselt. Tatsächlich aber erschwert ein Zeugnisverweigerungsrecht für Mitarbeiter in Sozialbehörden die Strafverfolgung, verschärft die Situation und öffnet der Kriminalität Tür und Tor. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Behördenmitarbeitern und kriminellen Jugendlichen darf es insoweit nicht geben.
Ganz offensichtlich ist es den Antragstellern immens wichtig, Jugendkriminalität durch die Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts zu verschleiern. Soll die Statistik geschönt werden, oder geht es mal wieder um das Hätschelkind von Rot-Grün: Flüchtlinge, Migranten und sonstige Ausländer? Denn wer macht denn die Mehrheit dieser kriminellen Jugendlichen aus? In der Kriminalstatistik der zehn größten deutschen Städte ist Leipzig mit einem Anteil nicht deutscher Tatverdächtiger von 33,4 % vertreten bei einem Ausländeranteil in Sachsen von 5,7 %. Bei diesen Erhebungen sind eingebürgerte Migranten und Passdeutsche, die also gar nicht zum deutschen Volk gehören wollen, selbstverständlich gar nicht mitgerechnet.
Sie berufen sich im Antrag auf Rechtsanwälte und deren Zeugnisverweigerungsrecht. Das hat auch seinen guten Grund. Der Strafverteidiger zum Beispiel ist seinem Mandanten verpflichtet, egal welche Straftat er begangen hat. Gäbe es für diese Berufsgruppe kein Zeugnisverweige