Meine sehr verehrten Damen und Herren, Sie haben hier auch das Bundesgesetz angesprochen. Artikel 35 hat doch die Frage von Herrn Teichmann beantwortet. Was haben Sie denn alle nicht verstanden? Darin steht nur, dass im Genehmigungsverfahren eine Rückbauverpflichtung für die Windkraftanlagenbetreiber zu erbringen ist – nicht mehr und nicht weniger. Darin steht nichts davon, dass geldwerte Leistungen dinglich hinterlegt werden müssen. Was Sie hier behaupten, bezieht sich alles auf ein Gerichtsurteil. Es ist aber nicht im Gesetz verankert; und genau das sieht unser Gesetzentwurf vor, weil wir nicht wollen, dass die Sachsen in 20, in 25 Jahren auf den Altlasten dieser Windkraftanlagenbetreiber sitzenbleiben und die Steuerzahler dafür aufkommen müssen, dass die Fundamente aus dem sächsischen Boden herausgebaggert werden.
Das will doch unser Gesetzentwurf, und das müssen Sie anerkennen. Dazu ist nichts in der Bundesgesetzgebung geregelt, dazu ist nichts in der Landesgesetzgebung geregelt. Dafür braucht es eine ordentliche Partei, die AfD, die das hier in Sachsen festschreibt.
Gibt es weiteren Redebedarf vonseiten der Fraktionen? – Das ist nicht der Fall. Herr Staatsminister Piwarz.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In Vertretung für Kollegen Schmidt darf ich heute für die Staatsregierung Stellung nehmen. Die AfD-Fraktion hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Sächsische Bauordnung geändert werden soll. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, eine Verpflichtungserklärung zum Rückbau von Windenergieanlagen in der Sächsischen Bauordnung zu verankern. Weiterhin soll der Betreiber der Windenergieanlage in der Sächsischen Bauordnung verpflichtet werden, Sicherheitsleistungen zu hinterlegen, um den Rückbau finanziell abzusichern. Dieser Gesetzentwurf verstößt zum Teil gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes.
Der Regelungsgegenstand betrifft die in Artikel 74 Grundgesetz dem Bundesgesetzgeber zugewiesene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.
Der Bundesgesetzgeber hat im Bereich des städtebaulichen Wohnungsrechts von seiner verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz mit dem Erlass des Baugesetzbuches Gebrauch gemacht. Das Baugesetzbuch enthält im § 35 Abs. 5 bereits eine Rückbauverpflichtung. Hiernach ist unter anderem für Windenergieanlagen im Außenbereich als Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Nutzung zurückzubauen und die Bodenversiegelung zu beseitigen.
Darüber hinaus eröffnet das Baugesetzbuch die Möglichkeit, im Bebauungsplan die Verpflichtung zum Rückbau von Windenergieanlagen festzusetzen.
Das Baugesetzbuch sieht ebenso vor, dass die Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung der Rückbauverpflichtung durch eine landesrechtliche Baulast oder auch in anderer Weise sicherstellen soll. Insbesondere die Worte „oder auch in anderer Weise“ bilden für die Bauaufsichtsbehörde eine Ermächtigungsgrundlage, die Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage von einer Forderung nach einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Diese Sicherheitsleistung kann beispielsweise auch durch die Hinterlegung einer Bankbürgschaft erfolgen.
Diese Auffassung ist in den vergangenen Jahren durch Entscheidungen sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein und damit der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden.
Beide Elemente des Gesetzentwurfs der AfD-Fraktion sind somit bereits in der bundesrechtlichen Regelung des Baugesetzbuches enthalten und unterfallen damit der konkurrierenden Gesetzgebung.
Nein, ich würde den Gedanken gern zu Ende führen, Frau Präsidentin. – Das heißt, dass die Länder die Möglichkeit zur Regelung dieser Sachverhalte nur so lange und so weit haben, wie der Bund noch keine bundesrechtliche Regelung getroffen hat. Da der Bund mit dem § 35 Abs. 5 des Baugesetzbuches eine Regelung sowohl zur Rückbauverpflichtung als auch zur Sicherheitsleistung durch die Wind
energieanlagenbetreiber getroffen hat, ginge die landesrechtliche Regelung, die die AfD mit dem Gesetzentwurf treffen will, ins Leere. Sie wäre somit sinnlos und würde nur zu einem weiteren Aufblähen gesetzlicher Regelungen und zu mehr Bürokratie führen.
Diese Auffassung haben alle ernst zu nehmenden Sachverständigen, die in der Anhörung zu diesem Gesetzentwurf aufgetreten sind, bestätigt.
Der Hinweis, den das Staatsministerium für Regionalentwicklung aus diesem Gesetzgebungsverfahren allenfalls mitnimmt, ist,
die unteren Bauaufsichtsbehörden nochmals auf ihre Möglichkeiten nach dem Baugesetzbuch hinzuweisen, Rückbauverpflichtungen und Sicherheitsleitungen als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung von Windenergieanlagen aufzunehmen, soweit die unteren Bauaufsichtsbehörden dies nicht bereits jetzt machen.
Bitte stimmen Sie diesem Gesetzentwurf nicht zu. Die sachlichen Gründe sind hinreichend und im Einzelnen dargelegt.
Meine Damen und Herren, wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Aufgerufen ist Fünftes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung
den rufe ich gleich auf; bitte ein wenig Geduld –, Drucksache 7/12832, ein Gesetzentwurf der AfD. Da der Ausschuss Ablehnung empfohlen hat, ist Grundlage für die Abstimmung der Gesetzentwurf.
Es liegt ein Änderungsantrag von der Fraktion der AfD, Drucksache 7/14860, vor. Er kann, wenn gewünscht, eingebracht werden. Herr Abg. Dornau, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kollegen Abgeordnete! Warum stellen wir diesen Änderungsantrag? Ganz einfach: weil uns unsere Wälder am Herzen liegen.
Niemand möchte noch einmal brennende Wälder in der Sächsischen Schweiz sehen. Niemand möchte riesige Areale mit verbrannten Bäumen und verkohlten Tieren sehen, jedenfalls niemand mit klarem Verstand und einem Funken an Heimatliebe.
Deshalb stellen wir diesen Änderungsantrag; denn auch durch Windindustrieanlagen können Waldbrände entstehen, besonders dann, wenn diese Anlagen in trockenen Wäldern stehen, besonders dann, wenn diese Anlagen auf
den Kämmen unserer bewaldeten Gebirge stehen, besonders dann, wenn diese Anlagen sich Hunderte Meter über unseren Wäldern auftürmen wie es die Regierungskoalition gern haben möchte.
Dabei ist glasklar: Eine brennende Windindustrieanlage wird schnell zum Flammenwerfer mit Hunderten Metern Funkenflug. Jeder kann sich ausmalen, was das für ein trockenes Waldgebiet bedeutet. Auch die Feuerwehren in diesem Land stellt das vor ganz neue Probleme; denn sie haben nicht die Mittel, die brennenden Gondeln einer Windindustrieanlage zu löschen – zu hoch sind die Gondeln und zu kurz sind die Leitern. Deshalb müssen automatische Feuerlöschsysteme für Windindustrieanlagen in Sachsens Wäldern ausdrücklich in die Bauordnung aufgenommen werden.
Auflagen für einzelne Anlagen durch örtliche Behörden, Verwaltungsvorschriften oder Ähnliches reichen uns hier nicht aus. Das ist auch im Interesse der Betreiber dieser Windanlagen, denn Brände können schnell zu Schäden in Millionenhöhe führen.
Das, worauf Sie, Herr Dornau, gar nicht eingegangen sind, ist der erste Teil Ihres Änderungsantrages. Dazu will ich eines sagen: Es ist guter sachlicher und fachlicher Brauch in diesem Haus, dass Änderungen, die vom Juristischen Dienst des Landtags vorgegeben werden – das ist der sogenannte Meckerzettel –, im Ausschuss eingebracht werden. Dieser Meckerzettel liegt Ihnen seit März dieses Jahres vor. Warum müssen wir uns jetzt hier im Plenum mit dem ersten Teil Ihres Änderungsantrages beschäftigen? Sie sollten mal Ihren parlamentarischen Beratern Beine machen. Wenn wir so fortfahren, dann haben wir mit allen Dingen doppelt solange zu tun, um diese häufig nur redaktionellen Änderungen hier im Plenum beschließen zu müssen.
Ich komme zum zentralen Inhalt: Es soll ein neuer Paragraf eingeführt werden, dessen Inhalt den Brandschutz in Windkraftanlagen betrifft. Sie führen diesen Ansatz in Ihrer eigenen Begründung ad absurdum. Ich will einmal zitieren, wie Sie Ihren eigenen Antrag begründen. Sie schreiben: „ergänzt die Sächsische Bauordnung um einen § 51 a,“ –