2. Ist mit der geplanten Bezahlkarte sichergestellt, dass die Nutzer Sachwerte nicht in Bargeld (beispielsweise durch Umtausch nach dem Kauf und Auszahlung in Bargeld) umwandeln bzw. umtauschen können, und unter welchen Rahmenbedingungen (beispielsweise direkte Ausreichung von Sachleistungen durch den Landkreis) könnten dies zum Großteil ausgeschlossen werden?
Zu Frage 1: Das Sachleistungsprinzip ist fester Bestandteil des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und bedarf keiner gesonderten Einführung im Landkreis Mittelsachsen. Infolgedessen werden dazu auch keine gesonderten Gespräche geführt.
Im Rahmen der aktuellen öffentlichen Diskussion zur Reduzierung von Geldleistungen durch Sachleistungen sind neben den Regelungen des AsylbLG und ihrer verfassungsgerichtlichen Konkretisierung auch verwaltungspraktische Gesichtspunkte wie der vertretbare Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
Zu Frage 2: Zur Einführung einer sogenannten Bezahlkarte durch den Bund für das Gebiet einzelner Länder oder für einzelne Landkreise liegen gegenwärtig keine belastbaren Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
Behandlung des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bundesrat (Frage Nr. 2)
Im Verlauf der Bundesratsbehandlung des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften ergaben sich im Bundesrat Fragen darüber, inwieweit es sich um ein Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz handelt. In der Ausschussempfehlung des Bundesrates (Drucksache 367/1/23) wurde vom Ausschuss für Innere Angelegenheiten die Zustimmungsbedürftigkeit angemerkt. In der Beschlussdrucksache [Drucksache
1. Inwieweit wurde seitens des Bundesrates die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes gegenüber dem Bund vertreten und inwieweit wird das Gesetz aktuell als Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz behandelt?
2. Welche Position hat der Freistaat Sachsen in Bezug auf die Fragestellung nach der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes durch den Bundesrat im Verfahren aus welchen Gründen vertreten?
Zu Frage 1: Grundsätzlich geht das Grundgesetz (GG) vom Grundfall des nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzes aus. Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind explizit im GG aufgeführt. Es handelt sich um drei Fallgruppen: Gesetze, die die Verfassung ändern, solche, die – wie zum Beispiel Steuern – Auswirkungen auf die Finanzen der Länder haben, oder Gesetze, für deren Umsetzung in die Organisations- und Verwaltungshoheit der Länder eingegriffen wird und ihnen der Bundeseinheitlichkeit wegen verboten wird, davon abzuweichen (vergleiche Artikel 84 GG).
Zur Frage 2: Das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und das Abstimmungsergebnis aus der 1036. Sitzung des Bundesrates zu Top 25 „Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Veränderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“ sind unter https://www.landesvertretung.sachsen.de/Bundesrat.html abrufbar.
Der Freistaat Sachsen hat die Zustimmungsbedürftigkeit nicht befürwortet, da diese nicht gesehen wurde.
Das SMK hat im Mai 2023 Zahlen zu ukrainischen Schülern im Online-Unterricht der Ukraine veröffentlicht. Damals waren es nur 272 Schüler.
1. Wie viele ukrainische Schüler nutzen aktuell den OnlineUnterricht der Ukraine? (Bitte insgesamt und je Schulart aufschlüsseln.)
2. Welche (technischen) Hindernisse oder ähnliche Gründe liegen vor, dass nicht mehr ukrainische Schüler den Online-Unterricht der Ukraine nutzen, und welche Maßnahmen plant die Staatsregierung, um diese Hindernisse und Hürden zu reduzieren und mehr ukrainischen Schülern die Nutzung des Online-Unterrichtes der Ukraine zu ermöglichen?
Zu Frage 1: Bis August 2023 wurde die Anzahl der Schülerinnen und Schüler am ukrainischen Online-Unterricht regelmäßig ermittelt. Damals nahmen 243 Schülerinnen und Schüler am ukrainischen Onlineunterricht teil, gegenwärtig sind es noch 189 junge Menschen.
In der Regel erfolgte keine Zuordnung innerhalb der sächsischen Schularten, da ukrainische Schulen (online) besucht wurden. Eine Aufschlüsselung ist deshalb nicht möglich.
Zu Frage 2: Ukrainischen Schülerinnen und Schülern, die im Heimatland eine Abschlussklasse (Klassenstufe 9 bis 11) besucht haben, wurde in Sachsen auf Antrag die Möglichkeit eröffnet, im Schuljahr 2022/23 eine Schulbesuchsausnahme durch das LaSuB zu erhalten, um ausschließlich ukrainische Online-Angeboten mit dem Ziel der Abschlusserlangung im Heimatland zu verfolgen.
Diejenigen, die im letzten Schuljahr diesen Weg beschritten haben, können diesen fortsetzen. Jedoch ist eine Neuauflage ab der Klassenstufe 9 seit diesem Schuljahr nicht mehr vorgesehen, um aufgrund des andauernden Krieges und des damit verbundenen längeren Verbleibs in Deutschland die Integration und die Bildungsperspektiven der geflüchteten jungen Menschen im hiesigen Bildungssystem stärker zu fördern.
In § 5 Sächsische Gemeindeordnung ist die Änderung des Gemeindenamens rechtlich geregelt. Der Fragesteller will sich nach dem Thema Namensänderung einer Gemeinde erkundigen, welche nach der Eingliederung von Orten in das Gemeindegebiet ihren Namen ändert, aber einen Doppelnamen wählt, der zwei Orte des Gemeindegebietes als Namen der Gemeinde (beispielsweise Pockau-Lengefeld) beinhaltet.
1. Wie viele Jahre nach der Eingliederung bzw. dem Zusammenschluss von zwei Gemeinden zu einem Gemeindegebiet ist eine Namensänderung der Gemeinde nach § 5 Sächsische Gemeindeordnung möglich und welche anderen rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten?
2. Welche Beschlüsse, auch Grundsatzbeschlüsse oder Ähnliches, des zuständigen Gemeinderates oder Bürgerentscheide sind vorab notwendig und was ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde seitens der betroffenen Gemeinde formell zu beachten?
Bei dem gewählten Beispiel von „Pockau-Lengefeld“ handelte es sich rechtlich um keine Eingliederung von einer Gemeinde in eine andere schon bestehende Gemeinde nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), sondern um eine Vereinigung zweier Gemeinden zu einer neuen Gemeinde gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 der SächsGemO. Die Stadt Pockau-Lengefeld im Erzgebirgskreis ist 2014 aus der Vereinigung der Gemeinde Pockau und der Stadt Lengefeld entstanden.
Zu Frage 1: Vereinigen sich mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde, muss die Vereinbarung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO auch eine Bestimmung über den Namen enthalten. Die Vereinbarung, die nach § 8 Abs. 1 Nummer 2 SächsGemO von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden muss, bestimmt damit den Namen, der ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung gilt. Gleiches gilt auch für die Eingliederung, bei der eine oder mehrere Gemeinden in eine andere Gemeinde eingegliedert werden (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 Sächs- GemO).
Soll der gewählte Name im Nachgang einer Gebietsänderung oder unabhängig von einer Gebietsänderung geändert werden (zum Beispiel Annahme eines neuen Namens, Än- derung der Schreibweise oder Annahme von zusätzlichen unterscheidenden Bezeichnungen), gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO, wonach die Änderung des Namens der Gemeinde der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, die ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde trifft. Erforderlich ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Änderung. Eine gesetzliche Regelung, die die Antragstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO in zeitlicher Hinsicht einschränkt oder begrenzt, gibt es nicht. Der Gemeindename muss den Grundsätzen der Namenkunde entsprechen (Anlage zu § 2 Absatz 1 Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurch- führungsverordnung [SächsKomVerfRDVO]). Danach soll der Name möglichst kurz und zutreffend sein und einen örtlichen Bezug herstellen. Gemeindenamen müssen zudem so gewählt werden, dass sie dauerhaft bestehen bleiben und keinen kurzfristigen Änderungen unterworfen sind. Dreifachnamen sind nicht genehmigungsfähig.
Zu Frage 2: Nach § 2 Abs. 1 SächsKomVerfRDVO sind dem begründeten Antrag der Gemeinde nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse beizufügen.
Meine Damen und Herren, die Tagesordnung der 79. Sitzung des 7. Sächsischen Landtags ist abgearbeitet. Das Präsidium hat den Termin für die 80. Sitzung auf Mittwoch, den 13. Dezember 2023, 10 Uhr festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung gehen Ihnen rechtzeitig zu.