Erstens wird das Sächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz nun an das geänderte Bundesrecht angepasst. Darunter fallen vor allem die erweiterten Sachaufklärungsbefugnisse; sie werden den bereits für die Gerichtsvollzieher geltenden Befugnissen nachgezeichnet.
Zweitens ändern wir mit dem Gesetz auch das sächsische Kommunalabgabenrecht. Konkret geht es dabei um Anpassungen der Abgabenordnung infolge der Änderung der Datenschutz-Grundverordnung und die nun mögliche Anwendung der Vorschriften des Steuergeheimnisses auf alle Kommunalabgaben. Im Zusammenhang mit diesen Kommunalabgaben sollen die Kommunen zudem auch Bescheide mit Dauerwirkung erlassen können.
Drittens enthält unser Gesetzentwurf eine Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts im Freistaat. Auch in dem Punkt folgen wir einem Erfordernis, das sich aus einem anderen Gesetz ergibt, nämlich dem Online-Zugangsgesetz.
Meine Damen und Herren, Sie haben schon von meinen Vorrednern gehört, dass alles technisch klingt. Das ist auch so, dennoch werden die enthaltenen Änderungen und Klarstellungen in der Praxis dringend gebraucht und erwartet. Das Gesetz wird das Vollstreckungsverfahren in Sachsen modernisieren und erleichtern und das gilt ausdrücklich auch für den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen. Die dort enthaltenen Anmerkungen zum Kirchensteuergesetz und zum Gleichstellungsgesetz sind sinnvoll und zielführend. Ich bitte daher sowohl für unseren Gesetzentwurf als auch für den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen um Ihre Zustimmung.
Staatsminister Schuster sprach für die Staatsregierung. Wenn es keinen Redebedarf seitens der Fraktionen mehr gibt, kommen wir nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf.
Aufgerufen ist das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen, Drucksache 7/11328, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen
ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport, Drucksache 7/15071. Es liegen keine Änderungsanträge vor.
Ich schlage Ihnen vor, über den Gesetzentwurf in der Fassung, wie sie durch den Ausschuss vorgeschlagen wurde, artikelweise im Block abzustimmen. Wenn sich kein Widerspruch erhebt, machen wir das so. – Widerspruch sehe ich nicht, dann stimmen wir über folgende Bestandteile ab:
Überschrift, dann Artikel 1, Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen, Artikel 2, Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes, Artikel 3, Änderung des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen, neu eingefügter Artikel 4, Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes, neu eingefügter Artikel 5, Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen, Artikel 6, Bekanntmachungserlaubnis, Artikel 7, Inkrafttreten.
Wer diesen Bestandteilen die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Vielen Dank. Stimmenthaltungen? – Stimmenthaltungen sehe ich einige. Bei einigen Gegenstimmen, einigen Stimmenthaltungen, aber einer Mehrheit an Zustimmung ist den Bestandteilen zugestimmt worden.
Somit stelle ich nun den Entwurf „Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen“ in der in der zweiten Beratung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Schlussabstimmung.
Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Bei einigen Stimmenthaltungen, einer großen Anzahl an Gegenstimmen, aber einer Mehrheit an Für-Stimmen ist der Entwurf als Gesetz beschlossen worden.
Meine Damen und Herren! Es liegt mir ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 unserer Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Erhebt sich dagegen Widerspruch? – Das sehe ich nicht. Da kein Widerspruch erkennbar war, ist die Dringlichkeit beschlossen. Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.
Bevor ich den Fraktionen das Wort erteile, frage ich den Berichterstatter des Ausschusses, Herrn Homann, ob er das Wort wünscht. – Das sehe ich nicht. Die Fraktionen haben das Wort zur allgemeinen Aussprache. Die Reihenfolge in der ersten Runde: Fraktion DIE LINKE, danach CDU, AfD, BÜNDNISGRÜNE, SPD, fraktionslose MdL und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich erteile das Wort zuerst Herrn Kollegen Brünler von der Fraktion DIE LINKE; bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben das Ladenschlussgesetz vor einem Jahr auf den Weg gebracht und wollen es heute zum Abschluss bringen. Allen, die wie schon im Ausschuss den Untergang des stationären Einzelhandels herbeibeschwören, sei gesagt: Vieles von dem, was wir begehren, ist bei einem großen Teil des stationären Einzelhandels bereits praktische Realität. Nun könnte man fragen, wieso dieser Vorstoß kommt, wenn das viele Geschäfte von sich aus schon so machen.
Ganz einfach: Es gibt eine sogar wichtige und große Ausnahme, die überdies ganz grundsätzlich wenig oder gar keine Konkurrenz aus dem Onlinehandel hat. Ich spreche vom Lebensmitteleinzelhandel, besonders von den großen Ketten. Dort sind Öffnungszeiten bis 22 Uhr die Norm. Zwar haben die Ketten inzwischen von sich aus die Öffnungszeiten reduziert, aber das Grundproblem bleibt. Das Grundproblem liegt darin, dass die Ausweitung der Öffnungszeiten in der Vergangenheit nicht mit einem Zuwachs des Personals, sondern in vielen Teilen sogar mit einer Reduktion bzw. dem Ersatz von Normalarbeitsverhältnissen durch Teilzeitarbeitsverhältnisse einherging.
Aktuell kontrollieren im Lebensmitteleinzelhandel vier Ketten circa 75 % des Marktes. Diese vier Ketten haben in den Coronajahren – im Gegensatz zum restlichen Einzelhandel – ein Umsatzplus von 10 % eingefahren. Auch bei den Teuerungen der letzten Jahre dürfte einiges hängengeblieben sein. Das ist auch gar nicht unser Problem. Es ist schön, dass es im stationären Einzelhandel offenbar Ketten gibt, die keine Umsatzprobleme haben. Darüber freuen wir uns aber dann nicht, wenn Profite auf dem Rücken der Beschäftigten gemacht werden.
Die Ladenöffnungszeiten im Lebensmitteleinzelhandel wurden von den großen Ketten in den letzten Jahren nach und nach ausgeweitet. Noch vor zehn Jahren war es völlig normal, dass auch der Supermarkt spätestens um 19 Uhr
schloss. So weit wollen wir gar nicht zurückgehen. Wie gesagt, haben sich die Öffnungszeiten in den letzten Jahren aber immer mehr ausgeweitet. Das Problem dabei: Im Wesentlichen geschah das zulasten der Beschäftigten. Zusätzliches Personal für die sogenannten Randzeiten lohnt sich betriebswirtschaftlich einfach nicht. Hinter vorgehaltener Hand sagt mancher Mitarbeiter, dass sich die Öffnungszeiten nach 20 Uhr, meist sogar schon nach 19 Uhr, betriebswirtschaftlich grundsätzlich nicht mehr lohnen würden. Dass man aufhabe, habe auch nichts mit Kundenfreundlichkeit zu tun; man habe einfach nur so lange auf, weil es die Konkurrenz auch so mache, und man keine Marktanteile verlieren wolle. Und das geschieht, wie schon gesagt, auf dem Rücken der Beschäftigten.
Damit Sie verstehen, was ich meine, und um Ihnen den Hintergrund unseres Gesetzentwurfs darzulegen, will ich Ihnen Fälle von Menschen vortragen, die zwar konkrete Einzelfälle sind, aber trotzdem gut wiedergeben, was für viele ihrer Kolleginnen und Kollegen Alltag ist.
Die erste Schilderung: Ich habe einen Vertrag mit 21 Stunden in der Woche. Davon kann man alleine nicht wirklich leben. Wenn ich nicht meinen Partner hätte, müsste ich zum Amt. Keine Woche vergeht aber ohne Überstunden. Meist arbeite ich rund 30 Stunden in der Woche. Wenn ich aber meine Arbeitszeit im Vertrag erhöhen will, damit ich weiß, woran ich bin und besser planen kann, wird gesagt, das gehe nicht, das wäre für das Unternehmen zu teuer. Wir haben in der Filiale auch eine Kollegin, die nur 15 Wochenstunden hat, die trotzdem oft Vollzeit und noch mehr arbeitet.
Ein anderer Fall: Flexibel muss nur der Mitarbeiter sein. Ich arbeite 19 Stunden in der Woche, muss aber ständig verfügbar und einsatzbereit sein, als würde ich Vollzeit arbeiten. Da wird man in der Freizeit angerufen, dass man zur Arbeit kommen soll, weil Leute fehlen. Einen zweiten Job könnte ich mir gar nicht suchen, weil ich dann nicht mehr so flexibel bin.
Ein kleiner Seitenblick: Man braucht nur wenig Fantasie, um zu erkennen, dass das jene Menschen sind, über die wir heute schon einmal gesprochen haben, die trotz der Tatsache, dass sie arbeiten gehen, mit Sozialleistungen aufstocken müssen.
Es gibt einen weiteren Punkt, wenn wir über Öffnungszeiten reden: Öffnungszeiten sind nicht gleich Arbeitszeiten.
Dazu kommen noch Kommissionierungszeiten, Kassenschluss usw. Es ist also normal, bereits mindestens eine Stunde vor Öffnung da zu sein und auch nach Ladenschluss noch eine Stunde zu tun zu haben. Wenn man das alles weiß, erscheint alles noch einmal in einem anderen Licht.
Wie sich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestaltet, schildert ein anderer Fall: Als ich aus der Elternzeit gekommen bin und gesagt habe, dass ich in Zukunft nicht immer schon um 6 Uhr oder 6:30 Uhr anfangen kann, weil ich mein Kind in die Kita bringen muss, gab es in der Filiale richtig Theater. Der Bezirksleiter hat mir gesagt, dass ich das vorher wissen müsste. Im Handel sei das so. Extrawürste gibt es nicht. Da habe ich mir verkniffen zu fragen, wie ich es eigentlich machen soll, mein Kind nachmittags aus der Kita abzuholen. Jetzt versuchen wir es mithilfe der Omas. Wenn es gar nicht anders geht, muss ich im Handel aufhören. Wie das Alleinstehende ohne Eltern machen sollen, will ich mir gar nicht vorstellen.
Die Frage ist doch letztlich, ob uns das egal ist oder ob wir wollen, dass Familie und Beruf vereinbar sind. Uns ist es nicht egal und das ist der Grund für den Gesetzentwurf. Nicht umsonst steht „zur Verbesserung des Schutzes der Beschäftigten“ im Titel.
Flexiverträge, geplante Unterbesetzung und die Verdichtung der Arbeit sind das Ergebnis einer Branche, in der die Beschäftigten häufig von den Tarifverträgen auf Abruf bis in den späten Abend und auch an Samstagen zur Verfügung stehen müssen. Das steht Planbarkeit und einem gelungenen Familienleben im Weg. Eine Begrenzung der Öffnungszeiten löst zwar das Problem nicht, schafft aber wenigstens einen Schritt Abhilfe.
Unser Gesetz fordert nichts, was es nicht an anderen Orten bereits gibt. Ein Ladenschluss um 20 Uhr ist in Bayern rechtliche Normalität und auch dort muss niemand verhungern. Der Anspruch auf zwei arbeitsfreie Tage, wenn man Familie hat, gilt zum Beispiel auch in Thüringen, und auch dort ist der Einzelhandel nicht kollabiert.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gerade jetzt in der Adventszeit wollen wir die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Blick nehmen. Deshalb: Stimmen Sie unserem Gesetz zu!
Kollege Brünler brachte den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE ein. Nun übergebe ich an die CDU-Fraktion, an Herrn Kollegen Ritter; bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Wie lang ist lang genug? Diese Frage zur angemessenen Dauer der Öffnung der Läden im Freistaat Sachsen debattieren wir hier nicht das erste Mal. Kollege Brünler hat es angesprochen. Heute liegt uns der Gesetzentwurf der Linksfraktion vor, die mit ihrer Initiative die Verkürzung der Ladenöffnungszeiten bewirken will.
Betrachten wir einmal die Ausgangslage: Lange Arbeitszeiten und häufige Arbeit am Wochenende führen zu außerordentlichen Belastungen bei den Beschäftigten. Dies verschärft den Fachkräftemangel. Das sind Tatsachen, die im Übrigen auch auf viele andere Berufsgruppen zutreffen. Ich denke da im Besonderen an das medizinische Personal in unseren Krankenhäusern und Altenheimen.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es knapp 3,2 Millionen Beschäftigte im Einzelhandel, das kann man einer Studie des Einzelhandelsverbands Deutschland entnehmen. Das Interessante dabei ist: 38 % arbeiten aktuell in Vollzeit, 37 % in sozialversicherungspflichtiger Teilzeit. Wer jetzt mitgerechnet hat, stellt fest, dass bis 100 % noch etwas fehlt. Richtig: Der Anteil der geringfügig Beschäftigten, der sogenannten Minijobber, liegt bei 25 %. Die Studie teilt uns außerdem mit, dass in der Branche die aktuelle Teilzeitquote bei 62 % liegt. Ich habe gesagt, dass das eine gesamtdeutsche Studie ist. In Sachsen sieht es ähnlich aus.
8,5 % steuert der Einzelhandel zum Gesamtumsatz der sächsischen Wirtschaft bei. Bei 112 000 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, die in dieser Branche arbeiten, ist das eine große Wertschöpfungskette.
Seit vielen Jahren kämpft die Branche mit besonderen Herausforderungen. Der Online-Handel erfreut sich wachsender Beliebtheit. Die Verdoppelung der Umsätze in den letzten fünf Jahren auf diesem Gebiet belegt dies deutlich. Die Pandemie hat ihr Übriges dazugetan. Hohe Mieten und rückläufige Umsätze treiben den Einzelhändlern Sorgenfalten auf die Stirn. Die sechste Runde bei den Tarifverhandlungen im Einzelhandel in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen endete Anfang November ergebnislos. Die Gewerkschaft forderte ein Gehaltsplus von 2,50 Euro pro Stunde, während die Arbeitgeberseite eine zweistufige Lösung von 10,24 % anbot. Sicher würden sich noch weitere Problemlagen darstellen lassen. Aber ich denke, für das Erste ist das ausreichend.
Wie will die Linksfraktion dagegen vorgehen? Die Begrenzung der Öffnungszeiten von 8 bis 20 Uhr ist das Erste. Zweitens. Freistellung der Beschäftigten, die einer bestimmten Konstellation unterliegen, nach 18 Uhr. Das wären a) jene Beschäftigten, die im Haushalt lebende minderjährige Personen haben oder b) eine pflegebedürftige angehörige Person im Sinne § 14 des Sozialgesetzbuches XI versorgen. Drittens. Besonderer Schutz der Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen durch Neuformulierung des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes in Verbindung mit dem Ladenschlussgesetz des Bundes zur Begrenzung der Anzahl der Ladenöffnungen sowie der Länge der Ladenöffnungen. Viertens. Last, but not least eine Verschärfung der Dokumentationspflichten des Arbeitgebers mit einer Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren. Das wäre eine Verdoppelung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir lassen das erst einmal so wirken. Wie unsere Bewertung ausfällt, erzähle ich Ihnen in der zweiten Runde.