Protokoll der Sitzung vom 13.12.2023

Drucksache 7/14270, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 7/15074, Beschlussempfehlung des Ausschusses

für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung

Ich frage als Erstes Frau Jost, ob sie als Berichterstatterin das Wort wünscht? – Das ist nicht der Fall. Dann erteile ich den Fraktionen in der gewohnten Art und Weise das Wort. Für die CDU-Fraktion spricht jetzt bitte Frau Dombois.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir behandeln heute in zweiter Lesung das „Gesetz zur Änderung der sächsischen Vollzugsgesetze“. Dem Gesetzentwurf der Staatsregierung gingen lang andauernde Verhandlungen voraus, die in dem nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf mündeten.

Im Kern dient das Gesetz der Umsetzung der sich aus dem Koalitionsvertrag sowie aus der vollzuglichen Praxis ergebenen fachlichen Änderungsbedarfe. Hierbei möchte ich auf die vier wesentlichen Punkte eingehen:

Erstens. Vom grundsätzlichen Verbot für die Benutzung von Mobilfunkgeräten soll die Anstaltsleitung in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen Ausnahmen erlassen können. Das gilt zum Beispiel für einen kurzfristigen Einsatz mobilfunkfähiger Laptops bei der Reparatur bzw. der Instandsetzung von technischen Anlagen durch externe Firmen auf dem Anstaltsgelände oder das notwendige Beisich-Führen eines Mobilfunkgerätes durch Notärzte sowie in die Anstalt gerufene Polizei- und Rettungsdienste.

Zweitens: Den Strafgefangenen soll es künftig ermöglicht werden, E-Mails an ein speziell dafür eingerichtetes Funktionspostfach der Anstalt schicken zu lassen. Wenngleich der damit verbundene Aufwand nicht gänzlich unumstritten ist und es unter den Sachverständigen hierzu sehr unterschiedliche Auffassungen gab, wollen wir an dem Grundsatz – das Leben in der Anstalt ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen – festhalten und dies unterstützen. Damit wird ein weiterer Schritt in die digitale Zeit gegangen.

Drittens. Es soll eine Regelung eingeführt werden, wonach das Recht auf Aufenthalt von Gefangenen im Freien beschränkt werden kann, wenn die oder der Gefangene im

besonders gesicherten Haftraum untergebracht ist und aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung sowie aus gesundheitlichen Gründen ein Aufenthalt im Freien nicht verantwortet werden kann.

Viertens. An der Möglichkeit der disziplinarischen Trennung wird auf Ansinnen der CDU ausdrücklich festgehalten. Allerdings soll mit Blick auf die europäischen Strafvollzugsgrundsätze gesetzlich geregelt werden, dass die disziplinarische Trennung nicht gegen Jugendliche unter 18 Jahren, nicht gegen Schwangere und stillende Personen und auch nicht gegen Gefangene angeordnet werden darf, die mit einem Kind im Gefängnis untergebracht sind.

Neben diesen fachlichen Erwägungen haben auch die Erfahrungen der Coronapandemie im Justizvollzug Änderungsbedarfe aufgezeigt. So werden in den sächsischen Vollzugsgesetzen ausdrückliche Bestimmungen für die Durchführung von Videobesuchen geschaffen, um den Gefangenen Kontakte mit Familienangehörigen und Freunden zu ermöglichen.

Meiner Fraktion war es dabei wichtig, dass derlei Videobesuche im Grunde wie reguläre Besuche gehandhabt und angerechnet werden. Lediglich bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch, welche engste Angehörige umfasst, soll die Anrechnung im Verhältnis höchstens eins zu zwei erfolgen.

Schließlich werden mit dem Gesetz die in § 89 c Jugendgerichtsgesetz niedergelegten Binnendifferenzierungen zwischen minderjährigen und volljährigen Untersuchungsgefangenen klarstellend angepasst und weitere im Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetz erforderliche

Änderungen vorgenommen.

Meine Damen und Herren! Diese Gesetzesänderungen sind wichtig, um unseren Justizvollzug künftig rechtskonform aufzustellen. Daher bitten wir Sie um Zustimmung.

(Beifall bei der CDU und Staatsregierung)

Vielen Dank an Frau Kollegin Dombois für die CDU-Fraktion. Für die AfD-Fraktion spricht jetzt bitte Herr Ulbrich.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wenn ich in meiner Eigenschaft als Strafverteidiger einen Mandanten in der Justizvollzugsanstalt aufsuche, muss ich mein Mobiltelefon abgeben. Für Anwälte gibt es keine Sonderregelung. Warum sollte es eine für Handwerker geben, die im Gefängnis Reparaturen oder sonstige Arbeiten zu erledigen haben, oder für externe Bildungsträger?

Nachdem es Jahrtausende lang gelungen ist, Menschen ohne Handys zu unterrichten, muss es auch möglich sein, das im 21. Jahrhundert durchzuführen. Die einzige Ausnahme, die nachvollziehbar und akzeptabel ist, sollte für Notärzte, Rettungskräfte und selbstverständlich für Polizeibeamte gelten, die zwingend erreichbar sein und ihrerseits Notrufe absetzen müssen. Ansonsten ist den Sicherheitsgründen unbedingt Vorrang einzuräumen.

(Zuruf der Abg. Lucie Hammecke, BÜNDNISGRÜNE)

Die Mauern der Gefängnisse sind ohnehin schon löchrig wie ein Schweizer Käse. Man kann sich hinter Gittern nahezu alles organisieren – von Drogen über Waffen bis zum Mobiltelefon. Je mehr solcher Handys legal in die Gefängnisse kommen, desto mehr können auch in dunklen Kanälen verschwinden.

(Zuruf des Abg. Sebastian Wippel, AfD)

Das bedeutet in der Konsequenz eine Vereinfachung für organisierte Kriminalität und die Lenkung sonstiger gesetzeswidriger Aktivitäten. Im schlimmsten Fall können Ausbruchspläne abgesprochen werden. Bei Untersuchungshäftlingen besteht zudem Verdunklungsgefahr und die Möglichkeit der Zeugenbeeinflussung. Das Gleiche gilt für die Nutzung von Tablets von Gefangenen im Zuge der Resozialisierung. Auch hier erscheint uns das Missbrauchspotenzial in Abwägung mit den Interessen der Gefangenen zu hoch.

Dass sich Gefängnisinsassen ihre Post in Form von EMails an die JVA zusenden lassen dürfen, ist vor allem sinnlos. Es bindet Personal, das mit Ausdrucken, Überprüfen und Dokumentieren beschäftigt wird, obwohl es sowieso schon an vielen Orten zu knapp bemessen ist.

(Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE)

Für Anwälte ist es ohnehin nutzlos; denn die Post zwischen Gefangenen und ihren Verteidigern unterliegt der Schweigepflicht.

Neben diesen beiden Punkten unseres Änderungsantrags, den ich hiermit als eingebracht betrachten möchte, ist allerdings der gesamte Gesetzentwurf der Staatsregierung äußerst fragwürdig und deshalb in Gänze abzulehnen.

Kommen wir zu einem weiteren wichtigen Punkt: die sexuelle Identität.

(Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE)

Diese sexuelle Identität und der damit verbundene geschlechtsspezifische Bedarf sollen bei der Vollstreckungsgestaltung berücksichtigt werden. Für die Unterbringung von Diversen sollen mit der Anstaltsleitung individuelle Lösungen unter Einbeziehung der betroffenen Personen gefunden werden, so der Entwurf. Was soll das?

Ein biologischer Mann ist als Mann und eine biologische Frau als Frau zu behandeln. Ein Gefängnis ist kein Ponyhof oder eine Spielweise für woke Gesellschaftsexperimente.

(Susan Leithoff, CDU, steht am Mikrofon.)

Herr Ulbrich, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Ja, bitte. Ich habe es gar nicht gesehen.

Bitte schön.

Vielen Dank, Herr Ulbrich. Ich habe eine kurze Frage: Die Einführung der Geschlechterspezifik kann man mögen, muss man aber nicht. Ist Ihnen bewusst, dass es dazu eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gibt und dass diese nachzuzeichnen ist?

(Beifall bei der CDU)

Mir kommt es nicht so vor, dass wir bei dieser Rechtsprechung – das betrifft jetzt bestimmte Diverse, auch auf biologischer Ebene – diese natürlich berücksichtigen müssen. Aber nach meiner Prüfung ist das nicht Gegenstand des Gesetzentwurfes.

Ich fahre fort. Ein Vergewaltiger, der sich als Frau identifiziert – vielleicht ist das jetzt die Antwort –, aus ideologischen Gründen in ein Frauengefängnis zu stecken, halte ich für hochgradig gefährlich und menschenverachtend. Es wurden bereits weibliche Strafgefangene von sogenannten Transfrauen hinter Gittern vergewaltigt. Hierbei muss der Schutz biologischer Frauen unbedingt Vorrang haben – oder möchte die Staatsregierung diese Gefahren bewusst fördern?

Den Unfug mit der gehypten geschlechtergerechten Sprache lehnen wir ebenso ab. Gerade haben wir in Sachsen die Gendersprache in Schulen verboten – endlich, muss man sagen. Nun soll es im Strafvollzug durch die Hintertür wieder eingeführt werden.

Lassen Sie mich zum Schluss noch ein Wort – das nehme ich schon einmal vorweg – zum Änderungsantrag der Linken verlieren. Besondere Sicherungsmaßnahmen sollen im Jugendarrest nur noch in Ausnahmefällen angewandt werden. In einer Zeit, in der Straftäter immer jünger werden, in der Minderjährige rauben, morden und vergewaltigen, darf das Alter allein für notwendige Sicherungsmaßnahmen kein Kriterium sein. Hierbei muss allein der Schutz der Allgemeinheit gelten.

Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Es sprach Herr Ulbrich für die AfD-Fraktion. Für DIE LINKE spricht jetzt bitte Rico Gebhardt.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben von Frau Dombois einiges gehört, was Grundlage für das Gesetzesvorhaben der Staatsregierung ist. Wir haben auch gerade wieder sehr viel Unfug von einem Abgeordneten gehört, dessen Partei nun endlich auch in Sachsen als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wird.

Kommen wir also wieder zur Sachlichkeit und zum Gesetzentwurf zurück. Ich stelle trotzdem noch einmal folgende Frage an die Koalition: Was möchten Sie mit dem Gesetz im Strafvollzug quasi auf den letzten Drücker in dieser Legislaturperiode leisten und erreichen? Im Vorblatt des Gesetzentwurfes steht heruntergebrochen Folgendes: Koalitionsvertrag einhalten und Konsequenzen aus der Coronapandemie ziehen. Das ist in Ordnung.

Es wird aber wieder einmal deutlich, dass Sie weder gestalten noch modernisieren möchten, sondern nur das Notdürftigste reparieren. Das ist angesichts der mannigfaltigen Probleme im Strafvollzug im Allgemeinen und im Jugendstrafvollzug im Besonderen wenig ambitioniert. Es ist die bekannte Politik des kleinsten gemeinsamen Nenners dieser Koalition. Kann man machen, muss man aber nicht.

Wenn Sie mit Blick auf den Strafvollzug nur reparieren, dann sollten Sie – wie die guten Klempnerinnen und Klempner es tun – andere Baustellen gleich miterledigen. Es fällt schon auf, dass mindestens eine dringend erforderliche Reparaturarbeit vergessen wurde.

Bereits am 20. Juni 2023 hat das Bundesverfassungsgericht wesentliche Leitsätze zu Anforderungen an Resozialisierungskonzepte aufgestellt. Unter anderem wird der Gesetzgeber verpflichtet, ein umfassend wirksames und in sich schlüssiges Resozialisierungskonzept zu entwickeln. In diesem muss festgeschrieben sein, welchem Zweck die Gefangenenarbeit und deren Vergütung dienen soll. Zudem müssen Ausgestaltungen in Höhe der Vergütung so bemessen sein, dass die in dem Konzept festgeschriebenen Zwecke tatsächlich erreicht werden können. So hat es das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Der Gesetzentwurf geht hierauf an keiner Stelle ein. Im Ausschuss wurde mir dazu erläutert, dass man mit den anderen Bundesländern im Gespräch sei, um eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen. Damit macht man es sich relativ einfach und missachtet, dass wir uns mit der Föderalismusreform damals entschieden haben, dass die Verantwortung des Strafvollzugs nun einmal bei den Ländern liegt. Deswegen ändern wir jetzt auch die sächsischen Strafvollzugsgesetze nach unseren Vorstellungen oder nach Vorstellungen der Koalition und stimmen diese auch mit den anderen Bundesländern nicht ab.