Protokoll der Sitzung vom 31.01.2024

(Beifall bei den LINKEN)

Man kann das übrigens auch außerhalb des Strafgesetzbuches regeln. Das machen andere Länder vor. Diese Forderung gehört natürlich auf Bundesebene, das ist keine Frage. Also lassen Sie uns über Sachsen reden. Selbst wenn wir bei den jetzt bestehenden Regelungen bleiben und gar nichts verändern würden, gibt es viel zu tun, um die Rahmenbedingungen innerhalb der bestehenden Rechtslage zu verbessern.

Darum geht es in unserem vorliegenden Gesetzentwurf. In Sachsen ist das dringend nötig und noch viel zu tun. Deswegen stellen wir heute das Gesetz zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Schwangeren zur Abstimmung. Ich hatte es schon gesagt: Die sogenannte Fristenregelung erlaubt einen straffreien Abbruch, aber das ist kein Wohlwollen, sondern es ist ein sehr hart errungener Kompromiss, der damit einhergeht, dass die Länder und damit auch der Freistaat dafür Sorge tragen müssen, dass die Rahmenbedingungen einen solchen Abbruch zulassen.

Das sagt das Schwangerschaftskonfliktgesetz auf Bundesebene, das eine klare Verpflichtung der Länder vorsieht. Es schreibt vor, dass es Beratungsstellen geben muss und Einrichtungen, die diese Abbrüche vornehmen. Beratungsstellen muss es logischerweise geben, denn der Gesetzgeber bürdet Schwangeren eine Pflichtberatung auf. Wir sind gegen eine solche Pflichtberatung, aber wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist, dann muss sichergestellt sein, dass ausreichend Beratungsstellen vorhanden und erreichbar sind. Ungefähr 95 % der Abbrüche werden über diese Beratungsregelung durchgeführt. Das heißt, die medizinische und kriminologische Indikation macht nur einen geringen Bruchteil aus, deswegen ist die Frage nach den Beratungsstellen sehr entscheidend.

Aber es geht auch um die medizinischen Einrichtungen. Hier müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass der Deutsche Juristinnenbund davor warnt, dass es immer weniger Ärztinnen und Ärzte gibt, die Abbrüche vornehmen, und auch immer weniger Kliniken, in denen ein Abbruch vorgenommen werden kann. Hier muss der Freistaat sicherstellen, dass das Angebot flächendeckend besteht und auch für die Zukunft abgesichert ist. Das sage nicht nur ich, das sagt nicht nur meine Fraktion, das sagt auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1993. Darin wird die flächendeckende Versorgung definiert.

Hiermit kommen wir zu einem Problem, dass nämlich im jetzigen sächsischen Schwangerschaftskonfliktgesetz – das gibt es auf Bundesebene und dann das Ausführungsgesetz in Sachsen – nur die Beratungsstellen geregelt sind, aber nicht die Verpflichtung – jetzt zitiere ich aus dem Bundesgesetz – „ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zur Verfügung zu stellen.“ Das steht im Schwangerschaftskonfliktgesetz des Bundes § 13 Abs. 2 wer das nachlesen möchte. Genau das regelt das sächsische Gesetz aber nicht, also muss hier eine Regelungslücke geschlossen werden. Das wollen wir mit unserem Gesetzentwurf tun.

Wie der Titel schon verrät, geht es in unserem Gesetzentwurf noch um viel mehr. Es stellt nämlich die Selbstbestimmung der Schwangeren in den Mittelpunkt, und das ist auch dringend notwendig. Ich möchte hier noch mal darauf verweisen, dass die Geschichte zeigt: Schwangerschaftsabbrüche lassen sich nicht verbieten. Das sieht man nicht zuletzt dramatisch an den Zahlen derjenigen, die weltweit jährlich an den Folgen illegaler Abbrüche elendig verenden. Es braucht also gute Rahmenbedingungen für ungewollt Schwangere; denn es ist auch eine Frage des Gesundheitsschutzes. Zur Wahrheit gehört auch, dass sich die Anzahl der Abbrüche durch Repression, durch Kriminalisierung und durch Entmündigung nicht verringern lässt.

Das Einzige, was Abbrüche verhindert, ist eine gute Familienpolitik. Wenn man schaut, welche Gründe die Befragten für ihre Schwangerschaftsabbrüche angeben, dann nennt die Hälfte derjenigen, die einen Abbruch vorgenommen haben, eine schwierige Partnerschaft als Grund. Da denkt man zuerst, das klingt ein wenig privat – ist es aber nicht. Der Hintergrund ist dann nicht nur die persönliche Familienplanung, sondern vor allem die Angst, alleinerziehend zu sein. Aus sehr gutem Grund, denn wir wissen – ich habe darüber schon sehr oft geredet –, dass in Sachsen noch viel zu tun ist. Wir warten immer noch auf den Landesaktionsplan, der Alleinerziehenden Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren soll. Wir haben vorhin gehört, Verträge werden eingehalten, das steht im Koalitionsvertrag, aber passiert ist nicht viel. Das geht an Herrn Dulig, auch wenn er gerade nicht im Raum ist.

Der zweithäufigste Grund ist die finanzielle Unsicherheit. Kinder sind nach wie vor ein Armutsrisiko. Das heißt, wer weniger Abbrüche haben möchte, der muss eine familienfreundliche Politik machen, und das bedeutet, gute Rahmenbedingungen für alle zu schaffen, um Familien zu gründen sowie zu erweitern.

Selbstbestimmung heißt aber auch, wer sich für Kinder entscheidet, der oder die sollte in dieser Entscheidung unterstützt werden. Das gilt auf jeden Fall auch für Menschen mit Behinderung. Dazu sage ich in der zweiten Runde noch etwas. Das gilt aber auch für Kinderwunschbehandlungen und Kinderwunschbehandlungen gleichgeschlechtlicher

Paare. Damit wende ich mich noch einmal an Frau Köpping, nicht zum ersten Mal. Auch dazu hatten wir in dieser Legislatur einen Antrag.

Werte Kolleginnen und Kollegen! Ein weiteres Zitat aus der Debatte in Frankreich lautet: „Ohne die Kontrolle der Frauen über ihren Körper kann es keine Gleichheit zwischen Frauen und Männern geben.“ Das sagte eine Vertreterin vom Frauenverband „Fondation des Femmes“ in der Debatte. Ich unterstreiche dieses Zitat und glaube, dass wir, auch wenn wir weit davon entfernt sind, solch ein Grundrecht bei uns in der Verfassung zu verankern, mit der Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf heute einen wichtigen Schritt in Richtung körperliche Selbstbestimmung geben können, gegen die Entrechtung von ungewollt Schwangeren und für reproduktive Rechte. Mehr in der zweiten Runde.

Vielen Dank.

(Beifall bei den LINKEN)

Das war Sarah Buddeberg für die einreichende Fraktion DIE LINKE. Für die CDU-Fraktion jetzt bitte Frau Saborowski.

Schönen Dank, Frau Präsidentin. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zur Ausgangssituation: Nach Ansicht der Antragsteller entsprechen die heute geltenden Regelungen zur Schwangerschaftskonfliktberatung nicht mehr den gesellschaftlichen Ansprüchen. Sie möchten eine barrierearme, wohnortnahe und konfessionslose Ausgestaltung der Beratungsstellen zum einen und zum anderen, wenn die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch gefallen ist, einen ebenfalls barrierearmen und wohnortnahen Zugang zu Praxen bzw. Kliniken, welche den Eingriff vornehmen.

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Gesetz eine Verbesserung der Beratungslandschaft vor – was ich im Übrigen für sehr wichtig halte – die Stärkung von Ausbildungsinhalten im Studium sowie den Ausbau der ambulanten und stationären Möglichkeiten zur Vornahme. Zur Umsetzung dieser Ziele braucht es die Stärkung der Beratungslandschaft. Dabei sind die Beratungsangebote zwingend um Barrierefreiheit und Mehrsprachigkeit zu ergänzen, eine wohnortnahe Beratung – diese wird mit sechs Stunden Hin- und Rückreise definiert –, des Weiteren eine Pluralität – diese liegt vor, wenn mindestens zwei Beratungsstellen, davon eine konfessionslos, wohnortnah vorhanden ist –, sowie die Ausweitung des wohnortnahen Zugangs zu Praxen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Aufgrund einer sich abzeichnenden Verschlechterung der Versorgungslage soll der Freistaat Maßnahmen ergreifen, sodass in allen Landkreisen und kreisfreien Städten ausreichend ambulante wie stationäre Angebote für einen Abbruch bestehen. Ferner sollen alle Abbruchmethoden mit Kostenübernahmen angeboten werden und es wird die Einführung einer jährlichen Berichtspflicht gefordert. Soweit zur Ausgangslage.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht als Landesgesetz eine Verbesserung des Selbstbestimmungsrechts von Schwangeren im Freistaat vor. Die Anhörung im Sozialausschuss am 4. September 2023 hat deutlich die aktuelle Situation und die Komplexität des Anliegens aufgezeigt. Zur Beratungssituation wurde deutlich gemacht, dass der Versorgungsschlüssel, wie ihn das Bundesgesetz vorgibt, in Sachsen gewährleistet ist. Es findet auch ein enger Austausch über die Versorgungslage mit dem Sozialministerium statt. Allerdings gilt es, den Zugang zu Leistungen für Frauen mit Behinderungen zu verbessern. Die Notwendigkeit, die Anzahl konfessionsloser Beratungsstellen auszubauen, erscheint mir nicht gegeben, denn es nicht ersichtlich, dass konfessionsgebundene Stellen ihre Beratungen nicht im Sinne des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchführen. Zur Gewährleistung von Abbrüchen wurde erläutert, dass nur ein geringer Prozentsatz stationär erfolgt. Beim stationären Anteil ist die Versorgung an sich gewährleistet. Beim ambulanten Bereich zeichnet sich allerdings ein möglicher Bedarf ab.

Den vorliegenden Gesetzesentwurf sollte man indes nicht nur landesseitig sehen, sondern auch vor dem Hintergrund verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Entscheidungen Mitte der Neunzigerjahre betrachten. Diese stellen nicht nur einen mühsam gefundenen gesellschaftlichen Kompromiss dar, sondern versuchen auch über einen Ausgleich zwischen dem Recht der Frau auf Selbstbestimmung und dem Schutz des ungeborenen Lebens herzustellen.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzentwurf zu beurteilen, welcher aus den verschiedenen Blickwinkeln kritisch bewertet werden kann. Vorwiegend strebt der Gesetzentwurf eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Frauen an. Es kann nicht abschließend geklärt werden, inwieweit dies in den besonderen Schutz ungeborenen Lebens eingreift und dafür Sorge trägt, dass weiterhin eine hohe Zahl an Abtreibungen stattfindet.

Gemäß Schwangerschaftskonfliktgesetz haben die Länder ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sowie wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese bundesseitige Vorgabe überlässt es den Ländern indes allein, wie die Sicherstellung realisiert werden kann. Dies wird im Praktischen deutlich, wonach ein Arzt nicht dazu verpflichtet werden kann, Abbrüche vorzunehmen.

Hinsichtlich der Kostenübernahme stellt sich die Situation wie folgt dar: Sie unterscheiden sich nach Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaftsabbrüchen, die unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 und 3 und nach § 218 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden. Erstgennannte haben gemäß § 24 b Abs. 1 Satz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft einen umfassenden Anspruch auf Leistungen. Als nicht rechtswidrig gilt ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer medizinischen, sozialen bzw. kriminologischen Indikation. Welche Leistungen dieser Anspruch umfasst, wird

wiederum im § 24 b Abs. 2 SGB V konkretisiert. Dieser beinhaltet auch den Schwangerschaftsabbruch selbst.

Die Regelung nach § 218 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist dagegen eingeschränkt. Sie umfasst die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln und Krankenhauspflege, die ärztliche Behandlung allerdings mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei konfliktlosem Verlauf. Die Kosten für die Durchführung des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs hat die Schwangere in diesen Fällen somit grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Ausnahme gibt es auch hier wiederum, wenn es der Schwangeren finanziell nicht zumutbar ist. Auch das ist geregelt. Es gilt eine Einkommensgrenze von 1 001 Euro. Die Kosten, die der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, werden laut Schwangerschaftskonfliktgesetz den Ländern erstattet.

Aktuell – wir haben das vorhin schon gehört – ist auf den Koalitionsvertrag auf Bundesebene zu verweisen. Dort wurde unter anderem vereinbart, dass die Möglichkeit zu einem kostenfreien Schwangerschaftsabbruch zu einer verlässlichen Gesundheitsversorgung gehört. Für eine gesetzliche Umsetzung sollen die Ergebnisse der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin abgewartet werden.

Abschließend ist deutlich zu machen, dass aktuell auch auf Bundesebene sehr viel im Fluss ist. So wurden im März 2023 die Kommission zur Prüfung von Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches sowie Möglichkeiten zur Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft eingesetzt, und diese hat ihre Arbeit aufgenommen. Die Ergebnisse dieser beiden Untergruppen zu Schwangerschaftsabbrüchen auf der einen und Eizellabgabe und Leihelternschaft auf der anderen Seite sollen im Frühjahr dieses Jahres vorliegen.

Vor dem Hintergrund dieser zu erwartenden Berichte ist auch der vorliegende Gesetzentwurf zu betrachten. Es brauchen jetzt keine Regelungen getroffen werden, welche in naher Zukunft bundesweit gegebenenfalls Gegenstand der Diskussion wie auch einer möglichen weiteren verfassungsrechtlichen Betrachtung sein werden. Wir lehnen Ihren Gesetzentwurf ab.

Schönen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Das war Ines Saborowski für die CDU-Fraktion. Für die AfD-Fraktion spricht jetzt bitte Frau Schwietzer.

Werte Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Eine ungewollte Schwangerschaft ist zunächst immer eine schwierige Situation. Diese ist mit vielen Fragen und Sorgen für die Schwangere verbunden. Sie fragt sich womöglich Folgendes: Können mir meine Familie und mein Partner Unterstützung geben? Werde ich mein Kind allein großziehen? Wie komme ich finanziell

über die Runden? Wie geht es beruflich oder mit meiner Ausbildung weiter? Kann ich dem Kind das bieten, was es braucht? Soll ich das Kind bekommen oder mich doch dagegen entscheiden? Das alles sind Fragen, die im Einzelfall nicht immer leicht zu beantworten sind.

Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang auch um persönliche Umstände, persönliche Motive oder persönliche Wertevorstellungen der Schwangeren. Es geht in jedem Fall nie nur um Fragen, die allein die Schwangere und ihre Rechte betreffen. Es geht immer auch um das Kind, also das ungeborene Leben. Dieses ungeborene Leben zu achten und zu schützen, ist unser verfassungsrechtlich verbrieftes, gesellschaftliches Ziel.

Um dieses Ziel zu verwirklichen, ist es nach aktueller Rechtslage nicht einfach möglich, eine Abtreibung vornehmen zu lassen. Abtreibungen sind ohne anderweitige Indikation nur nach einer durchgeführten Schwangerenkonfliktberatung möglich. Die Konfliktberatung ist eine tragende Säule des aktuellen Schutzkonzeptes. § 219 StGB macht es deutlich, dass die Schwangerenkonfliktberatung der Frau helfen soll, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Die Beratung hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihre Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen.

So viel zur Theorie, werte Linksfraktion. Sie verfolgen mit Ihrem Gesetzentwurf das Ziel der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Frau und damit ihre freie Entscheidung.

Nehmen wir einmal folgendes Beispiel – falls wieder der Vorwurf „Wieder aus der Luft gegriffen!“ kommen sollte; ich war mich bei einer Konfliktberatungsstelle informieren und habe mich auch mit Schwangeren unterhalten, die diesen Schritt gegangen sind. Eine Frau, die ungewollt schwanger geworden ist, befindet sich in einer freien Beziehung und absolviert derzeit eine Ausbildung. Sie wohnt bei den Eltern. Sie möchte das Kind bekommen, braucht aber hierbei Unterstützung. Aber ihre Eltern drängen sie zur Abtreibung, weil sie die berufliche Zukunft ohne Ausbildung gefährdet sehen. Auch das finanzielle Auskommen sei schwierig. Der Vater möchte das Kind auch nicht, weil er noch keine feste Beziehung möchte. Der äußere Druck auf die Schwangere ist enorm. Eine Freiheit der Entscheidung, also eine Selbstbestimmung für das Kind, erscheint nur schwer möglich. In diesem Fall kann die freie Entscheidung nur gewährleistet werden, wenn ein starkes Hilfe- und Unterstützungssystem existiert und somit Perspektiven mit dem Kind existieren. Hierfür braucht es zweifelsohne ein enges Beratungsnetz, welches für das Leben berät und Hilfen vermittelt, sodass die Entscheidungsposition der Schwangeren in ihrer Entscheidung für das Kind gestärkt wird.

Nun zu Ihnen, werte Regierungskoalition. Wenn sich eine Frau aus wirtschaftlichen Gründen gegen das Kind entscheiden muss, ist dies eine Schande, vor allem in einem so reichen Deutschland. Dafür müssen passende Hilfen geschaffen werden, welche die Beratungsstellen anbieten

können. Wir brauchen in Deutschland Kinder. Ich zitiere wörtlich von der Webseite des Sozialministeriums: „Kinder sind unsere Zukunft“.

Werte Linksfraktion, das, was Sie aber mit Ihrem Gesetzesentwurf verfolgen, ist das Gegenteil von dem, was unsere aktuelle Rechtsordnung vorgibt. Ihnen geht es um die fortwährende Erosion des Schutzkonzeptes. In einer Anhörung wurde sehr klar, wo es hingehen soll. Der Deutsche Juristinnenbund sprach das aus, was aus Ihrer Parteiprogrammatik ist. Ihnen geht es um die Abschaffung der Pflichtberatung. Ihr Gesetzentwurf ist der Schritt zu diesem Ziel. Wenn Sie diese Pflichtberatung abschaffen, dann nehmen Sie den Frauen, die wie in meinem Beispiel das Kind bekommen wollen, aber Unterstützung brauchen, eine wichtige Beratungsmöglichkeit, weil sie diese dann nur schwerer erreichen und infolge schwerer die individuelle Unterstützung erhalten.

(Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE)

Es geht aber nicht nur um die Pflichtberatung, Herr Gebhardt, es geht auch um das Schutzkonzept an sich. Neben Ihnen von den LINKEN sprach sich auch die Bundesfamilienministerin Lisa Paus von den GRÜNEN vor einem Jahr für die Abschaffung von § 218 StGB aus. Die Abtreibung soll also weiter erleichtert und als etwas angesehen werden, das es nicht ist: also etwas Normales. Das alles kann aber nicht unser Ziel sein.

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Doch!)

Wir wollen den Schutz des ungeborenen Lebens stärken.

(Beifall bei der AfD)

Wir sehen, dass die Schwangerschaftskonfliktberatung aktuell nicht vollends dazu imstande ist.

In Sachsen gibt es 5 760 Abtreibungen. Das bedeutet nichts anderes als: Auf jede fünfte Geburt kommt eine Abtreibung. 70 % der Schwangerschaftskonfliktberatungen führen dennoch zu einer Abtreibung – 70 %! In diesen Fällen war das Bemühen für ein Fortsetzen der Schwangerschaft nicht erfolgreich. Man muss sich aus unserer Sicht daher fragen, durch welche Maßnahmen der Lebensschutzgedanke der Beratung gestärkt werden kann.

(Sarah Buddeberg, DIE LINKE: Ergebnisoffen!)

Wir sehen keinen Grund dafür anzunehmen, dass die Beratungseinrichtungen derzeit schlecht erreichbar sind oder dass es zu wenige Abtreibungseinrichtungen gibt. In Sachsen gibt es nämlich 108 Einrichtungen, die Abtreibungen durchführen. Zudem gibt es 82 Anlaufstellen, die Schwangerenkonfliktberatung durchführen.

Bereits jetzt sind die Länder dazu verpflichtet, ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Abtreibungen sicherzustellen, so § 13 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz – das wurde schon genannt –, was ja auch gemacht wird.

Nach der Antwort auf eine meiner Kleinen Anfragen geht die Staatsregierung davon aus, dass nach der Auswertung