Seit 2020 weist der Freistaat Sachsen Gewalttaten in Krankenhäusern statistisch gesondert aus, so ein Artikel des Ärzteblattes vom 19.01.2024 (https://www.aerzteblatt.de/ nachrichten/148767/).
Frage an die Staatsregierung: Welche konkreten statistischen Angaben und Merkmale werden bezüglich Gewalttaten in Krankenhäusern erhoben, ausgewertet und veröffentlicht?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird in der Fallerfassung seit 2020 in den Angaben zur Tatörtlichkeit auch der Wert „Krankenhaus“ erfasst. Eine gesonderte Auswertung dieser Fälle erfolgt im Rahmen der Beantwortung von Anfragen. Eine Veröffentlichung von Daten zu Gewalttaten in Krankenhäusern erfolgt bisher nicht.
Grundsätzlich werden in der PKS folgende Angaben zu Straftaten erfasst: zum Fall (zum Beispiel Anzahl erfasster Fälle, Anzahl aufgeklärter Fälle, Straftatenschlüssel, Schlüssel der Tatgemeinde, Vollendung/Versuch, Schaden bei Schadensdelikten); zu bekannten Tatverdächtigen (zum Beispiel Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort) und zu Opfern (zum Beispiel Alter, Geschlecht, Staatsan- gehörigkeit, Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung, Opferspe- zifik), sofern es sich um Opferdelikte handelt.
Im Sachzusammenhang wird als Anlage die Auswertung des Landeskriminalamtes Sachsen zur Beantwortung einer „Spiegel“-Anfrage vom 11. Januar 2024 zu (allen) Straftaten mit der Tatörtlichkeit „Krankenhaus“ übersandt.
Die nach den Regeln der Fallerfassung zur PKS erfassten Gewaltdelikte sind in den Schlüsselzahlen 000000, 100000 und 200000 enthalten.
Frage an die Staatsregierung: Welches Durchschnittsalter haben die derzeit beim Freistaat beschäftigten aktiven Polizeibediensteten?
Zum Stichtag 1. Januar 2024 betrug der Altersdurchschnitt der aktiven Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (ohne Beam- tinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) 42,41 Jahre.
In der Antwort der Anfrage des Fragestellers (Drucksache 7/11355) führte die Staatsregierung aus, dass die Bearbeitung der Genehmigungsunterlagen zur Maßnahme „B 101 Ausbau südlich Siebenlehn“ aktuell erfolgt und der Antrag auf Planfeststellung ab Mitte 2024 bei der Landesdirektion Sachsen eingereicht werden soll. Zudem hatte sich der Fragesteller bereits mehrfach nach den Planungsvarianten inklusive Kosten erkundigt (vergleiche Drucksachen 6/12883 und 6/14847).
1. Mit welcher Variante werden die Genehmigungsunterlagen aktuell erstellt, wie groß ist dabei der Zuwachs an versiegelter Fläche gegenüber dem Bestand und wann soll der Antrag auf Planfeststellung bei der Landesdirektion Sachsen eingereicht werden?
2. Mit welchen Gesamtkosten wird für die unter Frage 1 genannte Variante aktuell kalkuliert, wie setzen sich diese Kosten zusammen und welcher Kostenanteil muss zukünftig von der Stadt Großschirma dafür aufgebracht werden? (Bitte die Kosten wie in Frage 3 zur Drucksache 6/14847 aufschlüsseln.)
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Aufbauend auf die genehmigte Vorplanung wird derzeit die Erstellung der Vorentwurfsplanung vorbereitet. Erst in der dann folgenden Planungsphase wird eine Genehmigungsplanung erstellt. Entsprechend der genehmigten Vorplanung ist ein Grobtrassenverlauf (Vorzugsva- riante 5.1) nach Anlage vorgesehen.
Zu Frage 2: Gemäß dem Projektnamen „B101 Ausbau südlich Siebenlehn“ wären anteilige Kosten der Stadt Siebenlehn und nicht der Stadt Großschirma zuzuordnen. Die Vorentwurfsbearbeitung entspricht einer Detailplanung, auf deren Grundlage eine Kostenberechnung erfolgt. Im Rahmen der Vorplanung wurden Kosten in Höhe von insgesamt 55,2 Millionen Euro (Preisstand 2019) geschätzt. Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten im Verlauf der weiteren Planung steigen werden.
Einnahmen der Stadt Großschirma durch das Sächsische Finanzausgleichsgesetz interjection: (SächsFAG) (Frage Nr. 5)
1. Welche allgemeinen Schlüsselzuweisungen, zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen, Ausgleich für übertragene Aufgaben, Straßenlastenausgleich, Gewässerlastenausgleich etc. laut SächsFAG erhielt die Stadt Großschirma in den Jahren 2022 bis 2024? (Bitte jährlich die Zahlungen laut Sächs- FAG aufschlüsseln.)
2. Welche Berechnungsgrundlage liegt dafür jeweils zugrunde? (Bitte jährlich für die entsprechenden Zahlungen an die Stadt Großschirma laut SächsFAG. mit den entspre- chenden Einwohner-, Kinder-, Schülerzahlen sowie Meter- und Kilometerangaben nachvollziehbar darstellen.)
Es wird auf die Tabelle in der Anlage verwiesen. Sämtliche in der anliegenden Tabelle aufgeführten Rechengrößen und Beträge haben ihre Grundlagen in den jeweils geltenden Vorschriften des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes, des Finanzausgleichsmassengesetzes, der Schlüsselmassenverordnung und der konkreten Veranschlagung durch den Haushaltsgesetzgeber bzw. beruhen auf den dort definierten statistischen Daten.
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der kommunale Finanzausgleich im Freistaat Sachsen ein dynamisches System ist, in dem vielfach relative Bezugsgrößen eine wesentliche Rolle spielen. So lässt sich etwa die genaue Höhe der Schlüsselzuweisungen für eine bestimmte kreisangehörige Gemeinde nur auf Basis der Daten aller kreisangehörigen Gemeinden in Sachsen errechnen. Der zentrale jährliche Vermittlungsfaktor dieser Größen ist der sogenannte Grundbetrag, der ebenfalls in der anliegenden Tabelle ausgewiesen ist.
Eine umfassende Nachzeichnung und Erläuterung der Rechtslage und Zusammenschau sämtlicher statistischer Einflussfaktoren ist aufgrund der damit verbundenen Komplexität im Rahmen der Beantwortung dieser mündlichen Anfrage nicht möglich. Zur Vermittlung der grundsätzlichen Wirkungsweise und deren Zusammenhänge wird auf die aktuelle Broschüre des Staatsministeriums der Finan
zen „Die Gemeinden und ihre Finanzen 2023“ hingewiesen. (https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/29597/ documents/65613)
Beispielhaft soll aber anhand der anliegenden Tabelle die Ermittlung der Höhe der Schlüsselzuweisungen für die Stadt Großschirma skizziert werden:
4. 3 % (2022) dieses Ergebnisses werden als zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen ausgewiesen.
Bezüglich der pauschalen Zuweisungen nach § 20 a und § 20 c SächsFAG ist zu beachten, dass die Zuweisung an die Stadt Großschirma abhängig ist von dem jeweils jährlich zur Verfügung stehenden Gesamtbudget (60 bzw. 10 Millionen Euro) und von der Straßen- bzw. der Gewässerlänge aller Kommunen.
Für die Zuweisung nach § 20 b SächsFAG gilt dies ebenso. Allerdings ergibt sich hier die Zuweisung nur für das jeweilige Kreisgebiet auf rechnerischem Wege. Die Zuweisung an die einzelne kreisangehörige Gemeinde erfolgt aufgrund einer vom Landkreis im Benehmen mit seinen Gemeinden erstellten Prioritätenliste innerhalb des ermittelten Kommunalbudgets des Kreisgebiets. Hierfür stehen allen Kommunen insgesamt 115 Millionen Euro jährlich zur Verfügung.
Meine Damen und Herren! Die Tagesordnung der 83. Sitzung des 7. Sächsischen Landtags ist abgearbeitet. Das Präsidium hat den Termin für die 84. Sitzung auf Mittwoch, den 20. März 2024, 10 Uhr festgelegt. Dabei wird es sich wohl um die 85. Sitzung handeln, weil gestern der Dringliche Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses an den Ausschuss überwiesen wurde und wir an eine Frist zur Entscheidung gebunden sind.
Wir sehen uns also spätestens am 12. Februar 2024 wieder, aber vielleicht noch einmal für alle: Die Sondersitzung werden wir – darf man das sagen? – mit fast hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit zum 9. Februar 2024, 9 Uhr – das lässt sich gut merken – einberufen, Freitag also.