Protokoll der Sitzung vom 12.06.2024

Eine inhaltliche Bewertung der damit verfolgten sozialpolitischen Ziele – seit heute auch klimapolitischen Ziele – will ich gar nicht abgeben. Auch ich möchte natürlich an der Rechtslage ansetzen.

Es ist verfassungsrechtlich einfach nicht möglich, ein kreditfinanziertes Sondervermögen auf Landesebene außerhalb des Geltungsbereiches des Verschuldungsverbotes zu installieren. Indem der vorgelegte Entwurf übersieht, dass die bundesrechtlich geregelte sogenannte Schuldenbremse nach Artikel 109 Abs. 3 unmittelbar auch für Sachsen gilt, ist das als verfassungswidrig einzuschätzen. Ich habe hier

weitere Ausführungen stehen, doch diese doppeln sich mit dem, was Herr Modschiedler bereits beschrieben hat. Insofern verzichte ich darauf und verweise auf Herrn Modschiedler.

Selbst wenn man diesen untauglichen Versuch der Umgehung der Vorgaben des Grundgesetzes übersehen wollte, werden auch in der Sache keine Umstände oder Gründe dargelegt, welche eine im Grundgesetz sowie in der Sächsischen Verfassung geregelte Ausnahme vom Verbot der Schuldenaufnahme auch nur ansatzweise rechtfertigen könnte.

Gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom vergangenen Jahr sind strenge Anforderungen an die Begründungen zu stellen. Hinzu kommt, dass eine Bevorratung von Krediten bzw. deren Einnahmen aus einem überjährigen Sondervermögen nicht zulässig sind.

Ich möchte außerdem zwei haushaltsrechtliche Dinge anmerken. Die Zweckbestimmung des Sondervermögens ist nicht gegeben. Sie ist völlig vage und unbestimmt. Es wird nicht klar, welche Maßnahmen konkret finanziert und gefördert werden sollen. Das eigene Budgetrecht des Parlamentes wäre dadurch nicht gewahrt.

Zweitens. Es fehlt sodann an einer hinreichenden Begründung für die Errichtung eines Sondervermögens außerhalb des regulären Kernhaushaltes. Eine möglicherweise beabsichtigte Schaufensterpolitik ist dafür nicht ausreichend.

Alles in allem: Dieser Gesetzesentwurf ist nicht verfassungskonform und ihm kann insofern nicht zugestimmt werden.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Herr Staatsminister Vorjohann sprach für die Staatsregierung. Wenn es keinen Redebedarf seitens der Fraktionen gibt, kommen wir nun zu Abstimmung über den Gesetzentwurf.

Aufgerufen ist das Gesetz zur Errichtung eines „Sondervermögens Sozialausgleich“ Sächsisches Sozialaus

gleichsgesetz – SächsSozAusglG, Drucksache 7/11152, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Da der Ausschuss Ablehnung empfohlen hat, ist Grundlage für die Abstimmung der Gesetzentwurf. Es liegt ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 7/16648 vor, der bereits eingebracht worden ist.

Wir stimmen zuerst über den Änderungsantrag ab. Wer dem Änderungsantrag die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Stimmenthaltungen sehe ich keine; einige Fürstimmen und eine Mehrheit an Gegenstimmen. Somit ist dieser Änderungsantrag abgelehnt worden.

Meine Damen und Herren! Ich schlage Ihnen vor, über den Gesetzentwurf artikelweise im Block abzustimmen, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. – Widerspruch sehe ich nicht. Dann stimmen wir jetzt über folgende Bestandteile ab: Überschrift, Artikel 1 Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen, Artikel 2 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Sozialausgleichsfonds Sachsen“ – und Artikel 3 Inkrafttreten. Wer diesen Bestandteil die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke schön. Die Stimmenthaltungen? – Stimmenthaltungen sehe ich keine. Bei einigen Fürstimmen und einer Mehrheit von Gegenstimmen ist diesen Bestandteilen nicht entsprochen worden.

Wünscht die Fraktion DIE LINKE eine Schlussabstimmung?

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Nein!)

Wünscht sie nicht. Meine sehr verehrten Damen und Herren, damit ist dieser Tagesordnungspunkt beendet.

Meine Damen und Herren! Es folgt

Tagesordnungspunkt 4

Zweite Beratung des Entwurfs

Gesetz zur Anpassung des Rechts über den

öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

Drucksache 7/15026, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 7/16567, Beschlussempfehlung des Ausschusses

für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Bevor ich das Wort an die Fraktionen übergebe, frage ich den Berichterstatter Herrn Wendt, ob er das Wort wünscht. – Das wünscht er nicht.

(Heiterkeit des Abg. Martin Modschiedler, CDU)

Somit übergebe ich jetzt an die Fraktionen. Die Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, AfD, DIE LINKE,

BÜNDNISGRÜNE, SPD, fraktionslose MdL und Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich übergebe zuerst an Herrn Kollegen Dierks von der CDU-Fraktion. Bitte schön, Herr Kollege.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Ich freue

mich, dass es uns in der Koalition gelungen ist, dieses Gesetz vor Ende der Legislaturperiode auf den Weg zu bringen: zum einen, weil der Öffentliche Gesundheitsdienst eine wesentliche Säule der Gesundheitsversorgung in unserem Land ist. Neben der ambulanten und der stationären Versorgung sind die Gesundheitsämter der kreisfreien Städte und Landkreise ein ganz wichtiger Partner im Bereich des weiten Feldes von Public Health: im Bereich des Gesundheitsschutzes, der Beratung, der Information, der Prävention, Koordination und nicht zuletzt in der Beratung politischer Akteurinnen und Akteure.

Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst hat seit 1991 keine wesentlichen Änderungen erfahren, und allein die Entwicklungen der letzten Jahre – die Coronapandemie sei an dieser Stelle genannt – zeigen, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst vor neuen Herausforderungen steht. Mit dem ÖGD-Pakt haben Bund und Länder jedenfalls in finanzieller und damit auch personeller und technischer Hinsicht Verantwortung übernommen. Umso wichtiger ist es jetzt, dass wir die gesetzlichen Grundlagen konkretisieren und an den richtigen Stellen nachschärfen.

In den letzten Jahren sind neue Herausforderungen hinzugekommen. Genannt seien hier der umweltbezogene Gesundheitsschutz, das Auftreten neuer Erreger – die Coronapandemie habe ich genannt – und nicht zuletzt die zunehmende Alterung unserer Gesellschaft. Umso wichtiger ist, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst im Krisenfall schnell und schlagkräftig handlungsfähig ist.

Die Schwerpunkte der Gesetzesnovelle sind zum einen die Konkretisierung der Aufgaben auf kommunaler Ebene als weisungsfreie Pflichtaufgabe, aber auch die Möglichkeit, dass die Fachaufsichtsbehörde im Krisenfall und im Einzelfall Verantwortung auf die höhere Ebene ziehen kann, dass bei der Untersuchung von Kindern in Kita und Schule zusätzliche sozialpädiatrische Kriterien eingefügt wurden, dass die Gesundheitsberichterstattung verbessert und konkretisiert wird und dass die Regelungen zur Gesundheitsförderung ebenfalls konkretisiert werden.

Wir haben uns im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens noch einer weiteren Fragestellung angenommen, nämlich der Frage, wie die Leitung der Gesundheitsämter der kreisfreien Städte und Landkreise zu erfolgen hat. Es gibt aus unserer Sicht zwei wesentliche Aspekte: Der eine ist, dass eine Öffnung sinnvoll ist, auch mit Blick auf die größere Freiheit der Ausgestaltung der kommunalen Ebene. Das heißt, dass auch Nichtmediziner die Leitung der Gesundheitsämter übernehmen können. Gleichzeitig ist es wichtig, dass klar ist, dass bei der Letztentscheidung in medizinisch-fachlichen Fragen ein Mediziner die letzte Stimme bzw. das letzte Wort hat. Ich finde, wir haben im parlamentarischen Verfahren miteinander einen sehr guten Kompromiss finden können.

Ansonsten haben wir uns als Koalitionsfraktionen darauf verständigt, den Gesetzentwurf mit einem Entschließungsantrag zu begleiten, den ich an dieser Stelle kurz einbringen will und der zwei wesentliche inhaltliche Schwerpunkte

formuliert. Zum einen wünschen wir uns, dass die Gesundheitsämter mithilfe von Leitlinien bei der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen zur Verhütung und Bekämpfung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten unterstützt werden. Wir finden, dass gerade mit Blick auf das Entstehen bzw. Auftreten neuartiger Erreger eine solche Koordinierungsfunktion durchaus sinnvoll ist.

Zum anderen wollen wir einen weiteren Schwerpunkt im Bereich des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes setzen. Hier soll der Freistaat insbesondere im Rahmen von Fortbildungen ein noch stärkerer und verlässlicherer Partner für die kommunalen Gesundheitsämter werden.

Alles in allem glauben wir, dass dieser Gesetzentwurf ein unterstützenswertes Vorhaben ist, das zusätzliche Schärfungen im parlamentarischen Verfahren erfahren hat. Deshalb werbe ich um Zustimmung für Gesetzentwurf und Entschließungsantrag.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU, der SPD und der Staatsregierung)

Für die CDUFraktion sprach in dieser ersten Runde Kollege Dierks. Nun spricht für die Fraktion der AfD Kollege Schaufel. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Gesundheitsämter leisten für die Gesundheit der Bevölkerung einen enormen Beitrag. Dabei geht es nicht nur um den Infektionsschutz, mit dem wohl jeder in den letzten Jahren Berührungspunkte hatte, sondern vor allem auch um Prävention und Gesundheitsschutz, den gesundheitlichen Umwelt- und Verbraucherschutz und die Überwachung verschiedener

Gesundheitsberufe.

Dass die mit der Novelle getroffenen Änderungen die Anforderungen an eine gute gesetzliche Grundlage erfüllen, hat die im Sozialausschuss durchgeführte Anhörung deutlich gemacht. Hier ging es zum Beispiel darum, dass für Spezialisierungen Schwerpunktgesundheitsämter sinnvoll wären und nicht jedes Gesundheitsamt das Know-how vorzuhalten braucht. Auch gab es Diskussionen, ob verschiedene Aufgaben wie der umweltbezogene Gesundheitsschutz nicht auf Landesebene besser aufgehoben wäre.

Wir teilen diese Kritik und sehen sehr deutlich einen dringenden Bedarf, die Rahmenbedingungen so zu verbessern, dass mit begrenzten personellen Ressourcen in den kommunalen Gesundheitsämtern leistungsfähige Strukturen vorgehalten werden können. Auch mit der personellen Verbesserung durch den Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst kann noch immer ein Mangel festgestellt werden, mit dem man im Gesetz umgehen muss.

Zusätzlich haben wir weiteren Änderungsbedarf, den wir in einem Änderungsantrag zusammengefasst haben, auf den ich nunmehr eingehen und den ich damit einbringen möchte. Zunächst möchten wir in den § 14 aufnehmen,

dass die Gesundheitsämter bestimmte Berufsgruppen, unter anderem die Hebammen, kontaktieren dürfen. Das Problem war in der Vergangenheit, dass die Datengrundlage über die Anzahl tatsächlich berufstätiger Hebammen nicht gepasst hat, weil zum Beispiel Abmeldungen nicht erfolgt sind. Ich verweise hier auf die Hebammen-Studie, die die Notwendigkeit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage ermittelte, die wir nun schaffen wollen.

Weiterhin geht es in § 16 um die Streichung der Erhebung verschiedener Daten, die der Sozialanamnese in der Schulaufnahmeuntersuchung dienen. Wir wollen nicht, dass die Eltern danach gefragt werden, was sie beruflich tun, welche Schulbildung sie haben oder woher sie kommen. Das alles geht die Gesundheitsämter eigentlich nichts an, weil die Daten letztendlich nichts aussagen. Ihre Intention ist es, dass mit diesen Daten ein möglicher Hilfs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf abgeleitet werden soll.

Mit spezifischen Erhebungsinstrumenten lassen sich die Bedarfe aber sehr viel besser ermitteln als mit diesen unspezifischen Daten, die letztendlich nur ein Risiko für bestimmte Probleme ermitteln können, nicht aber, ob tatsächlich ein Problem besteht. Angesichts dieser Kritik ist der Aufwand, der mit der Erhebung entsteht, nicht zu rechtfertigen. Das kam auch in der Anhörung zur Sprache. Die Gesundheitsämter sehen die Notwendigkeit dieser Erfassung nicht.