Es geht schon mit dem § 1 los. Das Grundrecht wird im Verfassungstext ohne Pflicht zur Anmeldung gewährt und das vorliegende Gesetz fordert die erste Einschränkung, indem eine Anmeldung nötig ist. Das kann man sehen, wie man will. Aus Behördensicht ist es notwendig und wünschenswert; es bleibt trotzdem hinter dem Wortlaut der Verfassung zurück.
§ 3 Abs. 1 setzt der Behörde die Pflicht, die Versammlung vor Störungen zu schützen, nicht vor gröblichen Störungen, sondern vor allen Störungen. Das wird interessant, wenn künftig Störer, gleich welcher Art, in einer Versammlung oder in der Nähe einer Versammlung auftauchen und zum Beispiel – wie die Antifa üblicherweise – bewusst störenden Lärm veranstalten. Die Bedenken mache ich gleich doppelt geltend, weil im weiteren Gesetzestext nur bei gröblichen Störungen Eingriffsmaßnahmen gerechtfertigt werden, zum Beispiel der Ausschluss eines Störers.
§ 3 Abs. 3 trägt dem Veranstalter auf, mit der Behörde zu kooperieren; anderenfalls kann es in der Gefahrenprognose berücksichtigt werden. Bisher ist das Kooperationsgebot allein an die Behörden gerichtet und als Angebot an den Veranstalter zu verstehen gewesen. Dass nunmehr der Veranstalter kooperieren soll und gegebenenfalls Nachteile erleiden muss, wenn die Behörde zu der Erkenntnis kommt oder kommen will, dass diese Obliegenheit nicht vollständig erfüllt ist, dann ist das eine Schlechterstellung.
Dass Gefahrenprognosen immer in der Beurteilung des bekannten Kooperationswillens erfolgen, ist völlig unbenommen. Es so in das Gesetz zu schreiben, ist allerdings fragwürdig, und es liest sich eher wie eine Drohung in Richtung des Veranstalters.
In § 6 Abs. 1 formulieren Sie, dass die Versammlungsleitung – Zitat: „im Rahmen ihrer Möglichkeiten“ – mitzuwirken hat. Diese Einschränkung auf den Rahmen des Möglichen ist unnötig und stellt eine Einschränkung des Gebots dar, da unmögliche Dinge sowieso nicht gefordert werden dürfen. Deshalb ist diese Einschränkung der Pflicht am Ende verzichtbar. Ist die Versammlung unfriedlich, so ist sie zu beenden, entweder vom Veranstalter oder durch die zuständige Behörde, da sich der Grundrechtsschutz ausschließlich auf friedliche Versammlungen erstreckt.
§ 16 regelt endlich die Personalienfeststellung von Ordnern. Das ist bisher eher willkürlich geschehen, ist also durchaus ein Punkt auf der Habenseite. Allerdings stellt sich die Frage nach der praktischen Anwendung; denn als ersten Schritt erfordert es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, und als zweiten Schritt muss die Eignung der Ordner sichergestellt werden, die diese Gefahr dann abwenden. Die potenzielle Mehr- oder Wenigereignung der Ordner muss begründet werden. Nur sind die Ordnerkräfte für Ordnung da, wie es der Name
schon sagt, und nicht für die öffentliche Sicherheit. Sie sind kein Sicherheitsorgan und haben keinerlei Eingriffsbefugnisse gegenüber den Versammlungsteilnehmern. Was wird von den Ordnern eigentlich erwartet? Es kann nur das nachdrückliche Drängen auf Friedlichkeit sein, andernfalls wäre es nämlich Aufgabe der Polizei, Personen auszuschließen oder andere Mindermaßnahmen zu treffen.
Abschließend wollen Sie noch mir nichts, dir nichts das Polizeibehördengesetz ändern und einen neuen § 31 a einführen. Damit wird das Schutzwaffen- und Vermummungsverbot für öffentliche Veranstaltungen verankert, was bisher umständlich über das Versammlungsgesetz gezogen wurde. Das ist nötig, aber es hätte systematisch anders eingeordnet werden müssen, nämlich in den Einzelmaßnahmen, zum Beispiel ein neuer § 20 a. Die damit verbundenen Sanktionen bei Zuwiderhandlung hätten in den § 31 aufgenommen werden müssen; denn dann könnte man mit dem Gesetz vernünftig arbeiten und wüsste, wo man suchen muss, wenn man etwas finden möchte.
Mit dem Entwurf verstoßen Sie quasi gegen die Systematik des Polizeibehördengesetzes, wie es vorliegt. Außerdem ist es fragwürdig, inwieweit Veranstaltungen, bei denen eine Gefahr für Leib und Leben oder bedeutende Sachwerte besteht – nicht angenommen werden kann, sondern tatsächlich besteht –, überhaupt stattfinden darf und nicht direkt untersagt wird. Ob dann das reine, angesprochene Verbot von Schutzwaffen, Vermummung und Ähnliches überhaupt hilft, ist äußerst fragwürdig. Vielleicht erschweren Sie mit der Regelung sogar ein Verbot einer solchen Veranstaltung, da plötzlich Mindermaßnahmen im Polizeibehördengesetz auftauchen.
Ich glaube, diese Regelung ist absolut nicht zu Ende gedacht. Es ist ein totaler Schnellschuss, und wegen der angeführten Bedenken werden wir diesen Gesetzentwurf ablehnen.
Kollege Wippel sprach für die AfD-Fraktion. Kollegin Köditz spricht nun für die Fraktion DIE LINKE. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Versammlungsrecht in Sachsen grundlegend modernisiert. Ich habe keinen Zweifel daran, dass eine Modernisierung erforderlich ist, habe aber Zweifel, dass damit das Versammlungsrecht wieder näher an die Versammlungsfreiheit herangerückt wird, wie sie in der Verfassung steht. Demnach haben alle das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Gerade unter einem Gesetz über den „Schutz der Versammlungsfreiheit“ – so heißt der Entwurf – stelle ich mir die bestmögliche Annäherung an diesen Anspruch vor.
Aber nicht nur bei mir bleiben Zweifel, ob dieser Anspruch eingelöst wird. Auch die Anhörung des Innenausschusses
hinterließ ein gespaltenes Meinungsbild. Man kann die Sache natürlich positiv sehen; denn „gespalten“ heißt immer auch: Nicht alles ist schlecht. Es gibt unbestritten positive Entwicklungen, die ich hervorheben möchte.
Da gibt es eine überfällige Anpassung an die Rechtsprechung, etwa, indem Versammlungen auf bestimmten Privatflächen erlaubt sein werden. Es gibt auch eine zeitgemäße Orientierung an neueren Protestformen, seien es die sogenannten leitungslosen Versammlungen oder auch Protestcamps. Ob uns die dabei vertretenen Inhalte jeweils gefallen oder nicht, spielt hier keine Rolle.
Es freut mich persönlich auch, dass der Schutz von Presseangehörigen als behördliche Aufgabe anerkannt wird; lassen wir einmal dahingestellt, dass das völlig selbstverständlich sein sollte, und lassen wir auch die Frage dahingestellt, ob es praktikabel ist, im Tausch dafür eine Art Akkreditierungspflicht einzuführen. Ich erinnere mich nur zu gut, wie es dem vorletzten CDU-Innenminister gar nicht und dem letzten CDU-Innenminister kaum klarzumachen war, dass hier überhaupt ein Problem existiert, dass sich Sachsen über Jahre zum Kernland der Pressefeindlichkeit entwickelt hat, dass Studien zufolge rechte Demonstrationen in Sachsen der gefährlichste Arbeitsplatz für Journalistinnen und Journalisten sind.
Beginnen wir ganz sanft: Einige Regelungen werfen doch gewisse Fragen auf. Da haben etwa künftige Veranstalterinnen und Veranstalter die sogenannte „Kooperationsobliegenheit“ zu erfüllen. Zwar wird bei jeder Gelegenheit versichert, dass sich dahinter auf gar keinen Fall irgendeine Pflicht verstecke. Und es stimmt: Wer nicht mitwirkt, dem droht nach den Buchstaben des Gesetzes keine Sanktion. Aber wer diese „Obliegenheit“ nicht erfüllt, muss leider damit rechnen, dass ihm oder ihr das zum Nachteil gereicht. Da ist die Begründung des Gesetzentwurfs ganz unmissverständlich.
Oder nehmen wir die Möglichkeit, künftig über die Verbreitung irgendeines Aufrufs, wie es täglich in sozialen Medien hundert- und tausendfach geschehen dürfte, plötzlich in die Rolle eines Veranstalters gedrängt zu werden.
Durch einen Änderungsantrag im Innenausschuss wird jetzt klargestellt, dass das bloße Weiterleiten kein Problem ist. Aber wo liegt denn die Grenze? Sie könnte bereits erreicht sein, wenn ich einen Aufruf, der gar nicht von mir stammt, noch mit eigenen Worten bekräftige. Es ist keine zufriedenstellende Antwort, hier auf verwaltungsrechtliche
Klärung warten zu wollen. Zu der wird es früher oder später wohl zwangsläufig kommen. Richtig wäre es, sich gar nicht erst mit unklaren Normen zu beschäftigen.
Es gibt noch weitere und größere Probleme, die ich nicht so sanft abtun kann. So galt bisher sinngemäß: Ist bei einer Versammlung die Versammlungsbehörde – in der Regel das Ordnungsamt – nicht vor Ort und nicht erreichbar, dann übernimmt die Polizei die Regie. Das war eine Eilzuständigkeit. Künftig werden ab Beginn einer Versammlung immer beide Behörden parallel zuständig sein. Anders als es die Grundrechenarten vermuten lassen, folgt aus der Verdopplung der Zuständigen nicht automatisch eine Verdopplung der Kompetenz.
Offenbar befürchtet auch die Koalition, dass das in der Praxis zu Konflikten zwischen den Behörden führen könnte,
nämlich zum Erlass widersprüchlicher Anordnungen, denn: Mit dem Änderungsantrag wurde die Erwartung nachgeliefert, dass sich die parallel zuständigen Behörden doch bitte absprechen mögen. Leider lässt die bereits bekannte Praxis befürchten, dass das Problem widersprüchlicher Anordnungen auch künftig nicht im Wege eines gepflegten herrschaftsfreien Diskurses gelöst wird, sondern durch die normative Macht der faktisch überlegenen Polizei. Der Polizeivollzugsdienst wird im Konfliktfall regelmäßig die Regie übernehmen.
In freier Wildbahn zu beobachten war dieses Phänomen vor rund einem Jahr, am sogenannten Tag X in Leipzig. Damals wollte eine ordentlich angemeldete Versammlung ihren Aufzug antreten, was auch ordentlich beschieden war. Die zuständige und durchgehend mit drei, vier Leuten anwesende Versammlungsbehörde hielt das bis zum Schluss für möglich. Ganz anders sah das die Polizei; sie war zwar nicht zuständig, kam aber zu Tausenden vorbei und setzte dann durch, dass die Versammlung stationär bleibt.
Ich möchte gar nicht auf die Frage hinaus, ob das taktisch besonders schlau war. Das Ergebnis spricht nicht dafür. Der Punkt ist, dass die damalige Lösung, bei der sich die Polizei durchsetzte, sicher nicht zu einem Gewinn, sondern zu einem Verlust der Versammlungsfreiheit vieler und in ihrer ganz überwiegenden Zahl friedlicher Menschen führte. Ich fürchte, dass der Gesetzentwurf es begünstigt, dass wir solche Konstellationen häufiger erleben.
Das Problem an dieser Stelle ist natürlich nicht meine Befürchtung, die niemand teilen muss; das Problem ist grundsätzlicher Art, denn es galten bisher solide verfassungsrechtliche Gründe, polizeiliche Eingriffsbefugnisse bei Versammlungen begrenzt zu halten und das Versammlungsrecht vom Polizeirecht zu trennen. Zur Erinnerung: Schon die schiere Präsenz der Polizei kann von der Bereitschaft abschrecken, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen.
Demgegenüber wird nun mit dem Gesetzentwurf die Rolle der Polizei bei Versammlungen ganz bewusst erheblich aufgewertet. Das ist aus unserer Sicht ein verfassungsfeindlicher Paradigmenwechsel, den wir nicht mitgehen werden.
Ich sprach über unklare Normen, über Abschreckung und die Polizei. Wir sind aber noch nicht am Gipfel. Die Staatsregierung schafft es nämlich, all das miteinander in einem einzigen Paragrafen zu verknüpfen; das ist der § 16. Er enthält das bundesweit einmalige Verfahren der sogenannten Ordnungskräfteüberprüfung. Kein anderes Versammlungsgesetz der Länder oder des Bundes kennt dieses Verfahren. Es wird jedenfalls bei bestimmten Versammlungen erstens dazu führen, Personen anhand von Erkenntnissen der Polizei als ungeeignet zu identifizieren und von der Rolle als Ordnerinnen oder Ordner auszuschließen, und es wird zweitens dazu führen, dass Menschen schon im Voraus abgeschreckt sind, sich als Ordnerin oder Ordner zur Verfügung zu stellen. Um es klar zu sagen: Dieses Verfahren ist in keiner Weise geeignet, angebliche oder tatsächliche unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Solche Gefahren gehen in der Regel weder von den Ordnungskräften aus, noch ist es deren Aufgabe oder haben sie die Mittel, ihrerseits diesen Gefahren entgegenzuwirken. Dieses ganze Verfahren ist vielmehr – und vielleicht ausschließlich – dazu geeignet, Versammlungen zu erschweren, ihren Beginn zu verzögern oder ihre Durchführung ganz zu verhindern. Dieses Instrument passt in den Besteckkasten eines autoritären Staates, der wir nicht sind.
Nun könnte man sagen: Die allermeisten Versammlungen wird das nicht betreffen. Mit dem Änderungsantrag wurde der Anwendungsbereich auch ein wenig eingeschränkt.
Aber nach der Begründung des Gesetzentwurfs reden wir trotzdem von jährlich Hunderten Versammlungen mit einer vierstelligen Zahl von Ordnungskräften, deren Daten erhoben und über das Ende der Versammlung hinaus gespeichert bleiben dürfen.
Man könnte auch sagen: Die Koalition sagt genau das. Wir tun nichts anderes, als eine bisher übliche Praxis auf eine saubere Rechtsgrundlage zu stellen. Aber möglicherweise war die bisher übliche Praxis nicht ganz sauber. Richtig wäre es, sie einzustellen. Sie läuft der Versammlungsfreiheit schon der Grundidee nach zuwider.
Die Schöpfer dieses Gesetzentwurfs hätten einen Weg suchen und wählen können, das Versammlungsrecht wieder näher an den Kern der Versammlungsfreiheit heranzurücken, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Sachsen ist ein Protestland, aber die meisten Versammlungen sind überschaubar; sie sind Kleinstveranstaltung ohne Konfliktpotenzial. Für sie,
für einen großen Teil aller Versammlungen hätten umfassende Erleichterungen geschaffen werden können, wie es in der Anhörung mehrfach angeregt worden ist. Aber die Staatsregierung und die Koalition gehen einen anderen Weg.
Ich sprach am Anfang von Zweifeln, ob das der richtige Weg ist. Er ist es nicht. Dieser Gesetzentwurf ist eine verpasste Chance für die Versammlungsfreiheit.
Kollegin Köditz sprach für die Fraktion DIE LINKE. Nun spricht Kollege Lippmann für die Fraktion BÜNDNISGRÜNE. Bitte schön.
Werter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Am Anfang waren es die Menschen, die auf die Straße drängten, die Reformen forderten, die aufstanden für ein Leben in Freiheit. So war es im 18. und 19. Jahrhundert, als die Idee der Versammlungsfreiheit als Bürgerrecht entstand. So war es, als die Menschen in Sachsen mit friedlichen Protesten im Jahr 1989 eine Diktatur niederrangen. Die friedliche Revolution hat seinerzeit ganz Deutschland und auch der Welt vor Augen geführt, welches weltverändernde Potenzial gewaltfreie Demonstrationen haben können, und die staatliche Verantwortungsübernahme sichtbar wird, schon lange, bevor die staatsbürgerlichen Freiheiten, die erkämpft werden sollten, existierten.