Protokoll der Sitzung vom 12.06.2024

Das Zweite: Es soll „geprüft“ werden, ob es einen Bedarf an Ein-Fach-Lehrkräften gibt. Da kann ich Ihnen sagen: Wir sind hundertprozentig davon überzeugt, dass es diesen Bedarf schon gibt. Unserer Meinung nach muss das nicht geprüft werden.

Punkt 4 geht auch in Ordnung; wir sind dafür.

Abschließend möchte ich sagen, liebe Kolleginnen und Kollegen: Das grundsätzliche Vorhaben stand schon im Koalitionsvertrag, ist also fünf Jahre alt; das möchte ich noch einmal betonen. Es ist schade, dass es nicht gelungen ist, sich inhaltlich auf feste Forderungen zu einigen, zumal die Probleme bekannt sind, und wir das jetzt über einen Entschließungsantrag regeln.

Wir wissen, wie das mit den Entschließungsanträgen ist. Das sind dem Grunde nach ganz wichtige Absichtserklärungen; dennoch wissen wir aber auch, dass dies eigentlich erst durch eine neue Regierung umgesetzt werden kann. Deswegen von uns ein: „Na ja“. Dennoch stimmen wir selbstverständlich zu und finden es richtig, dass es wenigstens diesen Entschließungsantrag gibt.

Zum Schluss will ich sagen: Wir sind sehr zufrieden damit, dass eine unserer wesentlichen Forderungen in diesem ganzen Verfahren nun tatsächlich aufgegriffen und umgesetzt wird.

Vielen Dank.

(Beifall bei den LINKEN)

Kollegin NeuhausWartenberg sprach zum Entschließungsantrag für die Fraktion DIE LINKE. Gibt es weiteren Redebedarf zum Entschließungsantrag? – Das sehe ich nicht.

Meine Damen und Herren, dann stelle ich diesen Entschließungsantrag in der Drucksache 7/16655 zur Abstimmung und bitte bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Gegenstimmen sehe ich einige. Stimmenthaltungen? – Sehe ich keine. Bei einigen Gegenstimmen, aber einer Mehrheit an Fürstimmen ist dem Entschließungsantrag zugestimmt worden. Damit ist die Drucksache beschlossen.

Erklärung zu Protokoll

Wir novellieren das Gesetz zur Regelung berufsanerkennungsrechtlicher Verfahren. In erster Linie, um die Berufsanerkennungsverfahren der bundes- und landesrechtlichen Regelungen zu harmonisieren, zu beschleunigen und zu vereinfachen.

Den Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen begrüßt die Staatsregierung. Er greift wichtige Anliegen auf, die wir im Blick haben und angehen.

Erstens ist die Berufsanerkennungs- und Qualifizierungsberatung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ein gewichtiges Verfahrensinstrument. Das IQ-Netzwerk – das Beratungssystem des Bundes – funktioniert gut. Dafür trägt der Bund die Kosten. Verankern wir jetzt landesgesetzlich den Beratungsanspruch, müsste der Freistaat hingegen die Finanzierung tragen. Es ist daher sinnvoll, die Notwendigkeit einer landesrechtlichen Regelung mit der nunmehr gesetzlich verankerten Evaluation erneut zu prüfen.

Mein Haus ist bezüglich der künftigen Gestaltung einer nachhaltigen Lösung für die Berufsanerkennungs- und Qualifizierungsberatung in Sachsen im Austausch mit den relevanten Akteuren.

Zweitens sieht der Entschließungsantrag unter Ziffer 2 vor, dass sicherzustellen ist, dass entsprechende Informationen zur Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang vor der Wahl durch die Antragsstellenden zur Verfügung stehen.

Das SMK wird im Rahmen der ressortübergreifenden Zusammenarbeit die IMAG Berufsanerkennung einbinden, um die Bereitstellung der entsprechenden Informationen durch die zuständigen Stellen anzuregen. Im Bereich der landesrechtlich geregelten Berufe kann darüber hinaus eine entsprechende Normierung in die Fachgesetze aufgenommen werden.

Ein Beispiel findet sich im aktuellen Entwurf des Mantelgesetzes Berufsanerkennung in Artikel 1 Nr. 8. Hier wird

im Bereich des SächsBQFG in Bezug auf den Anpassungslehrgang eine Pflicht der zuständigen Stellen zur Informationsbereitstellung eingeführt.

Das SächsBQFG, welches in der Zuständigkeit des SMK liegt, wird als Vorbild wirken und Einfluss auf andere Fachgesetze haben. Die Sicherstellung der rechtzeitigen Informationen muss dann direkt durch die zuständigen Ressorts erfolgen.

Drittens zielt der Antrag auf die Prüfung des Bedarfs für ein gesondertes, gesetzlich geregeltes Anerkennungsverfahren für sogenannte Ein-Fach-Lehrkräfte. Das Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz eröffnet Personen mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Möglichkeit, diesen Abschluss mit einer Befähigung für den Lehrkräfteberuf im Freistaat Sachsen gleichzustellen.

Maßstab für diese Gleichstellung sind die in Sachsen für die grundständige Lehrkräfteausbildung getroffenen Regelungen der LAPO I und II. Diese sehen derzeit die Ausbildung in zwei Fächern, deren Fachdidaktiken, den Bildungswissenschaften sowie die Schulpraxis vor.

Die Anforderungen an die grundständige Ausbildung für Lehrkräfte basieren unter anderem auf den Rahmenvorgaben der KMK zu den Lehramtstypen 1 bis 6 sowie auf den KMK-Beschlüssen zu den Standards in den Bildungswissenschaften und in den Fächern mit ihren Fachdidaktiken für die einzelnen Lehrämter. Dieser gemeinsam zwischen den Ländern vereinbarte Rahmen sichert trotz unterschiedlicher Ausbildungsvarianten die bundesweite Mobilität hinsichtlich des Zugangs in die Tätigkeit als Lehrkraft in allen Ländern. Die weiteren Vereinbarungen, die derzeit in der KMK abgestimmt werden – auch für „Ein-Fach-Lehrkräfte“ – sollen zusätzliche Wege in den Lehrkräfteberuf ermöglichen und in gewissem Umfang Vergleichbarkeit und Mobilität gewährleisten. Die Anforderungen an die

grundständige Lehrkräftebildung bleiben davon zunächst unberührt.

Ungeachtet dessen gibt es bereits im Vollzug Möglichkeiten, ausländische Fachkräfte mit der Anerkennung nur eines Unterrichtsfaches in den sächsischen Schuldienst aufzunehmen. Hiervon wird in den laufenden Einstellungsverfahren auch Gebrauch gemacht. Bezüglich des Prüfauftrags, die Möglichkeit des Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse erst zu einem späteren Zeitpunkt – zum Beispiel bei Beginn des Anpassungslehrgangs – vorzusehen, möchte ich anmerken, dass die Gleichstellung einer ausländischen Berufsqualifikation grundsätzlich unabhängig von der Sprachqualifikation des jeweiligen Antragstellers zu entscheiden ist und dass das LehrkräfteAnerkennungsgesetz daher keine explizite Regelung für Lehrkräfte vorsieht.

Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse kann nach § 3 Abs. 5 des Lehrkräfte-Anerkennungsgesetzes für die Ausübung des Lehrkräfteberufs verlangt werden. Dies ist frühestens der Fall, wenn ein Gleichstellungsbescheid vorliegt, dieser aber Anpassungsmaßnahmen vorsieht, die mit schulpraktischen Tätigkeiten verbunden sind. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Deren Anwendung werden wir prüfen.

Abschließend möchte ich unterstreichen, dass wir – wie in Ziffer 4 des Antrages formuliert – die zeitnahe Novellierung weiterer Fachgesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit den neuen gesetzlichen Regelungen im SächsBQFG begrüßen.

Ich empfehle daher Zustimmung.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 9 und rufe auf

Tagesordnungspunkt 10

Zweite Beratung der Entwürfe

Gesetz zur Neuregelung des Nachrichtendienstrechts

Drucksache 7/15464, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 7/16576, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport

Gesetz über die Errichtung einer Fachstelle zur Unterstützung der

Parlamentarischen Kontrollkommission im Sächsischen Landtag

Drucksache 7/15919, Gesetzentwurf der Fraktionen

CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD

Drucksache 7/16577, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport

Bevor ich das Wort an die Fraktionen übergebe, frage ich die Berichterstatter, Herrn Kuppi und Herrn Lippmann, ob sie das Wort wünschen. – Das ist nicht der Fall. Dann beginnen wir jetzt mit der Aussprache. Die Reihenfolge in der

ersten Runde lautet: CDU, AfD, DIE LINKE, BÜNDNISGRÜNE, SPD, fraktionslose MdL sowie die Staatsregierung, falls sie das Wort wünscht. Als Erster spricht Herr Kollege Wähner für die CDU.

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete! Den Müttern und Vätern unserer Demokratie war klar, dass unsere demokratische Grundordnung nur dann langfristig Bestand hat, wenn sie geschützt wird und wenn sie wehrhaft ist. Damit meine ich nicht nur die offensichtlichen Kräfte, die gegen eine solche demokratische Grundordnung kämpfen, sondern auch diejenigen, die im Hintergrund agieren und wirken und diese in Frage stellen oder gefährden. Deshalb braucht eine Demokratie auch einen aktiven Verfassungsschutz. Dass das gerade in unserem Bundesland sehr notwendig ist, macht gerade der aktuell veröffentlichte Verfassungsschutzbericht deutlich. Wie der Verfassungsschutz agieren kann oder darf, regelt entsprechend ein Gesetz – und zwar dieses Gesetz zur Regelung des Nachrichtendienstrechts.

Uns als CDU ist in diesem Zusammenhang sehr wichtig, dass der Verfassungsschutz auf rechtlich demokratischer Grundlage agiert, aber auch effektiv agieren kann. Es gibt strenge gesetzliche Maßstäbe, an die sich der Verfassungsschutz zu richten hat. Mit dem neuen Gesetz setzen wir insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um. Im neuen NachrichtendienstrechtGesetz ist deshalb geregelt, dass eingriffsintensive Maßnahmen, die der Nachrichtendienst ergreifen kann, sich an höheren Eingriffsschwellen zu orientieren haben. Wir nehmen daher einen abschließenden Katalog in § 7 das Gesetzes auf, der gerade von den Sachverständigen in der stattgefundenen Anhörung besonders begrüßt wurde.

Wir kommen darüber hinaus einer besonderen Forderung des Bundesverfassungsgerichtes nach. Demnach dürfen eingriffsintensive Maßnahmen zukünftig nur erfolgen, wenn diese vorher durch eine richterliche Anordnung genehmigt wurden. Dies wird zukünftig das Amtsgericht Dresden übernehmen. Dazu bedarf es noch Umsetzungen; daher tritt dieses Gesetz zeitlich versetzt in Kraft. Wir sind damit eines der ersten Bundesländer, das diese Maßgabe des Bundesverfassungsgerichtes umsetzt.

Darüber hinaus passen wir auch die Fähigkeiten des Nachrichtendienstes an neue Entwicklungen an und ermöglichen den Einsatz von IMSI-Catchern für die Ermittlung von Standorten von Mobiltelefonen. Ebenso stärken wir die Fähigkeit der Spionageabwehr, was gerade in der heutigen Zeit eine besondere Herausforderung und Aufgabe des Nachrichtendienstes ist; und zwar in der Form, dass er Bestandsdaten bei Telemediendiensten abfordern kann.

Darüber hinaus – das war schon im Koalitionsvertrag festgelegt – haben wir Regelungen ins Gesetz aufgenommen, die der Auswahl und den Einsatz von Vertrauenspersonen dienen. Insbesondere wird zukünftig der Innenausschuss unter Beachtung des Geheimschutzes über Belange und Tätigkeiten durch das Landesamt für Verfassungsschutz informiert.

Uns als CDU war und ist es besonders wichtig, das Landesamt für Verfassungsschutz handlungssicher und stark aufzustellen, um für die aktuellen Herausforderungen gewappnet zu sein. Wir haben deshalb im Ausfluss der hier

stattgefundenen Anhörung im Änderungsantrag noch Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf der Staatsregierung vorgenommen, insbesondere eine Nachschärfung bei der Begriffsbestimmung von erheblich beobachtungswürdigen Objekten. Ebenso haben wir eine Konkretisierung und Eingrenzung des Begriffs der „verdeckten Ermittlungen“ vorgenommen. Auch die Speicherung von Daten, die bei Ermittlungstätigkeiten erhoben werden, unterliegen einer gewissen Frist. Wir haben uns in § 18 Abs. 3 auf zwei Jahre verständigt; wir als CDU können uns aber durchaus eine noch längere Frist vorstellen. Die jetzige Festlegung war das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen, berücksichtigt aber auch die Arbeitsfähigkeit des Verfassungsschutzes. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an inländische Behörden haben wir im Änderungsantrag ebenfalls neu geregelt, die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Stellen im Ausland grundsätzlich untersagt und nur in Umkehr der Ausnahmeregel – quasi nur unter ganz besonderen Tatbeständen – ermöglicht.

Kurzum: Es ist, so denke ich, ein sehr modernes Nachrichtendienstrecht-Gesetz, das dem Verfassungsschutz die Arbeit auf solider rechtlicher Grundlage ermöglicht, um so effektiv unsere gemeinsame öffentlich-rechtliche Verfassung zu schützen.

Der Verfassungsschutz agiert übrigens nicht frei, sondern er wird kontrolliert, und zwar durch dieses Haus. Das übernimmt die Parlamentarische Kontrollkommission. Um dieser Kontrolle noch ein Stück weit besser gerecht zu werden, unterstützen wir diese zukünftig durch eine Fachstelle. Das ist im aktuellen Nachrichtendienstrecht bereits integriert, aber diese Stelle soll schneller geschaffen werden. Deshalb handelt es sich um einen separaten Gesetzestext bzw. Gesetzentwurf, der hiermit zur Abstimmung vorgelegt wird. Ich denke, es ist ein wichtiger Baustein, um die Vorwürfe zu entkräften, die im öffentlichen Raum manchmal vorherrschen, der Nachrichtendienst agiere als Regierungsschutz. Nein, der Nachrichtendienst agiert unter Kontrolle des Parlaments. Das ist ganz wesentlich.

Wir als Union könnten uns auch vorstellen, die Rechte des Nachrichtendienstes noch zu erweitern, so etwa im Bereich Online-Durchsuchungen und Quellen-TKÜ; denn ich glaube, dass das aufgrund der heutigen Entwicklungen gesellschaftlich weltweit notwendig wäre. Aber auch dabei gilt: Wir haben eine Koalition; es gab unterschiedliche Sichtweisen. Das ist etwas, wovon ich denke, dass man sich dem in Zukunft widmen sollte. Nichtsdestotrotz ist der vorliegende Gesetzentwurf eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Verfassungsschutz. Er stellt seine Arbeit auf solide gesetzliche Grundlage, und er ist, denke ich, ein wichtiges verfassungsrechtliches Fundament. Daher bitte ich um entsprechende Zustimmung zum Gesetzentwurf.

Vielen Dank.