§ 3: Wenn ich schon regle mit dem Argument, dass das Bundesverfassungsgericht gesagt hat, dies bedarf einer dezidierten gesetzlichen Regelung zur Anspruchsgrundlage, dann muss ich natürlich auch sagen, was denn die Anspruchsgrundlage sein soll. Das bleibt völlig offen. In § 3 wird genau wie vorher auch schlichtweg wieder darauf verwiesen, dass die Höhe der Förderung im Haushalt festgesetzt wird. Das ist das Gleiche in Grün, gegossen in weitere zehn Paragrafen, wenn ich den Dreier abziehe, der sich nur damit befasst, unter welchem Gesichtspunkt irgendjemand – in diesem Fall natürlich die AfD, das ist evident in dem Text – von der Förderung ausgeschlossen werden kann. Das ist schlichtweg ein AfD-Verhinderungsgesetz. Es ist nicht irgendein Gesetz, das zur Klarheit und zur Regelung beiträgt.
Wenn ich mir das anschaue, diese 1,7 Millionen Euro Förderung für parteinahe Stiftungen im sächsischen Haushalt, dann muss ich sagen, gegenüber der NGO-Förderung, die wir allerorten feststellen können, insbesondere NGOs, die sich mittlerweile ganz unverhohlen bei der Europawahl als Vereine wählen lassen und für das Europäische Parlament kandidieren, reine politische Tätigkeit betreiben. Sie betreiben eine rein politische Tätigkeit – entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, entgegen der Abgabenordnung, entgegen den relativ klaren Regelungen,
die die Finanzverwaltung dazu hat. Sie lamentieren dauernd: Wenn wir eine fdgo-Klausel unterschreiben müssen, dann fliegen wir aus der Kante. – Dann muss ich auch sagen: Das mutet etwas lächerlich an. Welche Angst muss denn vor der politischen Bildungsarbeit der AfD, die wir mit den 280 000 Euro – das wäre unser Anteil – machen könnten, herrschen?
Weiter ist diese Transparenzregelung in § 6 fragwürdig. Die Stiftungen sollen ihre Kuratoriumsmitglieder bekannt geben, die Stiftungen sollen ihre Spender bei Spenden über 10 000 Euro bekanntgeben. Herr Lippmann, wo bleiben denn dabei Ihre datenschutzrechtlichen Überlegungen?
Also, Entschuldigung – – Das ist ein privater Verein: Was geht es die Leute an, wer am langen Ende im Kuratorium sitzt?
Das ist deren freie Entscheidung, ob sie sich im Kuratorium dazu bekennen oder nicht. Wozu soll ich das gesetzlich regeln? Das ist meines Erachtens völlig kontraproduktiv.
Wenn man dieses Buhei sieht, das mit dem Datenschutz immer bei diesen NGOs gemacht wird, dann muss man das immer in der Abschichtung vergleichen.
Wirklich bemerkenswert ist § 7, die gestufte Zuständigkeit. Bei der Förderbewilligung wird intern eine Abfrage beim Innenministerium – in Klammern: Verfassungsschutz – gemacht. Die Bewilligungs-, Aberkennungs- und Eingruppierungskompetenz innerhalb einer gestuften Zuständigkeit kann natürlich nur und allenfalls beim Landtagspräsidenten liegen und nicht beim Innenministerium. Es ist also ein Binnenverwaltungsakt, bei dem man im Zweifel gar nicht mit einem Rechtsmittel herankommt, weil man nur den enderlassenen Akt bei Gericht bekämpfen kann.
Es wird argumentiert, dass es das so noch nicht in der Verfassungsrechtsprechung gebe. Natürlich gibt es das!
In der Sozialrechtsprechung gibt es Statusbescheide und Eingruppierungs- und Förderbescheide. Es gibt im finanzgerichtlichen Bereich ohne Weiteres Statusbescheide und Eingruppierungsbescheide. Wenn ich einen Statusbescheid mache, dann muss der natürlich anfechtbar sein, isoliert und beim Verfassungsgericht, ganz klar, mit einer Beschwerde.
Das fehlt dort. – Ja, machen wir. Natürlich wird das durchgehen, und selbstverständlich werden wir dagegen klagen. Das kann ich Ihnen bereits heute versichern.
Diese Kompetenz des Innenministeriums ist bereits in dem Gutachten – denn es deckt sich ja fast mit den Bundesregelungen –: In dem Gutachten von dem Gutachter Christoph Möllers im Bundesverfahren ist das ausdrücklich als verfassungswidrig gerügt worden. Er verweist in dem Gutachten wunderschön auf eine Fußnote, diese ist die Entscheidung zum Bayerischen Verfassungsgerichtsgesetz 1 BvR 1619/17. Genau das ist bereits vom Bundesverfassungsgericht kassiert worden.
In Kenntnis dieses Umstandes, dass dies das Bundesverfassungsgericht schon einmal entschieden hat, wird hier hingegangen und es wird wieder in das Gesetz geschrieben. Ich frage mich schon, wer hier zu den demokratischen Parteien gehört oder nicht, wer hier diesen Rechtsstaat achtet oder nicht.
Also langer Rede kurzer Sinn: Ich habe gesagt, ich fasse mich kurz; sonst könnte ich zu den einzelnen Paragrafen auch die entsprechende bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zitieren.
Herr Lippmann, Sie waren es, der im Ausschuss gesagt hat, das Verfassungsgericht wäre eindeutig gewesen – eindeutig war dort gar nichts. Es gibt nur eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus Magdeburg vom Oberverwaltungsgericht, die das so entschieden haben. Es ist eine mehr oder weniger absonderliche Entscheidung, dass es auch bei diesen Länderregelungen eines Fördergesetzes bedürfe; mehr ist da überhaupt nicht gewesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat Teil 2 noch nicht entschieden, obschon es angekündet war. Das finde ich andererseits auch misslich. Es hätte etwas schneller entscheiden müssen, dann hätten wir eine Leitlinie gehabt. Aber ich habe ein wenig den Verdacht, dass noch schnell gesagt wird: Ach so, die Retroaktion, die noch in den §§ 9 bis 11 ist, gilt ab dem 1. Januar 2024. Die alten, die schon drin waren, bleiben im Bestand. Die ausgereichten Förderungen
bis 2024 bleiben ebenfalls im Bestand. Das ist ein verfassungsrechtliches Schmankerl, das ist eine echte Retroaktion gemischt mit einer unechten. Auch das wird nicht halten,
Also, das werden Sie definitiv im neuen Verfahren sehen. – Herr Lippmann, das haben x Gutachter bereits im Bund ausgeführt,
war übrigens derjenige, der die Entscheidung vorm Bundesverfassungsgericht für die AfD erstritten hat. Stellen Sie sich das einmal vor! Der hat die ganze Schriftsatzlage und die gesamte Prozesslage vor dem geistigen Auge – ich übrigens auch. Anders als Sie war ich in Karlsruhe bei der Verhandlung.
Kollege Dr. Keiler sprach für die AfD-Fraktion. Für die Fraktion DIE LINKE spricht nun Kollegin Köditz; bitte schön.