Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Man kann die parteinahen Stiftungen für ein Kuriosum des bundesdeutschen Parteiensystems halten, aber ihre Bedeutung für die politische Bildung ist nicht
zu bestreiten. Was zuletzt im Streit stand, waren die Grundlagen ihrer Finanzierung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage geklärt. Der Erlass eines Haushaltsgesetzes genügt nicht. Es braucht zwingend ein materielles Gesetz, ansonsten wäre die weitere Förderung nicht möglich.
Nach unserer Lesart gilt das auch auf Landesebene. Der vorliegende Gesetzentwurf für ein Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz überträgt die Struktur des entsprechenden Bundesgesetzes auf den Freistaat. Der Ansatz ist zur Schaffung von vergleichbaren Voraussetzungen sicherlich zweckmäßig. Allerdings sehen wir einige strukturelle Probleme. Aus der Anhörung des Innenausschusses ergab sich Kritik an unklaren Formulierungen, von der „geistigen Offenheit“ über die „Gesamtschau“ bis hin zum „angemessenen Sockelbeitrag“.
Was dort ebenfalls hervortrat, waren Befürchtungen über eine politische Einfärbung der künftigen Stiftungsförderung dadurch, dass für das Antrags- und Bewilligungsverfahren die Staatskanzlei und das Sächsische Staatsministerium des Innern zuständig sein werden. Besser für die Aufsicht wäre eine einigermaßen unabhängige Stelle. Sie existiert zwar nicht, aber sie zu schaffen brächte einen weiteren Vorteil. Sie könnte nämlich auch stiftungsseitig für mehr Transparenz sorgen als die vorgesehene und für kleine Stiftungen besonders kostspielige Kontrolle durch eine kommerzielle Wirtschaftsprüfung.
Es stellen sich also diskutable Verfahrensfragen. Der Gesetzentwurf hat darauf nicht immer die besten Antworten gefunden. Am schlechtesten nachvollziehbar ist für uns, warum zur Prüfung von Ausschlussgründen von einer Förderung das SMI beteiligt und Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz eingeholt werden sollen. Die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Stiftung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintritt oder nicht, dürfte in der Regel keinen Geheimdienst erfordern. Hier schießt der Gesetzentwurf meilenweit über das Ziel hinaus.
Immerhin wird doch in der Begründung angenommen, dass mit einer Einstufung als gesichert extremistisch ein hartes Ausschlusskriterium vorliegt. Sie brauchen, um das zu checken, das LfV nicht am Verfahren der Stiftungsfinanzierung zu beteiligen, sondern es genügt, einfach dessen Jahresbericht zur Kenntnis zu nehmen.
Wenn ich zudem die vorhin verabschiedete Verfassungsschutzgesetznovelle richtig gelesen habe, kann das LfV, falls ihm etwas Weitergehendes vorliegt, aus eigener Initiative heraus Erkenntnisse übermitteln.
Mir fällt wirklich kein guter Grund ein, darüber hinaus ausgerechnet einen Geheimdienst zum Gatekeeper für politische Bildungsarbeit machen zu wollen, indem Sie ihn in einen Antrag zum Bewilligungsverfahren verstricken. Wie passt ein Geheimdienst, der im Verborgenen handelt, zu Stiftungen, von denen das Gesetz das Gegenteil verlangt, nämlich, dass sie in geistiger Offenheit handeln?
In Wirklichkeit ist es doch so: An der Prägung der sogenannten Grundströmung, wie sie die Desiderius-Erasmus
Stiftung repräsentiert, besteht kein vernünftiger Zweifel. Diese Stiftung wird auf der Grundlage dieses Gesetzes leer ausgehen. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, braucht man keine extra Runde über den Verfassungsschutz zu drehen.
Erlauben Sie mir – da wir jetzt bei der AfD angelangt sind – noch eine weitere Anmerkung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es eines materiellen Gesetzes bedarf, war das Ergebnis eines Organstreitverfahrens, das die AfD-Bundespartei geführt hatte. Wenn die AfD jetzt beklagt, dass der Gesetzentwurf eine Lex AfD sei, dann ist das in diesem Sinne nicht einmal falsch. Die Partei hat darauf schließlich selbst aktiv hingewirkt, übrigens auch in Sachsen.
Wenn ich mich richtig erinnere, dann waren es die Abgeordneten der sächsischen AfD-Fraktion, die sich im Jahr 2020 in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle an den Sächsischen Verfassungsgerichtshof wandten und für die Stiftungsfinanzierung im Freistaat das Fehlen eines materiellen Gesetzes bemängelten. Als sich damals in Leipzig ein Misserfolg abzeichnete, erklärte die Landtagsfraktion per se, gegen jegliche staatliche Stiftungsförderung zu sein. Das hielt sie dann aber nicht davon ab, trotzdem Geld zu fordern. Und jetzt, wenn dieser Anspruch auf gesetzlicher Grundlage zu behandeln sein wird – was sie früher unbedingt wollten –, ist dieselbe AfD der Auffassung, dass es doch kein Gesetz geben sollte.
Zum Schluss zurück zur Sache: Mit dem Gesetzentwurf sind wir aus inhaltlichen Gründen nicht zufrieden, aber ein materielles Gesetz braucht es zwingend. Daher werden wir uns hierbei enthalten.
Das war Kerstin Köditz für die Fraktion DIE LINKE. Für die BÜNDNISGRÜNEN jetzt, bitte, Valentin Lippmann.
Sehr verehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die großartigen Errungenschaften unserer freiheitlichen Demokratie verteidigen sich bekanntlich nicht allein. Sie basieren auch darauf, dass die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes sie mit Leben erfüllen, bei Wahlen genauso wie im tagtäglichen Miteinander.
Unsere freiheitliche Demokratie ist mehr denn je darauf angewiesen, dass Menschen sich für ihre Ideale einsetzen, dass sie Ideen für die Zukunft entwerfen und sich mit den Grundlagen unserer gemeinsamen Werteordnung befassen. Eine freiheitliche Verfassungsordnung braucht Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Menschen, die sich für das Gemeinwesen engagieren, die Verantwortung übernehmen und sich vor allem auch für den Zustand und die Weiterentwicklung unserer Demokratie zuständig fühlen. Denn Fortschritt und Freiheit sind keine natürlichen Errungenschaften, sondern hängen von Menschen ab, die für sie kämpfen und ihre Mitwelt gestalten.
Das geschieht nicht nur in Parlamenten – sei es auf kommunaler Ebene, auf Landes- oder auf Bundesebene –, sondern auch an Schulen, an Universitäten, in Vereinen und in Vereinigungen, kurzum überall dort, wo sich Personen einbringen und mit einem gemeinsamen Ziel handeln, dort, wo sie gemeinsame Angelegenheiten vor bloße Partikularinteressen stellen. Dieses staatsbürgerschaftliche Engagement ist nicht voraussetzungslos. Es braucht daher Wissen über Strukturen und Inhalte, über die Gestaltung von Prozessen, und es braucht Kompetenzen, sich organisieren zu können.
All das leisten die parteinahen Stiftungen in Deutschland, auf Bundesebene, aber auch – deutlich näher dran – auf Landesebene. Mit Bildungsangeboten und Publikationen wenden sie sich an Interessierte, an die Öffentlichkeit, bieten Seminare und Lesungen an und befähigen Menschen somit zur Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess. Deswegen sind – dies muss man einschränkend sagen – die meisten parteinahen Stiftungen ein wesentlicher Beitrag zu einer lebendigen Verfassungsordnung.
Deshalb haben wir BÜNDNISGRÜNEN in einem Positionspapier schon vor über zwei Jahren gefordert, ihre Arbeit und vor allem ihre Finanzierung endlich auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen.
Bislang erfolgte die Entscheidung über das Ob und das Wie nur im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung. Diese bindet jedoch lediglich Regierung und Parlament. Dies begründet allerdings keinen Anspruch auf die Förderung selbst und auf die Zuwendung und bietet somit keine Rechtssicherheit für die politische Bildungsarbeit. Diese Rechtssicherheit ist aber gerade für die Durchführung langfristiger Projekte und für eine kontinuierliche demokratische Arbeit im Freistaat Sachsen wichtiger denn je.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Bedeutung der parteinahen Stiftungen in der Demokratie hat zuletzt das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 betont und deshalb entschieden, dass ihre Finanzierung eines materiellen Gesetzes bedürfe. Insbesondere aufgrund der Bedeutung, die die politischen Stiftungen als Teil politischer Grundströmungen für die politische Willensbildung haben, bedarf es der Ausformung der wesentlichen Finanzierungsgrundsätze in einem eigenen Gesetz.
Herr Dr. Keiler, vielleicht hätten Sie das alles im Ausschuss einmal ausführen können. Darüber hätten wir ja sogar eine profunde Debatte führen können; denn ich denke schon, dass wir an der einen oder anderen Stelle eine unterschiedliche Lesart der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben. Das will ich Ihnen sogar zugestehen. Jedoch gehe ich nicht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht auf der einen Seite aus der Wesentlichkeitstheorie den Grundsatz entwickelt, dass aufgrund der Bedeutung der parteinahen politischen Stiftungen es notwendig ist, es gesetzlich zu regeln, und auf der anderen Seite hypothetisch den Denkunterschied zulässt, dass das nur für die Bundesstiftungen und nicht für die Landesstiftungen gilt.
Selbstverständlich ist das Volumen ein vollkommen anderes; das ist unbenommen. Natürlich muss man berücksichtigen, dass auf Bundesebene die Hunderten Millionen schon in der Nähe dessen sind, was die staatliche Parteienfinanzierung sonst hervorbringt. Aber die Frage einer möglichen Wettbewerbsverzerrung und die Frage des Gleichheitsanspruchs, die sich auf den Landesebenen und bei den landespolitischen Stiftungen ergeben, kann man, wenn man es ganz grundsätzlich sieht, nicht voneinander abscheiden.
Wenn man einmal der Überzeugung ist, dass aus Grundsätzen der Wesentlichkeitstheorie es notwendig ist, das gesetzlich zu regeln, dann glaube ich nicht, dass man zu einer unterschiedlichen Bewertung zwischen der Bundesebene und der Landesebene kommt. Ich denke auch, dass das der Bundesgesetzgeber genauso sieht. Immerhin hat er ja explizit aus diesen Gründen bereits im Titel seines Gesetzes deutlich gemacht, dass er ausschließlich die Finanzierung aus dem Bundeshaushalt regeln wollte. Er hat auch klargestellt, dass er auf der einen Seite sieht, dass die Länder notwendige Regelungen zu treffen haben, aber dass dies auf der anderen Seite deren eigene Zuständigkeit ist.
Über die Frage, aus welchem Kompetenztitel das beim Bund genommen wird und was das für die Länder bedeutet, könnte man jetzt ein staatsorganisationsrechtliches Seminar führen und die Frage in Bund-Länder-Kompetenzverteilungen trefflich miteinander diskutieren. Ich bin durchaus bei denjenigen, die sagen: Ganz so eindeutig ist das nicht, woher der Bund die Kompetenz in dieser Frage nimmt. Darüber, ob das nun aus der Natur der Sache des Parteiengesetzes als der Annexkompetenz entwickelt wird, kann man, wie gesagt, trefflich streiten. Aber das ist nicht der Punkt, der Gegenstand dieser Verhandlung ist. Von daher bin ich vollkommen schmerzfrei bei der Frage, ob es am Ende an diesem Punkt scheitern wird. Ich bin der festen Überzeugung, dass es notwendig ist, eine gesetzliche Regelung zu haben. Sie schadet im Zweifel zumindest nicht, wenn wir sie haben.
Frau Kollegin Köditz hat ja bereits auf die verfassungsgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen 121-II-20 und 174-II-20 vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof verwiesen, wobei Sie ja selbst der Überzeugung waren, dass der Haushalt verfassungswidrig ist, weil er die Stiftungsfinanzierung nur im Haushalt regelt. Von daher waren Sie ja selbst einmal der Auffassung, dass wir das Gesetz brauchen. Darüber, warum das heute anders ist, mag ich jetzt spekulieren. Offenbar gefällt Ihnen der zweite Teil der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht, nämlich, dass es Einschränkungsmöglichkeiten für die Stiftungsfinanzierung gibt und dass von diesen möglicherweise Gebrauch gemacht wird.
Ich indes bin sehr froh, dass wir ein solches Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschieden und damit Rechtssicherheit schaffen. Damit sorgen wir nicht nur für Rechtssicherheit bei den Stiftungen, sondern wir sorgen auch dafür, dass die plurale Stiftungslandschaft erhalten und gestärkt wird.
Herr Dr. Keiler, ich habe übrigens keine Bedenken, dass man entsprechende Rückwirkungen, was eine Fortgeltungsfiktion der Förderungsdauer der Stiftungen, die zum 01.01.2024 förderungsberechtigt waren, betrifft, auf den 31.12. vornimmt. Auch hierbei muss man einen gewissen Grundsatz des Vertrauensschutzes sehen, denn dafür waren die entsprechenden Mittel wiederum im Haushalt eingestellt. Es wäre wiederum gegen den Vertrauensschutz gerichtet, wenn man sagen würde, man nimmt alles zurück, was für den 01.01.2024 nicht gilt. Diesbezüglich ist Ihre Argumentation alles andere als sauber.
Entscheidend ist: Die Vielfalt der Stiftungslandschaft spiegelt den Wesenskern unserer freiheitlichen Demokratie wider. Dieser ist im politischen Wettbewerb um die überzeugendsten Ideen, um die Frage, welche Themen die Bürgerinnen und Bürger beschäftigen, entscheidend. Demokratie ist – anders, als viele Akteurinnen und Akteure in diesem Raum mitunter glaubhaft machen wollen – keine bloße Herrschaft der Mehrheit über die Minderheit oder die unmittelbare Umsetzung eines ominösen Volkswillens.
Das Gesetz über die Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Staatshaushalt regelt daher nicht nur die Finanzierungsparameter, sondern auch die Möglichkeit des Ausschlusses der Stiftung von ebenjener.
Auch das steht nach unserer Überzeugung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; es betonte sogar explizit, dass Stiftungen zum Schutz eines dem Recht auf Chancengleichheit gleichwertigen Schutzguts der Verfassung von der Finanzierung ausgeschlossen werden können, und nennt dann sogar exemplarisch die freiheitliche demokratische Grundordnung.
Das heißt ganz klar: Die Aufgabe der politischen Stiftung ist die Förderung unserer freiheitlichen Demokratie, und deswegen gilt: Wer unsere freiheitliche Demokratie nicht fördern will, nicht fördern kann oder nicht bereit ist, dies zu fördern, bekommt als Stiftung eben keinen Cent. Das ist eine Selbstverständlichkeit.
Wo sind wir denn hingekommen, dass wir mittlerweile bei der Förderung unserer freiheitlichen Demokratie der Überzeugung sind, dass die mit Staatsgeldern machen können, was sie wollen außerhalb dessen, was sie im parteipolitischen Kontext tun! Ich finde es schon interessant, dass Sie das hier kritisieren, auf der anderen Seite den ganzen Untersuchungsausschuss angezettelt haben, um eine halbe Förderszene und eine Förderlandschaft im Freistaat Sachsen auseinanderzunehmen, aber bereit, das bei der eigenen Stiftung zuzulassen, sind Sie nicht.
Da wird es schon putzig, wenn Sie sich jetzt auch noch darüber beschweren, dass Spenden ab 10 000 Euro offenzulegen sind oder die Kuratoriumsmitglieder einer entsprechenden Stiftung.
Na ja, das ist das, was Sie hier von jedem anderen Verein genauso verlangen, und da wird es doch putzig, wenn Sie
ausgerechnet dann, wenn es um die Finanzierung Ihrer Stiftung geht, nicht bereit sind, das zu tun. Das spricht doch Bände.
(Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und des Abg. Marco Böhme, DIE LINKE – Sabine Friedel, SPD: Doppelmoral! – Dr. Joachim Keiler, AfD: Ich erkläre es Ihnen gleich! – Sabine Friedel, SPD: Gar keine Moral!)
Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich habe den Wesenskern und die Inhalte unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Hohen Hause schon oft genug dargelegt und werde jetzt keine weitere Ausführung für diejenigen machen, die es immer noch nicht begriffen haben oder es vielleicht nicht begreifen wollen. Aber ich bleibe bei meiner unverbrüchlichen Auffassung, dass wir eine wehrhafte Demokratie haben und dass wir alle Instrumente nutzen sollten und müssen und vor allem, dass wir die Feinde unserer Verfassung nicht auch noch durch Haushaltstitel alimentieren wollen.
Ich finde es schlussendlich aber durchaus interessant, dass Herr Dr. Keiler hier quasi schon für die AfD zu Protokoll gibt, dass die AfD nicht in der Lage ist, diese basalen Anforderungen an eine Stiftung, die kein Hochreck sind, sondern schlicht die Banalitäten dessen, was unsere freiheitliche demokratische Grundordnung hergibt und was sie prägt, nicht erfüllen kann. Sie geben hier quasi zu, dass Ihre Stiftung nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht.
Andernfalls würden Sie sich ja keine Sorgen um deren Finanzierung machen müssen und vor diesem Hintergrund bitte ich um Zustimmung zu diesem Gesetz.