dass wir die Förderfähigkeit unter normal anzuwendenden Kriterien nicht erfüllen könnten. Selbstverständlich sind wir für die FDGO.
Wir sind für eine FDGO-Klausel, insbesondere bei den Förderungen dieser NGOs, die sich dauernd wehren, bis
zum Oberverwaltungsgericht Bautzen. Ihre „Vereine der Zivilgesellschaft“, die wehren sich dagegen, wir sind sehr dafür.
Allerdings – jetzt kommt es –: Wenn bei der Beurteilung der FDGO-Fähigkeit einer Stiftung – einer Stiftung! – die Patronatspartei Beurteilungskriterium ist, die dann wiederum mit dem regierungseigenen VS überwacht wird – und wir haben die Debatte ja gerade, wir sind auch anhängig – und dann als gesichert rechtsextrem, mit fadenscheinigen Gründen, eingruppiert wird,
(Kerstin Köditz, DIE LINKE: „Fadenscheinig“! – Zurufe der Abg. Albrecht Pallas, SPD, und Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE)
Natürlich, Frau Köditz hat es doch gesagt: Was will ich denn dann mit einem Geheimdienst in dem Bereich?
Genau das ist auch verfassungswidrig, weil das Bundesverfassungsgericht gesagt hat: Da gibt es gar keine Anschlusskompetenz für einen Geheimdienst, für die Förderpraxis. Wenn Sie die Wesentlichkeitstheorie, Herr Lippmann, bemühen, das Ob und Wie, dann haben Sie die Zwei-StufenTheorie. Damit sind Sie im Zentrum der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur echten Retroaktion.
Langer Rede kurzer Sinn: Wir verwahren uns ausdrücklich dagegen, dass wir hier irgendwelche Förderkriterien nicht erfüllen würden.
Was bemerkenswerterweise hinzukommt im Hinblick auf die Überprüfbarkeit: In dem Gesetz steht auch, dass das aktive Betreiben der Stiftung für die FDGO geprüft werden muss. Sagen Sie einmal: In der Praxis, wie wollen Sie da überprüfen, dass eine Stiftung sich aktiv für die FDGO einsetzt?
Es ist und bleibt – ähnlich, wie dieses weithin kritisierte Demokratiefördergesetz aus dem Hause Faeser –
Artikel 40 Sächsische Verfassung. Darin steht nämlich: Die Opposition hat die Rechte innerhalb der Fraktionen, im Parlament und in der Öffentlichkeit – im Parlament und in der Öffentlichkeit!
Und wenn Sie die Bemessungsgrundlage dann an Gewichtung und Fraktionsstärke festmachen, dann ist ja die Fraktion originär angesprochen. Dann ist originär Artikel 40 der Sächsischen Verfassung einschlägig.
was ihr da macht. Das ist grundsätzlich, verfassungsrechtlich in höchstem Maße bedenklich, weil das, was als Opposition geschützt wird, im VS-Bericht als „Delegitimierung des Staates“ verkauft wird. Das ist es.
(Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Da sind Sie doch gar nicht drin! Sie sind keine Delegitmierer, Sie sind rechtsextrem! Das ist was grundlegend anderes!)
Noch einmal: Die Gesamtkonzeption habe ich jetzt klargelegt, auch welche Auswirkung das auf das Sächsische Stiftungsgesetz hat. Wir werden uns dagegen natürlich entsprechend wehren. Das Fernziel der AfD ist es, diesen ganzen Förderbetrieb nach unten zu fahren.
Das war Herr Dr. Keiler für die AfD-Fraktion. Gibt es weiteren Gesprächsbedarf? – Diesen sehe ich nicht. Dann bitte ich die Staatsregierung, Herr Staatsminister Schuster; bitte schön.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf regeln wir die Förderung von politischen Stiftungen aus dem Haushalt des Freistaates Sachsen neu. Damit setzen wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023 auf Landesebene um. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil gerügt, dass die bisherige Zuteilung von Zuschüssen an politische Stiftungen allein auf Grundlage des Haushaltsgesetzes, das der Deutsche Bundestag beschlossen hat, nicht genüge. Mit Blick auf die Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb sei ein gesondertes Parlamentsgesetz erforderlich. Das haben wir mit diesem Gesetzentwurf vor allem gemeinsam mit den Kollegen der Staatskanzlei erarbeitet. Ich sage das heute, glaube ich, zum x-ten Mal: Auch dieses Gesetz ist eines der ersten in Deutschland. Wir sind, glaube ich, das zweite Bundesland, das es umsetzt. Dafür meinen herzlichen Dank.
Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich inhaltlich am bereits geltenden Gesetz zur Förderung von politischen Stiftungen des Bundes. Er regelt die künftigen Voraussetzungen für eine Förderung der politischen Stiftungen.
Diese sind förderfähig, wenn die ihnen nahestehenden Parteien in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Wahlperioden in Fraktionsstärke im Sächsischen Landtag vertreten sind. Scheiden danach diese Parteien für die Dauer einer Wahlperiode aus dem Landtag aus, bleibt davon die Förderung der ihnen nahestehenden Stiftungen unberührt. Förderfähig sind ferner nur Stiftungen, die für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten. Sie dürfen auch nicht darauf ausgerichtet sein, Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. Diese leicht zu erfüllenden Voraussetzungen, meine Damen und Herren, gelten für alle Stiftungen.
Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens haben die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag eingebracht. Der Antrag stellt klar – erstens –, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen einer politischen Stiftung der Einzug der ihr nahestehenden Partei in den Landtag ist, und zwar in Fraktionsstärke, und – zweitens –, dass die Förderung für bislang anerkannte und geförderte politische Stiftungen aus Gründen des Vertrauensschutzes rückwirkend gilt und noch bis zum 31. Dezember 2024 fortdauert, auch wenn die sie anerkennenden Parteien länger als eine Wahlperiode nicht mehr im Sächsischen Landtag vertreten sind. Mit der Regelung sichern wir die vollständige Förderung der politischen Stiftungen in diesem Jahr.
Meine Damen und Herren, dieses Gesetzesvorhaben ist erstens notwendig, um dem Urteil aus Karlsruhe landesrechtlich gerecht zu werden. Es ist zweitens sinnvoll, um unsere freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, und drittens eilbedürftig, um die Förderung der politischen Stiftungen im aktuellen Haushaltsjahr 2024 sicherzustellen. Deshalb bitte ich namens der Staatsregierung um Zustimmung zum Gesetzentwurf in der vom Ausschuss für Inneres und Sport beschlossenen Fassung, das heißt einschließlich des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen.
Das war Herr Staatsminister Schuster. Meine Damen und Herren, wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Aufgerufen ist Sächsisches Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Staatshaushalt interjection: (Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz) , Drucksa
che 7/15801, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport, Drucksache 7/16563. Es liegen keine Änderungsanträge vor. Ich schlage Ihnen auch hier vor, im Block abzustimmen, wenn das in Ordnung ist.
Gut. Dann stimmen wir ab über Überschrift, § 1 Anwendungsbereich, § 2 Voraussetzungen der Förderung, § 3 Grundsätze der Finanzierung politischer Stiftungen, § 4
Ende der Förderung, § 5 Minderung, § 6 Transparenz, § 7 Zuständigkeit, § 8 Verarbeitung personenbezogener Daten, § 9 Anerkannte geförderte politische Stiftungen, neu eingeführter § 10 Übergangsregelungen, § 11 Inkrafttreten. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen, Stimmen dagegen und einer Mehrheit Stimmen dafür ist dem Gesetzentwurf entsprochen.
Wir kommen jetzt zur Schlussabstimmung in Gänze. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich
der Stimme? – Das gleiche Ergebnis: Bei Stimmenthaltungen, Stimmen dagegen und einer Mehrheit Stimmen dafür ist der Entwurf als Gesetz beschlossen.