Für die Staatsregierung hörten wir Herrn Staatssekretär Popp. Wir kommen jetzt, wenn kein Aussprachebedarf mehr besteht, zur Abstimmung.
Aufgerufen ist das Gesetz zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft,
Hochschule, Medien, Kultur und Tourismus, Drucksache 7/16558. Es liegen keine Änderungsanträge vor. Ich schlage Ihnen vor, über die einzelnen Bestandteile des Gesetzentwurfes im Block abzustimmen. Gibt es dagegen Widerspruch? – Den kann ich nicht erkennen, also verfahren wir so. Ich trage die einzelnen Gesetzesbestandteile vor, dann stimmen wir ab: Überschrift; Artikel 1; neueingefügter Artikel 2, Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages; Artikel 3. Ich stelle jetzt diese vorgetragenen Bestandteile zur Abstimmung. Wer ihnen seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das
Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Eine ganze Anzahl von Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? – Keine, damit Zustimmung.
Ich stelle nun den Entwurf Gesetz zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag in der in der zweiten Beratung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Eine ganze Anzahl von Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? – Keine, damit ist der Entwurf als Gesetz beschlossen, und wir können den Tagesordnungspunkt verlassen.
Es ist keine Aussprache vorgesehen. Wünscht dennoch der Berichterstatter des Ausschusses, Herr Kollege Wähner, oder ein anderer Abgeordneter das Wort? – Das kann ich nicht erkennen.
Meine Damen und Herren! Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Aufgerufen ist Gesetz zur Änderung des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport, Drucksache 7/16560. Es liegen keine Änderungsanträge vor.
Ich schlage Ihnen wiederum vor, über die einzelnen Bestandteile des Gesetzentwurfs im Block abzustimmen. Gibt es dagegen Widerspruch? – Den kann ich nicht erkennen, also verfahren wir so. Ich trage die einzelnen Gesetzesbestandteile vor: Überschrift; Artikel 1, Änderung des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes; Artikel 2,
Inkrafttreten. Wer dem seine Zustimmung geben kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Auch keine. Damit stelle ich Zustimmung fest.
Ich stelle nun den Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes in der in der zweiten Beratung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Auch keine. Damit ist der Entwurf des Gesetzes beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Im Tagesordnungspunkt 20 haben wir die Eilausfertigung vergessen; deshalb eröffne ich ihn erneut.
Meine Damen und Herren! Ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung des Gesetzes zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag liegt vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Wenn ich keinen Widerspruch sehe – und ich sehe den Widerspruch nicht –, ist die Dringlichkeit beschlossen und der Tagesordnungspunkt 20 jetzt beendet.
Jetzt hätte der Berichterstatter des Ausschusses, Herr Kuppi, das Wort, wenn er es begehren würde. – Das kann ich nicht feststellen. Deshalb kommen wir zur allgemeinen Aussprache. Den Fraktionen wird dazu das Wort erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, AfD, LINKE, BÜNDNISGRÜNE, SPD, Fraktionslose, Staatsregierung, wenn gewünscht. Für die CDU-Fraktion ergreift jetzt Kollege Wähner das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben die Änderung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vorliegen. Ich bin ehrlich: Es ist kein Herzensanliegen der Union, diese Änderung vorzunehmen. Aber wir haben sie in unserem Koalitionsvertrag vereinbart. Als vertragstreuer Koalitionspartner stehen wir zu unseren Zusagen.
Zum einen führen wir die Möglichkeit ein, bei Personenkontrollen an kriminologenen, also stark kriminalitätsbelasteten Orten, eine Kontrollquittung zu verlangen. Dort erfolgen Kontrollen nicht nur nach der Einschätzung von Personen, sondern auch lagebildabhängig. Damit kann es zu Mehrfachkontrollen von Personen kommen. Um rechtsstaatlich überprüfen zu können, ist es möglich, dann auf Verlangen eine Kontrollquittung zu erhalten. Diese Möglichkeit schaffen wir mit der Gesetzesänderung.
Die zweite Änderung betrifft die Verwendung der Bodycam bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs. An sich hat die Bodycam ja den Zweck, gerade solche Situationen zu deeskalieren. Sie soll eine abschreckende Wirkung haben, um das Gegenüber hoffentlich auch ein Stück weit zur Vernunft zu bringen. Deswegen befürworten wir auch die Verwendung der Bodycam. Direkt die Pflicht dazu hatten wir nicht als zwingend erachtet, aber wir haben es nun einmal so vereinbart.
Darüber hinaus ist es eine gute Möglichkeit, für die Situation eine Beweissicherung vorzunehmen. Deshalb tragen wir als CDU auch diese Änderung mit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kollegen Abgeordnete! Sie wollen also die Pflicht zur Bodycam-Nutzung und zur Ausstellung von Kontrollquittungen einführen. Als Erstes lese ich im Gesetzentwurf, das sei eine Umsetzung aus dem Koalitionsvertrag. Das heißt am Ende, die CDU hat sich von den beiden Splitterparteien SPD und GRÜNE wieder die Bedingungen diktieren lassen, und das zum reinen Machterhalt. Andere Varianten der Regierungsbildung wären nicht nur möglich, sondern mit Blick auf diesen – in der Form unnötigen – Gesetzentwurf sogar notwendig gewesen.
Allein die Verpflichtung, dass Polizeibedienstete die Bodycam bei absehbaren Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs einschalten müssen, ist zwiespältig zu betrachten oder, anders gesagt, ambivalent – einerseits aus der Sicht der polizeilichen und politischen Praxis, andererseits aus der Sicht eines Bürgers, der von einer Zwangsmaßnahme betroffen ist.
Ich beginne einmal mit der polizeilichen und polizeipolitischen Sicht. In Fällen, in denen die Bodycam nicht eingeschaltet wird, ist der Beamte in Zukunft automatisch unter Rechtfertigungsdruck. Er wird umfänglich begründen müssen, weshalb ein Einschalten nicht möglich war. Von politisch interessierten Kreisen und vonseiten der Verteidiger wird dieser Umstand dafür genutzt werden, die Geschichte zu spinnen, dass das polizeiliche Vorgehen überhart war und dass Aufnahmen gezielt vermieden werden wollten. Es ist so sicher wie das Amen in der Kirche, dass wir künftig von solchen spektakulären Fällen in der Zeitung lesen werden und dass im Fernsehen darüber berichtet wird.
Auf der anderen Seite erleichtert diese Regel den Einsatz der Bodycam für die Beamten, was zur Rechtssicherheit aus datenschutzrechtlicher Sicht beitragen dürfte. Da die Bodycam auch deeskalierend wirken kann, dürften einige Fälle von Zwangsanwendung vermieden werden.
Andererseits kann es aber auch zur Rechtsunsicherheit führen, wenn die Bodycam in einem frühen Stadium der Lage eingeschaltet wird und die Situation sodann oder vielleicht auch gerade deshalb eskaliert. So kann natürlich argumentiert werden, dass die Eskalation gewollt war, da ansonsten ja ein Einschalten der Bodycam gar nicht geboten gewesen wäre.
Aus Bürgersicht bietet die Situation einen Schutz vor unangemessenem Vorgehen vereinzelter Beamter, da diese ebenfalls wissen, dass ihr Handeln aufgezeichnet wird und nicht etwa geheim stattfindet. Auch entfallen Diskussionen
In Zeiten, in denen viele polizeiliche Maßnahmen im öffentlichen Raum per Handy von Dritten aufgezeichnet und teils geschnitten veröffentlicht werden, bietet die Bodycam auch die Möglichkeit, die Situation ungeschnitten zu dokumentieren und diese Fakes guten Gewissens an geeigneter Stelle richtigzustellen. Ob das wirklich praxistauglich ist, wird sich allerdings noch herausstellen müssen. Es spricht aber einiges für die Aufzeichnungspflicht.
Praxisuntauglich – und das ist jetzt einmal sehr zurückhaltend formuliert – ist die Verpflichtung, einer kontrollierten Person auf Verlangen eine Bescheinigung über die Identitätsfeststellung und deren Grund auszuhändigen. Dies soll bei einer Kontrolle an einem kriminogenen Ort im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes gelten, also umgangssprachlich: an verrufenen Orten. Warum wollen SPD und GRÜNE das unbedingt – und, nicht zu vergessen, ganz vorneweg natürlich die LINKEN?
Wer in den letzten Jahren aufmerksam zugehört hat, inklusive der Gespräche im Innenausschuss, der weiß, warum man das unbedingt haben will. In den ganzen Jahren kam zu den unterschiedlichsten Anlässen vonseiten der SPD, der GRÜNEN oder der LINKEN immer der verdeckte oder teils offen vorgetragene Vorwurf auf, die Polizei handle rassistisch bei ihren Kontrollen. Seit Jahren wird dieser Generalverdacht immer wieder ins Spiel gebracht. Bewiesen ist er allerdings bis heute nicht.