Protokoll der Sitzung vom 12.06.2024

(Zuruf des Abg. Albrecht Pallas, SPD – Lachen der Abg. Kerstin Köditz, DIE LINKE)

Diese Einstellung gegenüber der Polizeiarbeit, die Sicherheit verhindert, weil Beamte abgeschreckt werden sollen, zu arbeiten, hilft nicht der Sicherheit, sondern allein der Kriminalität. Nach dieser Einstellung ist die Polizei nämlich auch noch schuld, dass an verschiedenen Kriminalitätsschwerpunkten, zum Beispiel beim Drogenhandel, ein überwiegender Teil der Verdächtigen einen Migrationshintergrund hat. Ist ja auch klar, weil man bei Oma Kasupke nicht kontrolliert hat und weil die Omas und Muttis mit Kinderwagen in Wirklichkeit ja die echten geheimen Drogendealer sind.

Passend zu dieser Einstellung wird nun schon gebetsmühlenartig die Mär verbreitet, die Polizei führe anlasslose Kontrollen durch. Diese Falschaussage beschädigt seit Jahren das Ansehen der Polizei, nach dem Motto: Sie macht, was sie will, und übt Willkür aus.

Jetzt könnte man ja annehmen: Verschiedene Landtagsabgeordnete der Koalition haben von der rechtlichen Materie, auf deren Grundlage Polizeibeamte arbeiten, keine Ahnung. Das wäre irgendwie noch entschuldbar. Aber da gibt es ja zumindest einen Abgeordneten der SPD, der den Beruf einmal gelernt hat – und nicht nur gelernt, sondern auch studiert. Da scheint das Fachwissen aber ein Stück weit gelitten zu haben, oder es wurde von der sozialistischen Ideologie verdrängt.

(Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE)

So steht sogar im Koalitionsvertrag: „Betroffene anlassloser Kontrollen erhalten zukünftig als Nachweis eine Kontrollbescheinigung.“ Herr Pallas, waren Sie da eigentlich im Urlaub, oder warum haben Sie bei dieser auch rechtlichen Falschaussage nicht Ihr fachliches Veto eingelegt?

Aber ich bin ja froh, dass wenigstens am Ende der Legislatur das SMI diese Abgeordneten im Innenausschuss aufgeklärt hat: Kontrollen sind nicht anlasslos. Das Zusammentreffen von Kriminalität, Ort und Anwesenheit ist Anlass genug, auch ohne konkreten Verdacht. Das ist auch richtig, denn die Maßnahme dient ja der Gefahrenabwehr und nicht der konkreten Strafverfolgung.

Noch einmal zurück zur eigentlichen Sache: Die Mehrzahl der Sachverständigen in der Anhörung war aus guten Gründen dagegen – vorweg die Gewerkschaft der Polizei. Vor allem sind viele Fragen wie der Datenschutz, die Aufnahme in polizeiliche Datenbanken etc. alle noch nicht geklärt.

Ich stelle jetzt einmal eine Prognose, wie die ganze Geschichte nach Ihrer Gesetzesänderung weitergehen wird. Wir führen jetzt die Kontrollzettel ein. Bestenfalls werden die nur als Durchschlag auf der Wache abgeheftet und nach einem Zeitraum x vernichtet. So weit, so gut.

Wenn aber die GRÜNEN und die SPD künftig in der Opposition sind – falls sie im Landtag sind –, dann werden sie fragen, wie viele Kontrollen es denn an welchem Ort gab, wer und warum kontrolliert wurde und welcher konkrete Lebenssachverhalt wohl dahinterstand. Das wird man anhand der Kontrollquittungen aber nicht beantworten können.

Also wird zu jeder Quittung künftig wahrscheinlich noch ein Vorgang im polizeilichen System angelegt, um die Dinge dann für Sie recherchierbar zu machen. Das ist natürlich alles andere als datenschutzfreundlich, weil Kontrollen ohne Ergebnis zu gespeicherten Daten führen.

(Zuruf der Abg. Kerstin Köditz, DIE LINKE)

Es wird auch ein erheblicher Mehraufwand entstehen, der über das „fünf Minuten Zettelausfüllen“, welches man im Gesetzentwurf annimmt, hinausgeht und zusätzlich mindestens 15 Minuten Schreibarbeit am PC auf der Wache erfordert.

Wenn diese Daten, ob Zettel oder System, vielleicht noch einmal genutzt werden, um wegen einer später im Kontrollbereich festgestellten Straftat dann gegen Unbekannt zu ermitteln, werden Sie die Ersten sein, die von „Datenmissbrauch“ reden und sich lauthals beschweren.

Nein, ich sage es ganz klar: So ein kleines, unnützes neues Bürokratiemonster als Ausgeburt des Generalverdachts kann man nur ablehnen. Genau das werden wir auch tun.

(Beifall bei der AfD)

Für die AfD sprach Kollege Wippel. Jetzt spricht Frau Kollegin Köditz für die Fraktion DIE LINKE.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als ich zuerst von einem Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeivollzugsdienstgesetzes las, habe ich angenommen, dass die Staatsregierung endlich erledigt, was der Verfassungsgerichtshof ihr vor einigen Monaten aufgetragen hat, nämlich die als unvereinbar mit der Sächsischen Verfassung beurteilten Eingriffsbefugnisse zu streichen. Aber da lag ich falsch – sorry, mein Fehler!

Es geht stattdessen um zwei andere, allerdings auch nicht irrelevante Details: erstens die Pflicht für Polizeibedienstete, bei absehbaren Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs die Bodycam einzuschalten, und zweitens Betroffenen bestimmter Identitätsfeststellungen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.

Zunächst zur Bodycam: Vor drei Jahren wurden 1500 Geräte an die Polizei Sachsen ausgeliefert. Obwohl von Anbeginn von einem Standardeinsatzmittel die Rede war, blieb die Einsatzzahl überschaubar. Grob überschlagen wurde seit ihrer Einführung weniger als jede dritte Bodycam überhaupt einmal genutzt. Die künftige Pflichtnutzung wird zu einer Ausweitung führen.

Nun wurde in der Vergangenheit kontrovers über dieses Einsatzmittel diskutiert. Das lag unter anderem daran, dass ihm eine deeskalierende Wirkung zugeschrieben wird, die unbelegt war und – soweit ich sehe – bis heute unbelegt geblieben ist. Auch der Gesetzentwurf stützt sich auf diese vage Annahme. Was aber für die neue Regelung spricht, ist eine andere Wirkung, an der ich nicht zweifle: Es geht um die beweissichere Dokumentation von, sagen wir mal, „robusten“ Einsätzen. Dadurch wird auch das rechtmäßige Handeln der Polizei künftig besser überprüfbar sein – jedenfalls dann, wenn eine Beamtin oder ein Beamter mit Bodycam beteiligt ist.

Nun zum Thema Kontrollquittungen. Die Sache ist wie folgt gedacht: Wer an einem sogenannten gefährlichen Ort kontrolliert wird – das ist § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes –, darf darüber eine Bescheinigung verlangen. Es handelt sich um ein grundrechtssensibilisierendes Instrument. Es dient Betroffenen zum Nachweis über die durchgeführte Kontrolle, in die sie geraten sind, ohne sich verdächtig gemacht zu haben. Sie waren einfach nur an einem bestimmten Ort, von dem sie in der Regel nicht wissen können, dass er als gefährlicher Ort gilt. Die Bescheinigung ist nicht nur wichtig, um zum Beispiel eine Verspätung am Arbeitsplatz erklären zu können, sondern sie ist vor allem wichtig, weil bestimmte Menschen in diesem Land immer noch häufiger kontrolliert werden als andere. Leider hinterlässt der Gesetzentwurf einige Unklarheiten. Wir sind diesen Unklarheiten im Innenausschuss mit einem Änderungsantrag begegnet, der aber leider abgelehnt wurde. Ich erlaube mir dennoch, auf einige Aspekte hinzuweisen.

Erstens. Die Bescheinigung gibt es nur in einer bestimmten Kontrollsituation, und zwar an den gefährlichen Orten. Dabei enthält das Polizeivollzugsdienstgesetz noch eine Reihe von Alternativen, nach denen ebenfalls Identitätsfeststellungen durchgeführt werden können, ohne dass der Anlass dafür im individuellen Verhalten liegt. Es wäre konsequent, in all diesen vergleichbaren Konstellationen eine Bescheinigung anzubieten. Der Gesetzentwurf enthält keinerlei Begründung, warum das nicht so ist.

Zweitens. Dem Entwurf zufolge soll die Ausstellung der Bescheinigung aktenkundig werden – nicht, wie soeben dargestellt, weil SPD oder BÜNDNISGRÜNE Kleine Anfragen stellen wollen, sondern es ist bereits jetzt so im Gesetz verankert, dass die Bescheinigungen grundsätzlich aktenkundig werden. Aus unserer Sicht ist das einfach absurd. Wenn jemandem von vornherein nichts vorzuwerfen ist und wenn auch die Kontrolle nichts ergibt, dann gibt es auch nichts zu speichern. Aber für die Ausstellung der Bescheinigung soll genau das geschehen. Hier ahnen wir bereits: Der Gesetzentwurf erklärt nicht, warum diese Schikane nötig ist und warum nicht ein einfacher Abreißblock genügend soll. Der Gesetzentwurf enthält übrigens auch keine Regelungen zur Datenverarbeitung.

Drittens. Die Bescheinigung gibt es auf Verlangen, aber Betroffene werden nicht auf dieses Recht hingewiesen. Das ist erst recht absurd. Aus der Bescheinigung soll sich ja der Grund der Kontrolle ergeben, also das Antreffen an einem gefährlichen Ort. Betroffene müssten jedoch vorher erahnen, dass genau das der Grund für die Kontrolle ist, damit sie eventuell ihr Recht erkennen und wahrnehmen können, sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen. Warum erleichtert man das nicht? – Der Gesetzentwurf lässt uns auch hier ratlos zurück.

Meine Damen und Herren, das alles ist leider nicht besonders konsequent. Es ist eben einer dieser lausigen Koalitionskompromisse,

(Sören Voigt, CDU: Hallo, der war nicht lausig!)

bei der einige wohl offenbar eine gute Idee hatten, andere aber offenbar keine Lust, intensiver darüber nachzudenken. Allerdings ist die Idee richtig und der vorliegende Gesetzentwurf ist besser als nichts. Er reicht uns zwar nicht, aber er weist immerhin in die richtige Richtung. Daher werden wir ihm zustimmen.

Vielen Dank.

(Beifall bei den LINKEN und vereinzelt bei den BÜNDNISGRÜNEN – Zuruf des Abg. Albrecht Pallas, SPD)

Nach Frau Kollegin Köditz kommt jetzt Herr Kollege Lippmann zu Wort. Er spricht für die Fraktion BÜNDNISGRÜNE.

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir BÜNDNISGRÜNE sind vor nunmehr fünf Jahren in diese Koalition eingetreten, um die Innenpolitik im Freistaat

Sachsen zu gestalten – mit dem Ziel, die Sicherheit aller Menschen in Sachsen besser zu schützen und zugleich die Bürger- und Freiheitsrechte in diesem Land zu stärken. Mit Blick auf die Tagesordnung des Plenums kann ich nicht ohne Stolz sagen, dass uns das gelungen ist. Der voraussichtlich letzte innenpolitische Gesetzentwurf dieser Legislaturperiode – der Herr Staatsminister wird wahrscheinlich auch demnächst die Abarbeitung des Koalitionsvertrages an dieser Stelle nochmals als voll erfüllt darstellen, was die Gesetzentwürfe angeht – fügt sich in dieses Versprechen nahtlos ein. Deshalb erlaube ich mir noch eine kurze Rückschau, auch zum Entstehen dieses Gesetzentwurfes.

Kurz vor dem Ende der letzten Legislaturperiode wurde bekanntermaßen ein neues Polizeigesetz verabschiedet, das die Sicherheitsbehörden mit umfassenden Befugnissen ausstattete und aus unserer Sicht ein krasses Missverhältnis von immer mehr Befugnissen für die Polizei und zugleich kaum wirksamen Schutzmaßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger mit sich brachte. Daraus entstand bekanntermaßen ein Handlungsbedarf. Dieser realisierte sich im Normenkontrollantrag gegen das Sächsische Polizeigesetz. Im Januar 2024, also rund vier Jahre, nachdem das Verfahren eingeleitet wurde, entschied der Sächsische Verfassungsgerichtshof weitgehend im Sinne der Bürgerrechte. Er erkannte vor allem Grundrechtseingriffe weit im Vorfeld von Straftaten als verfassungswidrig.

(Albrecht Pallas, SPD: Zwei Drittel Ihrer Punkte wurden vom Verfassungsgerichtshof verworfen!)

Herr Kollege Pallas, Verfassungsrecht ist keine Mathematik; das sollten Sie wissen. Und bei der Frage, was verworfen wurde, wäre ich an Ihrer Stelle ganz vorsichtig. Am Ende ist das keine Addition dessen, wie viele Antragsteile man gewonnen hat – da brauchen Sie sich jetzt nicht so selbstgefällig hinzusetzen –, sondern entscheidend ist die Frage, wie schwer die beanstandeten Punkte waren. Vielleicht sollten Sie sich damit einmal beschäftigen, bevor Sie solche Zwischenrufe tätigen!

Die Umsetzung genau dieser Judikatur wird eine zwingende Aufgabe in der nächsten Legislaturperiode sein, weil sie, werte Frau Kollegin Köditz – mich wundert, dass Sie das überrascht –, in dieser Legislatur schlicht nicht mehr zu schaffen gewesen wäre. Denn die Frage, wie insbesondere die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu den entsprechenden Datenübertragungs- und Übermittlungsvorschriften im Gesetz auszugestalten ist, dürfte anders andere als trivial sein und noch der einen oder anderen Überlegung, auch im Innenministerium, bedürfen.

Es wird zu Recht noch erwartet, dass ein paar weitere Entscheidungen im Sicherheitsrecht als Klage noch in Karlsruhe anhängig sind, aus denen wir bekanntermaßen auch für das Sächsische Polizeigesetz Schlussfolgerungen ziehen können. Ich erinnere daran, dass wir heute Morgen das Verfassungsschutzgesetz umfassend novelliert haben, nicht, weil es das sächsische Gesetz traf, sondern weil das Bundesverfassungsgericht das Bayerische Verfassungsschutzgesetz in erheblichen Teilen für rechtswidrig erkannt hat.

Aber, werte Kolleginnen und Kollegen, genug der Vorrede, warum wir jetzt diesen Gesetzentwurf so eingebracht haben, und nun zum eigentlichen Gesetzentwurf. Für eine moderne Polizei braucht es eben mehr als das bloße Verhältnismäßigkeitspolizeirecht. Ein Wesenskern einer freiheitlichen Verfassung ist und bleibt das staatliche Gewaltmonopol. Es ist eine Einigung darauf, auf die individuelle Durchsetzung eigener Rechte oder von Recht und Ordnung ganz allgemein zu verzichten und dies schlicht den staatlichen Institutionen anzuvertrauen. Das garantiert Rechtssicherheit und damit die Bewahrung des gesellschaftlichen Friedens und der Freiheit. Und nur dadurch wird ein freiheitliches Zusammenleben überhaupt gewährleistet, dass wir eben nicht des „anderen Wolf“ sind.

Diese Tatsache klingt banal, ist aber tatsächlich in ihrer Verwirklichung höchst anspruchsvoll; denn die Akzeptanz des Gewaltmonopols verlangt absolutes Vertrauen in die Sicherheitsbehörden. Deswegen wiegt polizeiliches Fehlverhalten auch in der Wahrnehmung schwerer als das einzelner Bürgerinnen und Bürger; denn gerade Polizeibedienstete sind nun einmal das Gesicht des Gewaltmonopols auf der Straße, und ihr Handeln muss über jeden rechtsstaatlichen Zweifel erhaben sein.

Deswegen haben wir BÜNDNISGRÜNE uns in dieser Legislatur auf den Weg gemacht, die Polizei in entscheidenden Punkten zu reformieren. Neben der Neuordnung der Organisation von Studium, Aus- und Fortbildung der sächsischen Polizei ebenso wie mit der eingeführten Kennzeichnungspflicht für Bedienstete in geschlossenen Einheiten folgt nun der letzte Stein, nämlich die Rechtsgrundlage für die Kontrollquittung und die Neuregelung von Vorgaben zum Einsatz der Bodycams, die wir ebenfalls heute beraten.

Dabei ist mir wichtig herauszuheben, dass die Änderungen nichts, aber auch gar nichts mit einem Generalverdacht gegen Polizistinnen und Polizisten zu tun haben, die tagtäglich ihren Job beanstandungsfrei verrichten und im Dienste unseres Rechtsstaates tätig sind, ganz im Gegenteil. Je besser einzelne Handlungen und Maßnahmen überprüfbar sind, desto eher kann sich eine Gruppe pauschaler Vorwürfe erwehren.

Schon im Bericht der Kommission zur Überprüfung der Ausbildung an der Hochschule der Polizei, die der damalige Innenminister Prof. Wöller 2019 vorgestellt hat, wurde auf umfassenden Reformbedarf auch beim Thema Fehlerkorrektur in der Polizei hingewiesen. Ich halte das, was wir heute hoffentlich beschließen, für einen entscheidenden Punkt in der Umsetzung einer auch neuen Fehlerkultur in der Polizei.

Mit den nun einzuführenden Pflichten, wie Bodycams künftig zur Aufzeichnung polizeilicher Zwangsmaßnahmen zu nutzen, kommen wir nämlich nicht dem Ursprungsgedanken der US-amerikanischen Bürgerrechtsbewegung näher, die aus diesen Gründen seinerzeit die Einführung der Bodycams in den USA forciert hat. Wir stärken ganz generell die Möglichkeit zur Kontrolle polizeilicher Maßnahmen und stärken die Polizei im Sinne einer modernen

Fehlerkultur, weg von pauschalisierenden Behauptungen hin zu der Frage, ob individuell tatsächlich ein Fehler vorlag, der zu beanstanden ist.

Gemeinsam mit der bereits eingeführten Kennzeichnungspflicht ist das aus meiner Sicht ein Meilenstein für die Bürgerrechte im Freistaat Sachsen. Gleiches gilt auch für die Rechtsgrundlage der sogenannten Kontrollquittungen. Polizeiliche Kontrollmaßnahmen sind ein nicht unerheblicher Grundrechtseingriff, auch wenn gern in diesem Hohen Hause einmal so getan wird, als wäre eine polizeiliche Kontrolle etwas, was man tagtäglich einmal über sich ergehen lassen sollte, so wie Zähneputzen und dergleichen mehr. Nein, es handelt sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Er ist entsprechend an enge Voraussetzungen geknüpft, und seine Dokumentation ist essenziell für den Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger gerade in diesem Land, dies insbesondere dann, wenn die Kontrollen durch die Betroffenen nicht auf eine konkret nachvollziehbare tatsächliche Situation zurückzuführen sind, sie also gar nicht erkennen können, warum sie eigentlich kontrolliert werden. Genau um diesen spezifischen Fall geht es bei diesem Gesetzentwurf.

Werte Kolleginnen und Kollegen! Ein bisschen verwundert bin ich über die Aufregung dann doch. Es wird auf der einen Seite gern darauf verwiesen, dass man es eigentlich nicht bräuchte, denn man könne sich bereits jetzt jeden Verwaltungsakt verschriftlichen lassen. Auf der anderen Seite wird darauf verwiesen, dass es ja viel Arbeit mache, denn es müsse möglicherweise verschriftlicht werden.

Sie sehen: Die Argumentation dreht sich im Kreis. Denn wenn das alles so einfach jetzt schon möglich wäre, wäre der Aufwand auch jetzt schon da. Und darin liegt nämlich genau der Punkt. Der Verweis auf die Pflicht der Verschriftlichung des Verwaltungsakts geht regelmäßig fehl, nicht nur deswegen, weil zum einen der Aufwand recht hoch ist, weil man nämlich aktiv im Anschluss tätig werden muss und eben nicht quasi etwas bereits vor Ort ausgehändigt bekommt. Zum anderen, weil wir in der Situation sind, dass sich nach entsprechender Verwaltungskostenregelung die Polizei die Verschriftlichung eines Verwaltungsakts dann auch noch entsprechend bezahlen lassen will und Gebühren dafür verlangt. Auch da kann man kritisch hinterfragen, ob der Beleg für einen Verwaltungsakt einer grundrechtsintensiven Maßnahme, der ich mich unterziehen musste, etwas ist, wofür Kosten verlangt werden dürfen. An dieser Stelle versuchen wir, dies andersherum zu regeln, indem es zukünftig ein Automatismus ist, dass ich mir das vor Ort ausstellen lassen kann und nicht den Weg über den Verwaltungsakt, den ich mir nachträglich dokumentieren lasse, gehen muss.

Auch hier schaffen wir damit Möglichkeiten für etwaige Betroffene, dies im Nachhinein überprüfen zu lassen. Denn alle Menschen müssen das staatliche Gewaltmonopol respektieren. Das bedeutet auch, dass man den Exponentinnen und Exponenten vertrauen können muss, unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Aufenthaltsstatus, Religion oder sexueller Identität.

Werte Kolleginnen und Kollegen! Vor allem sind diese Änderungen eine Stärkung der Transparenz und der Rechte der Bürgerinnen und Bürger, denn um ihrer Freiheit und Sicherheit willen ist der Staat da und damit auch die Polizei. Noch viel zu häufig ist mutmaßliches Fehlverhalten bei der Polizei schwer belegbar, da sich widersprechende Schilderungen der Situation gegenüberstehen und es eben selten Nachweise gibt.

Mit diesem Gesetzentwurf stärken wir die Überprüfungsmöglichkeit der Betroffenen und damit letztendlich auch weiter das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei und gleichzeitig in alle Institutionen, die zur Bewahrung eines freiheitlichen Zusammenlebens unverzichtbar sind.