Protokoll der Sitzung vom 18.12.2024

Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Ich eröffne die 4. Sitzung des 8. Sächsischen Landtags.

Als Ehrengäste unserer heutigen Sitzung begrüße ich ganz herzlich den ehemaligen langjährigen Präsidenten des Sächsischen Landtags, Dr. Matthias Rößler. Sehr geehrter Herr Dr. Rößler, herzlich willkommen!

(Beifall bei allen Fraktionen)

Ich begrüße herzlich die Herren Bischöfe und die weiteren Vertreter der Kirchen und Religionsgemeinschaften,

(Beifall bei allen Fraktionen)

die Vertreter des Konsularischen Korps,

(Beifall bei allen Fraktionen)

ehemalige Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete, Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und weitere Vertreter des öffentlichen Lebens. Ihnen allen nochmals ein ganz herzliches Willkommen!

(Beifall bei allen Fraktionen)

Entschuldigungen liegen nicht vor. Das Parlament ist entsprechend vollzählig versammelt.

Die Tagesordnung liegt Ihnen vor. Das Präsidium hat für die Tagesordnungspunkte 5 bis 8 folgende Redezeiten festgelegt: CDU 60 Minuten, AfD 60 Minuten, BSW 32 Minuten, SPD 24 Minuten, BÜNDNISGRÜNE 20 Minuten, Die Linke 20 Minuten und Staatsregierung 40 Minuten. Die Redezeiten der Fraktionen und der Staatsregierung können auf diese Tagesordnungspunkte je nach eigenem Bedarf verteilt werden. Die Gesamtredezeit des fraktionslosen Abgeordneten beträgt 6 Minuten und kann auf die Tagesordnungspunkte ebenfalls nach Bedarf verteilt werden.

Mir liegen keine Änderungsanträge zur Tagesordnung vor, auch keine als dringlich zu bezeichnenden Anträge. Insofern frage ich jetzt noch einmal, ob es Änderungsvorschläge zur Tagesordnung gibt. – Das ist nicht der Fall. Wenn sich kein Widerspruch regt, bestätige ich die Tagesordnung der 4. Sitzung des 8. Sächsischen Landtags.

Damit treten wir ein in

Tagesordnungspunkt 1

Wahl des Ministerpräsidenten

Gemäß Artikel 60 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird der Ministerpräsident vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Falls die danach erforderliche Anzahl von mindestens 61 Stimmen nicht erreicht wird, genügt nach Artikel 60 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ihnen liegen zur Wahl des Ministerpräsidenten folgende Wahlvorschläge vor: In der Drucksache 8/706 schlagen die Fraktionen CDU und SPD Herrn Michael Kretschmer vor. In der Drucksache 8/721 schlägt der fraktionslose Abg. Matthias Berger sich selbst vor. In Drucksache 8/731 schlägt die AfD-Fraktion Herrn Jörg Urban vor. Weitere Wahlvorschläge liegen nicht vor. Die Bewerberliste ist hiermit geschlossen.

Ich sehe die Anbahnung einer Wortmeldung von Kollegen Lippmann, BÜNDNISGRÜNE, an Mikrofon 4.

Sehr geehrter Herr Präsident! Vielen Dank. Nachdem Sie die Bewerbungslage aufgerufen haben, möchte ich Sie gern zur Stimmzettelgestaltung befragen: Sieht der Stimmzettel neben den gerade genannten Bewerberinnen und Bewerbern und der Möglichkeit, sich zu enthalten, auch die Abgabe einer Neinstimme vor?

Sehr geehrter Herr Kollege Lippmann, herzlichen Dank für die Frage. Anschließend an die Diskussionen, die wir in der vergangenen und nochmals in dieser Woche im Präsidium des Sächsischen Landtags geführt haben – ich will betonen: es waren sehr respektvolle Diskussionen –, sieht die Stimmzettelgestaltung für die Wahl des Ministerpräsidenten bei mehreren Bewerbern keine Neinstimme vor.

Sehr geehrter Herr Präsident, vielen Dank für die entsprechende Auskunft. Wir widersprechen diesem Vorschlag bzw. der Gestaltung der Abstimmungsfrage und verlangen hierzu die Aussprache.

Der Gestaltung des Stimmzettels ist widersprochen. Wir werden jetzt eine Aussprache durchführen und dann entsprechend über das Änderungsbegehren abstimmen. Ich mache zunächst, wenn Sie erlauben, einige einleitende Bemerkungen zur Rechtsauffassung der Landtagsverwaltung – des Juristischen Dienstes – und insbesondere auch meiner eigenen.

Kollege Lippmann hat einen Antrag nach § 103 Abs. 1 Satz 4 der Geschäftsordnung gestellt. Bevor ich die Aussprache eröffne, möchte ich, wie gesagt, selbst einige Worte dazu sagen. Wir haben in den beiden vergangenen Präsidiumssitzungen intensiv über diese Frage diskutiert

und uns auch über jeweilige gutachterliche Stellungnahmen ausgetauscht, wie die Stimmzettel auszusehen haben. Ich möchte zunächst einige wesentliche Argumente dafür nennen, die aus unserer Sicht dafür sprechen, den Stimmzettel so zu gestalten, wie er auch in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten gestaltet worden ist.

Dieser Stimmzettel sieht nur jeweils ein Ankreuzfeld für die Vorgeschlagenen und die Möglichkeit der Stimmenthaltung, aber kein Neinstimmen-Feld vor – so, wie ich es gerade ausgeführt habe. Das entspricht der parlamentarischen Praxis sowohl des Sächsischen Landtags als auch des Deutschen Bundestags.

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Geschäftsordnung und Immunität des Deutschen Bundestags hat in seiner Auslegungsentscheidung vom November 1997 ausdrücklich entschieden, dass im Falle einer Wahl mit mehreren Bewerbern – ich zitiere an dieser Stelle – „der Wähler eine oder mehrere Stimmen vergeben [kann]; er trifft durch die positive Auswahl eines oder mehrerer Kandidaten eine Entscheidung. Die Stimmscheine sind so zu gestalten, dass hinter dem Namen jedes Kandidaten nur ein einziges ankreuzfähiges Feld aufgeführt ist. Es besteht keine Möglichkeit, gültig mit ‚Nein‘ zu wählen.“

Bei der Wahl des Ministerpräsidenten am 10. November 2004, bei der erstmals mehrere Bewerber vorgeschlagen wurden, hat der Sächsische Landtag sowohl im Präsidium als auch im Plenum dieses Hohen Hauses die Rechtsfrage eingehend erörtert. Im Ergebnis wurde auch seinerzeit entschieden, dass es keine Nein-Optionen geben soll. Ebenso wurde bei den Ministerpräsidentenwahlen 2008 und 2009 verfahren.

Für dieses Vorgehen gibt es entscheidende, überzeugende rechtliche Argumente. Gegenstand der Wahl ist nämlich nicht die Frage, ob überhaupt jemand gewählt werden soll, sondern wer zum Ministerpräsidenten gewählt werden soll. Die Abstimmungsfrage ist daher bei einer Wahl mit mehreren Bewerbern naturgemäß auf eine Auswahl gerichtet, das heißt, auf eine Entscheidung zwischen den vorgeschlagenen Personen. Sie verlangt damit eine positive Antwort des Wählers, mithin der Mitglieder des Sächsischen Landtags. Nur so lässt sich der Zweck der Wahl erreichen. Aus diesem Grund gibt es auch bei Parlamentswahlen, zum Beispiel zum Deutschen Bundestag oder zum Sächsischen Landtag, keine Neinstimme.

Das freie Mandat jedes Abgeordneten wird durch die bisherige Praxis unserer Auffassung nach nicht verletzt. Seine Wahlfreiheit besteht in dieser Konstellation darin, sich zwischen den ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlägen zu entscheiden oder sich der Stimme zu enthalten.

Ein rein destruktives Wahlverfahren bei der Möglichkeit, zwischen mehreren Bewerbern zu entscheiden, ist nicht vorgesehen und widerspräche dem Geist und dem Auftrag der Sächsischen Verfassung, weshalb ich der Auffassung bin – diese Rechtsauffassung möchte ich hier noch einmal bestätigen –, dass wir die Stimmzettelgestaltung so belas

sen sollten, wie wir sie bei diversen Ministerpräsidentenwahlen vorgesehen haben und auch für die heutige Wahl vorschlagen möchten.

(Beifall CDU und Dr. Ingolf Huhn, BSW)

Ich eröffne die Aussprache. Gibt es Wortmeldungen? – Herr Kollege Voigt und dann Herr Kollege Lippmann.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Als CDU-Fraktion schließen wir uns der Auffassung des Präsidenten an und werden gegen den Antrag der BÜNDNISGRÜNEN auf Zulassung von Neinstimmen auf dem Stimmzettel für die Wahl des Ministerpräsidenten stimmen. Für uns stehen mehrere rechtliche Argumente im Vordergrund, die wir auch durch das vorgelegte Gutachten von Herrn Prof. Brenner bestätigt sehen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich Abstimmungen über Sachfragen von Wahlen unterscheiden und unterschiedlichen Regeln folgen. § 105 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags sieht eine Spezialregelung in Bezug auf Wahlen vor; diese Regelung geht der allgemeinen Abstimmungsregel des § 104 Abs. 1 vor.

Gewichtiger als die rein geschäftsordnungsrechtliche Betrachtung ist für uns aber die verfassungsrechtliche Auslegung von Artikel 60 der Sächsischen Verfassung. Diese ist ausschlaggebend, ob Neinstimmen und damit ein Recht auf bloße Destruktion bei der Wahl des Ministerpräsidenten zuzulassen sind. Hier unterscheiden wir uns in der rechtlichen Bewertung zu den von Kollegen Lippmann und den BÜNDNISGRÜNEN bereits dargestellten Punkten.

Artikel 60 der Sächsischen Verfassung ist von seinem Sinn und Zweck her der Regierungsbildung gewidmet. Das ist Ergebnis des in der Verfassung angelegten Prinzips eines positiven Parlamentarismus.

Erkennbar wird dies auch durch das in Artikel 60 vorgesehene abgestufte Verfahren: Zuerst wird – nach Abs. 1 – die absolute Mehrheit der Mitglieder des Sächsischen Landtags verlangt. Kommt eine solche nicht zustande, sieht die Verfassung eben nicht sofort Neuwahlen vor, sondern zielt darauf ab, dass die Wahl eines Ministerpräsidenten konstruktiv ermöglicht werden soll. Hierfür ist in einem zweiten Wahlgang bzw. in weiteren Wahlgängen nur noch eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Erst dann, wenn auch dann keine Wahl zustande kommt, soll es als Ultima Ratio zur Auflösung des Parlaments und zu Neuwahlen kommen.

Die Verfassung gibt damit von Sinn und Zweck her deutlich zu erkennen, dass es nicht darum geht – wie Herr Präsident bereits ausgeführt hat –, ob jemand als Ministerpräsident gewählt wird, sondern darum, dass jemand als Ministerpräsident gewählt wird. Ist man mit den aufgestellten Kandidaten nicht einverstanden, besteht im Übrigen eine Möglichkeit darin, einen eigenen Kandidaten aufzustellen und damit seinen Willen konstruktiv zum Ausdruck zu bringen. Das bloße Neinsagen liefe indes dem Sinn der Sächsischen Verfassung entgegen.

Diese teleologische Auslegung deckt sich nach unserer Auffassung auch mit der historischen Betrachtung; denn der Gohrische Entwurf geht im Kern auf die Regelungen des Grundgesetzes zurück. Dieses wollte von ständig erforderlichen Neuwahlen wie zu Zeiten der Weimarer Reichsverfassung abkommen und stattdessen hin zu einer Regierungsbildung gelangen. Auch das spricht eher gegen die Zulassung von Neinstimmen.

Darüber hinaus – auch darauf weist Prof. Brenner in seinem Gutachten hin – kommt dem Landtag im Zusammenhang mit der Wahl des Ministerpräsidenten eine maßgebliche Kreationsfunktion zu. Maßnahmen, die die Installierung der Regierung erschweren, sind mit dieser Funktion des Landtags nicht zu vereinbaren.

In besonderer Weise gilt dies für die Vorgabe der Ausgestaltung von Stimmzetteln. Diese dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Feststellung des Wahlergebnisses erschweren und gegebenenfalls Anlass bieten, die demokratische Legitimation des Gewählten in Zweifel zu ziehen. Dieser Vorgabe wird eine Nein-Option auf dem Stimmzettel jedoch nicht gerecht.

Schließlich – und auch das gilt es zu berücksichtigen – entspricht ein Stimmzettel ohne die Möglichkeit von Neinstimmen der parlamentarischen Praxis in diesem Landtag; auch das haben wir schon gehört.

Meine Damen und Herren Abgeordneten! Alles in allem sprechen daher die gewichtigeren Argumente für die von Herrn Präsidenten vorgeschlagene Auffassung, dass die Stimmzettel bei mehreren Kandidaten für die weiteren Wahlgänge ohne die Möglichkeit einer Neinstimme vorzusehen sind. Wir lehnen daher den Antrag auf Änderung des Stimmzettels ab.

Herzlichen Dank.

(Beifall CDU und SPD)

Vielen Dank. Ich erteile zunächst Kollegen Valentin Lippmann das Wort. Sie waren fast zeitgleich aufgesprungen; ich hatte Sie zu spät gesehen, Herr Lippmann.

(Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Er ist ja auch größer! – Allgemeine Heiterkeit)

Als die Änderung begehrender Kollege bzw. die Änderung begehrende Fraktion erteile ich Ihnen jetzt das Wort und fahre dann in der entsprechenden Reihenfolge fort, sofern weiterer Diskussionsbedarf besteht.

Herr Kollege Lippmann, bitte.