Protokoll der Sitzung vom 01.03.2001

Erstens. Zukünftig wird in die Regelung zur Organisation der gemeindlichen Feuerwehren ein Zeitkriterium von zwölf Minuten aufgenommen. Die Feuerwehren sollen so aufgestellt, ausgerüstet und organisiert werden, dass sie den Einsatzort in ihrem Zuständigkeitsbereich in der Regel zwölf Minuten nach ihrer Alarmierung erreichen. Über die Notwendigkeit der Einführung eines solchen Kriteriums wurde sehr intensiv diskutiert, und es wurde akzeptiert. Nicht zuletzt dient diese Regelung dem Ziel, schnellstmöglich lebensrettende Hilfe zu gewährleisten, insbesondere bei schweren Unfällen.

Zweitens. Der Begriff der Risikoanalyse, über den ich bereits gesprochen habe, wird wörtlich so im Gesetz nicht genannt. Dies wurde zwar zunächst überlegt und die Problematik wurde auch gründlich erörtert, man war aber schließlich übereinstimmend der Meinung, dass der Begriff auf der Verordnungsebene normiert werden sollte. Hiermit meine ich speziell die Mindestausrüstungsverordnung, die auf der Grundlage der Gesetzesnovelle überarbeitet wird.

Wir alle wollen, dass Gemeinden eine Risikoanalyse erstellen lassen, die ein wichtiges Kriterium für die gemeindespezifische Bedarfsermittlung der jeweiligen Feuerwehren darstellt. Gemeinden müssen sich dann nicht mehr an starre Vorgaben gebunden fühlen.

Drittens. Freiwillige Feuerwehren - einschließlich der Ortsfeuerwehren - dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern oder durch eine von ihm bestimmte Behörde aufgelöst werden. Mit diesem neuen Passus in § 8 Abs. 4 der Novelle soll sichergestellt werden, dass wir auch nach einer Kommunalreform ein flächendeckendes System der Brandbekämpfung gewährleisten können, und zwar mit den freiwilligen Feuerwehren, die sich überall im Lande gut bewährt haben.

Meine Damen und Herren! Der Innenausschuss hat nach eingehender Beratung jedem einzelnen Paragrafen der Novelle des Brandschutzgesetzes und schließlich dem Gesetz in seiner Gänze einstimmig seine Zustimmung erteilt.

Alle Mitglieder des Hohen Hauses sind sich der Bedeutung dieses Gesetzes wohl bewusst. Wir gehen davon

aus, dass es allen Feuerwehren unseres Landes den notwendigen Rahmen und die notwendige Sicherheit für ihre Planungen und ihre Einsätze gibt.

Bei dieser Gelegenheit sage ich den Kameradinnen und Kameraden der Feuerwehr Dank von uns allen und Anerkennung für ihre Leistungen und für ihre sehr verantwortungsvolle und oft gefährliche Arbeit, die sie zum Wohl der Menschen leisten.

(Beifall bei allen Fraktionen)

Wir wünschen allen Mitgliedern der Feuerwehren in unserem Lande, dass sie immer gesund von ihren Einsätzen nach Hause kommen.

Nun bitte ich Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, um ein eindeutiges zustimmendes Votum zu dieser Gesetzesnovelle. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei allen Fraktionen)

Vielen Dank, Herr Jüngling. - Meine Damen und Herren! Auch zu dieser einstimmig angenommenen Beschlussempfehlung des Innenausschusses ist im Ältestenrat keine Debatte vorgesehen worden. Ich frage trotzdem, ob Redebedarf besteht. - Das ist nicht der Fall. Wir kommen zum Abstimmungsverfahren.

Die Beschlussempfehlung besteht aus zwei Abschnitten. Ich rufe zunächst Abschnitt I der Beschlussempfehlung auf.

Wir stimmen über den vorliegenden Gesetzentwurf ab, und zwar zunächst über die darin enthaltenen einzelnen Bestimmungen. Der Gesetzentwurf untergliedert sich in mehrere Paragrafen.

Ich möchte, wenn sich kein Widerspruch erhebt, den § 1 in seiner Gesamtheit aufrufen, obwohl er aus elf Unterpunkten besteht. - Sie sind damit einverstanden. Wer dem § 1 dieses Gesetzentwurfes zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Auch das ist nicht der Fall. § 1 ist angenommen worden.

Ich rufe § 2 auf. Wer stimmt § 2 zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - § 2 ist einstimmig angenommen worden.

Wer stimmt § 3, in dem steht, dass das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft tritt, zu? - Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Auch nicht. § 3 ist einstimmig angenommen worden.

Ich rufe die einzelnen Überschriften und die Überschrift des gesamten Gesetzes auf. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Auch nicht. Es ist so beschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer stimmt diesem Gesetz zu? - Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Auch nicht. Damit ist das Gesetz in seiner Gesamtheit einstimmig beschlossen worden.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Wir kommen zur Abstimmung über Abschnitt II, die Entschließung in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Wer dieser Entschließung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Auch nicht. Damit ist auch die Ent

schließung einstimmig beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 6 abgeschlossen.

(Zustimmung von Herrn Zeidler, SPD, und von Herrn Schulze, CDU)

Meine Damen und Herren! Bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufe, möchte ich Schülerinnen und Schüler der Wilhelm-Wundt-Sekundarschule aus Tangerhütte unter uns begrüßen.

(Beifall im ganzen Hause)

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 7 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften und Entwurf des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffent- lichen Rechts (Anstaltsgesetz - AnstG)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 3/3022

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 3/4279 und Berichtigung

Ich möchte darauf hinweisen, dass zu der Beschlussempfehlung in der Drs. 3/4279 eine Berichtigung verteilt worden ist, die Ihnen vorliegt. Wenn wir jetzt von der Beschlussempfehlung sprechen, dann sprechen wir davon immer in der berichtigten Fassung. Berichterstatter des Innenausschusses ist der Abgeordnete Herr Jeziorsky. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu Beginn meiner Berichterstattung möchte ich auf zwei Ungenauigkeiten in der Beschlussempfehlung hinweisen, die sich leider eingeschlichen haben und vor der Beschlussfassung durch den Landtag noch korrigiert werden sollen.

Der Änderungsbedarf betrifft Artikel 1 § 1 Abs. 1 und Artikel 1 § 5 Abs. 4. In § 1 Abs. 1 muss der Satz 2 verkürzt werden und erhält damit folgende Fassung: „§ 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.“ In § 5 Abs. 4 muss es in Satz 2 heißen „die Zahl der beschäftigten Vertreter“ und nicht: „die Zahl der Beschäftigten“.

Ich komme nun zur Berichterstattung. Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 3/3022 wurde in der 39. Sitzung des Landtages am 4. Mai 2000 eingebracht und federführend in den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten sowie für Finanzen überwiesen.

Im federführenden Ausschuss wurde eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und des Verbandes kommunaler Unternehmen e. V. Sachsen-Anhalt vereinbart, die am 27. September 2000 stattfand.

Aufgrund dieser Anhörung ergab sich eine positive Einstellung zu der Gesetzesnovelle, wenn auch zu einigen Regelungen inhaltliche Bedenken angemeldet worden sind. Diese angesprochenen Bedenken fanden bei der Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung in der 36. Sitzung des Innenausschusses am 15. November 2000 ihren Niederschlag.

In der Beratung war sich der Ausschuss über die Anregung des GBD einig, den Entwurf in ein Artikelgesetz umzuwandeln. Dies machte sich erforderlich, da die

Landesregierung mit dem Gesetzentwurf zwei selbständige Gesetzentwürfe in den Landtag eingebracht hatte.

Im Folgenden möchte ich Ihnen einige materielle Aspekte vortragen, die bei der Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung zur Diskussion standen.

Zu § 118 - Offenlegung und Beteiligungsbericht, Beteiligungsmanagement - wurde von der CDU-Fraktion beantragt, die engen gesetzlichen Vorgaben über Inhalt und Ausgestaltung des Beteiligungsberichts zu lockern. Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.

Auch wurde durch die CDU-Fraktion angesprochen, dass der Beteiligungsbericht keine Angaben über die Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates oder der entsprechenden Organe des Unternehmens enthalten sollte.

Die PDS-Fraktion argumentierte, dass Angaben über die gewährten Bezüge nur dann in den Beteiligungsbericht aufgenommen werden sollten, wenn Außenstehende daraus nicht auf die Einkünfte Einzelner schließen könnten. Diese Regelung sei im Handelsgesetzbuch enthalten. Mit zehn befürwortenden Stimmen bei zwei Stimmenthaltungen sprach sich der Ausschuss für die Aufnahme der entsprechenden Regelung aus dem Handelsgesetzbuch aus.

Ebenfalls keine Mehrheit fand der Antrag der CDUFraktion, beispielsweise über wirtschaftsstrategische Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Stattdessen beschloss der Ausschuss, auf den § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung hinzuweisen, der regelt, dass die Öffentlichkeit bei bestimmten Angelegenheiten ausgeschlossen werden kann.

Diskutiert wurde auch der Antrag der CDU-Fraktion, bei § 123 - Vorlage- und Anzeigepflicht - den Absatz 3, der die Vorlage des Beteiligungsberichtes bei der Kommunalaufsicht regelt, zu streichen. Mit dem Argument der SPD-Fraktion, dass der Kommunalaufsicht jede Information über die Unternehmen, an denen Kommunen beteiligt sind, zugeleitet wird, damit sie ihrer Aufsichtspflicht nachkommen kann, wurde diese Streichung abgelehnt.

Eine weitere materielle Änderung an dem Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss im Gesetz über das kommunale Unternehmensrecht, und zwar im § 5 - Organe der Anstalt -, vorgenommen. Auf Antrag der PDS-Fraktion beschloss der Ausschuss einstimmig, dass Mitglieder des Verwaltungsrates statt für sechs nur noch für fünf Jahre zu bestellen sind, um so eine Angleichung an die Kommunalwahlperioden herzustellen, und dass auch die Mitglieder des Verwaltungsrates in besonders begründeten Fällen mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden können.

Ein weiterer Antrag der PDS-Fraktion im Hinblick auf die Mitbestimmung der Beschäftigten in kommunalen Unternehmen wurde bis zur abschließenden Beratung über den Gesetzentwurf mit der Maßgabe zurückgestellt, dass sich der GBD mit dieser Problematik befasst.

Die vorläufige Beschlussempfehlung des Innenausschusses insgesamt wurde mit acht befürwortenden Stimmen bei drei Stimmenthaltungen beschlossen und den mitberatenden Ausschüssen zugeleitet.

Die abschließende Beratung über den Gesetzentwurf fand in der 39. Sitzung des Innenausschusses am 31. Januar 2001 unter Hinzuziehung der Beschlussemp-

fehlungen der mitberatenden Ausschüsse statt. Hierzu lagen dem Ausschuss ein Änderungsantrag der Fraktion der PDS zu Artikel 1 § 5 - Organe der Anstalt - und ein Vorschlag des GBD zu Artikel 2 Nr. 4, § 118 der Gemeindeordnung betreffend, vor.

Der Vorschlag der PDS-Fraktion, der vom Ausschuss mit acht Jastimmen bei vier Gegenstimmen beschlossen wurde, enthielt die Regelung, dass die Anzahl der Beschäftigtenvertreter ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates nicht übersteigen darf, soweit es sich um kommunale Unternehmen handelt. Außerdem können die Beschäftigtenvertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.