Ihre Unterscheidung zwischen Spezialmärkten, auf denen das gewerbliche Element zurücktritt - an den zwölf Sonntagen - und Spezialmärkten, die nur an vier Sonntagen stattfinden sollen und überwiegend kommerziell geprägt sind, soll den Eindruck vermitteln, wir machten das nur für die Menschen, damit sie einen interessanten Sonntag hätten. Als jemand, der sich im Handel etwas auskennt, habe ich mir die Frage gestellt: Was soll das?
Natürlich wollen die Marktbetreiber und Händler, die an zwölf Sonntagen ihren Stand mit landestypischen Erzeugnissen und regionalen Produkten wie Zwiebelzöpfen, Geschirr oder vietnamesischer Konfektion betreiben, den Fremdenverkehr fördern und daran verdienen. Diese Menschen leben schließlich davon.
Die vier Spezialmärkte an den vier Sonntagen sind in der Regel mehr Volksfeste, die nämlich die zusätzlichen Sonntagsöffnungen auch für die Einzelhandelsunternehmen nach dem Ladenschlussgesetz rechtfertigen. Der
Einzelhandel hat enorme Probleme mit der Durchführung von zwölf Spezialmärkten im Jahr, auf denen Rock und Stock verkauft wird. Für ihn ist das klassische Konkurrenz; er befürchtet die rückläufige Kaufkraft und Umsatzverluste. Deshalb haben mich Ihre Ausführungen zur uneingeschränkten Zustimmung durch die Arbeitgebervertreter etwas überrascht.
Die PDS-Fraktion stimmt diesem Gesetzentwurf so nicht zu. Regelungsbedarf für die kleinen Markthändler sehen wir auch. Deshalb werden wir uns einer konstruktiven Beratung über den Gesetzentwurf nicht verschließen und stimmen einer Überweisung des Gesetzentwurfs in den Innenausschuss und in den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit zu.
Danke, Frau Rogée. - Damit ist die Debatte beendet. Wir treten in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/653 ein. Einer Ausschussüberweisung als solcher hat niemand widersprochen. Es wurde deutlich, dass die Überweisung in den Innen- und den Wirtschaftsausschuss beantragt wurde und dass es keinen Widerspruch gegen den Innenausschuss als federführenden Ausschuss gibt. Deshalb würde ich eine Gesamtabstimmung vorschlagen.
Wer damit einverstanden ist, dass der Gesetzentwurf in der Drs. 4/653 in die Ausschüsse für Inneres sowie für Wirtschaft und Arbeit unter Federführung durch den Innenausschuss überwiesen wird, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Damit ist der Überweisung einstimmig zugestimmt worden. Wir schließen somit den Tagesordnungspunkt 6 ab.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bringe den Gesetzentwurf stellvertretend für Herrn Kollegen Becker ein. Gegenstand der ersten Lesung ist ein neues Juristenausbildungsgesetz - kurz JAG -, das das bisherige Gesetz vom 27. April 1994 in der Fassung von Artikel 9 des Haushaltssanierungsgesetzes 2003 vom 26. Februar 2003 ablösen soll. Die Federführung für den Gesetzentwurf der Landesregierung liegt beim Ministerium der Justiz.
Der vorliegende Gesetzentwurf wurde vom Kabinett in der 44. Sitzung der Landesregierung am 1. April 2003 beschlossen. Er hat in zuvor durchgeführten Anhörungsverfahren nahezu uneingeschränkte Zustimmung bei allen beteiligten Justizbehörden, bei Verbänden, auch bei den kommunalen Spitzenverbänden, bei kirchlichen und anderen beteiligten Organisationen und Stellen erfahren.
Sachsen-Anhalts Landesregierung hat mit diesem Gesetz den Weg für eine neue Juristenausbildung im Land vorbereitet. Das neue JAG verfolgt erstens das Ziel, die erheblich veränderten bundesrechtlichen Vorgaben des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 in Landesrecht umzusetzen. Dieses vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Gesetz tritt bereits am 1. Juli 2003 in Kraft. Es sieht wesentliche Änderungen des Deutschen Richtergesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung vor. Hierzu nur einige Eckpunkte.
Die Juristenausbildung wird bereits im Studium, noch mehr aber im anschließenden Vorbereitungsdienst stärker als bisher an den Bedürfnissen der beruflichen, insbesondere der anwaltlichen Praxis ausgerichtet. Das juristische Studium wird inhaltlich fast völlig neu geordnet.
Interdisziplinäre, praxisbezogene Schlüsselqualifikationen wie Rhetorik und Kommunikationsfähigkeit treten als neue Lehrinhalte neben die altbekannten Studienfächer wie Bürgerliches Recht und Strafrecht.
Das Studium erfährt durch die Vermittlung fachspezifischer Fremdsprachenkenntnisse zudem eine stärkere Internationalisierung. Dies ist in Zeiten der immer größer werdenden Einbindung unseres Landes in europäische, ja in internationale Strukturen von besonderer Bedeutung.
Das bisherige die Kernfächer vertiefende Wahlfachstudium wird durch ein Schwerpunktbereichsstudium ersetzt. Auf diese Weise werden den jungen Studenten bereits früh Vertiefungs- und Spezialisierungsmöglichkeiten eröffnet.
Zugleich können und sollen die Universitäten eigene Profile bilden und in einen für die Ausbildung förderlichen Wettbewerb miteinander treten.
Auch die erste juristische Staatsprüfung in der bisherigen Gestalt wird es nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht mehr lange geben. Der Einfluss der Universitäten auf die Abschlussprüfungen wird erheblich erweitert. Die bisherige Prüfung wird als „erste juristische Prüfung“ zweigeteilt und künftig sowohl vom Landesjustizprüfungsamt - staatliche Pflichtfachprüfung - als auch von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg - universitäre Schwerpunktbereichsprüfung - abgenommen.
Verändert werden muss auch der sich an die erste juristische Prüfung anschließende zweijährige Vorbereitungsdienst. Künftig steht die Anwaltsausbildung eindeutig im Mittelpunkt. Dadurch wird dem in der Vergangenheit oft erhobenen Vorwurf der Justizlastigkeit der juristischen Ausbildung nachhaltig begegnet.
All dem trägt die geplante Änderung des bisherigen JAG Rechnung. Da Artikel 3 des Bundesgesetzes eine lediglich dreijährige Übergangszeit für Studium und erste Prüfung und eine gar nur zweijährige Frist für den juristischen Vorbereitungsdienst vorsieht, in der noch bisheriges Landesrecht anwendbar ist, ist eine schnelle Änderung des JAG notwendig.
Notwendig ist diese zeitnahe Umsetzung des Bundesrechts aber auch, um unsere auf das JAG gestützte Rechtsverordnung, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristinnen und Juristen, zügig novellieren zu können. Hierfür schafft der vorliegende Entwurf die erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen und Verordnungsermächtigungen.
Das zweite Regelungsziel ist es, die ebenfalls bundesrechtlich zwingende Vorgabe des Hochschulrahmengesetzes in Landesrecht umzusetzen. Gemäß § 15b Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes muss in Studiengängen von wenigstens vier Jahren - und damit auch während des rechtswissenschaftlichen Studiums - eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Diese soll mit dem neuen Gesetz erstmals in Sachsen-Anhalt eingeführt werden.
Künftig steht es in der besonderen Verantwortung unserer juristischen Fakultät in Halle, Jurastudenten, die fachlich nicht oder wenig geeignet sind, dies bereits frühzeitig und nicht erst in der Studienabschlussprüfung aufzuzeigen. Diese jungen Menschen sollen sich rechtzeitig anders orientieren können. Sie sollen künftig bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung nicht mehr ohne ernsthafte Erfolgsaussichten zur Abschlussprüfung zugelassen werden. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Minister. - Wir treten jetzt in die Debatte der Fraktionen ein. Als erster Fraktionsrednerin erteile ich der Abgeordneten Frau Grimm-Benne für die SPD-Fraktion das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Kollegen! Mit der Neufassung des Deutschen Richtergesetzes durch den Bundestag hat die jahrzehntelange Reformdiskussion um die Juristenausbildung zunächst ein Ende gefunden. Den Änderungen auf der Bundesebene folgend, sieht der vorliegende Gesetzentwurf die Umsetzung der Ausbildungsreform in Landesrecht vor. Gleichzeitig möchte die Landesregierung ihre eigenen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen.
Die bisherige Juristenausbildung war im Wesentlichen von der Examensvorbereitung dominiert. Dabei ist die große Staatsprüfung seit preußischer Zeit das Tor, das jeder Jurist durchschreiten muss.
Die Anforderungen an das Studium sind inzwischen zwar stark gestiegen, entscheidend für die juristische Karriere ist aber bis heute fast ausschließlich der Erfolg in den Staatsprüfungen. Dieser Umstand hat wesentlich dazu geführt, dass Lehre und Prüfung nicht als zusammengehörig angesehen werden. Je näher die Prüfung rückt, desto seltener besuchen die Studierenden die Universität, und auch die Universitäten haben wenig Spielraum bei der Entwicklung von Schwerpunkten in der Lehre.
Die jetzige Ausbildungsreform bringt Bewegung in diese geschichtliche Frontstellung von Lehre und Prüfung. Künftig werden 30 % der Examensnote an der Universität erworben. Grundlage hierfür bilden die Prüfungsleistungen in so genannten Schwerpunktbereichen. Der Schwerpunktbereich löst das bisherige Wahlfach ab. Die Schwerpunktsetzung soll die Chance bieten, die Studierenden gerade in der zweiten Phase ihres Studiums für wissenschaftliche Probleme und Fragen zu gewinnen.
Einen weiteren Schwerpunkt der Reformbestrebungen bildet die künftig stärkere Berücksichtigung der rechtsberatenden Praxis. Der Minister hat es vorhin schon erwähnt. Vor dem Hintergrund, dass die überwiegende Anzahl der Absolventinnen und Absolventen den Beruf
eines Rechtsanwalts wählt, soll die Orientierung auf den Anwaltsberuf nicht allein der praktischen Ausbildungsphase überlassen werden. Learning by doing ist für einen Beruf, der auf einer Ausbildung mit wissenschaftlichem Anspruch beruht, zu wenig. Angestrebt werden sollte vielmehr eine Integration anwaltlichen Denkens und anwaltlicher Vorgehensweisen in den regelmäßigen Lehrbetrieb.
Diese Reformziele bieten insbesondere der juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die Möglichkeit der Profilbildung. Die Fakultät hat die Chance, entsprechend ihren besonderen Stärken sichtbare Akzente zu setzen. Den Studierenden bietet sich die Gelegenheit, ein Interessengebiet ihrer Wahl mit Blick auf das angepeilte Berufsziel vertieft zu bearbeiten.
Grundlage für die persönliche Profilbildung ist die Regelung, wonach das universitäre Prüfungsergebnis im Examenszeugnis gesondert ausgewiesen wird. Es bleibt zu hoffen, dass potenzielle Arbeitgeber schon bald feststellen, dass hierin eine besonders wertvolle Erkenntnisquelle für die Einschätzung der Bewerber liegt.
Nach § 3 des Gesetzentwurfs setzt sowohl die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung als auch die Ablegung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung das Bestehen einer neu eingeführten Zwischenprüfung voraus. Die bestandene Zwischenprüfung ist somit die allgemeine Zulassungsvoraussetzung für beide Teile der ersten Prüfung.
Bei der Ausgestaltung dieser Prüfung sollte größte Sorgfalt geboten sein. Die dargestellten Elemente der Ausbildungsreform können in einem universitären Massenbetrieb nicht verwirklicht werden. Notwendige Schlüsselqualifikationen, wie beispielsweise Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik oder Vernehmungslehre, erfordern genauso wie der Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen die Arbeit in kleinen Gruppen.
Gegenwärtig gelingt es der juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität trotz hervorragender äußerer Bedingungen nicht, für Studienbewerber des Studiengangs Rechtswissenschaften attraktiv zu sein. Die Reform der Juristenausbildung bietet der Fakultät die Chance, ein Konzept mit interdisziplinären Bezügen zu entwickeln und ihre Attraktivität entscheidend zu verbessern.
Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Zwischenprüfung bedeutet das, dass sie studienbegleitend, also während der Studienzeit, und in zeitlicher Nähe zur Wissensvermittlung abgelegt werden sollte. Darüber hinaus wäre daran zu denken, zum Nachweis der Prüfungsleistungen ein Leistungspunktesystem zu schaffen, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen in anderen Studiengängen derselben oder einer anderen Universität ermöglicht. Es darf auf keinen Fall passieren, dass die bisherige Examensfixierung von einer Zwischenprüfungsfixierung abgelöst wird. - Ich danke für die Aufmerksamkeit. Unsere Fraktion wird der Überweisung des Gesetzentwurfs zustimmen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Wie der Minister bereits ausgeführt hat, dient das neue JAG der Umsetzung des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung des Bundes vom 11. Juli 2002. Die vordringlichsten Änderungen bestehen zum einen in der Aufteilung der juristischen Prüfung in einen universitären Schwerpunktbereich und eine staatliche Pflichtfachprüfung und in der Einführung einer Zwischenprüfung während des Studiums als Voraussetzung für die Zulassung zur ersten juristischen Prüfung sowie zum anderen in der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses im Vorbereitungsdienst als einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis anstatt des bisherigen Beamtenverhältnisses auf Widerruf.
Neben den formalen Verfahrensbestimmungen sind auch die Inhalte der ersten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung neu definiert und aus dem Verordnungsstatus in den Gesetzesstatus erhoben worden. Hinsichtlich der formalen Änderung ist festzuhalten, dass die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Zusammenhang mit dem Haushaltssanierungsgesetz bereits Gegenstand der Beratung in diesem Hause war.
Auch die Aufteilung der ersten juristischen Prüfung in einen universitären Schwerpunktbereich und einen staatlichen Pflichtfachbereich ist letztlich durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben und bringt für die Studenten lediglich die Änderung, dass das Wahlfach und die Wahlfachprüfung nunmehr in eine universitäre umgewandelt worden ist. Den Universitäten wiederum gibt es tatsächlich die Möglichkeit, sich zu profilieren und damit an Attraktivität für die Studenten zu gewinnen.
Wesentlich bedeutender für die Studenten ist allerdings die Einführung einer Zwischenprüfung, die die Voraussetzung für die Zulassung zur juristischen Prüfung sein soll.
War bisher in der Bundesgesetzgebung für Studiengänge, die länger als sieben Semester dauern - - Ein solcher Studiengang ist das Jurastudium. Zu meiner Zeit war das Studium noch völlig frei. Ich konnte mich bis zum 12. Semester jeglicher Prüfung meines Wissens entziehen. Erst dann wäre es mir passiert, dass mir ein Versuch als daneben gegangen angerechnet worden wäre.
- Ich verrate Ihnen einmal in einem Gespräch, wie lange ich wirklich studiert habe. Aber das lag an meiner Auslandszeit.