Meine sehr verehrten Damen und Herren! Hiermit eröffne ich die 24. Sitzung des Landtages von Sachsen-Anhalt der vierten Wahlperiode. Ich begrüße Sie recht herzlich.
Wir setzen die 13. Sitzungsperiode fort. Wir beginnen heute vereinbarungsgemäß mit der Beratung des Tagesordnungspunktes 5. Danach folgt der Tagesordnungspunkt 9 und im Anschluss wird der Tagesordnungspunkt 7 behandelt.
Die erste Beratung fand in der 15. Sitzung des Landtages am 13. März 2003 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Wolpert. Herr Wolpert, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Investitionserleichterungsgesetz wurde in der 15. Landtagssitzung am 13. März 2003 federführend an den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Inneres, an den Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr, an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft sowie an den Ausschuss für Umwelt überwiesen.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner 11. Sitzung am 26. März 2003 darauf verständigt, abweichend von § 29 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages den mitberatenden Ausschüssen den Gesetzentwurf in der unveränderten Fassung vorzulegen und diese zu bitten, die ihre fachliche Zuständigkeit betreffenden Artikel selbst zu bearbeiten. Daneben wurde der Ausschuss für Kultur und Medien, der nicht als mitberatender Ausschuss benannt worden war, gebeten, sich des Artikels 8 betreffend die Änderung des Denkmalschutzgesetzes als Fachausschuss anzunehmen und eine Empfehlung abzugeben.
Die beteiligten Ausschüsse haben in der vom Ausschuss für Recht und Verfassung gesetzten Frist in Eigenregie Anhörungen durchgeführt und ihre Beschlussempfehlungen erarbeitet.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat dann im Wesentlichen auf der Grundlage der Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse und der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen sowie mehrerer Änderungsanträge der Fraktionen der FDP und der CDU in seinen Sitzungen am 4. und 5. Juni 2003 eine Beschlussempfehlung erarbeitet, welche aufgrund der sehr umfangreichen neuen Formulierungen noch einmal einer Prüfung durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst unterzogen werden sollte. Daneben war der Ausschuss übereingekommen, die kommunalen Spitzenverbände um eine schriftliche Stellungnahme zum gegenüber der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres nochmals geänderten Artikel 2 zu ersuchen.
In seiner 16. Sitzung am 25. Juni 2003 hat der Ausschuss für Recht und Verfassung dann unter Zuhilfenahme ergänzender Bemerkungen und Anregungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes und weiterer Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der FDP die nun vorliegende Beschlussempfehlung verabschiedet.
Ich möchte einige Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln in der vorliegenden Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung machen.
Zu Artikel 2: Neben mehreren redaktionellen Änderungen wurden insbesondere die Nr. 6 - das ist § 116 der Gemeindeordnung - und die Nr. 8 - das ist § 153 der Gemeindeordnung - umfangreich diskutiert und die Formulierungen verändert. So ist beispielsweise in § 116 der Gemeindeordnung die Bezeichnung „Unternehmen“ durch den Begriff „ wirtschaftliche Betätigungen“ ersetzt worden, da dieser nach Auffassung des Ausschusses Unternehmen ebenfalls beinhaltet. Den Empfehlungen des Ausschusses für Inneres und des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit folgte der Ausschuss ansonsten im Wesentlichen.
Zu § 153 der Gemeindeordnung hat der Ausschuss für Recht und Verfassung in seiner Empfehlung den Bestandsschutz für wirtschaftliche Betätigungen, die eine Gemeinde am 31. August 2003 ausübt, festgelegt. Der bloße Rechtsformwechsel wurde als unschädlich festgestellt.
Zu Artikel 3: Der Ausschuss für Recht und Verfassung ist bei Nr. 1/1 des Artikels 3 - das betrifft § 5 - der Empfehlung des Ausschusses für Umwelt gefolgt und hat in Absatz 2 Buchst. a Satz 2 insofern eine Ergänzung eingefügt, als nunmehr die Berechnungsgrundlage für Abschreibungen wahlweise die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungswert sein kann.
Zu Artikel 4: Neben redaktionellen Änderungen ist insbesondere unter Nr. 7 der § 11 ergänzt worden. Bereits die Überschrift stellt klar, dass sich die Bestimmungen auf verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Grundstücken, im Wald oder in der übrigen freien Landschaft beziehen. Durch die Einfügung von § 11a unter Nr. 7/1 werden auch verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf anderen Grundstücken behandelt. In § 11b wurde der Vorrang anderer Pflichten festgelegt. Damit wurden die im geltenden Gesetz noch zusammengefassten Bestimmungen deutlich getrennt.
Zu Artikel 5: Unter Nr. 1 wird in § 53 nunmehr auf notwendige Stellplätze und Garagen abgestellt. Bei der Errichtung baulicher Anlagen mit Zu- und Abgangsverkehr kann die Herstellung von Stellplätzen verlangt werden, soweit dies durch Satzung bestimmt ist. Falls die Herstellung nur unter großen Schwierigkeiten oder gar nicht möglich ist, kann von der Gemeinde ein Geldbetrag zur Ablösung verlangt werden. Hinsichtlich der Höhe und der Ermittlung des Geldbetrags sowie hinsichtlich der Verwendung werden in den weiteren Sätzen Regelungen getroffen. Zu beachten ist, dass die ersten acht Stellplätze außer Betracht bleiben sollen.
Zu Artikel 6 und 7: Entgegen der Empfehlung der mitberatenden Ausschüsse hat sich der Ausschuss für Recht und Verfassung für die Beibehaltung der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung entschieden, allerdings mit redaktionellen Änderungen. Dem Hinweis des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, dass der Landtag durch die Änderung einer Verordnung in Artikel 7 in die Lage gerate, bei jeder Änderung derselben wieder beteiligt zu werden, begegnete der Ausschuss mit der Einfügung einer so genannten Entsteinerungsklausel im neu eingefügten Artikel 12/1.
Zu Artikel 8: Dieser betrifft die Änderung des Denkmalschutzgesetzes. Unter Nr. 1 wurde § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 um die historischen Kulturlandschaften erweitert, die in der Liste des Erbes der Welt bei der Unesco aufgeführt sind. Damit wurde dem Anliegen des Ausschusses für Kultur und Medien weitgehend entsprochen.
Daneben erfuhr § 4 Abs. 4 - im vorliegenden Gesetzentwurf Nr. 2 des Artikels 8 - eine Erweiterung dahin gehend, dass Rechte und Pflichten unterer Denkmalschutzbehörden von der obersten Denkmalbehörde auf Antrag auch auf von ihnen betreute und verwaltete Kirchen übertragen werden kann.
Zu Nr. 4 des Artikels: In § 11 des Denkmalschutzgesetzes wurde das Vorkaufsrecht geregelt und an das Wohl der Allgemeinheit geknüpft. Hinsichtlich der Ablieferungspflicht - das ist § 12 - ist bestimmt, dass denjenigen, die dieser Pflicht nachkommen, eine angemessene Belohnung in Geld gewährt wird, deren Höhe sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientieren soll.
In § 14 Abs. 9 - das ist Nr. 6 des Artikels - wird geregelt, dass die unteren Denkmalschutzbehörden verlangen können, dass Veränderungen und Maßnahmen an Kulturdenkmalen dokumentiert werden.
Zu Artikel 9 ist festzuhalten, dass in diesem Artikel die Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung mit redaktionellen Änderungen beibehalten wurde.
Zu Artikel 10: Eine wesentliche Änderung ist in § 5 des Landesplanungsgesetzes - in diesem Artikel die Nr. 4 - vorgenommen worden. Damit wird der Landesentwicklungsplan künftig von der Landesregierung per Verordnung beschlossen. Der Landtag erhält vor dem Beschluss die Gelegenheit zur Stellungnahme. Gemäß § 19 hat die Landesregierung mindestens einmal jährlich den Landtag über die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans zu unterrichten.
Zu Artikel 11: Wesentlich hierbei ist, dass entgegen dem Gesetzentwurf der Landesregierung der Ausschuss für Recht und Verfassung empfiehlt, den § 146 in geänderter Fassung beizubehalten. Eingefügt wird außerdem eine Nr. 4/1, die in § 146a die Übertragung der Trinkwasserversorgung an Dritte regelt. § 151a, der die Priva
tisierung der Abwasserbeseitigung regelt, wurde gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung dahin gehend geändert, dass eine Aufzählung der besonderen Voraussetzungen unterblieb und nur auf die Bestimmungen des § 146 verwiesen wird.
Die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden bei der Einschaltung Dritter wurde in Absatz 2 festgeschrieben. In § 157 wurde der Begriff „Pflichtigen“ durch den Begriff „Aufgabenträgern“ ersetzt. Daneben wurden die Sätze 1 bis 3 in Absatz 1 neu gefasst. Geklärt wurden dabei die Möglichkeiten und Bedingungen für die Bildung von freien Pflichtverbänden.
Zu Artikel 12: Neben den redaktionellen Änderungen wurde in § 8a Abs. 1 ein neuer Textteil als Nr. 7 angefügt und der Absatz 3 wurde neu formuliert.
Zudem wurde ein Artikel 12/1 eingefügt. Die Begründung dafür ergibt sich aus den Ausführungen zu Artikel 7.
Zu Artikel 14: Der Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, das Gesetz allgemein zu einem festen Termin in Kraft treten zu lassen - das ist der 1. September 2003 -, hat sich der Ausschuss für Recht und Verfassung angeschlossen. Daraus resultieren dann auch die unterschiedlichen Daten des In-Kraft-Tretens der in Artikel 14 aufgeführten Artikel des Gesetzes.
Der vorliegenden Beschlussempfehlung stimmte der Ausschuss mit 7 : 5 : 0 Stimmen zu. Ich bitte nun auch um Ihre Zustimmung. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Abgeordneter Wolpert, für die Berichterstattung. - Meine Damen und Herren! Ich habe die Freude, Schülerinnen und Schüler des Fallstein-Gymnasiums Osterwieck bei uns zu begrüßen. Seien Sie herzlich willkommen!
Wir treten in die Debatte ein. Es ist eine Zehnminutendebatte vereinbart worden. Zuerst hat namens der Landesregierung der Minister der Justiz Herr Curt Becker um das Wort gebeten. Bitte sehr.
Frau Präsidentin! Meine Damen, meine Herren! Nach dem sehr ausführlichen und guten Bericht des Herrn Berichterstatters kann ich meine Ausführungen auf einige wenige Punkte konzentrieren. Ich darf aber namens der Landesregierung ausdrücklich erklären, dass ich mich sowohl bei dem Herrn Vorsitzenden als auch bei den Ausschussmitgliedern, den mitberatenden Ausschüssen und deren Vorsitzenden sowie bei allen anderen, die an dem Beratungsverfahren mitgewirkt haben, bedanke für diese Sisyphusarbeit, die an diesem Gesetz in den letzten Wochen und Monaten geleistet wurde.
Ich möchte mich auch bei denjenigen bedanken, die immer wieder unermüdlich in die Anhörungen der einzelnen Ausschüsse gekommen sind und dort Rede und Antwort gestanden haben.
In Vorbereitung auf diese Aussprache ist mir eine Pressemitteilung der SPD in die Hand geraten. Darin haben
Sie, verehrte Frau Grimm-Benne, die ich Sie sehr schätze, erklärt, das Gesetz wird nicht Investitionen erleichtern, sondern Arbeitsplätze kosten. Dazu möchte ich doch einiges sagen.
(Heiterkeit und Zustimmung bei der CDU - Herr Dr. Püchel, SPD: Ich erinnere an die letzte Wahl- periode!)
Äußerungen dieser Art, ihre Ernsthaftigkeit unterstellt, lassen Kenntnisse vermissen über die wechselseitigen Anhängigkeiten zwischen Bürokratie und Wirtschaft. Gerade gestern, Frau Grimm-Benne, hat Ihr Fraktionsvorsitzender, Herr Kollege Dr. Püchel, bei der Aktuellen Debatte über das Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform gesagt, von dieser bevorstehenden Reform gingen psychologische Signale auf die Wirtschaft aus.