Veit Wolpert
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Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Die Verfassungsbeschwerde mit dem
Aktenzeichen LVG 14/05 wurde dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übergeben.
Der Präsident des Landesverfassungsgerichts, Herr Dr. Gerd-Heinrich Kemper, verweist in seinem Schreiben vom 8. November 2005 auf die Artikel 51 Abs. 2 und 40 Abs. 1 der Landesverfassung. Gemäß dem Landesverfassungsgerichtsgesetz wird dem Landtag Gelegenheit gegeben, sich zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde bis zum 31. Januar 2006 zu äußern.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vom Landesgesetzgeber am 21. Dezember 2004 beschlossenen und am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Eingemeindungen der bisher im Kreisgebiet des Landkreises Anhalt-Zerbst gelegenen Gemeinden Dornburg, Ladeburg und Leitzkau in die außerhalb des Kreisgebietes des Landkreises Anhalt-Zerbst gelegene Stadt Gommern einerseits und gegen die Eingemeindung der Gemeinden Brambach und Rodleben in die kreisfreie Stadt Dessau andererseits.
Die Eingemeindungen erfolgten im Vorfeld eines nur wenige Monate später eingeleiteten Kreisgebietsneugliederungsverfahrens, durch das inzwischen der Landkreis Anhalt-Zerbst als Gebietskörperschaft aufgelöst wurde. Ergebnis dieser Kreisgebietsneugliederung ist es, dass das Kreisgebiet des Landkreises Anhalt-Zerbst in drei Teilflächen aufgeteilt und diese mit den angrenzenden Landkreisen bzw. der kreisfreien Stadt Dessau vereinigt werden.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet dies der Sache nach eine Zerschlagung des im Juni 1993 gebildeten Landkreises Anhalt-Zerbst. Dies sei offenkundig auch von Beginn an Absicht der Regierung gewesen. Diese Absicht sei weder in der Begründung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gesetzes zum Ausdruck gekommen, noch sei sie in den Anhörungsverfahren zu diesen detailliert offen gelegt worden.
Der Beschwerdeführer trägt weiterhin vor: Der Innenminister habe zwar in der Presse über die Grundzüge einer Kreisgebietsneugliederung informiert, aber weder er noch die Landesregierung hätten in dem Anhörungsverfahren zu den Eingemeindungsgesetzen ihre Konzepte für eine künftige Landkreisgebietsregelung vorgelegt. Dies sei aber nach Artikel 2 Abs. 3 sowie nach den Artikeln 87 und 90 der Landesverfassung des Landes Sachsen-Anhalt geboten gewesen, da mit der Ausgliederung der Gemeinden Dornburg, Ladeburg und Leitzkau sowie Brambach
- wie gesagt, die Hoffnung stirbt zuletzt; wo war ich stehen geblieben? Bei Brambach - und Rodleben aus dem
Kreisgebiet des Beschwerdeführers bereits wesentliche Vorentscheidungen für die beabsichtigte Auflösung des Beschwerdeführers als Gebietskörperschaft und die Aufteilung seines Kreisgebiets auf die angrenzenden Kreise und die kreisfreie Stadt Dessau getroffen worden seien.
Nach der Auffassung des Beschwerdeführers habe der Gesetzgeber mit den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Einzelfallgesetzen in das beim Verwaltungsgericht Dessau anhängige Klageverfahren eingegriffen und dadurch in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise den Rechtsschutz des Beschwerdeführers in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verkürzt.
Infolge der Ausgliederung der vorgenannten Gemeinden aus dem Gebiet des Beschwerdeführers, so der Beschwerdeführer weiter, sei dessen Kreiseinwohnerzahl so stark vermindert worden, dass sie dem zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Gesetze noch gültigen Leitbild des Landesgesetzgebers aus dem Jahr 1992, das von einer Kreiseinwohnerzahl zwischen 100 000 und 120 000 ausging und Ausnahmen nur bis zu einer Größe von 80 000 zuließ, nicht mehr entsprochen habe. Dadurch sei die verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsautonomie des Landkreises verletzt worden.
Der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass die §§ 1 bis 3 des Gesetzes über die Eingemeindung in die Stadt Gommern sowie die §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Eingemeindung in die kreisfreie Stadt Dessau, jeweils vom 21. Dezember 2004, verfassungswidrig und nichtig sind.
Sehr verehrte Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner 48. Sitzung am 11. Januar 2006 mit der Verfassungsbeschwerde befasst und empfiehlt dem Landtag einstimmig, keine Stellungnahme zu dem Verfahren abzugeben. Ich bitte Sie um Zustimmung zu dieser Empfehlung. - Danke für Ihre halbwegs ordentliche Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Den Antrag der PDS-Fraktion in der Drs. 4/1673 hat der Landtag in der 43. Sitzung am 8. Juli 2004 nach der ersten Beratung zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verfassung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport überwiesen.
Mit diesem Antrag soll Frauen die Möglichkeit einer anonymen Geburt in Deutschland eingeräumt werden, um panische Reaktionen und somit eine eventuelle Tötung oder Aussetzung des Kindes zu verhindern. Zwar wird in Deutschland eine anonyme Geburt praktiziert, rechtlich ist diese Art der Geburt aber nicht legal.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat den Antrag der Fraktion der PDS in der 31. Sitzung am 6. Oktober 2004 auf die Tagesordnung genommen und eine Anhörung beschlossen. Die Anhörung, an der Interessenvertreter, Sachverständige sowie Verbände und Vereine teilnahmen, fand in der 34. Sitzung am 1. Dezember 2004 statt.
Eine weitere Beratung zu dem Antrag fand in der 36. Sitzung am 16. Februar 2005 statt. Ziel der Beratung war
die Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport.
Die Fraktionen der FDP und der CDU legten einen Änderungsantrag vor, in dem die Landesregierung gebeten wird, im Bundesrat für den Gesetzentwurf des Landes Baden-Württemberg zur Regelung der anonymen Geburt in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates und damit für eine Einbringung in den Bundestag zu stimmen.
Darüber hinaus schlagen die Koalitionsfraktionen vor, die Landesregierung zu bitten, bei der abschließenden Beratung zu dem Gesetzentwurf des Landes BadenWürttemberg im Bundesrat einen Entschließungsantrag einzubringen. Hierin soll der Bundestag aufgefordert werden zu prüfen, ob nach der Vollendung des 16. Lebensjahres des anonym geborenen Kindes eine unabhängige Instanz eine Überprüfung dahin gehend vornehmen sollte, ob zu diesem Zeitpunkt das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung oder das Recht der Mutter auf Achtung ihrer Würde und damit auf Anonymität überwiegt.
Weiterhin soll auf der Bundesebene darüber diskutiert werden, ob die Bestellung eines Vormundes für ein anonym geborenes Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden sollte, um der Mutter mehr Zeit zu geben, sich eventuell doch noch für ihr Kind zu entscheiden.
Die von den Regierungsfraktionen befürwortete Differenzierung zwischen geheimer und anonymer Geburt lehnen die Oppositionsfraktionen ab. Sie schätzen den Schutz des Lebens gegenüber dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft als höherrangig ein. Die vorgeschlagene Einführung einer Beratungspflicht halten die Oppositionsfraktionen ebenfalls für eine zu große Hemmschwelle, die Frauen davon abhalten würde, anonym zu entbinden.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung verabschiedete mit 7 : 6 : 0 Stimmen eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Gleichstellungsausschuss in der Fassung des von den Regierungsfraktionen vorgelegten Änderungsantrages. Der Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport befasste sich mit der Legalisierung der anonymen Geburt in Deutschland in seiner 36. Sitzung am 18. März 2005 und schloss sich der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 6 : 5 : 0 Stimmen an.
Daraufhin befasste sich der Ausschuss für Recht und Verfassung in seiner 43. Sitzung am 26. Oktober 2005 erneut mit dem Antrag der Fraktion der PDS und verabschiedete mit 7 : 5 : 0 Stimmen die Ihnen in der Drs. 4/2453 vorliegende Beschlussempfehlung an den Landtag. Ich bitte den Landtag im Namen des Ausschusses, der Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Danke.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat den vorliegenden Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP in der Drs. 4/1379 in seiner 36. Sitzung am 5. März 2004 zur Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.
Gegenstand des Antrages ist die Bitte an die Landesregierung, alle Schritte zu prüfen, um das Gerichtsvollzieherwesen in dem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen zu reformieren und in eine freiberufliche Tätigkeit zu überführen. Weiterhin wird die Landesregierung gebeten, im Ausschuss für Recht und Verfassung über die Arbeitsergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens fortlaufend zu berichten.
Die Gerichtsvollzieher haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als selbständige Organe der Rechtspflege hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Die Auslastung der Gerichtsvollzieher in unserem Land betrug im Jahr 2003 150 %. Aus dieser nicht mehr zumutbaren Überlastung ergibt sich die Notwendigkeit von Personaleinstellungen, die aufgrund der angespannten Haushaltslage in unserem Bundesland nicht zu erwarten sind.
Der Ausgangspunkt dieses Antrages liegt in der Forderung, dass wir ein wirkungsvolles Vollstreckungswesen in unserem Land für die Zukunft gesichert haben wollen. Unser Land braucht funktionierende Vollstreckungsorgane, die für die Bürger in akzeptabler Zeit Ergebnisse zeigen. Durch eine Liberalisierung und Schaffung von mehr Wettbewerb im Gerichtsvollzieherwesen soll ein effektiveres und leistungsfähigeres Vollstreckungssystem geschaffen werden.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat den Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP erstmals in seiner 28. Sitzung am 26. Mai 2004 auf die Tagesordnung ge
nommen. Herr Minister Becker wies in seiner Berichterstattung darauf hin, dass die Justizminister der Länder und die Bundesjustizministerin die Notwendigkeit der Neuordnung des Gerichtsvollzieherwesens sehen. Im Ergebnis der Beratung beschloss der Ausschuss, eine Anhörung durchzuführen.
Nach erfolgter Anhörung von Interessenvertretern, Sachverständigen und Verbänden in der 33. Sitzung am 3. November 2004 berichtete Herr Minister Becker im nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung über die bisherigen Arbeitsergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens und informierte darüber, dass beabsichtigt sei, das Ergebnis der BundLänder-Arbeitsgruppe im Frühjahr 2005 der Justizministerkonferenz zuzuleiten.
Aufgrund von Presseberichten, nach denen die Justizministerkonferenz weitere Vorschläge für eine Justizreform eingebracht habe, verständigte sich der Ausschuss für Recht und Verfassung in seiner 34. Sitzung am 1. Dezember 2004 darauf, über das Thema in der Januarsitzung erneut zu beraten. Der Ausschuss akzeptierte darüber hinaus den Vorschlag des Ministers, zu den Eckpunkten der großen Justizreform und in diesem Zusammenhang auch zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens in der 53. Sitzung des Landtages am 27. Januar 2005 eine Regierungserklärung abzugeben.
Eine weitere Beratung des Antrages in der Drs. 4/1379 war für die 36. Sitzung am 16. Februar 2005 vorgesehen. Die Fraktion der SPD beantragte jedoch, die Beratung zu vertagen, weil sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe noch nicht abschließend mit dem Thema der Privatisierung befasst hatte. Diesem Antrag folgte der Ausschuss und beschloss, die Beratungen nach der Vorlage des Abschlussberichtes fortzusetzen.
Im Ergebnis einer weiteren Beratung in der 42. Sitzung am 28. September 2005 verständigten sich die Ausschussmitglieder darauf, den Bericht der Bund-LänderArbeitsgruppe in der Oktobersitzung von der Landesregierung entgegenzunehmen und anschließend eine Empfehlung für den Landtag zu erarbeiten.
In der 43. Sitzung am 26. Oktober 2005 legten die Fraktionen der CDU und der FDP im Rechtsausschuss den Entwurf einer Beschlussempfehlung an den Landtag vor. Nachdem die Landesregierung den aktuellen Stand der Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reformierung des Gerichtsvollzieherwesens dargestellt hatte, beschloss der Ausschuss für Recht und Verfassung entsprechend dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP, dem Landtag zu empfehlen, die Landesregierung aufzufordern, sich im Bundesrat für eine Reform des Gerichtsvollzieherwesens einzusetzen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung verabschiedete mit 9 : 3 : 0 Stimmen die Ihnen in der Drs. 4/2452 vorliegende Beschlussempfehlung an den Landtag. Im Namen des Ausschusses bitte ich den Landtag, der Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Danke schön.
Vielen Dank für Ihr Hilfsangebot, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren Kollegen! Ich habe ein gewisses Verständnis dafür, dass dies nicht zum spannendsten Teil des Tages gehört. Der Landtag hat den Entwurf eines Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes der Landesregierung in seiner 47. Sitzung am 14. Oktober 2004 beraten und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung sowie zur Mitberatung in alle ständigen Ausschüsse bis auf den Petitionsausschuss und den Ältestenrat überwiesen.
Wesentliches Ziel des Gesetzentwurfes soll die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sein. Der vorgelegte Gesetzentwurf soll im Ergebnis dazu führen, dass von den im Landesrecht bestehenden etwa 540 Gesetzen und Verordnungen 56 Rechtsvorschriften aufgehoben und 90 Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Vereinfachung geändert werden.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat den Gesetzentwurf erstmals in seiner Sitzung am 1. Dezember 2004 beraten und sich zum Verfahren verständigt. Es wurde einvernehmlich beschlossen, den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung als vorläufige Beschlussempfehlung an die zehn mitberatenden Ausschüsse zu überweisen. Den mitberatenden Ausschüssen wurde empfohlen, die Artikel des Gesetzentwurfes, für die sie sachlich zuständig sind, zu beraten und dem federführenden Ausschuss für Recht und Verfassung das Ergebnis ihrer Beratung mitzuteilen.
Der mitberatende Ausschuss für Inneres hat dem federführenden Ausschuss empfohlen, Artikel 27, der die Änderung des Beamtengesetzes des Landes SachsenAnhalt beinhaltete, aus dem Entwurf herauszulösen und vorab als Viertes Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt weiter zu beraten. Dieser Empfehlung folgte der Ausschuss für Recht und Verfassung in seiner 39. Sitzung am 18. Mai 2005 und verabschiedete die Beschlussempfehlung an den Landtag. Mit Beschluss des Landtages vom 27. Mai 2005 wurde Artikel 27 aus dem Entwurf des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes herausgelöst und als Viertes Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt beschlossen.
Eine weitere Beratung zum Entwurf eines Erstes Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes erfolgte in der 37. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung am 23. März 2005. Gegenstand dieser Beratung war eine Reihe von Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem umfangreichen Gesetzentwurf auftraten.
So war zu klären, welche Rechtsfolgen die Änderungen von Rechtsverordnungen über formelles Landesgesetz bewirken. Dabei war insbesondere zu prüfen, ob die Änderung von Rechtsverordnungen, die die Landesregierung auf der Grundlage von Ermächtigungen nach Arti
kel 79 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt erlassen hat, im Hinblick auf das rechtstaatliche Gebot der Rechtssicherheit und der grundrechtlichen Garantie eines effektiven Rechtsschutzes problematisch ist. Das betrifft insbesondere die Fragen der Klarheit des Ranges der Rechtsnormen und der Klarheit des Rechtsschutzes bzw. des Rechtsweges.
Mit dem Gesetzentwurf sollen 17 so genannte Mantelgesetze aufgehoben und infolgedessen Vorschriften zum In-Kraft-Treten sowie Entsteinerungsklauseln und Übergangsbestimmungen in das Stammgesetz eingefügt werden. Es war grundsätzlich die Frage zu klären, ob es erforderlich ist, Mantelgesetze nach ihrem In-KraftTreten überhaupt aufzuheben, wenn keine so genannten Regelungsreste vorhanden sind. Die gleichen Fragen stellten sich bei der Aufhebung von so genannten Einzelnovellen.
Es gab weiterhin Klärungsbedarf, ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung beabsichtigte Heilung von Verkündungsmängeln in der im Gesetzentwurf vorgesehenen Weise erfolgen kann.
Aufgrund des darüber hinausgehenden umfangreichen Erörterungsbedarfes und der Komplexität des Gesetzentwurfes kam der Ausschuss überein, die rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen zu beauftragen, gemeinsam mit Vertretern des Ministeriums der Justiz und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages noch offene Rechtsfragen zu erörtern. Das gemeinsame Gespräch fand am 12. Mai 2005 statt. Im Ergebnis haben sich die rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen dahin gehend verständigt, Verordnungen, die auf bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Ermächtigung beruhen und aufgehoben bzw. lediglich redaktionell geändert werden, trotz eventueller rechtlicher Unklarheiten in dem Gesetzentwurf zu belassen.
Verordnungen, die materielle Regelungen zum Inhalt haben, werden wegen der damit verbundenen rechtlichen Probleme aus dem Gesetzentwurf herausgenommen. Das Gleiche trifft für die Zusammenlegung von Verordnungen zu. Es wurde weiterhin vereinbart, Mantelgesetze sowie Einzelnovellen, die keine so genannten Regelungsreste enthalten, welche einem Stammgesetz bzw. einer Stammverordnung zugeordnet werden können, aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Dementsprechend sind die aus der Aufnahme der Mantelgesetze sowie Einzelnovellen resultierenden Folgeänderungen ebenfalls zu streichen.
Die rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen verständigten sich außerdem darauf, die so genannte Heilungsvorschrift für bisher nicht ordnungsgemäß erfolgte Ersatzverkündungen, die in Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzentwurfes enthalten ist, zu streichen. Außerdem sprachen sie sich generell gegen die in Artikel 7 Nr. 1 - das betrifft § 4 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen - formulierte allgemeine Entsteinerungsklausel aus.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach Vorlage der Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse hat der Ausschuss für Recht und Verfassung den Gesetzentwurf in der Drs. 4/1838 in seiner 42. Sitzung am 28. September 2005 erneut beraten und eine Empfehlung an den Landtag erarbeitet. Der Ausschuss hat sich die bereits dargestellten Positionen der rechtspolitischen Sprecher ausdrücklich zu Eigen gemacht.
Zur Beratung lagen außerdem ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP sowie ein Änderungs
antrag der Fraktion der SPD vor. Der Änderungsantrag der Fraktion der SPD, der sich auf die Artikel 12 und 13 des Gesetzentwurfes bezog, wurde mehrheitlich abgelehnt. Ziel dieses Antrages war die Erhaltung des eigenständigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.
Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP, dem mehrheitlich zugestimmt wurde, hatte die Einführung einer Übergangsvorschrift zum Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt in Artikel 13 des Gesetzentwurfes zum Inhalt; daneben wurden Änderungen zu den Artikeln 129 und 132 beantragt.
Die Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die auch redaktioneller Art waren, fanden bei der Erarbeitung der Beschlussempfehlung an den Landtag Berücksichtigung.
Mit 7 : 0 : 3 Stimmen verabschiedete der Ausschuss für Recht und Verfassung die Beschlussempfehlung an den Landtag.
Lassen Sie mich abschließend noch auf eine redaktionelle Änderung gegenüber der Beschlussfassung vom 28. September 2005 hinweisen. Artikel 95 des Gesetzentwurfes, der eine Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte vom 13. Dezember 1993 vorsah, war ebenfalls zu streichen, weil der Landtag vor der Parlamentspause ein neues Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt beschlossen hat. Gleichzeitig trat das Gesetz aus dem Jahr 1993 außer Kraft.
Diese Änderung wurde bei der Erarbeitung der Beschlussempfehlung an den Landtag in der Sitzung am 28. September 2005 versehentlich nicht berücksichtigt. Die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung wurde entsprechend angepasst. Dies wurde mit den rechtspolitischen Sprechern aller Fraktionen abgestimmt. Ich gehe aber davon aus, dass diese Änderung im Sinne aller Ausschussmitglieder vorgenommen wurde, weil wir ansonsten ein Gesetz zweimal aufheben würden.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich sehe, dass diese Einführung hochspannend war. Sie können sich vorstellen, dass das eine Sisyphusarbeit war. Ich möchte mich bei dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, bei den Mitarbeitern des Ministeriums der Justiz und insbesondere bei den rechtspolitischen Sprechern aller Fraktionen ausdrücklich bedanken - das war ein schweres Stück Arbeit. Ich hoffe, wir kriegen es so schnell in der Form nicht wieder, sondern in einzelne und in etwas verträglichere Häppchen verpackt.
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie recht herzlich, der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung zu folgen. - Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen LVG 7/05 wurde dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übergeben.
Der Präsident des Landesverfassungsgerichts SachsenAnhalt Herr Dr. Gerd-Heinrich Kemper verweist in einem Begleitschreiben vom 26. August 2005 auf die §§ 50 und 40 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes und gibt dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2005.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Finanzausgleichsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 21. Dezember 2004 und hierbei insbesondere gegen den § 19a.
Die Beschwerdeführerin beantragt, § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 21. Dezember 2004 wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 87, der in der Landesverfassung garantierten kommunalen Selbstverwaltung, für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.
Nach ihrer Aussage wird sie auf der Grundlage des § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu einer Finanzausgleichsumlage herangezogen, wobei die Summe aller Abführungen - das sind die Kreisumlage, die Gewerbesteuerumlage und die Finanzausgleichsumlage - die Einnahmen der Gemeinde mit steigender Tendenz übersteigt.
Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner 42. Sitzung am 28. September 2005 mit der Verfassungsbeschwerde befasst und empfiehlt dem Landtag einstimmig, keine Stellungnahme zu dem Verfahren abzugeben. Ich bitte diesbezüglich um Zustimmung. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dem Landtag liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung zum Entwurf eines Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt in der Drs. 4/2243 vor.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen der FDP und der CDU wurde in der 60. Sitzung des Landtages am 27. Mai 2005 dem Ausschuss zur Beratung überwiesen. Einen mitberatenden Ausschuss bestimmte der Landtag nicht.
Mit dem Gesetzentwurf wird die Möglichkeit geschaffen, ein Versorgungswerk der Rechtsanwälte in SachsenAnhalt zu errichten. Sachsen-Anhalt hat als einziges Bundesland bisher kein eigenständiges Versorgungswerk für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das Versorgungswerk soll den Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Ansprüche auf Versorgungsleistungen wie Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten und Leistungen für Hinterbliebene gewähren.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass dem Versorgungswerk alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres als Pflichtmitglieder angehören. Das Prinzip der Pflichtmitgliedschaft sichert den Nachwuchs für die dauernde Zukunft und führt zur Anwendung risikogünstiger Kalkulationsgrundlagen. Berufsständische Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft ersparen außerdem Unkosten für Mitgliederwerbung, Außendienst und sonstige Bemühungen. Die Besonderheit hierbei ist, dass sich dieses Versorgungswerk von einem anderen verwalten lassen wird, sodass die Verwaltungsaufwendungen sehr gering gehalten werden können.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. April 1989 auch klargestellt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk und die daraus folgende Beitragspflicht nicht gegen die Verfassung verstößt.
Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln, sodass das Gesetzesvorhaben keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt hat.
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das bisher geltende Gesetz vom 13. Dezember 1993 außer Kraft gesetzt. Das in diesem Gesetz geregelte Verfahren hat sich als zu umständlich und als zu wenig praktikabel erwiesen, um rechtswirksam ein Versorgungswerk zu schaffen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat den Entwurf eines Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt in der Sitzung am 15. Juni 2005 beraten und eine Beschlussempfehlung an den Landtag erarbeitet. Der Ausschuss für Recht und Verfassung nahm zwei mündlich vorgetragene Änderungsvorschläge der CDU-Fraktion sowie Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die rein redaktioneller Art waren, auf und verabschiedete seine Beschlussempfehlung an den Landtag, die Ihnen in Form einer Synopse in Drs. 4/2243 vorliegt. Das Abstimmungsergebnis war 10 : 0 : 3 Stimmen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bitte im Namen des Ausschusses für Recht und Verfassung um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Keine Angst, ich versuche, es schnell zu machen.
Der Landtag hat den Antrag der PDS-Fraktion in der Drs. 4/1138 in der 29. Sitzung am 20. November 2003 beraten und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales überwiesen.
Auslöser dieses Antrags ist ein Gesetzentwurf zur Reform des Betreuungsrechts, der im November 2003 im Ergebnis des Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“ von den Ländern in den Bundesrat eingebracht wurde. Die angestrebte Gesetzesänderung ist vor allem auf gestiegene Kosten für die Justizhaushalte im Zusammenhang mit der Betreuung zurückzuführen.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat den Antrag der Fraktion der PDS erstmals in der Sitzung am 10. Dezember 2003 beraten und sich darauf verständigt, eine Anhörung unter Beteiligung des mitberatenden Ausschusses für Gesundheit und Soziales durchzuführen. In einer weiteren Sitzung am 21. Januar 2004 wurde die
Liste der Anzuhörenden beschlossen und der Termin der Anhörung auf den 11. Februar 2004 festgelegt.
Nach der Anhörung von Sachverständigen, Vereinen und Verbänden erarbeitete der Ausschuss für Recht und Verfassung in der Sitzung am 24. März 2004 eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss. Dem mitberatenden Ausschuss wurde mehrheitlich empfohlen, den Antrag zur Zukunft des Betreuungsrechts abzulehnen, weil nicht die Notwendigkeit gesehen wurde, die Landesregierung aufzufordern, im Sinne des Antrags tätig zu werden.
Der mitberatende Ausschuss für Gesundheit und Soziales kam im Ergebnis seiner Beratung am 15. April 2004 überein, den Antrag bzw. die vorläufige Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ruhen zu lassen, weil sich der Gesetzentwurf zur Reform des Betreuungsrechts im Gesetzgebungsverfahren des Bundestages befand und dieser beabsichtigte, eine Anhörung von Sachverständigen durchzuführen. Es wurde empfohlen, zunächst die Ergebnisse der Anhörung der Sachverständigen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene abzuwarten.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner darauf folgenden Sitzung am 21. April 2004 fraktionsübergreifend dem Verfahrensvorschlag des mitberatenden Ausschusses angeschlossen.
Das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde am 18. Februar 2005 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 18. März 2005 zugestimmt. Dabei sind gegenüber dem ursprünglich eingebrachten Entwurf einige Änderungen vorgenommen worden, die auch in dem Antrag der PDS-Fraktion angeregt worden waren.
Der mitberatende Ausschuss für Gesundheit und Soziales befasste sich in seiner Sitzung am 22. April 2005 erneut mit dem Antrag der PDS-Fraktion. Im Ergebnis der Beratung wurde dem federführenden Ausschuss für Recht und Verfassung empfohlen, den Antrag der Fraktion der PDS für erledigt zu erklären. Denn aus der Berichterstattung der Landesregierung wurde deutlich, dass sich das Land Sachsen-Anhalt im Bundesrat dafür eingesetzt hat, einzelnen Punkten des Antrags in der Drs. 4/1138 Rechnung zu tragen. Nach der Aussage der Landesregierung ist die unter Punkt 4 des Antrages aufgeführte Problematik des Konstrukts „gesetzliche Vertretungsmacht“ im Bundesrat nicht weiterverfolgt worden.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung folgte in der 41. Sitzung am 15. Juni 2005 mehrheitlich der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses und verabschiedete die Beschlussempfehlung an den Landtag, die Ihnen nun in der Drs. 4/2230 vorliegt.
Im Namen des Ausschusses bitte ich den Landtag, der Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Das Verfassungsgerichtsverfahren wurde dem Ausschuss für Recht und Verfassung mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 23. September 2004 gemäß § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Vorbereitung einer Beschlussempfehlung übermittelt.
In dem Begleitschreiben vom 8. September 2004 stellt der Vorsitzende des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts dem Landtag anheim, zu dem Verfahren bis zum 15. November 2004 Stellung zu nehmen. Aufgrund dieser Terminstellung hat sich der Ausschuss für Recht und Verfassung bereits in seiner Sitzung am 6. Oktober 2004 mit dem Verfassungsgerichtsverfahren befasst und im Ergebnis der Beratung eine Beschlussempfehlung vorgelegt.
Es handelt sich hierbei um ein Normenkontrollverfahren, das 33 Mitglieder des Landtages von Schleswig-Holstein gegen das schleswig-holsteinische Haushaltsgesetz des Jahres 2003 vor dem Bundesverfassungsgericht angestrengt haben. Die Abgeordneten beantragen, das schleswig-holsteinische Haushaltsgesetz 2003 in der Fassung des 2. Nachtrages zum Haushaltsplan 2003 vom 11. Dezember 2003 wegen Verstoßes gegen Artikel 50, 53 und 56 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein für nichtig zu erklären.
Im Wesentlichen geht es darum, dass die Antragsteller das Haushaltsgesetz 2003 für nichtig halten, weil es nach ihrer Ansicht gegen Vorschriften der Landesverfassung hinsichtlich der Kreditaufnahme des Landes verstößt.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung empfiehlt dem Landtag einstimmig, zu diesem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht keine Stellungnahme abzugeben.
Ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Vorschlag. - Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Gesetzes über die Neugliederung der Amtsgerichte in Drs. 4/1446 wurde in der 38. Sitzung des Landtages am 2. April 2004 eingebracht und in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen. Der Ausschuss hat sich in seiner 28. Sitzung am 26. Mai 2004 mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung befasst.
Der Gesetzentwurf zielt mit seinem wesentlichen Inhalt darauf ab, eine größere Flexibilität bei der Verteilung der richterlichen Geschäfte zwischen der Haupt- und der
Zweigstelle eines Amtsgerichts zu erreichen. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass kommunale Gebietsveränderungen über die Grenzen des Gebietes einer Zweigstelle hinweg nicht mehr zu einer geteilten Zuständigkeit der Zweigstelle einerseits und der Hauptstelle andererseits für das Gebiet ein und derselben Gemeinde führen. Die ursprüngliche Zielrichtung des Gesetzes wird aber nicht verändert. Verändert wurden wenige Aspekte der Rechtsförmlichkeit aufgrund der Anregungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.
Wie Sie der vorliegenden Beschlussempfehlung entnehmen können, hat sich der Ausschuss einstimmig für den so gefassten Gesetzentwurf ausgesprochen. Ich bitte namens des Ausschusses für Recht und Verfassung um Ihre Zustimmung - Danke schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Zunächst komme ich zu dem Landesverfassungsgerichtsverfahren unter der Nr. 1 aus dem Jahr 2004. Das Verfassungsgerichtsverfahren wurde dem Ausschuss für Recht und Verfassung mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 25. Februar 2004 gemäß § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Abgabe einer Beschlussempfehlung übermittelt.
Die Verfassungsbeschwerde, um die es dabei geht, richtet sich gegen das Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes, insbesondere gegen die in § 85 vorgenommene Streichung der bisher erhöhten Altersgrenze für Richterinnen und Richter. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass dieses Gesetz gegen die Landesverfassung verstößt und somit nichtig ist.
Das Landesrichtergesetz in der seit 1993 geltenden Fassung hatte vorgesehen, dass für diejenigen Richterinnen und Richter, die bis zum 31. Dezember 1997 das 55. Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze das Ende des Monats ist, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, unbeschadet des Umstandes, dass jeder Betroffene nach dem 65., aber auch vor dem 68. Lebensjahr seinen Dienst beenden kann.
Mit dem nunmehr angefochtenen Gesetz wurden die Bestimmungen zu den erhöhten Altersgrenzen verändert. Nur diejenigen, die am 1. April 2003 das 65., 64. oder 63. Lebensjahr vollendet haben, können noch die Regelung mit der erhöhten Altersgrenze in Anspruch nehmen. Dies gilt für den Beschwerdeführer nicht, obwohl er die Bedingungen nach § 85 des Landesrichtergesetzes in der Fassung von 1993 erfüllt und sich nunmehr beeinträchtigt sieht.
Zum Landesverfassungsgerichtsverfahren Nr. 2 im Jahr 2004: Dieses wurde dem Ausschuss für Recht und Verfassung mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 18. März 2004 gemäß § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Abgabe einer Beschlussempfehlung übermittelt.
Die Verfassungsbeschwerde zweier Landkreise richtet sich gegen § 3 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 Nr. 10 des Haushaltssanierungsgesetzes 2003 vom 26. Februar 2003 und gegen die Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 17. Dezember 2003.
Es wird die Feststellung begehrt, dass durch die Absenkung der Verbundquote gegen Artikel 88 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung verstoßen wird.
Nach Artikel 87 Abs. 1 der Landesverfassung verwalten die Kommunen und die Gemeindeverbände ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Das Land sorgt nach Artikel 88 Abs. 1 der Landesverfassung dafür, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen ist nach Artikel 88 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung aufgrund eines Gesetzes angemessen auszugleichen.
Die Beschwerdeführer haben die allgemeine Entwicklung der Kommunalfinanzen dargelegt und festgestellt, dass die Ausfälle im kommunalen Finanzausgleich durch erhebliche Eigenanstrengungen zur Konsolidierung nicht kompensiert werden können. Durch die genannten Gesetze ist die Verbundquote abgesenkt worden, was nach Auffassung der Beschwerdeführer eine Kürzung und damit einen Eingriff in den kommunalen Finanzausgleich bedeutet. Die Kürzungen sind trotz Übertragung neuer Aufgaben erfolgt. Die Beschwerdeführer sehen, dass trotz aller Anstrengungen der Kommunen zur Reduzierung ihrer Ausgaben die kommunale Selbstverwaltung zum Erliegen kommt.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner Sitzung am 24. März 2004 mit den Landesverfassungsgerichtsverfahren befasst und empfiehlt dem
Landtag einstimmig, in beiden Fällen keine Stellungnahme abzugeben. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zu dieser Empfehlung und bedanke mich für die halbwegs vorhandene gewesene Aufmerksamkeit.
Meine Damen und Herren! Ich versuche es einmal aus dem Stegreif. So kompliziert kann es wohl nicht sein.
Dieser Gesetzentwurf ist eingebracht worden. Er ist in der Septembersitzung des Landtages besprochen und an den Innenausschuss überwiesen worden. Dort gab es eine kurzweilige Diskussion. Letztlich ist über die Regelungen kaum kontrovers diskutiert worden.
Für Aufsehen hat lediglich eine Änderung hinsichtlich der Verkürzung bzw. Verlängerung der Wahlzeit gesorgt. Diese ist dann mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen im Innenausschuss in die Beschlussempfehlung eingearbeitet worden. Somit liegt Ihnen ein bis auf diese Veränderung unveränderter Gesetzentwurf vor. Dieser steht heute zur Abstimmung. - Ich denke, dabei kann man es belassen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgerichtsverfahren betrifft das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002. Antragsteller sind die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg, die Staatsregierung des Freistaates Bayern, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die Landesregierung des Saarlandes, die Sächsische Staatsregierung und die Landesregierung des Landes SachsenAnhalt.
Gegenstand des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes sind die Überführung von Bachelor- und Master-Studiengängen in das Regelangebot von Hochschulen, die Verpflichtung zur Bildung verfasster Studentenschaften an allen Hochschulen, die grundsätzliche Studiengebührenfreiheit eines Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, und die Ergänzung der im Fünften Hochschulrahmengesetz - -
- Ich begrüße ein neues Mitglied in diesem Hause.
Nach der Auffassung der Antragsteller ist das Gesetz mangels Zustimmung im Bundesrat nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und deshalb als Ganzes mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Daneben wird Artikel 1 Nrn. 3 und 4 des Gesetzes die Bundeskompetenz abgesprochen. Insbesondere fehle es an der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung. Damit habe der Bund die Grenzen seiner Rahmengesetzgebungskompetenz überschritten.
Meine Damen und Herren! Ich sehe, dass in Anbetracht des gelben Vogels, der dort im Raum schwebt, die Aufmerksamkeit ein wenig eingetrübt ist, und ich komme zum Schluss.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner Sitzung am 8. Oktober 2003 mit dem mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 23. September 2003 bekannt gegebenen Bundesverfassungsgerichtsverfahren befasst und einstimmig beschlossen, dem Landtag zu empfehlen, keine Stellungnahme abzugeben.
Ich bitte um Ihre Zustimmung zu dieser Empfehlung. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Investitionserleichterungsgesetz wurde in der 15. Landtagssitzung am 13. März 2003 federführend an den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Inneres, an den Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr, an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft sowie an den Ausschuss für Umwelt überwiesen.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner 11. Sitzung am 26. März 2003 darauf verständigt, abweichend von § 29 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages den mitberatenden Ausschüssen den Gesetzentwurf in der unveränderten Fassung vorzulegen und diese zu bitten, die ihre fachliche Zuständigkeit betreffenden Artikel selbst zu bearbeiten. Daneben wurde der Ausschuss für Kultur und Medien, der nicht als mitberatender Ausschuss benannt worden war, gebeten, sich des Artikels 8 betreffend die Änderung des Denkmalschutzgesetzes als Fachausschuss anzunehmen und eine Empfehlung abzugeben.
Die beteiligten Ausschüsse haben in der vom Ausschuss für Recht und Verfassung gesetzten Frist in Eigenregie Anhörungen durchgeführt und ihre Beschlussempfehlungen erarbeitet.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat dann im Wesentlichen auf der Grundlage der Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse und der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen sowie mehrerer Änderungsanträge der Fraktionen der FDP und der CDU in seinen Sitzungen am 4. und 5. Juni 2003 eine Beschlussempfehlung erarbeitet, welche aufgrund der sehr umfangreichen neuen Formulierungen noch einmal einer Prüfung durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst unterzogen werden sollte. Daneben war der Ausschuss übereingekommen, die kommunalen Spitzenverbände um eine schriftliche Stellungnahme zum gegenüber der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres nochmals geänderten Artikel 2 zu ersuchen.
In seiner 16. Sitzung am 25. Juni 2003 hat der Ausschuss für Recht und Verfassung dann unter Zuhilfenahme ergänzender Bemerkungen und Anregungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes und weiterer Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der FDP die nun vorliegende Beschlussempfehlung verabschiedet.
Ich möchte einige Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln in der vorliegenden Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung machen.
In Artikel 1 hat sich lediglich bei der Zitierung eine redaktionelle Änderung ergeben.
Zu Artikel 2: Neben mehreren redaktionellen Änderungen wurden insbesondere die Nr. 6 - das ist § 116 der Gemeindeordnung - und die Nr. 8 - das ist § 153 der Gemeindeordnung - umfangreich diskutiert und die Formulierungen verändert. So ist beispielsweise in § 116 der Gemeindeordnung die Bezeichnung „Unternehmen“ durch den Begriff „ wirtschaftliche Betätigungen“ ersetzt worden, da dieser nach Auffassung des Ausschusses Unternehmen ebenfalls beinhaltet. Den Empfehlungen des Ausschusses für Inneres und des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit folgte der Ausschuss ansonsten im Wesentlichen.
Zu § 153 der Gemeindeordnung hat der Ausschuss für Recht und Verfassung in seiner Empfehlung den Bestandsschutz für wirtschaftliche Betätigungen, die eine Gemeinde am 31. August 2003 ausübt, festgelegt. Der bloße Rechtsformwechsel wurde als unschädlich festgestellt.
Zu Artikel 3: Der Ausschuss für Recht und Verfassung ist bei Nr. 1/1 des Artikels 3 - das betrifft § 5 - der Empfehlung des Ausschusses für Umwelt gefolgt und hat in Absatz 2 Buchst. a Satz 2 insofern eine Ergänzung eingefügt, als nunmehr die Berechnungsgrundlage für Abschreibungen wahlweise die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungswert sein kann.
Zu Artikel 4: Neben redaktionellen Änderungen ist insbesondere unter Nr. 7 der § 11 ergänzt worden. Bereits die Überschrift stellt klar, dass sich die Bestimmungen auf verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Grundstücken, im Wald oder in der übrigen freien Landschaft beziehen. Durch die Einfügung von § 11a unter Nr. 7/1 werden auch verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf anderen Grundstücken behandelt. In § 11b wurde der Vorrang anderer Pflichten festgelegt. Damit wurden die im geltenden Gesetz noch zusammengefassten Bestimmungen deutlich getrennt.
Zu Artikel 5: Unter Nr. 1 wird in § 53 nunmehr auf notwendige Stellplätze und Garagen abgestellt. Bei der Errichtung baulicher Anlagen mit Zu- und Abgangsverkehr kann die Herstellung von Stellplätzen verlangt werden, soweit dies durch Satzung bestimmt ist. Falls die Herstellung nur unter großen Schwierigkeiten oder gar nicht möglich ist, kann von der Gemeinde ein Geldbetrag zur Ablösung verlangt werden. Hinsichtlich der Höhe und der Ermittlung des Geldbetrags sowie hinsichtlich der Verwendung werden in den weiteren Sätzen Regelungen getroffen. Zu beachten ist, dass die ersten acht Stellplätze außer Betracht bleiben sollen.
Zu Artikel 6 und 7: Entgegen der Empfehlung der mitberatenden Ausschüsse hat sich der Ausschuss für Recht und Verfassung für die Beibehaltung der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung entschieden, allerdings mit redaktionellen Änderungen. Dem Hinweis des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, dass der Landtag durch die Änderung einer Verordnung in Artikel 7 in die Lage gerate, bei jeder Änderung derselben wieder beteiligt zu werden, begegnete der Ausschuss mit der Einfügung einer so genannten Entsteinerungsklausel im neu eingefügten Artikel 12/1.
Zu Artikel 8: Dieser betrifft die Änderung des Denkmalschutzgesetzes. Unter Nr. 1 wurde § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 um die historischen Kulturlandschaften erweitert, die in der Liste des Erbes der Welt bei der Unesco aufgeführt sind. Damit wurde dem Anliegen des Ausschusses für Kultur und Medien weitgehend entsprochen.
Daneben erfuhr § 4 Abs. 4 - im vorliegenden Gesetzentwurf Nr. 2 des Artikels 8 - eine Erweiterung dahin gehend, dass Rechte und Pflichten unterer Denkmalschutzbehörden von der obersten Denkmalbehörde auf Antrag auch auf von ihnen betreute und verwaltete Kirchen übertragen werden kann.
Zu Nr. 4 des Artikels: In § 11 des Denkmalschutzgesetzes wurde das Vorkaufsrecht geregelt und an das Wohl der Allgemeinheit geknüpft. Hinsichtlich der Ablieferungspflicht - das ist § 12 - ist bestimmt, dass denjenigen, die dieser Pflicht nachkommen, eine angemessene Belohnung in Geld gewährt wird, deren Höhe sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientieren soll.
In § 14 Abs. 9 - das ist Nr. 6 des Artikels - wird geregelt, dass die unteren Denkmalschutzbehörden verlangen können, dass Veränderungen und Maßnahmen an Kulturdenkmalen dokumentiert werden.
Zu Artikel 9 ist festzuhalten, dass in diesem Artikel die Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung mit redaktionellen Änderungen beibehalten wurde.
Zu Artikel 10: Eine wesentliche Änderung ist in § 5 des Landesplanungsgesetzes - in diesem Artikel die Nr. 4 - vorgenommen worden. Damit wird der Landesentwicklungsplan künftig von der Landesregierung per Verordnung beschlossen. Der Landtag erhält vor dem Beschluss die Gelegenheit zur Stellungnahme. Gemäß § 19 hat die Landesregierung mindestens einmal jährlich den Landtag über die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans zu unterrichten.
Zu Artikel 11: Wesentlich hierbei ist, dass entgegen dem Gesetzentwurf der Landesregierung der Ausschuss für Recht und Verfassung empfiehlt, den § 146 in geänderter Fassung beizubehalten. Eingefügt wird außerdem eine Nr. 4/1, die in § 146a die Übertragung der Trinkwasserversorgung an Dritte regelt. § 151a, der die Priva
tisierung der Abwasserbeseitigung regelt, wurde gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung dahin gehend geändert, dass eine Aufzählung der besonderen Voraussetzungen unterblieb und nur auf die Bestimmungen des § 146 verwiesen wird.
Die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden bei der Einschaltung Dritter wurde in Absatz 2 festgeschrieben. In § 157 wurde der Begriff „Pflichtigen“ durch den Begriff „Aufgabenträgern“ ersetzt. Daneben wurden die Sätze 1 bis 3 in Absatz 1 neu gefasst. Geklärt wurden dabei die Möglichkeiten und Bedingungen für die Bildung von freien Pflichtverbänden.
Zu Artikel 12: Neben den redaktionellen Änderungen wurde in § 8a Abs. 1 ein neuer Textteil als Nr. 7 angefügt und der Absatz 3 wurde neu formuliert.
Zudem wurde ein Artikel 12/1 eingefügt. Die Begründung dafür ergibt sich aus den Ausführungen zu Artikel 7.
Bei Artikel 13 wurden lediglich redaktionelle Änderungen eingearbeitet.
Zu Artikel 14: Der Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, das Gesetz allgemein zu einem festen Termin in Kraft treten zu lassen - das ist der 1. September 2003 -, hat sich der Ausschuss für Recht und Verfassung angeschlossen. Daraus resultieren dann auch die unterschiedlichen Daten des In-Kraft-Tretens der in Artikel 14 aufgeführten Artikel des Gesetzes.
Der vorliegenden Beschlussempfehlung stimmte der Ausschuss mit 7 : 5 : 0 Stimmen zu. Ich bitte nun auch um Ihre Zustimmung. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung, vorliegend in der Drs. 4/473, wurde in der 13. Landtagssitzung am 6. Februar 2003 an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung befasste sich in seiner 10. Sitzung am 26. Februar 2003 mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung. Zur Beratung lag eine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, die inhaltlich vom Ausschuss zum Änderungsantrag erhoben wurde und einstimmig bestätigt wurde. Diese Änderungen haben sich insbesondere durch die im Landtag vereinbarten Grundsätze der Rechtsförmlichkeit, die ab dem 1. Januar 2003 gültig sind, ergeben. Damit soll eine bessere Verständlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzes gewährleistet werden.
So sind beispielsweise in Artikel 1 die unter den Nrn. 1 und 3 zu ändernden Paragrafen nun als Volltext ohne weitere Änderungsbefehle gefasst worden. Daneben wurde durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dargestellt, dass durch das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz der § 7 außer Kraft getreten sei. Um eine bessere Lesbarkeit zu erreichen, wurde der Änderungsbefehl für die §§ 7 und 8 zusammengefasst und die Einfügung veranlasst.
Zu Artikel 3 ist zu bemerken, dass die Fassung des neuen § 6 unter Nr. 2 ohne Überschrift bestätigt wurde, da die Vorschriften in dem zu ändernden Gesetz bisher keine Überschriften tragen.
Artikel 4 sah kein Datum des In-Kraft-Tretens vor. Der Ausschuss kam nach Rücksprache mit den Vertretern des Ministeriums der Justiz überein, das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten zu lassen.
Die durch den Ausschuss befürworteten Änderungen sind im Einzelnen aus der Beschlussempfehlung zu ersehen. Ich bitte um Ihre Zustimmung.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem Schreiben des Landtagspräsidenten vom 5. November 2002 wurde dem Ausschuss für Recht und Verfassung gemäß § 52 der Geschäftsordnung des Landtages das Verfahren vor dem Bundesverfassungs
gericht mit dem Aktenzeichen 2 BvF 2/02 mit der Bitte um Beratung und Abgabe einer Empfehlung zugestellt.
Der Ausschuss hat sich mit diesem Verfahren in seiner Sitzung am 27. November 2002 befasst. Zu dem Inhalt des Verfahrens ist kurz anzumerken, dass die Landesregierung des Freistaates Thüringen und die Staatsregierungen der Freistaaten Bayern und Sachsen die Feststellung beantragen, dass das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 16. Februar 2002 mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist.
In der Sitzung des Ausschusses wurde durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst erläutert, es gehe um die Frage, ob die Detailregelungen im Hochschulrahmengesetz so weit gingen, dass nicht mehr von einem Rahmenrecht gesprochen werden könne und damit in die Gesetzgebungskompetenz der Länder eingegriffen werde.
Das Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz beinhaltet vorrangig eine Neustrukturierung der Hochschulen unter dem Stichwort Juniorprofessur und die verpflichtende Einführung der verfassten Studentenschaft.
Bezüglich der Detailregelungen im Rahmengesetz wurde ausgeführt, festzustellen sei, dass sich diese seit jeher quasi gewohnheitsrechtlich im Hochschulrahmengesetz befänden und durch die jetzige Regelung grundsätzlich kein neuer Tatbestand hinsichtlich der Einschränkung der Gesetzgebungskompetenz geschaffen worden sei.
Zu den speziellen Regelungen sei gesagt, dass Sachsen-Anhalt die vom Bund im Rahmengesetz in Aussicht gestellten Gelder bezogen auf den so genannten Juniorprofessor bereits in Anspruch genommen hat. Hinsichtlich der verfassten Studentenschaft hat Sachsen-Anhalt den in Deutschland einmaligen Sonderweg gewählt, aus der verfassten Studentenschaft austreten zu können. Diese Spezialregelung ist aber nicht Gegenstand des bundesverfassungsgerichtlichen Verfahrens. Eine Stellungnahme des Landtages von Sachsen-Anhalt zu dem Verfahren würde aber die Gefahr in sich bergen, dass in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Landtag die Handlungsmöglichkeit genommen werden könnte, die Sonderregelung aufrechtzuerhalten.
Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss für Recht und Verfassung einstimmig die Empfehlung beschlossen, zu dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvF 2/02 keine Stellungnahme abzugeben. - Danke schön.