Das heißt, Amts- und Landgerichte sollen nicht zu einem einheitlichen Eingangsgericht zusammengefasst werden. Die bisherigen sachlichen Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte bleiben erhalten. Auch die bestehenden Standorte der Amts- und Landgerichte - das ist für alle in diesem Hohen Hause hier wichtig - werden durch diese Reform nicht berührt.
Bei einer funktionalen Zweigliedrigkeit geht es vielmehr um die Bereinigung des Rechtsmittelrechts. Die in den letzten Jahrzehnten immer wieder geänderten Vorschriften über die Verfahrensgestaltung haben zu einer Überdimensionierung vieler gerichtlicher Verfahren geführt.
Ich will nur zwei Beispiele nennen: Ist es noch vertretbar, dass beispielsweise der isolierte Streit nur über die Kos
ten des Zivilprozesses unabhängig von der Höhe - ob es nun 100 oder 10 000 € sind - bis zum höchsten Gericht, dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, getrieben werden kann? Oder ein zweites Beispiel: Muss wirklich die Möglichkeit gegeben sein, unter bestimmten, wenn auch engen Voraussetzungen gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts zwei Rechtsmittel nacheinander einzulegen?
Ich meine, dass die Gerichte durch die Straffung der Prozessordnung in die Lage versetzt werden sollten, die Laufzeiten - das ist doch entscheidend - der Prozesse zu verkürzen und binnen angemessener Frist endgültig Recht zu sprechen.
Nicht selten ist es ja das Ziel der unterlegenen Partei, die Pflicht zur Zahlung etwa durch die Einlegung eines Rechtsmittels so weit wie möglich hinauszuschieben. - Ich erinnere an das Beispiel des Handwerkers. Das ist es ja gerade, was unseren Handwerkern und den mittelständischen Unternehmen so viele Probleme bereitet. Ich habe darauf hingewiesen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die im Rahmen der großen Justizreform angestrebte Straffung aller gerichtlichen Verfahren kann deshalb nur darauf abzielen, die Eingangsinstanz, die Tatsacheninstanz zu stärken.
Es soll grundsätzlich - grundsätzlich, sage ich - nur ein Rechtsmittel folgen. Schauen wir uns den Zivilprozess an. Ich könnte mir vorstellen, dass im Zivilprozess ein Rechtsmittel auf die Prüfung der Richtigkeit der Rechtsanwendung beschränkt wird. Wie dieses Rechtsmittel im Detail ausgestaltet wird, ist noch offen.
Die hierzu vonseiten der Anwaltschaft vorgetragene Kritik ist mir natürlich bekannt. Hier im Haus sitzen auch einige Anwälte. - Künftig wird sich die Arbeit der Rechtsanwälte in tatsächlicher Hinsicht auf eine Instanz beschränken müssen. Auch die Gerichte in erster Instanz werden sich mit dem Einzelfall noch intensiver befassen müssen als bisher.
Wer wie ich Verfahren verkürzen will, um den Bürgern schneller zu ihrem Recht zu verhelfen, wer schneller als bisher Rechtssicherheit schaffen will, der kommt an diesen Überlegungen nicht vorbei.
Anders als im Zivilprozess wird im Strafverfahren auf eine weitere uneingeschränkte Tatsacheninstanz wohl nicht verzichtet werden können. Die große Masse der Strafverfahren der einfachen und mittleren Kriminalität wird von den Amtsgerichten in erster Instanz in arbeitsökonomischen Verfahren geführt. Die Verfahren werden schnell, Rechtsfrieden stiftend und endgültig erledigt, ohne dass jedes einzelne Verfahren unbedingt revisionssicher abgeschlossen werden musste. Unsere Erhebungen haben ergeben, dass in Sachsen-Anhalt im Jahr 2004 89 % der amtsgerichtlichen Verfahren durch Strafurteile bereits in der ersten Instanz rechtskräftig abgeschlossen wurden.
Die Streichung der Berufung würde aber zwangsläufig zu einer erheblichen Änderung der Verfahrensweise in Strafverfahren vor den Amtsgerichten führen. Man mag das beklagen, aber es steht zu befürchten, dass Angeklagte und Verteidiger eine Vielzahl von Beweisanträgen zur Entlastung des Angeklagten, aber auch zur Schaffung von Revisionsgründen stellen würden. Außerdem könnte sich nunmehr das Gericht gezwungen sehen, jedes Verfahren revisionssicher zu machen, obgleich die überwiegende Zahl - ich nannte den Anteil von 89 % -
Deshalb habe ich mich mit den anderen Justizministern dafür ausgesprochen, in den Strafverfahren vor den Amtsgerichten ein Wahl-Rechtsmittel einzuführen. Nach einem amtsgerichtlichen Strafurteil bliebe dem Beschuldigten bzw. der Staatsanwaltschaft dann die Wahl, entweder Berufung mit einer neuen Tatsacheninstanz oder Revision, wo nur noch die rechtliche Seite geprüft wird, einzulegen. Das führt in beiden Fällen dazu, dass Beschuldigte und Staatsanwaltschaft nur noch ein Rechtsmittel haben. Diese Verfahrensweise wird im Übrigen im Bereich des Jugendstrafrechts bereits seit langem praktiziert.
Die Einführung eines Wahl-Rechtsmittels hätte einen weiteren Vorteil. Dann würde ein Wertungswiderspruch endgültig beseitigt. Nach geltendem Recht ist es nämlich so, dass einem Eierdieb, der vor dem Amtsgericht angeklagt wird, zwei Rechtsmittel zustehen, nämlich das der Berufung und das der Revision vor dem Oberlandesgericht. Hingegen hat einer, der wegen einer schweren Wirtschaftsstrafsache beim Landgericht angeklagt wird, nur ein Rechtsmittel, nämlich das der Revision vor dem Bundesgerichtshof. Das ist ein immer wieder beklagter Widerspruch, den man mit diesem Wahlrecht ausschließen könnte.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich sagte es bereits: Im Zusammenhang mit der Einführung der funktionalen Zweigliedrigkeit des Rechtsschutzes bleibt es bei den bisherigen Standorten der Amtsgerichte und der Landgerichte sowie des Oberlandesgerichts in SachsenAnhalt. Ich füge aber hinzu, dass ich Änderungen im Zusammenhang mit der Kreisgebietsreform nicht ausschließen kann, da wir und auch bei der Justiz dem Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung verpflichtet fühlen.
Das schließt aber nicht aus, dass, wie schon bisher, in einem Landkreis auch mehrere Amtsgerichte bestehen können.
Mit dem auf mein Betreiben hin vor dem Hohen Haus am 17. Juni 2004 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neugliederung der Amtsgerichte wird im Übrigen den Gerichtspräsidien schon heute die Möglichkeit eingeräumt, in dem Fall, dass in einem Kreis mehrere Amtsgerichte bestehen, wie etwa im Jerichower Land in Genthin und in Burg, einzelnen Gerichten ganz bestimmte Aufgaben zuzuweisen, zum Beispiel dem Gericht in Genthin die Zivilsachen und den beiden Standorten in Burg die Fälle der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit. Das ist sehr vernünftig.
- Ja, das ist deshalb eine Nebenstelle, weil meine Amtsvorgängerin behauptet hat, sie würde die Amtsgerichtsreform in zwei Jahren durchziehen. Wir wissen, dass das gar nicht möglich war. Wir haben damals als Opposition immer davor gewarnt, dass die Baulichkeiten und die finanziellen Mittel hierfür nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen fühle ich mich dieser Reform nach wie vor verpflichtet. Aber solange kein Geld da ist, nützt auch diese Verpflichtung im Grunde genommen nichts.
richtsbarkeiten für ausgesprochen sinnvoll. Gerade im Vergleich mit unseren europäischen Nachbarn - man sollte doch allmählich einmal über den Tellerrand der deutschen Grenzen hinausschauen - muss die Frage erlaubt sein, ob es tatsächlich notwendig ist, fünf gewachsene Gerichtsbarkeiten mit ihren insgesamt sieben Verfahrensordnungen beizubehalten.
Deshalb ist Sachsen-Anhalt auch Mitantragsteller einer Gesetzesinitiative, die wir in den Bundesrat eingebracht haben, wonach es den Ländern ermöglicht werden soll, die Verwaltungs-, die Sozial- und eventuell auch die Finanzgerichtsbarkeit zusammenzulegen. Diese Initiative wurde schon vor Beginn der Diskussion über die Eckpunkte der großen Justizreform im Zusammenhang mit Hartz IV auf den Weg gebracht, wobei ich mich allerdings wegen der speziellen Gegebenheiten in der Finanzgerichtsbarkeit in unserem Land eher für eine kleine Lösung ausspreche, die nur die Zusammenlegung der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit vorsehen könnte.
Meine Damen und Herren! Erlauben Sie mir an dieser Stelle einen kleinen Exkurs. Selbstverständlich sind mir die kritischen Anmerkungen zu diesem Vorhaben insbesondere aus der Richterschaft bekannt. Aber lassen Sie mich Folgendes hierzu ausführen; denn ich meine, dass sich hinter diesem Vorhaben ein grundlegender Schritt in die richtige Richtung verbirgt:
Ich erwarte von einer Reduzierung der Zahl der Gerichtsbarkeiten einen zweckmäßigeren Einsatz der Richter, eine Vereinfachung der gerichtlichen Verfahren und eine Verbesserung des Rechtsschutzes der Beteiligten. Dies könnte vor allem für die nicht anwaltschaftlich vertretenen Rechtsuchenden ein Vorteil sein.
Zumindest die Zusammenlegung der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit zu einer öffentlichen Gerichtsbarkeit liegt nahe, weil sich beide Gerichtsbarkeiten mit Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit öffentlichrechtlichen Verwaltungshandelns befassen und die Übergänge infolge der Hartz-IV-Gesetzgebung sehr fließend geworden sind.
Es gibt aus meiner Sicht ein weiteres wichtiges Argument, das nun wieder unsere Landesinteressen unmittelbar berührt. Dieses betrifft die Verwaltungs- und die Sozialgerichte in Magdeburg, Halle, Dessau und Stendal. Ich könnte mir vorstellen, dass diese zum Teil nicht sehr großen Gerichte im Falle einer Zusammenlegung in ihrer Existenz gestärkt und damit für die Zukunft lebensfähig gemacht werden könnten. Insbesondere in Stendal könnte vielleicht insofern eine Verbesserung herbeigeführt werden, als dann dort neben der Sozialgerichtsbarkeit auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt würde. Das wäre für die Altmark sicherlich nicht von Nachteil.
Erlauben Sie mir noch einige grundsätzliche Ausführungen zum Einsatz unserer Richterinnen und Richter. Sie kennen die angespannte Haushaltslage in SachsenAnhalt. Auch wenn das Volumen des Justizhaushalts nur einen Anteil von etwa 3 % am Gesamthaushalt ausmacht, haben die Maßnahmen der Landesregierung zur Senkung des Personalbestandes selbstverständlich auch vor meinem Haus nicht Halt gemacht.
Die Erfahrung lehrt uns: Verstärkt durch die demografische Entwicklung in einigen Regionen unseres Landes wird es in Zukunft zu sehr unterschiedlichen Belastungen in den einzelnen Amtsgerichten kommen. Diese
können im richterlichen Bereich nicht ohne weiteres ausgeglichen werden; denn grundsätzlich gilt, dass einem Richter das ihm bei einem bestimmten Gericht zugewiesene Richteramt zusteht und dass er nicht wie ein Verwaltungsbeamter ohne weiteres an ein anderes Gericht versetzt werden kann.
Mit dieser Problematik steht Sachsen-Anhalt nicht allein da; auch die anderen Bundesländer haben ähnliche Probleme. Deshalb wird die Frage nach der möglichen Versetzbarkeit der Richter auch mit auf den Prüfstand dieser großen Justizreform gestellt. Selbstverständlich müssen alle Vorschläge insbesondere aus verfassungsrechtlicher Sicht noch genauer geprüft werden.
Ich unterstreiche ausdrücklich: Die Garantie des gesetzlichen Richters und die verfassungsrechtlich geschützte persönliche Unabhängigkeit eines jeden einzelnen Richters werden und müssen unangetastet bleiben. Das sind unabänderliche Prinzipien der rechtsprechenden Gewalt nach unserem Grundgesetz. Dennoch gilt: Bisher selbst auferlegte Denkhürden müssen übersprungen werden. Zunächst ist eine breite Palette von Vorschlägen notwendig, um den bestmöglichen Vorschlag auswählen und im Wege einer Gesetzesergänzung unter Abwägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze umsetzen zu können.
Nun, meine sehr verehrten Damen und Herren, ein Wort zur Aufgabenverlagerung. Bislang, so schien es mir, war das, was aus dem 19. Jahrhundert an Justizaufgaben tradiert wurde, eine gesetzte Größe. Der Bestand an Aufgaben hat seither alle Regierungen - sehe ich einmal von den totalitären ab - überstanden. Das überall zu beobachtende Beharrungsvermögen könnte dazu führen, dass das auch in Zukunft so sein wird. Doch ebenso wie die Verwaltung muss sich auch die Justiz auf ihre Kernaufgaben beschränken.
Die jetzige Landesregierung war der Zeit im Übrigen weit voraus. Sie hat als erste in Sachsen-Anhalt eine verwaltungswissenschaftlich fundierte Aufgabenkritik initiiert. Nach der bereits abgeschlossenen Auflistung der vielfältigen Aufgaben gilt es nun für die Ressorts und damit auch für das Justizministerium, einen nennenswerten Abbau von bislang staatlich wahrgenommenen Aufgaben zu erreichen. Die Justiz ist ungeachtet ihres hohen Anteils an hoheitlichen Kernaufgaben bestrebt, dieser Aufgabe gerecht zu werden. Nach ersten vorläufigen Berechnungen wird der Abbau von Aufgaben in dem angestrebten Umfang von uns erreicht werden.
Parallel dazu hat sich die Justizministerkonferenz mehrheitlich dafür ausgesprochen zu prüfen, ob und inwieweit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesene Aufgaben ausgelagert oder auf andere Stellen übertragen werden können. - Ich möchte zwei Möglichkeiten der Aufgabenübertragung als Pars pro Toto ansprechen. Es geht zum einen um die Aufgabenübertragung auf Notare.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Einige von Ihnen werden sich noch erinnern: Wir haben hier in der ersten Legislaturperiode bis zum Jahr 1994 heftige Debatten über die Notariatsverfassung in unserem Land geführt und uns dann auch gegen den erheblichen Widerstand meines von mir hoch geschätzten Kollegen Justizminister Remmers in diesem Hohen Haus für das Nur-Notariat ausgesprochen.
Nach mehr als zehn Jahren sind auf diesem Gebiet hervorragende Spezialisten herangewachsen. Warum sollen diese nicht - selbstverständlich auch auf ihr geschäft
Das Thema Aufgabenübertragung auf Notare beschäftigt mich schon seit langem. Ich werde darüber auch heute Nachmittag in Berlin auf der vierten berufspolitischen Tagung des Deutschen Notarvereins referieren.
Ich hatte dieses Thema für die Beratung der Justizministerkonferenz im Herbst 2003 angemeldet und meinen Vorschlag damals mit verschiedenen Anregungen begründet, die mir von der Notarkammer Sachsen-Anhalt unterbreitet worden waren. Es sollte geprüft werden, welche Aufgaben der Zivilgerichte auf die Notare übertragen werden können.
Derzeit, meine sehr verehrten Damen und Herren, beschäftigt diese Thematik eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Bundesnotarkammer, die sich im Februar des vergangenen Jahres auf meine Bitte hin in Magdeburg konstituiert hat. Für eine Übertragung kommen Aufgaben aus dem Register-, dem Grundbuch-, dem Nachlass- und dem Familienrecht in Betracht.
Sehen wir uns einmal das Nachlassrecht an. In diesem Bereich erlauben wir uns heute immer noch den Luxus, zweispurig zu fahren, indem einmal der Staat in Form seiner Gerichtsbarkeit zuständig ist und einmal - fast für den gleichen Gegenstand - die Notare zuständig sind. In diesem Zusammenhang ist der Anlass für eine Bereinigung geradezu offenkundig.
Lassen Sie mich eine andere durchaus sehr kritische Frage ansprechen, die das Familienrecht betrifft. Es geht um Überlegungen, die Notare damit zu betrauen, die einvernehmliche Scheidung vorzubereiten.
Noch werden dagegen verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet. Ich bin mir auch der Bedenken unserer Kirchen durchaus bewusst. Ich denke aber, diese Bedenken können überwunden werden, jedenfalls dann, wenn die Ehegatten eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung vor einem Notar getroffen haben. Dann kann auf eine mündliche Verhandlung, die in Familiensachen aufgrund vielfältiger Emotionen ohnehin nicht einfach ist, verzichtet werden. Es könnte dann durch das Gericht im Beschlussverfahren die Ehe geschieden werden. Hierdurch würde zwar keine vollständige Übertragung der Aufgabe auf die Notare erfolgen, die Justiz würde jedoch von der Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens profitieren, insbesondere würde der Arbeitsanfall bei den Richtern deutlich verringert werden.
Ich muss in diesem Zusammenhang allerdings eines unmissverständlich hervorheben: Eine Erleichterung der Ehescheidung ist nicht angesagt. Die durch die Zeitungen gegangenen Überschriften wie „Blitzscheidung durch den Notar“ verfehlen den Anlass der Reform. An den bisherigen rechtlichen Voraussetzungen, die im BGB für eine Ehescheidung festgelegt sind, soll festgehalten werden. - Dies festzustellen war mir besonders wichtig.
Meine Damen und Herren! Für eine Aufgabenübertragung bietet sich zum anderen der gesamte Bereich der Zwangsvollstreckung an. Wir stellen uns vor, dass die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wahrgenommen werden könnte, die im Grunde genommen privatisiert sind. Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben würde dem Gerichtsvollzieher im Wege der Beleihung übertragen werden.
Mir erscheint es wichtig zu betonen, dass der Gerichtsvollzieher künftig keine Besoldung und keine Versorgung
mehr durch den Staat erhalten würde. Vielmehr hätte der Gerichtsvollzieher für seine Amtstätigkeit Gebühren nach einer Gebührenordnung zu erheben - mit all den wirtschaftlichen Risiken, aber auch den wirtschaftlichen Chancen. In diesem Zusammenhang besteht allerdings noch eine Menge Klärungsbedarf. Nichtsdestotrotz ist gerade diese Forderung auf dem Tisch.
Es muss etwa noch die Problematik geklärt werden, dass bei den Gerichtsvollziehern bei Zugrundelegung der bisherigen Gebührenstruktur eine Kostenunterdeckung von 60 000 € bis 90 000 € pro Jahr zu verzeichnen wäre. Ob diese Lücke allein durch Gebührenerhöhungen gedeckt werden kann, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Ich bezweifle es eher. Das muss genau geprüft werden; denn schließlich soll dem Gläubiger die Vollstreckung auch von Kleinforderungen nicht unmöglich gemacht werden. Vielleicht können aber auch weitere Tätigkeiten für die Gerichtsvollzieher gefunden werden. So könnte die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Forderungen der Gemeinden und der kommunalen Verbände eventuell auf die Gerichtsvollzieher übertragen werden.