sem Änderungsantrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Es gibt wiederum Zustimmung bei der SPD-Fraktion. Gegenstimmen? - Gegenstimmen bei den Koalitionsfraktionen. Enthaltungen? - Enthaltungen bei der Linkspartei.PDS. Damit ist auch dieser Teil des Änderungsantrages mehrheitlich abgelehnt worden.
Nun kommen wir zur Abstimmung über Artikel 1 in der unveränderten Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses. Wer dem Artikel 1 seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei der CDU- und bei der FDP-Fraktion. Gegenstimmen? - Gegenstimmen bei der Linkspartei.PDS und bei der SPD-Fraktion. Damit ist dem Artikel 1 mehrheitlich zugestimmt worden.
Wir kommen zur Abstimmung über Artikel 2 in der Fassung der Beschlussempfehlung. Hierzu liegen keine Änderungsanträge vor. Wer diesem Artikel 2 der Beschlussempfehlung seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei der SPD-, bei der CDU- und bei der FDP-Fraktion. Gegenstimmen? - Gegenstimmen bei der Linkspartei.PDS. Damit ist Artikel 2 mehrheitlich zugestimmt worden.
Wir kommen nun zur Abstimmung über Artikel 3 in der Fassung der Beschlussempfehlung. Dazu liegt wiederum ein Änderungsantrag der SPD-Fraktion unter Abschnitt II vor. Er betrifft Änderungen zu § 6. Wer dieser Änderung seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei der SPDFraktion. Gegenstimmen? - Gegenstimmen bei den Koalitionsfraktionen. Enthaltungen? - Enthaltungen bei der Linkspartei.PDS. Damit ist auch dieser Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.
Wir kommen nun zur Abstimmung über Artikel 3 in der unveränderten Fassung der Beschlussempfehlung. Wer diesem Artikel seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen. Gegenstimmen? - Gegenstimmen bei der Linkspartei.PDS. Enthaltungen? - Enthaltungen bei der SPD-Fraktion. Damit ist dem Artikel 3 in unveränderter Fassung mehrheitlich zugestimmt worden.
Wir kommen nun - das können wir dann zusammen machen - zur Abstimmung über die Artikel 4, 5 und 6 der Beschlussempfehlung. Dazu liegen keine Änderungsanträge vor. Wer diesen Artikeln seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen. Gegenstimmen? - Gegenstimmen bei der Linkspartei.PDS. Enthaltungen? - Enthaltungen bei der SPD-Fraktion. Damit ist auch den Artikeln 4, 5 und 6 mehrheitlich zugestimmt worden.
Meine Damen und Herren! Damit haben wir über die selbständigen Bestimmungen abgestimmt. Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über die Artikel- und Abschnittsüberschriften in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung. Wer diesen Überschriften seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen. Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Enthaltungen bei der Linkspartei.PDS und bei der SPD-Fraktion. Damit sind die Artikel- und Abschnittsüberschriften in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung bestätigt worden.
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Sie lautet: „Gesetz zur Änderung verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften und zur Stärkung
des Verfassungsschutzes“. Wer dieser Gesetzesüberschrift seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen. Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Enthaltungen bei der Linkspartei.PDS und bei der SPDFraktion. Damit ist die Gesetzesüberschrift mehrheitlich bestätigt worden.
Wir kommen zur Abstimmung über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer diesem seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen. Gegenstimmen? - Gegenstimmen bei der Linkspartei.PDS. Enthaltungen? - Enthaltungen bei der SPD-Fraktion. Damit ist das Gesetz beschlossen worden, meine Damen und Herren, und der Tagesordnungspunkt 14 ist erledigt.
Die erste Beratung fand in der 60. Sitzung des Landtages am 27. Mai 2005 statt. Berichterstatter des Ausschusses ist der Abgeordnete Herr Lienau. Herr Lienau, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf in der Drs. 4/2177 wurde vom Plenum am 27. Mai 2005 in den Innenausschuss zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung überwiesen. Weitere Ausschüsse waren an der Beratung nicht beteiligt.
Das Gesetz verfolgt das Ziel, die kommunale Handlungsfähigkeit zu stärken und zu sichern und das Kommunalverfassungsrecht an die Erfordernisse und Bedürfnisse der Praxis anzupassen. Mit diesem Gesetz werden in acht Artikeln insgesamt sieben Einzelgesetze geändert, wobei der wesentliche Schwerpunkt auf der Änderung der Gemeinde- und der Landkreisordnung liegt.
Es enthält mehrere grundlegende Änderungen, von denen eine in der Novellierung der Vorgaben bezüglich des Umfanges der Tätigkeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten besteht. Die Mindesteinwohnerzahl für die verpflichtende Bestellung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten soll von 20 000 auf 25 000 Einwohner erhöht werden.
Das Kommunalwahlgesetz soll dahin gehend geändert, dass die im Zuge der Kommunalwahl 2004 entstandenen Rechtsunsicherheiten nicht mehr auftreten werden.
Außerdem soll der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Hinderungsgründe auf sachkundige Einwohner erweitert werden. Damit sollen Interessenkollisionen vermieden und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das Verwaltungshandeln gefördert werden. - Damit sollen nur einige der in diesem Artikelgesetz vorgesehenen Änderungen genannt sein.
Meine Damen und Herren! In seiner 55. Sitzung am 6. Juli 2005 hat sich der Innenausschuss verständigt, eine Anhörung durchzuführen. Diese öffentliche Anhörung wurde in der 57. Sitzung des Ausschusses am 14. September 2005 durchgeführt, in deren Verlauf unter anderem die kommunalen Spitzenverbände, die IHK Magdeburg, die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, der Landesfrauenrat, der kommunale Versorgungsverband und der Verband kommunaler Unternehmen e. V. sowie der Landesrechnungshof angehört wurden.
Im Anschluss daran fand die Beratung über den Gesetzentwurf im Innenausschuss mit der Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag in der 62. Sitzung am 16. November 2005 statt. Dazu lagen dem Ausschuss redaktionelle Änderungsvorschläge vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in Form einer Synopse und Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der FDP, der Fraktion der SPD sowie der Fraktion der Linkspartei.PDS vor.
Die Vorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurden vom Ausschuss insgesamt angenommen und sind auch Inhalt der vorliegenden Beschlussempfehlung. Ebenfalls angenommen wurde der inhaltliche Änderungsvorschlag des GBD zu den Mitwirkungsverboten. Aus Gründen der Gleichstellung zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft wurde die Regelung auf die Lebenspartnerschaft ausgeweitet.
Die Änderungsanträge der Oppositionsfraktionen fanden im Ergebnis der Beratung im Innenausschuss keine Mehrheit, wohingegen die umfangreichen Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen beschlossen wurden.
Allerdings hat sich in die Beschlussempfehlung ein Schreibfehler eingeschlichen, den ich hiermit korrigieren möchte. In der Neufassung des § 13 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt - Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - muss das Wort „Umlagehebegesetzes“ durch das Wort „Umlagehebesatzes“ ersetzt werden. In dem Änderungsantrag von CDU und FDP, der dem Innenausschuss vorlag, war das Wort richtig verwendet.
Meine Damen und Herren! Die im Nachgang der Ausschussberatung am 16. November 2005 erstellte Synopse wurde vor der Herausgabe dem Ministerium des Innern zur abschließenden Überprüfung des Wortlautes des Gesetzes übersandt. Nach Abstimmung des Innenministeriums mit dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurden daraufhin noch einige redaktionelle Anpassungen, keine inhaltlichen Änderungen, vorgenommen, die in die Synopse eingearbeitet wurden.
Vielen Dank, Herr Lienau, für die Berichterstattung. - Frau Fischer, haben Sie eine Frage an Herrn Lienau?
Leider ist der Gesetzentwurf nicht zur Beratung in den Gleichstellungsausschuss überwiesen worden. Das Abstimmungsergebnis im Ausschuss kam dadurch zu spät und konnte vom Innenausschuss nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Gleichstellungsausschuss stimmte mehrheitlich für die Beibehaltung der Einwohnerzahl von 20 000 für die Bestellung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten.
Nun liegt Ihnen allen ein Brief des Landesfrauenrates vor, der meine Unterschrift trägt und der für den vorliegenden Kompromiss wirbt. Dazu möchte ich heute erklären: Der Brief wurde aus einer Sorge heraus vor der Befassung mit dem Gesetzentwurf im Gleichstellungsausschuss geschrieben; denn dem Vorstand war bekannt, dass im ersten Entwurf aus dem Innenministerium die Zahl 40 000 stand, dann im Gesetzentwurf die Zahl 30 000; in einem Gespräch des Vorstandes der Landesarbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten mit dem Ministerpräsidenten einigte man sich auf die Zahl 25 000.
Trotzdem ist der Landesfrauenrat davon überzeugt, dass man die Einwohnergrenze beibehalten sollte. Der Auftrag im Grundgesetz geht uns alle, Frauen und Männer, an.
Ich werbe heute als frauenpolitische Sprecherin der SPD dafür, die Institution der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nicht einzuschränken. Die Mobilisierung von Frauenengagement zur Herstellung von Geschlechterdemokratie ist weiterhin dringend geboten. Sehen Sie in den Landtag. Wenn hier erst Frauen und Männer in gleicher Anzahl - auch auf der Regierungsbank - sitzen, brauchen wir die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten vielleicht nicht mehr.
Ich werbe heute dafür, dass Sie unserem Änderungsantrag in dem Punkt, den Punkt 16 zu streichen, zustimmen.
Vielen Dank, Frau Fischer. Dieser Änderungsantrag liegt vor und ihm kann zugestimmt werden. - Bevor wir in die Debatte eintreten, hat für die Landesregierung der Minister des Innern Herr Jeziorsky um das Wort gebeten. Bitte sehr, Herr Minister.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Ihnen zur zweiten Beratung vorliegenden Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts soll den Kommunen mehr Rechtssicherheit gegeben werden und der Stellenwert ehrenamtlicher Kommunalpolitik aufgewertet werden.
Menschen, die sich heute in der Kommunalpolitik engagieren, haben einen wesentlichen Anteil an der Entwicklung unseres Landes. Die Rahmenbedingen, unter denen sie tätig sind, werden häufig als belastend empfunden. Wir sind als Land aufgerufen, soweit möglich unterstützend tätig zu werden. Dies betrifft sowohl die persönlichen Rahmenbedingungen, die die Gemeindeordnung
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Unabhängig von unterschiedlichen Meinungen im Detail bekennen wir uns alle zur kommunalen Selbstverantwortung. Sie ist nicht nur ein Eckpfeiler unserer Verfassung, sondern ein ganz wichtiger Teil unserer politischen Kultur überhaupt. Deshalb müssen und wollen wir die Bedingungen ehrenamtlicher Kommunalpolitik verbessern. Das Ehrenamt, in dem sich die Bürgerinnen und Bürger in der Kommunalpolitik engagieren, muss stark und attraktiv sein. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet ganz wesentlich und vor allem ein starkes Ehrenamt.
Vor diesem Hintergrund enthält der vorliegende Gesetzentwurf insbesondere aus der kommunalen Praxis angeregte Verbesserungen zum Kommunalverfassungsrecht. Änderungsbedarf ergab sich nicht zuletzt auch aus verschiedenen Einzelfragen, die in der Verwaltungspraxis bisher strittig oder unklar waren und daher einer Änderung oder Klarstellung bedürfen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich einige Verbesserungen herausgreifen. Der vorliegende Gesetzentwurf verbessert die Mitwirkungsmöglichkeiten der Mandatsträger durch eine Einschränkung der ein Mitwirkungsverbot begründenden Tatbestände. Zum einen ist die Schwägerschaft keine für eine Befangenheit relevante Grundlage mehr, wenn die sie vermittelnde Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
Zum anderen werden die Ausschließungsgründe zugunsten der Mitwirkungsmöglichkeiten der ehrenamtlich Tätigen und mithin der Mandatsträger beispielsweise bei Wahlen und anderen Bestellungen zu ehrenamtlicher Tätigkeit wie auch bei Abwahl bzw. Abberufung aus solchen Tätigkeiten weiter gelockert. Damit gewähren wir den Mandatsträgern eine weitergehende Mitwirkungsmöglichkeit. Die Mitwirkungsmöglichkeit soll nur eingeschränkt werden, wenn Abstimmungen unter sachfremden Erwägungen wirklich wahrscheinlich sind.