Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Als sport- und auch als fußballbegeisterte Frau kann ich die Wichtigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der Fifa-Fußballweltmeisterschaft Deutschland 2006 nur unterstreichen
Der Landtag hat in seiner 5. Sitzung am 18. Juli 2002 den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Die Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung erfolgte in der 4. Sitzung des federführenden Innenausschusses am 18. September 2002. Änderungsanträge zu diesem Gesetzentwurf wurden von den Fraktionen nicht gestellt.
Im Zuge der Beratungen im Innenausschuss wurde deutlich, dass es seitens der Vertreter des Innenministeriums und des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf Fragen der Rechtsförmlichkeit des Gesetzes gab. Daraufhin wurden die Vertreter des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes und des Ministeriums des Innern gebeten, sich diesbezüglich zu verständigen und dem Innenausschuss eine abgestimmte Position vorzutragen.
Der Innenausschuss nahm den Gesetzentwurf unverändert an. Die vorläufige Beschlussempfehlung wurde einstimmig verabschiedet und dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen übergeben.
Auch der mitberatende Finanzausschuss sah in seiner 8. Sitzung am 17. Oktober 2002 keine Notwendigkeit, Änderungen in der vorläufigen Beschlussempfehlung vorzunehmen, und empfahl dem federführenden Innenausschuss mit 9 : 0 : 4 Stimmen, die Beschlussempfehlung unverändert anzunehmen.
In der 6. Sitzung des Innenausschusses am 1. November 2002 wurde in die Beratung über den Gesetzentwurf die Beschlussempfehlung des mitberatenden Finanzausschusses einbezogen. Die abgestimmte Position des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes und der Vertreter des Ministeriums des Innern hinsichtlich der notwendigen rechtsförmlichen Änderung des Gesetzentwurfs war Gegenstand der Beratungen und ist in die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung eingeflossen.
Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Inneres sprach sich mit 10 : 0 : 2 Stimmen für die Ihnen vorliegende Empfehlung aus und bittet um die Annahme.
Mit der Annahme wird dem Staatsvertrag für die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der Fifa-Fußballweltmeisterschaft Deutsch
Danke, Frau Abgeordnete Fischer. - Im Ältestenrat wurde vereinbart, dass wir hierzu keine Debatte durchführen. Wenn dem niemand widerspricht, stimmen wir sogleich über die Drucksache 4/298 ab. Zunächst stimmen wir über die selbständigen Bestimmungen ab.
Gemäß § 32 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt schlage ich vor, über die vorliegende Beschlussempfehlung insgesamt abzustimmen. Oder verlangt ein anwesendes Mitglied eine Einzelabstimmung? - Da das nicht der Fall ist, treten wir in die Gesamtabstimmung ein.
Wir stimmen zunächst über die §§ 1 bis 3 des oben genannten Gesetzes ab. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Bei mehreren Stimmenthaltungen sind die §§ 1 bis 3 angenommen worden.
Wir stimmen über die Gesetzesüberschrift ab. Sie lautet: „Gesetz zum Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006“. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Dem wurde zugestimmt.
Wir stimmen nun über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Bei einigen Stimmenthaltungen ist das Gesetz beschlossen worden. Wir haben den Tagesordnungspunkt 7 erledigt.
Danke schön, Frau Präsidentin. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es liegen Ihnen zwei Beschluss
empfehlungen des Ältestenrats zur Änderung der Geschäftsordnung des Landtages vor. Der Ältestenrat hat mich beauftragt, diese einzubringen und Ihnen Bericht zu erstatten.
Erstens zur Drs. 4/323: Beschlussempfehlung zur Änderung der Geschäftsordnung des Landtages zur Anhörung der kommunalen Spitzenverbände.
In seiner 6. Sitzung hat der Landtag in erster Lesung einen Antrag der Fraktion der PDS behandelt, der auf eine Änderung der Geschäftsordnung ausgerichtet ist, um die Ausschüsse des Landtages künftig zu verpflichten, die kommunalen Spitzenverbände anzuhören, wenn durch die Beratungsgegenstände Belange der Kommunen unmittelbar berührt werden. Der Antrag ist zur federführenden Beratung an den Ältestenrat und zur Mitberatung an den Innenausschuss überwiesen worden.
Der Ältestenrat hat sich in seiner 5. Sitzung am 2. Oktober 2002 mit der Vorlage befasst. Wie im Plenum trug die Antragstellerin auch im Ausschuss vor, die besondere Stellung der kommunalen Spitzenverbände rechtfertige die Einführung des privilegierenden Anhörungsrechts. Im Übrigen regele eine große Mehrheit der Parlamente in Deutschland einen vergleichbaren Anhörungsanspruch.
Die Mehrheit des Ältestenrats vermochte sich dem Antrag nicht anzuschließen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Landesregierung aus gutem Grunde verpflichtet sei, die Spitzenverbände anzuhören, wenn durch Gesetzentwürfe der Landesregierung kommunale Belange berührt seien. Der Landtag sei dagegen in seiner Entscheidung frei, ob er eine Anhörung durchführen und ob er die kommunalen Spitzenverbände hieran beteiligen wolle.
Dieser Status quo solle beibehalten werden, zumal aus der dargestellten Rechtslage nicht folge, dass die kommunalen Spitzenverbände nicht regelmäßig angehört worden seien, wenn die Interessen der Kommunen maßgeblich berührt gewesen seien. Auch knüpfe der Landtag mit seiner Position an der Mehrheitsmeinung des Landtages der dritten Wahlperiode an, der bereits mit dieser Frage befasst gewesen sei.
Der Ältestenrat lehnte am 2. Oktober 2002 bei drei Ja- gegen zehn Neinstimmen den Antrag der PDS-Fraktion ab und leitete dem mitberatenden Innenausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung zu.
Der mitberatende Innenausschuss befasste sich in seiner 5. Sitzung am 16. Oktober 2002 mit der vorläufigen Beschlussempfehlung des Ältestenrates und schloss sich dieser mit 8 : 4 : 1 Stimmen an.
Der Ältestenrat behandelte die Vorlage in seiner Sitzung am 7. November 2002 und beschloss die Ihnen in der Drs. 4/323 vorliegende Beschlussempfehlung mit 10 : 3 : 0 Stimmen.
Zweitens zur Beschlussempfehlung des Ältestenrates in der Drs. 4/324 - Änderung der Geschäftsordnung des Landtages betreffend Alternativanträge und die Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages.
Wie Sie wissen, ist der Ältestenrat in § 93 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung ermächtigt worden, sich auch ohne Überweisung mit Fragen der Geschäftsordnung zu befassen und dem Landtag in Beschlussempfehlungen Vorschläge hinsichtlich ihrer Änderung zu machen.
Der Ältestenrat hat von dieser Ermächtigung in seiner Sitzung am 7. November 2002 Gebrauch gemacht und schlägt Ihnen in der Drs. 4/324 zwei Änderungen vor.
Erstens zur Einbringung von Alternativanträgen und deren Abstimmung. - Der Ältestenrat hat sich wiederholt mit der Frage der Anwendung der Bestimmungen zu der in der dritten Wahlperiode neu eingeführten Antragsart Alternativantrag befasst. Im Einzelnen ist bei der Anwendung der Geschäftsordnung die Frage aufgeworfen worden, ob über Alternativanträge nach § 37 Abs. 5 der Geschäftsordnung in jedem Falle oder lediglich nach der Ablehnung eines selbständigen Antrags, auf den sich der Alternativantrag bezieht, abzustimmen ist. Auch ist wiederholt gefragt worden, ob das Stellen eines Alternativantrags zu einer Einbringungsrede berechtigen sollte.
Erstens. Alternativanträge sind als Änderungsanträge besonderer Art akzessorischer Natur. Ihr Schicksal folgt jeweils dem der Vorlage, auf die sie sich beziehen. Folglich ist es Praxis des Landtages, dass eine Ausschussüberweisung lediglich für die Ursprungssache mit den zu ihr gestellten Änderungs- und/oder Alternativanträgen beschlossen werden kann. Eine Ausschussüberweisung allein des Alternativantrags ist dagegen nicht statthaft. Aus der Natur des Alternativantrags folgt auch, dass er sich wie ein Änderungsantrag erledigt, wenn die Initianten die Ursprungssache, auf die sich der Alternativantrag bezieht, zurückziehen.
Zweitens. Alternativanträge berechtigen nicht zu einer gesonderten Einbringung nach § 62 Abs. 1 der Geschäftsordnung.
Herr Abgeordneter Madl, könnten Sie einmal kurz unterbrechen. - Ich bitte Sie, den Geräuschpegel etwas zu senken. Trotz neuer Mikrofone hört man sonst nicht viel.