Protokoll der Sitzung vom 25.01.2007

Ich rufe wie angekündigt den Tagesordnungspunkt 17 auf:

Beratung

Verzicht auf die mündliche Verhandlung in den Landesverfassungsgerichtsverfahren LVG 19/05 und LVG 20/05

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/499

Ich bitte Frau von Angern, als Berichterstatterin das Wort zu nehmen. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Der Landtag der vierten Wahlperiode ist in der 73. Sitzung am 16. Februar 2006 den Empfehlungen des Ausschusses für Recht und Verfassung gefolgt und hat beschlossen, zu den Landesverfassungsgerichtsverfahren LVG 19/05 und LVG 20/05, die Klagen gegen das Glücksspielgesetz Sachsen-Anhalt betreffen, keine Stellungnahme abzugeben. Die entsprechenden Beschlüsse sind in den Drs. 4/73/2612 B und 4/73/2613 B nachzulesen.

Nunmehr wurde durch das Landesverfassungsgericht der Termin für die mündliche Verhandlung unter dem Vorbehalt festgelegt, dass nicht die Beschwerdeführer und die Beitrittsberechtigten auf die mündliche Verhandlung verzichten. Der Landtag ist zu einem Votum zum möglichen Verzicht auf die mündliche Verhandlung aufgefordert worden.

Nach § 26 Abs. 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die am Verfahren Beteiligten und die Beitrittsberechtigten auf eine mündliche Verhandlung verzichten.

Gemäß § 40 Abs. 2 des genannten Gesetzes können der Landtag und die Landesregierung in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

Der Landtag hat, wie anfangs dargestellt, in seinen Beschlüssen auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet und sollte nach einstimmiger Auffassung des Ausschusses für Recht und Verfassung, der sich in seiner Sitzung am 24. Januar 2007 mit der Thematik befasst hat, als Beitrittsberechtigter auf die mündliche Verhandlung in den genannten Landesverfassungsgerichtsverfahren verzichten.

Die betreffende Beschlussempfehlung liegt Ihnen vor. Ich bitte um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS)

Vielen Dank, Frau von Angern. - Möchte jemand dazu sprechen? - Das ist nicht der Fall.

Dann stimmen wir jetzt über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/499 ab. Wer stimmt dem zu? - Das sind offensichtlich alle. Damit ist das so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 17 ist beendet.

Ich rufe den für heute letzten Tagesordnungspunkt 14 auf:

Erste Beratung

Zulassung von Getreide als Regelbrennstoff

Antrag der Fraktion der FDP - Drs. 5/469

Ich bitte zunächst Herrn Hauser, den Antrag einzubringen. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Bundesumweltminister hat im Rahmen der 67. Umweltministerkonferenz am 26. und 27. Oktober 2006 in Berlin berichtet, dass die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung novelliert werden soll.

Da die Novelle insbesondere zum Ziel hat, den Einsatz biogener Brennstoffe neu zu regeln, wird die Novelle auch die Zulassung der Getreideverbrennung in mechanisch beschickten Anlagen, die im Bereich der Landwirtschaft betrieben werden, beinhalten. So ist es unter anderem in Fachzeitschriften zu lesen. Das sind so genannte Kombinationsanlagen für Energieholz oder Energiegetreide.

Nach den derzeit geltenden Regelungen des § 3 der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung ist der Einsatz von Getreide in kleinen Feuerungsanlagen grundsätzlich nicht zulässig. § 20 der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung lässt allerdings Ausnahmen unter anderem von den Anforderungen des § 3 zu. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit die Versagung im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einem unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.

Eine unbillige Härte wegen Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen kann vorliegen, wenn zum Beispiel die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll oder wenn sie Versuchs- und Forschungszwecken dient oder wenn die Anforderungen der Verordnung nur in geringem Grade verfehlt werden. Das ist genau der Punkt.

Ich möchte Ihnen folgende handfeste Argumente für die Zulassung von Getreide als Regelbrennstoff nennen:

erstens die Schonung endlicher Ressourcen und Schutz des Klimas,

zweitens - das ist ganz wichtig - die Zulassung von Getreide als Regelbrennstoff bei großen Feuerungsanlagen über 100 kW, bei denen Getreide als Sonderbrennstoff bereits genehmigt ist und die in Betrieb sind.

Drittens würde dadurch eine praktikable Grundlage für die weitere technologische Entwicklung der entsprechenden Feuerungsanlagen unter 100 kW geschaffen und eine weitere Senkung der Herstellungskosten durch Herstellung der so genannten Serienreife wäre möglich.

Viertens ist dies ein Beitrag zur Existenzsicherung der Agrarbetriebe und somit zu einem schrittweisen Ausstieg aus dem Status als Subventionsempfänger hin zum marktwirtschaftlich produzierenden Agrarunternehmen.

Das sind Argumente, die nach meinem Dafürhalten ernst genommen werden müssen und die - ich bin auf die anschließende Diskussion sehr gespannt - nicht scheinheilig oder auf der Grundlage von falschen fachlichen und

sachlichen Fakten diskutiert und bewertet werden sollten.

Bezüglich der Bedenken vor allem vonseiten der Kirchen, die die Weizenverbrennung - so hieß es wortwörtlich - als „Frevel Gottes“ bezeichneten, muss Folgendes klargestellt werden:

Getreide ist vielfältig verwertbar und wird auf viele verschiedene Arten verwertet, zum Beispiel durch die Verarbeitung in Teig- und Backwaren, durch die Verfütterung an Tiere zur Fleischproduktion oder zur Milcherzeugung, durch die Alkohol- oder Treibstoffgewinnung. Ein uns allen bekanntes süddeutsches Unternehmen mit einem Betrieb in Sachsen-Anhalt verarbeitet hier 700 000 t Weizen zu 260 000 m3 Bioethanol-Treibstoff. Und was ist mit der thermischen Nutzung?

Ein weiteres Argument für die Zulassung von Getreide als Regelbrennstoff ist, dass unsachgemäß erscheinende Brachflächen in unserem Landschaftsbild, die einen erheblichen finanziellen Aufwand für den Steuerzahler verursachen und von der Politik scheinbar gewollt sind, endlich der Vergangenheit angehören würden.

Die Bauern wollen mit ihrer Arbeit Geld verdienen und ihr Schicksal, ob Erfolg oder Misserfolg, selbst in die Hand nehmen. Sie wollen weg vom Subventionsempfänger hin zur Marktwirtschaft. Für die landwirtschaftlichen Betriebe muss wie für alle Unternehmen gelten: Ein Unternehmen lebt vom Gewinn und nicht vom Verlust.

Ich bitte Sie deshalb darum, unserem Antrag zuzustimmen. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Hauser. - Nun erteile ich Frau Ministerin Wernicke das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich nur kurz auf die geltende Rechtslage bzw. das bisherige Verfahren eingehen. Über die Chancen für die Landwirtschaft, die Herr Hauser schon betont hat, den Beitrag zum Klimaschutz und den Anteil an der Energieversorgung aus erneuerbaren oder alternativen Quellen werden wir, wenn der Antrag in den Ausschuss überwiesen wird, ausgiebig diskutieren können.

Ich möchte nur darauf verweisen, dass der Einsatz von Getreide als Brennstoff in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 100 kW bisher schon zulässig ist, wenn die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 kW, die der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung unterliegen und um die es hier geht, ist Getreide jedoch, wie schon erwähnt, kein zugelassener Brennstoff.

Aufgrund eines zunehmenden Interesses daran, Getreide aus den unterschiedlichsten Motivationen heraus auch in diesen kleinen Anlagen energetisch zu nutzen, wird dieses Thema schon seit Längerem auf BundLänder-Ebene diskutiert. Daneben hat der Bund bereits eine Novelle zur Kleinfeuerungsanlagenverordnung an

gekündigt, mit der eine Anpassung der geltenden Anforderungen an den weiterentwickelten Stand der Technik erfolgen soll.

Mit Beschluss der 66. Umweltministerkonferenz vom Mai 2006 wurde die Bundesregierung gebeten, bei der Änderung der Kleinfeuerungsanlagenverordnung auch eine bundesrechtliche Regelung für Getreide als zugelassener Brennstoff zu treffen. Die Bundesregierung sollte dabei prüfen, ob die Zulassung der Getreideverbrennung kurzfristig als erste Stufe einer Änderung der Verordnung erfolgen könne.

Auf der 67. Umweltministerkonferenz hat der Bund zum Ausdruck gebracht, dass die Notwendigkeit gesehen werde, die Verordnung für den gesamten Bereich der festen Brennstoffe zu überarbeiten, einschließlich künftiger Regelungen für Getreide. Dazu wurde angekündigt, dass ein erster Verordnungsentwurf im Oktober 2006 vorgelegt werde.

Dem hat das Bundesumweltministerium im November 2006 vorerst mit einem Eckpunktepapier entsprochen, worin die vorgesehenen Änderungen und auch Regelungen zum Getreideeinsatz aufgeführt sind. Zu diesem Eckpunktepapier hat es im November 2006 ein BundLänder-Fachgespräch gegeben. Nach Aussage des Bundesumweltministeriums wird ein In-Kraft-Treten der geänderten Verordnung bis spätestens Ende 2007 angestrebt.

Die Amtschefs haben sich im Januar 2007 dafür ausgesprochen, dass sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beim Bundesumweltministerium für eine zügige Weiterführung der Arbeiten an der Novelle einsetzen möge. Das Land Sachsen-Anhalt ist in diesem Prozess also gegenüber der Bundesregierung schon aktiv. Es wird in diesem Prozess von den anderen Bundesländern grundsätzlich unterstützt.

Die Landesregierung steht dem Anliegen des Antrags der FDP-Fraktion grundsätzlich positiv gegenüber. Aber dem Antrag sind meines Erachtens wichtige Gesichtspunkte der Verordnungsänderung nicht zu entnehmen, die bei der Bundesratsbefassung eine wesentliche Rolle spielen werden, auf die ich an dieser Stelle hinweisen möchte und die, wie ich denke, in den Ausschüssen besprochen werden müssten.

Eine uneingeschränkte Zulassung von Getreide als Brennstoff wird nämlich nicht befürwortet. Das vorliegende Eckpunktepapier des Umweltministeriums auf Bundesebene sieht die Zulassung von Getreide unter bestimmten Einschränkungen und einzuhaltenden Anforderungen vor, die von der Landesregierung mitgetragen werden. Danach soll Getreide als Regelbrennstoff für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 15 kW aufgenommen werden. Die Verbrennung von Getreide soll vorerst auf Betriebe beschränkt werden, die Getreide anbauen oder Getreide verarbeiten.

Eine Öffnung für andere Betreiber könnte abhängig von der Weiterentwicklung der Anlagentechnik zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; denn feuerungstechnisch und hinsichtlich der Emissionen ist Getreide als Brennstoff nicht unproblematisch. Nur speziell für den Getreideeinsatz entwickelte Heizkesseltypen gewährleisten, dass die Emissionen bei vergleichbaren Werten wie bei den zugelassenen Festbrennstoffen liegen. Die Anforderungen an die Getreidefeuerung müssen sich deshalb an der zu erwartenden Absenkung der geltenden Emis

sionswerte für alle anderen festen Brennstoffe in der Verordnung orientieren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in Europa seit 2005 außerordentlich strenge Grenzwerte für Feinstaub gelten. Wir diskutieren auch an anderer Stelle darüber.

Auf einen ethischen Gesichtspunkt hat Herr Hauser schon hingewiesen. Ich denke schon, dass wir ihn ernst nehmen sollten, auch wenn sich die Kirchen gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband grundsätzlich für eine energetische und thermische Verwertung von Getreide ausgesprochen haben. Aber die Kirchen gehen wie auch wir als Landesregierung davon aus, dass speziell angebauter Energieweizen oder speziell angebautes Energiegetreide oder minderwertiges Getreide thermisch verwertet werden soll. Dagegen gibt es keine ethischen Bedenken.

Bis zur Rechtsänderung bleibt der Getreideeinsatz in Kleinfeuerungsanlagen bis 100 kW Feuerungswärmeleistung unzulässig. In landwirtschaftlichen Betrieben der Getreideproduktion fällt auch für die menschliche Ernährung oder als Futtermittel ungeeignetes Getreide an. Sicherlich gibt es grundsätzliche Zustimmung dafür, dieses Getreide im Betriebsablauf zu nutzen, um die Unternehmer wirtschaftlich zu entlasten oder ihnen zukünftig eine Einnahmemöglichkeit zu gewähren.