Berichterstatter zur Beschlussempfehlung ist der Abg. Herr Büttner. - Herr Büttner, Sie haben das Wort.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie den Änderungsantrag der Fraktion der AfD hat der Landtag in der 100. Sitzung am 7. Mai 2020 zur Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr überwiesen. Mitberatende Ausschüsse bestimmte der Landtag nicht.
Der Gesetzentwurf enthält unter anderem neue Regelungen zur Begrünung von Gebäuden, zur Erleichterung zum Bauen mit Holz, zur erweiterten Verwendung von Ablösesummen für Stellplätze, zur Stärkung der Barrierefreiheit, zur Einführung der Kleinen Bauvorlageberechtigung, zu verfahrensfreien Bauvorhaben und zu Typengenehmigungen.
Inhalt des Änderungsantrages der AfD-Fraktion in der Drs. 7/6042 war, die Regelung in § 27 Abs. 5 Satz 2 zur Zulässigkeit von hinterlüfteten Außenwandbekleidungen aus normalentflammbaren
Weiterhin wurde vorgeschlagen, die in § 48 - Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder - enthaltenen Absätze 2 und 3 zu streichen. In den Absätzen 2 und 3 war geregelt, dass die Gemeinde den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen zu verwenden hat für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Ladeinfrastruktur für Kraftfahrzeuge und Fahrräder.
Außerdem enthielt der Änderungsantrag den Vorschlag, die Kleine Bauvorlageberechtigung in § 64 um die Gebäudeklasse 3 sowie für Garagen und Garagenkomplexe bis 250 m² zu erweitern.
In der 42. Sitzung des Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr am 14. Mai 2020 kam der Ausschuss überein, zu dem Gesetzentwurf und dem Änderungsantrag am 25. Juni 2020 eine Anhörung durchzuführen.
Im Verkehrsausschuss hatte zu dem Thema der Kleinen Bauvorlageberechtigung bereits eine Anhörung mit verschiedenen Institutionen stattgefunden. Deshalb sollte die nun geplante Anhörung die zuvor genannte Thematik nicht mehr umfassen. Die Fraktionen waren gebeten, Anzuhörende zu benennen.
In der 43. Sitzung fand die Anhörung statt, zu der eine Vielzahl verschiedener Institutionen, Kammern, Verbände und Sachverständige eingeladen war und in welcher diese ihre Positionen zum Gesetzentwurf vorgetragen haben. Schriftliche Stellungnahmen der zuvor genannten Teilnehmer gingen dem Ausschuss auch zu.
In der 44. Sitzung am 27. August 2020 wollte der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr seine Beratungen fortsetzen. Zu dieser Sitzung lagen ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Vorlage 14, die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes in der Vorlage 15 sowie ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Vorlage 16 vor.
Der zuvor genannte Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE beinhaltet eine Änderung der folgenden Paragrafen: § 14 - Brandschutz, Brandschutzanforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen -, § 48 - Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder -, § 49 - Barrierefreies Bauen - und § 64 - Bauvorlageberechtigung.
Zu § 14 wurde vorgeschlagen, brennbare Baustoffe bis Gebäudeklasse 4 für zulässig zu erklären, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen und die geforderte Feuerwiderstandsdauer gewährleistet oder nachgewiesen wird.
Der Änderungswunsch in § 48 betraf die Schaffung einer Möglichkeit, bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze durch schwellenlose Abstellplätze für Fahrräder ersetzen zu können, sowie die Einführung einer Pflicht, bei der Errichtung von Anlagen solche Abstellflächen herzustellen.
Weiterhin wurde beantragt, es bei der derzeit geltenden Regelung des § 49 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu belassen, jedoch den Absatz 3 dieser Regelung zu streichen, welcher eine Ausnahme für barrierefreies Bauen vorsieht, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Zudem sollte die Regelung zu § 64 - Kleine Bauvorlageberechtigung - gestrichen werden.
Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Vorlage 16 wurden Änderungen in § 60 - Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anla
gen - gewünscht. Mobile Hühnerställe für maximal 350 Biohühner sind als verfahrensfreie Bauvorhaben zu definieren, um diese ökologische Form der Tierhaltung zu fördern.
Außerdem wurde in § 64 zur Kleinen Bauvorlageberechtigung vorgeschlagen, dass sich die Bauvorlageberechtigten nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern haben, die aus ihrer Berufsausübung herrühren können.
Nach kurzer Diskussion kam der Verkehrsausschuss überein, über diese Thematik erst in der Septembersitzung zu beraten, da sich die Ingenieurkammer und die Architektenkammer noch einmal an die Fraktionen gewandt hatten.
Am 24. September 2020 hat der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr über den Gesetzentwurf und den Änderungsantrag in der Drs. 7/6042 abschließend beraten. Zu Beginn der Sitzung wurde ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verteilt. Dieser Änderungsantrag, der als Vorlage 18 verteilt wurde, ersetzt den zuvor genannten Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in der Vorlage 16.
Der neu eingebrachte Änderungsantrag in der Vorlage 18 enthielt in Ergänzung zur Vorlage 16 Regelungen zur Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre und zur Mindestversicherungssumme. Dieser Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde angenommen.
Während der Beratung wurde ein mündlicher Änderungsantrag eingebracht, der vorsah, das Datum für das Inkrafttreten in § 2 Satz 2 des Gesetzentwurfs vom 1. Januar 2021 in 1. Februar 2021 zu verändern. Einstimmig folgte der Verkehrsausschuss diesem Änderungswunsch.
Die in der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vorgeschlagenen Änderungen in der Vorlage 15 hat der Ausschuss übernommen.
Abgelehnt wurde der Änderungsantrag der Fraktion der AfD in der Drs. 7/6042. Der als Vorlage 14 verteilte Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE wurde ebenfalls abgelehnt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Verkehrsausschuss verabschiedete mit 7 : 2 : 3 Stimmen die Ihnen als Drs. 7/6644 vorliegende Beschlussempfehlung. Im Namen des Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Aufmerksamkeit.
lung. - Wir steigen jetzt in die Debatte ein. Drei Minuten Redezeit je Fraktion sind vorgesehen worden.
Dann kommen wir zu den Fraktionen. Für die SPD spricht jetzt der Abg. Herr Dr. Grube. - Herr Dr. Grube, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Hohes Haus! Wir führen heute die Kleine Bauvorlageberechtigung auch in SachsenAnhalt ein. Wir bringen damit ein Vorhaben zum Abschluss, das wegen des Namens so klein klingt, aber es eben nicht ist. Das geschieht nicht erst heute, weil uns das Fachliche im Landtag so lange beschäftigt hat, sondern weil das eine längst überfällige Wertschätzung für die Handwerkskunst und für die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer- und des Zimmererhandwerks ist.
Ich habe es in der ersten Lesung schon betont und ich möchte es auch heute noch einmal betonen. Diese Novellierung der Bauordnung ist 30 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung ein weiterer Schritt zur deutsch-deutschen Normalität, da in vielen Bundesländern die Kleine Bauvorlageberechtigung längst gängige Praxis ist.
Ich will es mir an der Stelle mal erlauben, darauf hinzuweisen, dass das kein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag ist, das wir einfach so abarbeiten, sondern dass das ein Vorhaben ist, das wir umsetzen, weil es von der Handwerkerschaft selbst an uns herangetragen wurde. Das spricht im Übrigen für die Arbeit dieser Koalition. Das ist nämlich einfach solides politisches Handwerk.
Zu der Sache selbst will ich gar nicht mehr so viel sagen. Aber ich will zwei Themen ansprechen, die in den letzten Monaten in der Diskussion eine Rolle gespielt haben. Erstens geht es um das Thema Verbraucherschutz. Bei der Anhörung wurde dieses Thema immer wieder betont. Unser Ziel ist, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher gut geschützt sind. Menschen machen Fehler. Davon sind auch Ingenieurinnen und Inge
nieure und Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister und übrigens auch Architektinnen und Architekten nicht ausgenommen.
Deswegen haben wir bei dem Thema nachgebessert und eindeutiger formuliert. Da haben wir uns übrigens bei den guten Regelungen, die die Ingenieurkammer für das Ingenieursgesetz vorgeschlagen hat, bedient.
Diese Regelung haben wir übernommen. So liegt die Mindestversicherungssumme für bauvorlageberechtigte Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister je Versicherungsfall bei 1,5 Millionen € für Personenschäden und bei 300 000 € für Sach- und Vermögensschäden. Das sollte im Schadensfall tatsächlich einen guten Schutz für die Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen.
Zweitens ging es um das Thema Holzbaurichtlinie. Durch die Ergänzung in der Bauordnung gibt es mehr Spielraum in den Gebäudeklassen 4 und 5. Die Regelungen betreffen tragende Bauteile und Außenwände. Spezifiziert und konkretisiert werden diese Regelungen in der Holzbaurichtlinie.
Warum sage ich das noch mal so ausführlich? Ich sage das, weil zurzeit das Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission noch läuft. Das ist entgegen der Ankündigung, die wir bei der ersten Lesung zur Einbringung des Gesetzentwurfs hier vorgebracht haben, auch der Grund dafür, dass das Gesetz erst am 1. Februar 2021 in Kraft treten kann. Dann gilt die Holzbaurichtlinie. Das ist der regulative Unterbau dafür, dass wir leichter mit Holz bauen können.