Protokoll der Sitzung vom 04.02.2021

Tagesordnungspunkt 19

Erste Beratung

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes SachsenAnhalt

Gesetzentwurf Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drs. 7/7188

Einbringer wird der Abg. Herr Heuer sein. Sie haben, wenn Ihr Pult hochgefahren ist, das Wort, Herr Abgeordneter. Bitte.

Danke. - Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

(Frank Scheurell, CDU: Hallo, Herr Heuer!)

- Hallo, Herr Scheurell. Du sprichst ja nachher noch zu diesem Thema. - Heute wird der Grundstein dafür gelegt, dass Skandale zu Beraterverträgen endlich der Vergangenheit angehören; denn wir haben gelernt. Was haben wir denn gelernt?

(Zuruf: Das frage ich mich auch!)

Wir haben gelernt, dass unsere bisherigen Regeln für die Beauftragung von Beratern zu unübersichtlich und zu verstreut waren. Wir waren selbst nicht präzise und sorgfältig genug. Der Lernprozess hat vielleicht etwas lange gedauert, aber was lange währt, wird endlich gut. Und so kann man sich - wir haben es gemerkt - kaum ausdenken, wie erfindungsreich die Häuser sein können.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ihnen liegt heute ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vor, der aus der Arbeit des 15. PUA, aber auch des 9. PUA resultiert und zukünftig Unklarheiten und Unsicherheiten in der Handhabung mit bisherigen Transparenzbeschlüssen beseitigen soll. Herzlichen Dank an dieser Stelle dem GBD.

(Zustimmung)

An dieser Stelle möchte ich Herrn V., der an dieser Arbeit, auch wenn er jetzt im Ruhestand ist, maßgeblich beteiligt war - vielleicht hört er uns jetzt -, und seinen Mitarbeitern herzlichst danken.

Des Weiteren möchte ich aber auch den Ausschussmitgliedern des 15. PUA ganz herzlich danken, weil ich glaube, uns liegt heute ein klarer und sehr verständlicher Gesetzentwurf vor. Wir haben uns dafür eine Weile Zeit gelassen, aber ich glaube, das wird den 15. PUA ganz deutlich von dem einen oder anderen Untersuchungsausschuss unterscheiden; denn wir enden mit einem Gesetzentwurf, nämlich mit einer Änderung der LHO. Wir schalten die Diskontinuität aus.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Untersuchungsausschüsse, die sich mit einer verfehlten Vergabepraxis der Ministerien befassen, soll es zukünftig nicht mehr geben müssen. Es kommt auf den Einfallsreichtum der nächsten Landesregierung an, ob es sie doch noch geben wird.

(Heiterkeit)

Schauen wir mal. Der eine oder die eine oder andere in diesem Hause wird es sicherlich noch miterleben.

Zumindest war dies die Intention dieser Novelle der Landeshaushaltsordnung, die wir heute auf den Weg zu bringen versuchen. Ich glaube, das sollte in unser aller Interesse sein. Ich hoffe nachher auf eine breite Zustimmung für die heute beantragte Überweisung. Ich greife der Frau Präsidentin hier schon einmal vor: Wir beantragen als Koalitionsfraktionen natürlich die Überweisung an den Finanzausschuss, der dafür zuständig sein wird, das für die zweite Lesung spätestens im April endgültig auf den Weg zu bringen.

Ich möchte in Erinnerung rufen, dass im November 2019 der Zwischenbericht des 15. PUA in den Landtag eingebracht wurde und sich die Wortbeiträge der Redner mit den Verfehlungen aus der Zeugenbefragung und dem Prüfgutachten des Landesrechnungshofes Teil 1 für die Prüfjahre 2010 bis 2013 befassten.

Kürzlich wurde dem Landtag das Prüfgutachten des Landesrechnungshofes Teil 2 für den Zeitraum 2014 bis 2016 zugeführt. Nebenbei: meine Hochachtung für dieses Werk. Ich möchte dazu keine weiteren Zahlen und Verfehlungen sowie betroffene Finanzsummen etc. benennen oder darauf eingehen, weil das jetzt vergossene Milch wäre. Darauf muss man jetzt nicht weiter eingehen, weil wir mit dem heutigen Gesetzentwurf die Möglichkeit einer Lösung geschaffen haben.

Tatsache ist: Die Verfehlungen haben in dem letzten Untersuchungszeitraum nicht abgenommen. Es kommt meines Erachtens auch nicht mehr darauf an, ob es hundert oder zwei Verfehlungen - mancher wird denken, es waren bestimmt noch mehr, aber sei es drum - gewesen sind. Es darf einfach keine Verfehlungen mehr geben.

Zunächst möchte ich erneut betonen, dass die Prüf- und Steuerungsrechte des Parlamentes in jedem Fall eingehalten werden müssen. Oberste Behörden dieses Landes haben sich an Regeln der Ordnung, der Klarheit und und vor allem der Transparenz zu halten.

Der Kern, warum es zu diesen Verfehlungen kam, sind die Transparenzbeschlüsse - an dieser Stelle kann ich das Parlament nicht aus der Verantwortung entlassen -, die seit 2004 in jeder Wahlperiode neu gefasst wurden. Sie sind nichts anderes als eine politische Willenserklärung und haben keine rechtliche Bindungswirkung. Und wie wir alle wissen, ist die Freiwilligkeit der Transparenz in der letzten Zeit nicht wirklich hoch gewesen. Dafür gibt es ganz aktuelle Beispiele.

Seit November 2019 bis heute hat sich der 15. Untersuchungsausschuss mit Sachverständigengutachten und Anhörungen befasst. Die Sachverständigen waren Prof. Kluth, Prof. Rossi, die Minister Richter und Robra, zwei Beauftragte für den Haushalt der Ministerien sowie der Landesrechnungshof.

Erfreulich war für mich, dass sowohl die sachverständigen Professoren als auch die Minister und die Beauftragten für den Haushalt in ihren Stellungnahmen ausdrücklich betonten, dass sie sich nicht gegen neue Regel verschließen. Das war ein Fortschritt. Dafür mein ausdrücklicher Dank. In der Summe haben mich die Aussagen beider Minister in der Anhörung insofern beruhigt. Ich hatte das Gefühl, dass auch sie endgültig darauf bedacht sind, dass die Vergabepraxis nicht mehr zum Streitthema wird. Dieser Streit fand regelmäßig auch in der Presse statt, wie man mehrmals lesen konnte.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nun komme ich zu dem Gesetzentwurf. Da wir im Wesentlichen die Aufgaben des Beauftragten für den Haushalt detaillierter regeln, die bereits in § 9 der Landeshaushaltsordnung zu finden sind, haben wir uns dafür entschieden, auch die Regelungen zur Anzeige- und Vorlagepflicht in der LHO neu zu fassen. Es wird ein neuer § 34a eingefügt.

Im Detail heißt das Folgendes: Der § 9 erhält einen neuen Absatz 3. Bisher hat es innerhalb der Verwaltung an konkreten Regelungen gefehlt, wer letztendlich darüber entscheidet, ob ein Beratungsvertrag vorgelegt werden muss oder nicht. Dazu haben wir in den letzten vier Jahren die tollsten Stellungnahmen und Interpretationen gehört.

Absatz 3 regelt nun, dass der Beauftragte für den Haushalt dem Leiter der Dienststelle einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet. Somit trägt der Leiter der Dienststelle und nicht der BfH die Verantwortung dafür, ob eine Vorlagepflicht gegen

über dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss vorliegt oder nicht.

Kommen wir nun zu dem neuen § 34a. Hierin wird gesetzlich festgelegt, was bisher überwiegend in Transparenzbeschlüssen geregelt war, egal aus welchem Jahr.

Absatz 1 legt fest, dass Verträge, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen ab 20 000 € netto einzeln im Haushaltsplan veranschlagt und konkret erläutert werden müssen, also mit Angabe des Inhalts, des Ziels und der Laufzeit des jeweiligen Vorhabens. Ersteres gilt übrigens auch für Verträge, Studien oder Gutachten, die nur zu einem gewissen Anteil Beratungsleistungen enthalten oder bei denen die Beratungsleistung als Nachtrag vereinbart wurde. Siehe dazu Absatz 4 Satz 2.

Ferner wird vermieden, dass durch Teilung von Einzelvorhaben der Schwellenwert von 20 000 € unterschritten wird. Demnach müssen nach Absatz 1 Satz 3 gleichartige Beratungsleistungen zusammengerechnet und im Einzelplan ausgewiesen werden.

Absatz 2 regelt die Vorlagepflicht im Ausschuss, sofern geplante Beratungsleistungen nicht im Einzelplan veranschlagt wurden, weil sich die Notwendigkeit erst während des Haushaltsvollzugs ergeben hat. Das gilt ebenfalls ab einem Wert von 20 000 € netto. Wichtig hierbei: Die Landesregierung muss die Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens einholen. Die Vorlagepflicht gilt ebenfalls, wenn die Landesregierung Institutionen als Zwischenglied einsetzt. Auch diesbezüglich gab es in der letzten Zeit und vor allen Dingen in der letzten Wahlperiode das eine oder andere Beispiel.

Umgekehrt gilt dann auch, dass keine Vorlagepflicht besteht, wenn die Beratungsleistung im Einzelplan veranschlagt wurde und der Haushaltsgesetzgeber, also das Parlament, dieser mit der Verabschiedung des Haushaltes zugestimmt hat, auch wenn diese Beratungsleistung den Wert von 20 000 € überschreitet.

Was genau unter Verträgen, Studien und Gutachten als Beratungsleistung zu verstehen ist, wird in Absatz 4 beschrieben. Wir hoffen, der Verwaltung durch diese detaillierte Definition Aufschluss darüber geben zu können.

In Absatz 3 haben wir gesetzlich geregelt, dass die Landesregierung dem Ausschuss einmal jährlich eine Liste mit allen abgeschlossenen Verträgen, Studien oder Gutachten als Beratungsleistung ab einem Wert von 5 000 € netto vorlegen muss, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan veranschlagt worden sind oder nicht. Bei dem Wert von 5 000 € netto haben wir uns an

dem Wert, den die Staatssekretärskonferenz festgelegt hat, orientiert.

Zu guter Letzt wurden in Absatz 5 Ausnahmen von der Vorlage- und Anzeigepflicht geregelt. Auf diesen Katalog möchte ich insbesondere die Aufmerksamkeit derjenigen lenken, die Bedenken haben, dass wir zu weit in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung eingreifen.

Bitte formulieren Sie den letzten Satz.

Jawohl, Frau Präsidentin. Das ist aber noch nicht mein letzter Satz. - Ich freue mich, dass wir es nach so vielen Jahren geschafft haben, einen Gesetzentwurf zu präsentieren. Ich sagte bereits, dass ich um die Überweisung in den Ausschuss für Finanzen bitte. - Vielen Dank.

(Zustimmung)

Vielen Dank, Herr Heuer. Es waren tatsächlich zwei Sätze, aber diese waren sehr kurz. - Bevor wir in die Dreiminutendebatte der Fraktionen einsteigen, wird für die Landesregierung der Minister Richter sprechen. Sie können langsam Richtung Pult kommen. Sie dürfen jetzt sprechen und haben auch gleich das Wort. Bitte, Herr Minister Richter.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Für eine in der Praxis handhabbare zielführende Regelung, die Transparenzbeschlüsse gesetzlich festschreibt, sind wir offen. Das Budgetrecht ist das Königsrecht des Parlaments und die Kontrolle der Exekutive durch die Legislative ein zentrales Element der Gewaltenteilung. Deshalb muss die gewollte Regelung, wie bereits beschrieben, im 15. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss von sachverständiger Seite bereits angesprochen, dem durch den Gewaltenteilungsgrundsatz geschaffenen Verantwortungsgefüge der Verfassung entsprechen.

Vor diesem Hintergrund erlauben Sie mir einige Anmerkungen, die in den anstehenden Beratungen des Finanzausschusses aus meiner Sicht vertieft werden sollten.

Zur Gesetzessystematik. Die neue Regelung soll Teil der Vorschriften über den Haushaltsvollzug sein. Vorgaben für die Veranschlagung von Ausgaben sind darin systemfremd. Gegebenenfalls sollte in den Ausschussberatungen über den Regelungsstandort nachgedacht werden. Wichtig ist,

das Budgetrecht selbst, das dem Parlament uneingeschränkt zusteht, betrifft der Regelungsbedarf im engen Sinne nicht; denn der Haushaltsvollzug durch die Exekutive berührt das Budgetrecht nicht.

Zum Umgang mit Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des Privatrechts. Regelungen für Körperschaften des öffentlichen Rechts sind in den jeweiligen Errichtungsgesetzen zu treffen.

Ihr Haushaltsgebaren ist jedenfalls nicht Teil des Vollzugs des Landeshaushaltes. Es ist zu prüfen, ob die Landeshaushaltsordnung hierfür der richtige Regelungsort ist. Auch diesem Aspekt sollte in den Ausschussberatungen noch einmal Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Erlauben Sie mir noch einige Anmerkungen zur Praktikabilität der Regelung. Ganz wichtig ist, dass die Regelung für alle Beteiligten klar und damit praktikabel ist. In der Diskussion über den Gesetzentwurf innerhalb der Landesverwaltung sind in der Kürze der Zeit bereits folgende exemplarische Fragestellungen aufgetaucht:

Welche Art von Verträgen wird eigentlich erfasst? - Der Entwurf ignoriert bisher, dass Ausgaben nach einem bundeseinheitlichen System untergliedert werden müssen. Die haushaltssystematische Gliederung der Ausgaben und die Begriffsdefinition in dem Gesetzentwurf sind daher bisher inkompatibel und damit in der Praxis wohl nur schwer handhabbar. Entgelte für Beratungsleistungen als Nebenleistung sind meist nicht explizit bezifferbar. Wie - das fragt sich der eine oder andere besorgte Beauftragte für den Haushalt - soll in diesen Fällen die neue gesetzliche Verpflichtung eingehalten werden?

Unklar ist auch die Formulierung, dass ein Zustimmungsvorbehalt im Rahmen der Gewährung von Fördermitteln gelten soll. Sollen künftig auch Zuwendungsempfänger von der Vorlagepflicht erfasst werden? - Die Formulierung jedenfalls lässt diesen Schluss zu. Bei Fördermitteln von Dritten wie dem Bund oder der EU gelten im Übrigen die Modalitäten der Drittmittelgeber. Zustimmungsvorbehalte des Finanzausschusses lassen sich in diese Sachverhalte nicht einfügen.