Herr Striegel, dass Sie ein Demokrat sind, möchte ich ganz stark bezweifeln. Selbst Sie als Gravitationsexperte sollten begreifen, dass dann, wenn mehr Wahlzettel in einer Wahlurne liegen, als Wähler registriert worden sind, jemand Wahlzettel hineingelegt haben muss.
Sie haben gegen die Verplombung von Wahlurnen gestimmt, also gehören Sie doch mit zu der Clique - meine Güte.
Wir kommen zur Abstimmung über die Drs. 8/2127. Abstimmung über die selbstständigen Bestimmungen. In Anwendung des § 32 Abs. 2 der Geschäftsordnung schlage ich vor, über die selbstständigen Bestimmungen in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfes in ihrer Gesamtheit abzustimmen. Gibt es dagegen Widerspruch? - Das sehe ich nicht, dann machen wir es so.
Wer den selbstständigen Bestimmungen zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist die Fraktion der AfD. Wer ist dagegen? - Das sind alle anderen Fraktionen.
Abstimmung über die Artikelüberschriften. Wer stimmt den Artikelüberschriften zu? - Das ist die Fraktion der AfD. Wer stimmt dagegen? - Alle anderen Fraktionen.
Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Wer stimmt der Gesetzesüberschrift zu? - Das ist die Fraktion der AfD. Wer ist dagegen? - Alle anderen Fraktionen.
Abstimmung über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer stimmt dem Gesetz zu? - Das ist die Fraktion der AfD. Wer stimmt dagegen? - Alle anderen Fraktionen. Der Gesetzentwurf ist somit abgelehnt worden. Der Tagesordnungspunkt 9 ist erledigt.
Herr Präsident, vielen Dank. - Den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Mobilfunkausbaus, ein Gesetzentwurf der Landesregierung, hat der Landtag in der 33. Sitzung am 15. Dezember 2022 zur Beratung an den Ausschuss für Infrastruktur und Digitales überwiesen.
Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Artikel 1 und zur Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in Artikel 2 sollen der gestiegene Bedarf nach mobilen Datendiensten und der Ausbau des 5-G-Netzes erleichtert werden.
Zur Förderung des 5-G-Mobilfunkausbaus soll die Bauordnung so geändert werden, dass künftig Antennen einschließlich deren Masten und zugehöriger Versorgungseinrichtungen mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m³ im Außenbereich keine Abstandsflächen mehr auslösen.
Das Straßengesetz soll so geändert werden, dass Mobilfunkmasten vom Anbauverbot nach § 24, das außerhalb von Ortsdurchfahrten längs von Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m keine Hochbauten jeglicher Art zulässt, ausgenommen werden.
In der Sitzung des Ausschusses für Infrastruktur und Digitales am 2. Dezember 2022 baten die Abgeordneten um Auskunft darüber, wer mit welchem Inhalt Stellung genommen hat und was davon in den Gesetzentwurf aufgenommen worden ist. Diese Auskunft hat das Ministerium für Infrastruktur und Digitales mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 erteilt.
se, die als Vorlage 2 zur Drs. 8/1929 verteilt wurde. Die darin enthaltenen Empfehlungen des GBD enthielten hauptsächlich Änderungen rechtsförmlicher Art und Konkretisierungen.
In der 15. Sitzung des Ausschusses am 20. Januar 2023 hat der Ausschuss über diesen Gesetzentwurf beraten. Beratungsgrundlage waren die in der Synopse des GBD vorgeschlagenen Änderungsempfehlungen. Jenseits der Synopse hat es im Ausschuss keine weiteren Änderungsanträge gegeben.
Es gab eine inhaltliche Änderungsempfehlung seitens des GBD zu Artikel 1 Nr. 1, bei der es um eine Konkretisierung bezüglich der Abstandsflächen ging. Die zuständige Ministerin befürwortet dies aus Gründen des Brandschutzes. Auf Wunsch der Abgeordneten des Ausschusses sagte sie zu, dem Ausschuss zu gegebener Zeit zu berichten, ob die Maßnahmen durch diese Gesetzesänderung zu eventuellen Verbesserungen geführt haben.
Im Ergebnis der Beratung gab der Ausschuss für Infrastruktur und Digitales in der 15. Sitzung am 20. Januar 2023 einstimmig die Beschlussempfehlung an dieses Hohe Haus, diesen Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Diese Beschlussempfehlung liegt Ihnen in der Drs. 8/2212 vor.
Ich schlage vor, über die selbstständigen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit abzustimmen. Regt sich dagegen Widerspruch? - Das sehe ich nicht. Dann machen wir das so.
Wer den selbstständigen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Abgeordneten.
Abstimmung über die Artikelüberschriften. Wer den Artikelüberschriften zustimmt, den bitte ich ebenfalls um das Kartenzeichen. - Das sind alle Abgeordneten.
Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Wer der Gesetzesüberschrift zustimmt, bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Abgeordneten.
Wer dem Gesetz in seiner Gesamtheit zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Abgeordneten. Damit ist das Gesetz beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt ist erledigt.
Entwurf eines Gesetzes über die Zuständigkeit für Mietspiegel (Mietspiegelzuständigkeitsge- setz - MietspiegelZuG)
Mein Vorschlag wäre, dass für die Landesregierung Frau Hüskens den Gesetzentwurf einbringt. - Dem Vorschlag wird gefolgt.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Vor dem Inkrafttreten des Mietspiegelreformgesetzes lag die Zuständigkeit für die Erstellung von Mietspiegeln durch Bundesgesetz bei den Städten und Gemeinden als freiwillige Aufgabe. Im Unterschied zur vormaligen Rechtslage macht das Mietspiegelreformgesetz aus dem Jahr 2021 die Erstellung von Mietspiegeln für Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern jetzt zur Pflicht. Gemäß dem Mietspiegelreformgesetz ist es nun Aufgabe der Länder, die Zuständigkeit zur Erstellung von Mietspiegeln zu regeln. Eine Aufgabenübertragung auf die Städte und die Gemeinden hat gemäß Artikel 87 Abs. 3 der Landesverfassung durch Landesgesetz zu erfolgen. Die Landesregierung bringt daher den vorliegenden Gesetzentwurf ein.
In seinem Schreiben vom 3. Februar 2023 begrüßte der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt den Gesetzentwurf ausdrücklich. Insbesondere trägt er die vorgeschlagene Regelung zur Erstattung der mit der Aufgabenübertragung verbundenen Kosten mit und hat die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass das Gesetz möglichst schnell verabschiedet und veröffentlicht wird.
Hintergrund ist, dass die mit dem Gesetz zur Erstellung verpflichteten Städte Dessau-Roßlau und Halle sowie die Landeshauptstadt Magdeburg die Aufgabenzuweisung als Rechtsgrundlage für die Datenabfrage zur Erstellung der Mietspiegel benötigen. Die Datenabfragen
müssen alsbald erfolgen, um die fristgemäße Veröffentlichung der Mietspiegel zu ermöglichen. - Ich danke Ihnen.